Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht:
Beschluss vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: 7 LA 3421/01

(Niedersächsisches OVG: Beschluss v. 05.02.2002, Az.: 7 LA 3421/01)

Gründe

Der Zulassungsantrag ist unzulässig.

Er ist entgegen § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils, das eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthält, gestellt worden. Da das Urteil dem Kläger am 6. September 2001 zugestellt worden ist, lief die Antragsfrist am 8. Oktober 2001 - einem Montag - ab. Der Zulassungsantrag ist indessen erst am 9. Oktober 2001 per Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Über die Fristversäumung kann nicht durch die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinweggeholfen werden. Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten (§ 60 Abs. 1 VwGO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil der Bevollmächtigte des Klägers die Frist zur Stellung des Zulassungsantrags nicht ohne Verschulden versäumt hat und das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden des Klägers gleichsteht (§ 85 Abs. 2 ZPO iVm § 173 Satz 1 VwGO).

Der Bevollmächtigte des Klägers hat zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs vorgetragen, er habe am Montag, dem 8. Oktober 2001 mit der Abfassung des Zulassungsantrags begonnen; ihm sei klargewesen, dass er dafür auch den Abend brauchen würde. Nach einem ersten "Rohdiktat" habe er eigenhändig am PC weitergearbeitet. Circa 23.15 Uhr sei der Antrag bis auf die Einfügung eines letzten Zitats abgeschlossen gewesen. Als er dies vorgenommen habe, habe sich das Programm "aufgehängt", d.h. es habe nicht mehr auf Befehle reagiert. Notgedrungen habe er den PC aus der Textverarbeitung heraus abgeschaltet. Beim Wiederhochfahren des PC sei der Antrag sofort auf dem Bildschirm mit der Bemerkung "... wiederhergestellt" erschienen. Als er diese Datei habe verlassen wollen, um wieder am richtigen "Ort" in der Akte des Klägers fortzufahren, habe ihn das Programm gefragt, ob er das Dokument speichern wolle. Das sei sehr ungewöhnlich gewesen, weil das Textverarbeitungsprogramm eine automatische Speicherungsfunktion habe. Die Frage nach der Speicherung habe er verneint und der gesamte Text sei verschwunden. Bei der Suche nach Sicherungskopien habe er zwar um ca. 23.40 Uhr eine Datei mit dem Antrag gefunden, den Text jedoch nicht in lesbarer Form aufrufen können. Am nächsten Morgen sei es auch mit Hilfe des Kollegen, der die Rolle des EDV-System-Managers ausübe, nicht gelungen, den Text in der ursprünglichen Form wiederherzustellen. Die aufgetretenen Schäden hätten erst unter Einschaltung der Programmhersteller per E-Mail am Mittag des 9. Oktober 2001 behoben werden können. Eine Erklärung für das Geschehen hätten auch die Hersteller nicht; sie seien allerdings der Ansicht, dass er die Frage der Speicherung mit "ja" hätte beantworten müssen, obwohl die Frage eigentlich gar nicht hätte auftauchen dürfen. Ihm sei ein sogenannter Überlastungsfehler bei der Bedienung des PC unterlaufen, wodurch die vorher einwandfrei laufenden Programme beschädigt worden seien. Damit habe er nicht rechnen müssen.

Mit diesem Vorbringen ist nicht im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, dass die Frist zur Stellung des Zulassungsantrags schuldlos versäumt worden ist. Der von dem Bevollmächtigten geschilderte Geschehensablauf deutet vielmehr darauf hin, dass er die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten ist und ihm nach den Umständen des Falles auch zumutbar war. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der zunächst bei der Texteingabe aufgetretene Fehler als ein dem Bevollmächtigten nicht zuzurechnender Systemfehler im Speicherprogramm des Computers anzusehen (vgl. BPatG, Beschl. v. 19.8.1998 - 4 W (Pat) 78/97 -, CR 2000, 154) oder auf eine vorwerfbare unsachgemäße Bedienung des Geräts zurückzuführen ist. Jedenfalls ergibt sich aus dem weiteren Vorbringen des Bevollmächtigten des Klägers, dass dieser nach Auftreten dieses Problems nicht mit der notwendigen und zumutbaren Sorgfalt vorgegangen ist. Unabhängig davon, ob das benutzte Textverarbeitungsprogramm bei störungsfreiem Betrieb eine automatische Textspeicherung gewährleistet, hätte der Bevollmächtigte die nach "Absturz" des Systems und vorübergehender Wiederherstellung des Textdokuments ausdrücklich gestellte Frage, ob das Dokument gespeichert werden solle, mit "ja" beantworten müssen. Eine solche Reaktion hätte für einen umsichtigen Benutzer nicht nur nahegelegen, sondern angesichts der zuvor aufgetretenen Betriebsstörung sich geradezu aufdrängen müssen. Demgegenüber hat der Bevollmächtigte des Klägers, der bewusst das Risiko eingegangen war, die Antragsschrift kurz vor Fristablauf eigenhändig am Computer fertig stellen zu müssen, nicht das erforderliche und zumutbare zur Fristwahrung getan.






Niedersächsisches OVG:
Beschluss v. 05.02.2002
Az: 7 LA 3421/01


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