Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 29. September 2003
Aktenzeichen: AnwZ (B) 24/00
(BGH: Beschluss v. 29.09.2003, Az.: AnwZ (B) 24/00)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß des Ersten Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. März 2000 insoweit aufgehoben, als dem Feststellungsbegehren der Antragstellerin stattgegeben worden ist.
Der Antrag festzustellen, daß die von der Antragstellerin und der Steuerberatungsgesellschaft B. und Partner in B. geführte Bürogemeinschaft berufsrechtlich zulässig ist, wird zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 DM (= 12.782,30
Gründe
I.
Die als Rechtsanwältin beim Amtsgericht Ö. und beim Landgericht H. zugelassene Antragstellerin gründete zusammen mit ihrem Vater, einem Steuerberater, eine Partnerschaftsgesellschaft, die als Steuerberatungsgesellschaft zugelassen ist. Die Antragstellerin ist am Partnerschaftsvermögen mit 2 % beteiligt; die übrigen Anteile hält der Steuerberater. Im August 1999 bildete die Antragstellerin mit dieser Steuerberatungsgesellschaft eine Bürogemeinschaft und informierte die Antragsgegnerin hierüber.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 1999 beanstandete die Antragsgegnerin diesen Zusammenschluß als berufsrechtlich unzulässig und forderte die Antragstellerin auf, die Bürogemeinschaft bis zum 31. Januar 2000 aufzulösen. Auf Antrag der Rechtsanwältin hat der Anwaltsgerichtshof diese Verfügung aufgehoben und festgestellt, daß die Bürogemeinschaft der Antragstellerin mit der Steuerberatungsgesellschaft berufsrechtlich zulässig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin.
II.
Das gemäß § 223 Abs. 3 BRAO statthafte, formund fristgerecht eingelegte Rechtsmittel ist teilweise begründet.
1. Soweit sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, daß der Anwaltsgerichtshof ihren Bescheid vom 9. Dezember 1999 aufgehoben hat, ist der Beschwerde schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer nicht das Recht verleiht, einem Rechtsanwalt aufzugeben, eine bestehende Bürogemeinschaft binnen einer bestimmten Frist aufzulösen.
Der Senat hat nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses des Anwaltsgerichtshofs entschieden, daß die Bundesrechtsanwaltsordnung dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer keine Rechtsgrundlage dafür gibt, anwaltlichen Verstößen gegen berufsrechtliche Bestimmungen mit Geoder Verbotsverfügungen zu begegnen (Senatsbeschlüsse vom 25. November 2002 -AnwZ (B) 8/02 -NJW 2003, 504 und AnwZ (B) 41/02 -BRAK-Mitt. 2003, 82, zur Veröffentlichung in BGHZ 153, 61 vorgesehen).
Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 1999 ist demgemäß ohne weitere Sachprüfung aufzuheben.
2.
Der Feststellungsantrag ist zulässig. Ein derartiger, in der Bundesrechtsanwaltsordnung nicht vorgesehener Antrag ist ausnahmsweise zulässig, wenn andernfalls der Antragsteller ohne effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) bliebe, obwohl er in seinen Rechten beeinträchtigt ist, und die begehrte Feststellung eine Rechtsfrage klären hilft, die sich der Justizverwaltung oder der Rechtsanwaltskammer und dem Antragsteller bei künftigen Gelegenheiten ebenso stellen wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse BGHZ 137, 200, 201 ff und vom 13. Januar 2003 -AnwZ (B) 59/01 -AnwBl. 2003, 367, jeweils m.w.N.). Da dem Vorbringen der Antragstellerin zu entnehmen ist, daß sie auch künftig dievon der Antragsgegnerin beanstandete Bürogemeinschaft aufrechterhalten will, und ohne Klärung der berufsrechtlichen Zulässigkeit dieser Gemeinschaft zu erwarten ist, daß die Antragsgegnerin eine Rüge erteilen (§ 74 BRAO) oder die Einleitung eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens beantragen wird (§§ 120, 122 BRAO), ist ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an der begehrten Feststellung zu bejahen.
3.
Die Bürogemeinschaft, die die Antragstellerin gebildet hat, ist rechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sie mit einer in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft geführten Steuerberatungsgesellschaft begründet wurde.
a) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden (§ 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO). Für Bürogemeinschaften gilt dies in entsprechender Weise (§ 59a Abs. 4 BRAO). Die in dieser Regelung enthaltene Aufzählung bestimmter Berufsgruppen hat abschließenden Charakter. Ein entsprechender Zusammenschluß mit Angehörigen anderer freier Berufe ist dem Rechtsanwalt danach nicht gestattet.
b) Aus dieser durch das Gesetz zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2278) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten Vorschrift geht jedoch nicht hervor, daß sich der Rechtsanwalt zur gemeinschaftlichen Berufsausübung nur mit Einzelpersonen, nicht dagegen mit einer Gesellschaft verbinden darf, der ausschließlich Mitglieder der in § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO genannten Berufsgruppen angehören und deren Zweck nicht über den in dieser Vorschrift beschriebenen Tätigkeitsbereich hinausgeht.
aa) Wie der Anwaltsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, läßt sich dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung lediglich eine Einschränkung der Zusammenschlüsse auf bestimmte Berufsgruppen, nicht dagegen ein Verbot der Verbindung mit entsprechend ausgerichteten Gesellschaften entnehmen, wie es von der Antragsgegnerin vertreten wird. Das in § 59a Abs. 2 BRAO normierte Erfordernis einer gemeinschaftlichen Kanzlei oder mehrerer Kanzleien, in denen zumindest ein Mitglied der Sozietät verantwortlich tätig ist, läßt sich auch dann erfüllen, wenn ein Rechtsanwalt seinen Beruf gemeinsam mit einer Gesellschaft ausübt, der nur Mitglieder aus den von § 59a BRAO zugelassenen Berufsgruppen angehören.
bb) Weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung läßt sich die Unzulässigkeit einer derartigen beruflichen Zusammenarbeit begründen.
(1)
Schon nach dem früher geltenden Recht war die überwiegende Meinung davon ausgegangen, der Rechtsanwalt dürfe eine Sozietät mit einer Steuerberatungsgesellschaft eingehen, weil sich aus §§ 1 bis 3 in Verbindung mit § 43 BRAO ein Verbot nicht herleiten lasse (EGH Baden-Württemberg AnwBl. 1988, 245, 246; Zuck, in: Lingenberg/Hummel/Zuck/Eich, Kommentar zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts 2. Aufl., § 30 Rn. 26; vgl. auch Kamps, Der Rechtsanwalt in der Steuerberatungsgesellschaft, 1997, S.
229 f). Deshalb hätte es nahegelegen, im Zuge der Neuregelung Zusammenschlüsse des Rechtsanwalts mit einer Gesellschaft ausdrücklich zu untersagen, wenn das dem Willen des Gesetzgebers entsprochen hätte. Auch die amtliche Begründung des Gesetzes liefert dafür keine Hinweise. Dort heißt es zu § 59a Abs. 1 BRAO lediglich, die Sozietät zwischen Rechtsanwälten, Patentanwälten, Wirtschaftsprüfern, vereidigten Buchprüfern und Steuerberatern entspreche der bisherigen Praxis, die sich bewährt habe, weil der rechtsuchende Bürger auf diese Weise eine fachübergreifende Betreuung finde (BT-Drucks. 12/4993, S. 33).
(2)
Die Antragsgegnerin kann sich für ihre Ansicht auch nicht auf die durch das Gesetz zur Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung und anderer Gesetze vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) in die Bundesrechtsanwaltsordnung eingefügten Vorschriften über die Zulassung und Tätigkeit von Rechtsanwaltsgesellschaften (§§ 59 c bis 59 m BRAO) berufen. Zwar erklärt § 59 c Abs. 2 BRAO die Beteiligung von Rechtsanwaltsgesellschaften an Zusammenschlüssen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung für unzulässig. Dieses Verbot betrifft jedoch nur Kapitalgesellschaften; denn die Neuregelung befaßt sich nur mit dieser Gesellschaftsform. Das Verbot dient ausweislich der amtlichen Begründung dazu, mehrstöckige Gesellschaften und die damit verbundenen Gefahren von Abhängigkeiten und Einflußnahmen zu vermeiden (BT-Drucks. 13/9820 S. 13). Die Gesellschaft soll nicht zur reinen Kapitalbildung genutzt werden. Vielmehr soll das entscheidende Gewicht bei der Willensbildung den Personen zukommen, die in der Gesellschaft ihren Beruf ausüben (vgl. BGHZ 148, 270, 279). Da entsprechende Probleme bei Personengesellschaften, zu denen auch die strukturell eng an die offene Handelsgesellschaft angelehnte Partnerschaft zu rechnen ist, nicht auftreten, besteht kein Grund, das für Gesellschaften mit beschränkter Haftung geltende Zusammenschlußverbot auch auf Sozietäten und Bürogemeinschaften zwischen Einzelanwälten und personal geprägten Gesellschaften zu erstrecken.
(3)
Schließlich stehen auch der Sinn und Zweck des Gesetzes einer solchen Bürogemeinschaft nicht entgegen. Durch die Regelung in § 59a BRAO soll im Interesse des rechtsuchenden Publikums gewährleistet werden, daß der Rechtsanwalt nur mit Angehörigen der im Gesetz genannten rechtsberatenden, steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe zusammenarbeitet, die in gleicher Weise wie der Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet sind und den damit korrespondierenden Aussageverweigerungsrechten und Beschlagnahmeverboten unterfallen. Die Angehörigen dieser Berufe unterliegen zudem -wie der Rechtsanwalt -der Aufsicht durch eigene Berufskammern (BT-Drucks. 12/4993, S. 34). Diesen Intentionen der gesetzlichen Regelung läuft es nicht zuwider, wenn der Rechtsanwalt eine Sozietät oder Bürogemeinschaft mit einer als Steuerberatungsgesellschaft zugelassenen Partnerschaftsgesellschaft eingeht, deren Partner sämtlich zu den in § 59a Abs. 1 BRAO aufgezählten Berufsträgern gehören.
4. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, daß die Antragstellerin als Partnerin an der Steuerberatungsgesellschaft beteiligt ist, mit der sie eine Bürogemeinschaft eingegangen ist. Dieser besonderen Form der beruflichen Zusammenarbeit steht § 59a BRAO entgegen.
a) Nach § 59a Abs. 1 Satz 1 BRAO darf sich der Rechtsanwalt in einer Sozietät zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbinden. Wie der Senat bereits entschieden hat, verbietet diese Bestimmung dem Rechtsanwalt, mehr als einer Sozietät anzugehören (Beschluß vom 21. Juni 1999 -AnwZ (B) 89/98 -NJW 1999, 2970, 2971 m.N.). Das Wort "einer" ist hier nicht als unbestimmter Artikel, sondern als Zahlwort zu verstehen. Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 12/4993, S. 33) und ist vom Gesetzgeber inder Begründung zu § 59e Abs. 2 BRAO bekräftigt worden (BT-Drucks. 13/9820, S. 14). Dort heißt es:
Absatz 2 ist eine Parallelvorschrift zu § 59a Abs. 1 Satz 1. Nach dieser Vorschrift ist es dem Rechtsanwalt verwehrt, mehreren Sozietäten anzugehören .... In gleicher Weise ist es den Gesellschaftern einer Rechtsanwaltsgesellschaft untersagt, ihren in der Rechtsanwaltsgesellschaft ausgeübten Beruf noch in weiteren beruflichen Zusammenschlüssen nachzugehen. Unter dieses Verbot fällt eine parallele Berufsausübung in Sozietäten in Form von Gesellschaften bürgerlichen Rechts, in Partnerschaftsgesellschaften, aber auch in Rechtsanwalts-, Steuerberatungs-, Wirtschaftsoder Buchprüfungsgesellschaften. Anknüpfungspunkt ist der in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 genannte Beruf, nicht die konkret ausgeübte berufliche Tätigkeit ... Der Ausübung von Zweitberufen in anderen Gesellschaften steht die Vorschrift nicht entgegen.
Für die Bürogemeinschaft ordnet § 59a Abs. 4 BRAO eine entsprechende Geltung von Absatz 1 an und stellt damit die Bürogemeinschaft insoweit der Sozietät gleich. Danach ist es nicht zulässig, den Beruf des Rechtsanwalts gleichzeitig in einer Bürogemeinschaft und einer Sozietät auszuüben.
b) Die Anwendung des in § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 BRAO normierten Verbots auf den vorliegenden Fall begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Die Antragstellerin kann -wie gewünscht -ohne Einschränkung ihrer anwaltlichen Betätigungsmöglichkeiten mit ihrem Vater auf dem Gebiet der Steuerberatung in Form einer "einfachen" Partnerschaftsgesellschaft zusammenarbeiten; der "Hilfskonstruktion" einer Bürogemeinschaft zwischen der allgemein rechtsberatend wirkenden Rechtsanwältin und einer Steuerberatungsgesellschaft, in der die Rechtsanwältin zusammen mit dem Steuerberater ausschließlich steuerberatend tätig wird, bedarf es nicht (mehr).
aa) Die Antragstellerin und ihr Vater haben, nachdem sie sich zunächst zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammengeschlossen hatten, die vorliegend zu beurteilende besondere Form der beruflichen Zusammenarbeit deshalb gewählt, weil nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs eine Partnerschaftsgesellschaft nur dann zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt war, wenn sie nach § 32 Abs. 3, § 49 Abs. 1 StBerG als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt war. Mit der Bildung einer Steuerberatungsgesellschaft war aber -anders als bei der bloßen Partnerschaftsgesellschaft -ihr Anliegen nicht zu verwirklichen, ihren Mandanten durch die Antragstellerin auch Dienstleistungen auf dem Gebiet der Rechtsberatung anbieten zu können. Denn ein Rechtsanwalt, der Mitglied einer Steuerberatungsgesellschaft ist, ist in dieser Eigenschaft nicht zu umfassender Rechtsberatung befugt, sondern auf die Hilfeleistung in Steuersachen, also auf steuerberatende Tätigkeit, beschränkt. Vertragspartner desjenigen, der steuerlichen Rat sucht, ist die Steuerberatungsgesellschaft als solche. Diese ist nach Artikel 1 § 4 Abs. 3, § 5 Nr. 2 RBerG zur Rechtsberatung nur befugt, soweit es wegen unmittelbaren Zusammenhangs mit der Hilfeleistung in Steuersachen erforderlich ist. Sie kann diese gesetzliche Beschränkung auch nicht dadurch umgehen, daß das Mandat intern von einem Gesellschafter bearbeitet wird, der Rechtsanwalt ist; denn auch dann bleibt die Gesellschaft Vertragspartnerin (vgl. OLG Hamm DB 1986, 32; StB 1989, 48, 49). Der Rechtsanwalt kann mithin in einer Steuerberatungsgesellschaft nicht umfassend rechtsberatend tätig werden, sondern ist auf die Hilfeleistung in Steuersachen beschränkt.
Vor diesem Hintergrund mögen im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung gegen die von der Antragsgegnerin vertretene Rechtsauffassung, die von der Antragstellerin unterhaltene Bürogemeinschaft sei berufsrechtlich unzulässig, mit Blick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG Bedenken bestanden haben. Derartige Bedenken sind jedoch inzwischen gegenstandslos geworden. Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Tätigkeit der Steuerberater (7. StBÄndG) vom 24. Juni 2000 (BGBl. I S. 874) ist § 3 StBerG dahin geändert worden, daß zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen auch Partnerschaftsgesellschaften befugt sind, deren Partner (unter anderem) -wie hier -ausschließlich Rechtsanwälte und Steuerberater sind (vgl. § 3 Nr. 1 und 2 StBerG n.F.).
Die im Steuerberatungsgesetz alter Fassung angelegten Gründe, eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende Partnerschaftsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaft anerkennen zu lassen -mit der Folge, daß die Gesellschafter, die Rechtsanwälte sind, in dieser Eigenschaft nur steuerberatend tätig werden dürfen -, sind mithin entfallen.
bb) In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Sachund Rechtslage eingehend erörtert worden.
Die Antragstellerin möchte trotz der zwischenzeitlich erfolgten Änderung des Steuerberatungsgesetzes an der gegenwärtigen Form der Zusammenarbeit mit ihrem Vater festhalten. Sie macht geltend, bei einem Verzicht auf die Anerkennung der Partnerschaftsgesellschaft als Steuerberatungsgesellschaftbestehe die Gefahr, daß künftig Gewerbesteuer anfalle. Damit kann die Antragstellerin nicht gehört werden.
Der Frage, ob das Anliegen, den Anfall von Gewerbesteuer zu vermeiden, in diesem Zusammenhang berücksichtigungsfähig ist, braucht der Senat nicht weiter nachzugehen. Die Antragstellerin hat -wozu ihr der Senat ausreichend Gelegenheit gegeben hat -nicht aufzeigen können, daß die von ihr angeführte Gefahr der Gewerbesteuerpflichtigkeit tatsächlich besteht.
Die Antragstellerin trägt selbst vor, daß nach Einschätzung der zuständigen Oberfinanzdirektion eine Gewerbesteuerpflicht der aus einem Steuerberater und einem Rechtsanwalt bestehenden Partnerschaftsgesellschaft nicht anzunehmen sei (Schriftsatz vom 3. Juli 2002). Hinzu kommt, daß nach Auffassung des Bundesfinanzhofs eine Personengesellschaft, die sich aus Angehörigen unterschiedlicher freier Berufe -dort: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die aus einem wissenschaftlichen Dokumentar und einem Arzt besteht -zusammensetzt, nicht bereits vom Grundsatz her als gewerbliche Mitunternehmerschaft einzustufen ist (BFHE 193, 482, 484 f = BStBl. 2001 II S. 241, 242).
5. Es entspricht der Billigkeit (§ 13 a FGG), von der Gebührenerhebung und der Erstattung außergerichtlicher Auslagen abzusehen.
Deppert Schlick Otten Frellesen Schott Frey Wosgien
BGH:
Beschluss v. 29.09.2003
Az: AnwZ (B) 24/00
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