Amtsgericht Bonn:
Urteil vom 26. November 2013
Aktenzeichen: 104 C 146/13
(AG Bonn: Urteil v. 26.11.2013, Az.: 104 C 146/13)
Ist im Rahmen eines Telekommunikationsvertrags eine sogenannte Flatrate vereinbart, hat der Kunde keinen Anspruch gegen das Telekommunikationsunternehmen aus § 45e TKG auf einen Einzelverbindungsnachweis.
Auch ein Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG kommt in diesem Fall nicht in Betracht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des beizutreibenden Betrages, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger hat bei der Beklagten einen Mobilfunkvertrag im Tarif "Business Call L" unter der Kundennummer ... abgeschlossen. Die seitens der Beklagten erbrachten Telekommunikationsdienstleistungen (Fest- und Mobilfunktelefonie sowie Datenübertragung) werden im Rahmen einer sog. "Flatrate" pauschal vergütet. Der Kläger forderte die Beklagte auf, die Verbindungsdaten in den Rechnungen im Einzelnen auszuweisen, damit er eine Rentabilitätsprüfung seines Tarifs vornehmen könne. Die Beklagte lehnte diese Bitte um Auskunftserteilung mit Schreiben vom 22.01.2013 ab.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte auf Verlangen des Kunden dazu verpflichtet sei, auch pauschal vergütete Verbindungen im Einzelverbindungsnachweis regelmäßig auszuweisen. In dem Rahmen, in dem die Beklagte die Verbindungsdaten des Kunden speichere, sei sie ihm gegenüber auch zu einer Auskunft verpflichtet. Hierzu behauptet der Kläger, dass die Beklagte die "Flatrate"-Verbindungsdaten ihrer Kunden eben nicht lösche.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, zu seinem Mobilfunkanschluss mit der Kundennummer ... auch pauschal vergütete Verbindungen im Einzelverbindungsnachweis regelmäßig einzeln auszuweisen, hilfsweise ihm einmalig Auskunft über seine gespeicherten Telekommunikations-Verbindungsdaten zur Kundennummer ... einschließlich pauschal abgerechneter Verbindungen zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, sie sei bei einem "Flatrate"-Tarif gesetzlich nicht zur Erbringung von Einzelverbindungsnachweisen verpflichtet. Bei einer Pauschalvergütungsvereinbarung sei die Speicherung der Verbindungsdaten auch nicht erlaubt, da letztere für die Rechnungserstellung bei "Flatrate"-Tarifen nicht benötigt werden. Insoweit verfüge sie auch gar nicht über die begehrten Daten verfüge.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu, ohne dass es auf das streitige Vorbringen zur vermeintlichen Speicherpraktiken der Beklagten ankäme. Ein Anspruch des Klägers auf regelmäßige Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen durch die Beklagte auch über pauschal vergütete Verbindungen des Mobilfunkvertrags besteht aus anderen Gründen ohnehin nicht.
Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach § 45e Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 99 Abs. 1 TKG. Danach kann der Teilnehmer von seinem Dienstanbieter jederzeit mit Wirkung für die Zukunft eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung (Einzelverbindungsnachweis) verlangen, "die zumindest die Angaben enthält, die für eine Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung erforderlich sind."
Bereits der Wortlaut beider Vorschriften lässt erkennen, dass der Kunde im Rahmen einer Pauschalvergütung keinen Anspruch auf Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen hat. Für sog. "Flatrate"-Tarife steht dem Kunden eine solche Aufschlüsselung eben nicht zu, da diese für eine "Nachprüfung der Teilbeträge der Rechnung" nicht erforderlich ist. Ein Interesse an der Nachprüfung der Teilbeträge kann nicht bestehen (Neumann/Koch, Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2013, Kap. 6 Rn. 29). Auch die datenschutzrechtliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 S. 1 TKG stützt diese Auslegung. So "sind" dem Teilnehmer auf Wunsch die gespeicherten Daten "für die er entgeltpflichtig ist" mitzuteilen. Die "Daten pauschal abgegoltener Verbindungen" "dürfen" ihm hingegen mitgeteilt werden. Diese Formulierung ("dürfen") legt nahe, dass die Diensteanbieter im Falle eines Pauschaltarifs nicht verpflichtet sein sollen, Einzelverbindungsnachweise zu erstellen (Braun, in: Beck€scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 99 TKG Rn. 7; Fetzer, in: Arndt/Fetzer/Scherer, TKG Kommentar, 2008, § 99 Rn. 9).
Auch aus den Schutzzwecken und der systematischen Stellung der Normen (Kundenschutz und Datenschutz) kann kein Anspruch auf die Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen über pauschal vergütete Verbindungen bei einem "Flatrate"-Tarif hergeleitet werden. Die dem Kundenschutz dienende Vorschrift des § 45e TKG soll den Kunden in die Lage versetzen, die Richtigkeit der abgerechneten Entgelte zu überprüfen. Daher besteht auf Verlangen des Kunden die Pflicht des Diensteanbieters, jeden einzelnen, entgelterheblichen Telekommunikationsvorgang in der Rechnung aufzuschlüsseln. Die Verpflichtung zur Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen besteht lediglich bei Verbindungen, die eine Entgeltrelevanz entfalten. Aus Sicht des Kundenschutzes ist der Kunde im Rahmen einer Pauschalvergütung aufgrund des nicht vorhandenen Kostenrisikos nicht schutzwürdig (Ditscheid/Rudloff, in: Beck€scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 45e TKG Rn. 21).
Flankiert wird § 45e TKG von § 99 TKG, der die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweis regelt (Eckhardt, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 99 TKG Rn. 1). Zweck dieser Vorschrift ist es, die vertraulichen (Verbindungs-)Daten, die im Zusammenhang mit der detaillierten Rechnungsstellung mitgeteilt werden, zu schützen. § 99 TKG knüpft daher die Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises an strenge Voraussetzungen, die dafür sorgen sollen, dass der Anschlussinhaber z.B. nicht unbefugt (ohne Einwilligung anderer Nutzer des Anschlusses) Kenntnis der Daten nehmen kann. Auch aus diesen datenschutzrechtlichen Erwägungen lässt sich kein Anspruch herleiten. Im Gegenteil: Die Vorschriften der §§ 91 ff TKG setzen der Aufzeichnung des Telekommunikationsverhaltens der Kunden enge Grenzen. Nur für die Überprüfung des Entgelts ermöglicht § 99 TKG eine detaillierte Aufschlüsselung der Daten. Da jedoch im "Flatrate"-Tarif die pauschal vergüteten Verbindungen das Entgelt nicht beeinflussen, sind diese auch nicht auszuweisen. Letztlich ist dem Datenschutz durch Datenvermeidung am meisten gedient.
Zudem wird aus der Begründung des TKG-Änderungsgesetz vom 18.02.2007 deutlich, dass Diensteanbieter nicht zur Erstellung von Einzelverbindungsnachweisen über pauschal vergütete Verbindungen verpflichtet sein sollen:. Dort heißt es: "Diensteanbieter und Teilnehmer vereinbaren in stark zunehmendem Maße Pauschalentgelte ("Flatrates") für Telekommunikationsdienstleistungen. Da die Verkehrsdaten der einzelnen Verbindungen im Rahmen einer Flatrate nicht abrechnungsrelevant sind, müssen sie nach bisher geltendem Recht unverzüglich gelöscht werden und können dem Teilnehmer nicht in einem Einzelverbindungsnachweis mitgeteilt werden. Viele Kunden haben aber neben der Kontrolle der Abrechnung noch andere anerkennenswerte Gründe, ihr Anrufverhalten dokumentieren zu lassen (z. B. zur Überprüfung der Rentabilität der Flatrate oder zum Nachweis einzelner Anrufe). Mit der Ergänzung des § 99 Abs. 1 Satz 1 TKG wird für Diensteanbieter die Möglichkeit geschaffen, ihren Kunden auch bei Flatrate-Tarifen einen Einzelverbindungsnachweis anzubieten, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Für diesen Einzelverbindungsnachweis gelten die gleichen datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen wie für den herkömmlichen Einzelverbindungsnachweis." (BT-Drs. 16/3635, S. 45)
Der damals neu eingeführte zweite Halbsatz des § 99 Abs. 1 S. 1 TKG sorgt lediglich dafür, dass Diensteanbieter bei "Flatrate"-Tarifen nicht zur Löschung der einzelnen Verbindungsdaten verpflichtet sind, wenn sie ihren Kunden - als zusätzliches Serviceangebot - Auskunft über ihr Anrufverhalten geben möchten. Eine Verpflichtung, auch bei Flatrate-Tarifen einen Einzelverbindungsnachweis anzubieten, wird jedoch eindeutig ausgeschlossen.
Dem Kläger steht auch nicht der hilfswiese geltend gemachte Anspruch auf eine einmalige Auskunftserteilung über die gespeicherten Telekommunikations-Verbindungsdaten einschließlich pauschal abgerechneter Verbindungen zu. Auch ein Anspruch auf einmalige Auskunft über seine gespeicherten Verbindungsdaten bezüglich pauschal vergüteter Verbindungen seines Mobilfunkvertrags steht dem Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Er ergibt sich insbesondere nicht aus § 34 Abs. 1 Nr. 1 BDSG, wonach dem Betroffenen auf Verlangen, Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erteilen ist. Aus dieser Vorschrift kann kein Anspruch auf Mitteilung der Verbindungsdaten pauschal vergüteter Verbindungen eines Mobilfunkanschlusses abgeleitet werden. Grundsätzlich bleibt § 34 BDSG neben dem besonderen, sektorspezifischen TK-Datenschutzrecht anwendbar (vgl. § 93 Abs. 1 S. 4 TKG), jedoch darf die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nicht dazu führen, dass das spezielle telekommunikationsrechtliche Dateninformationsregime unterlaufen wird. Das hinsichtlich der Verbindungsdaten strenger ausgestaltete Datenschutzrecht des TKG verdrängt daher insoweit die allgemeinen Regelungen des BDSG.
Der Auskunftsanspruch des Kunden aus § 34 BDSG umfasst alle "die zu seiner Person gespeicherten Daten". Dieser umfassende Auskunftsanspruch erfasst nach dem Wortlaut neben den Bestandsdaten - sofern vorhanden - grundsätzlich auch die Verkehrsdaten des Kunden. Allerdings würde ein solches Verständnis dem System der speziellen Informationsrechte des TKG zuwiderlaufen und die dort normierten Einschränkungen, welche einem Interessensausgleich zwischen Kunde, Diensteanbieter und Dritten dienen, aushebeln (Bäcker, MMR 2009, 803, 805; Wehr/Ujica, MMR 2010, 667, 670). Zum einen verlangt § 99 Abs. 1 S. 1 TKG, dass der Kunde den Einzelverbindungsnachweis "in Textform [...] verlangt hat", während § 34 BDSG das Auskunftsersuchen nicht an eine bestimmte Form knüpft (Gola/Schomerus, Bundesdatenschutzgesetz, 11. Aufl. 2012, § 34 BDSG Rn. 1). Darüber hinaus gewähren die §§ 45e und 99 TKG nur einen Anspruch auf Auflistung der entgeltrelevanten Einzelverbindungen für die Zukunft, sodass der Antrag des Nutzers erst im folgenden Abrechnungszeitraum berücksichtigt werden darf (Braun, in: Beck€scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 99 TKG Rn. 8). Eine Auskunftserteilung nach § 34 BDSG über die derzeit vorhandenen Verbindungsdaten würde diese Einschränkung unterlaufen, welche unter anderem mögliche Mitbenutzer des Anschlusses schützen soll (§ 99 Abs. 1 Sätze 3 und 4 TKG). Weiterhin wird auch der Umfang der im Rahmen eines Einzelverbindungsnachweises aufgelisteten Verbindungsdaten durch §§ 45e und 99 TKG begrenzt und detailliert geregelt (z.B. Ausnahme der Auskunftspflicht über nicht entgeltpflichtige Verbindungen und Verbindungen zu Beratungsstellen). Letztlich verdrängen die telekommunikationsrechtlichen Datenschutzvorschriften hinsichtlich der Auskunftserteilung über Verbindungsdaten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen, sodass der Anspruch aus § 34 BDSG auf die beim Diensteanbieter gespeicherten Bestandsdaten beschränkt bleibt.
Ohne dass es bei dieser Sach- und Rechtslage noch darauf ankommt, wäre ein Auskunftsverlangen gemäß § 34 BDSG zur Durchführung einer Rentabilitätsprüfung nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich (vgl. LAG Hessen, Urt. v. 29.01.2013 - 13 Sa 263/12). Der Kläger ist ohne großen Aufwand in der Lage, sich selbst einen Überblick über die getätigten Verbindungen zu verschaffen, indem er beispielsweise kostenlose Apps (z.B. "DroidStats" oder "Stats Free") auf seinem Smartphone installiert, die detaillierte Verbindungsübersichten erstellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Berufung war auf Antrag beider Parteien zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nach § 511 Abs. 4 ZPO vorliegen.
Streitwert: bis 300,00 Euro (Schätzung der monatlich erzielbaren Einsparungen infolge der Inanspruchnahme eines optimierten Tarifs hochgerechnet auf die branchenübliche Mindestvertragslaufzeit von 24 Monaten )
AG Bonn:
Urteil v. 26.11.2013
Az: 104 C 146/13
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