Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Dezember 2001
Aktenzeichen: 28 W (pat) 283/00

(BPatG: Beschluss v. 05.12.2001, Az.: 28 W (pat) 283/00)

Tenor

Die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 10 - vom 29. April 1999 und vom 5. Oktober 2000 sind wirkungslos, soweit die teilweise Löschung der Marke 396 51 464.2 aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 508 764 angeordnet worden ist und die Erinnerung der Markeninhaberin zurückgewiesen wurde.

Gründe

Mit Beschluß vom 29. April 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 10 - ua die Verwechslungsgefahr der Marke 396 51 464.2 mit der Widerspruchsmarke IR 508 764 festgestellt und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke angeordnet. Mit Beschluß vom 5. Oktober 2000 hat es die Erinnerung der Markeninhaberin sowie aus der Widerspruchsmarke IR 508 764 gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Widersprechende form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Die Grundlage des Widerspruchsverfahrens ist damit gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 ZPO entfallen (vgl BGH Mitt 1998, 264 - Puma). Aus Gründen der Rechtsklarheit war daher auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos sind.

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Stoppel Voit Martensprö






BPatG:
Beschluss v. 05.12.2001
Az: 28 W (pat) 283/00


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