Bundespatentgericht:
Beschluss vom 9. September 2003
Aktenzeichen: 24 W (pat) 168/02
(BPatG: Beschluss v. 09.09.2003, Az.: 24 W (pat) 168/02)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juni 2002 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke 397 18 099 aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 565 664 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 18. Juni 2002 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 397 18 099 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 565 664 angeordnet. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses beantragt.
Die Widersprechende hat ihren Widerspruch zurückgenommen. Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 S 1 und Abs 4 ZPO ist daher auszusprechen, dass der angefochtene Beschluß hinsichtlich der angeordneten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl BPatGE 43, 96).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Ströbele Guth Kirschneck Ko
BPatG:
Beschluss v. 09.09.2003
Az: 24 W (pat) 168/02
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