Landesarbeitsgericht Hamburg:
Beschluss vom 19. Juli 2010
Aktenzeichen: 4 Ta 11/10
(LAG Hamburg: Beschluss v. 19.07.2010, Az.: 4 Ta 11/10)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (Arbeitgeber) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg vom 20. April 2010 € 25 BV 17/09 € abgeändert:
Der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 25 BV 17/09 wird auf € 9.490,00 festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde des Beteiligten zu 2) (Arbeitgeber) zurückgewiesen.
Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist nicht zu erheben.
Gegen diesen Beschluss findet kein Rechtsmittel statt.
Gründe
I.
Gegenstand des zu Grunde liegenden Beschlussverfahrens waren die Anträge des Betriebsrats, die Einstellung der Arbeitnehmer S.H., H.L., C.B. und R.W. aufzuheben (§ 101 BetrVG). Das Bruttomonatsentgelt des Arbeitnehmers S.H. betrug € 2.114,00, des Arbeitnehmers H.L. € 1.758,00, des Arbeitnehmers C.B. € 3.576,00 und des Arbeitnehmers R.W. € 2.042,00 (Gesamtbruttomonatsentgelt der vorgenannten vier Arbeitnehmer = € 9.490,00).
Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 20. April 2010 auf € 18.980,00 festgesetzt. Gegen diesen ihm am 22. April 2010 zugestellten Beschluss hat der Arbeitgeber unter dem 26. April 2010 Beschwerde eingelegt, die am 29. April 2010 beim Arbeitsgericht eingegangen ist. Der Arbeitgeber sieht als Gegenstandswert ein Monatsentgelt der entsprechenden Mitarbeiter als angemessen an und regt ferner an, im Hinblick auf Parallelverfahren einen Abschlag vorzunehmen. Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 17. Mai 2010, nachdem die Beteiligten zuvor angehört worden sind, der Beschwerde des Arbeitgebers nicht abgeholfen. Es hat ausgeführt, der Gegenstandswert für den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung eines Leiharbeitnehmers entspreche dem Entgelt, welches der Arbeitgeber für eine zweimonatige Leihe des betroffenen Arbeitnehmers aufzuwenden habe. Die Erwägungen zur Gegenstandswertermittlung im Rahmen des § 99 BetrVG gelten auch für einen Antrag nach § 101 BetrVG. Ein Abschlag allein deshalb, weil gleichzeitig über eine Mehrzahl gleichartiger Fälle zu entscheiden sei, komme regelmäßig nicht in Betracht.
II.
1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts ist statthaft gemäß §§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG fristgemäß eingelegt. Die Beschwer übersteigt € 200,00.
2. In der Sache selbst hatte die Beschwerde auch teilweise Erfolg.
Der Erfolg der Beschwerde resultiert zusammengefasst daraus, dass nach ständiger Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer der Gegenstandswert für den auf § 101 BetrVG gestützten Antrag des Betriebsrates, die ohne seine ordnungsgemäße Beteiligung erfolgte Einstellung aufzuheben, regelmäßig mit einem Bruttomonatsentgelt des betroffenen Arbeitnehmers zu bewerten ist. Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts im Hinblick darauf, dass der Betriebsrat in vier Fällen die Aufhebung der Einstellung begehrt hat und dass weitere Verfahren zwischen den gleichen Beteiligten geführt worden sind, kommt nicht in Betracht. Im Einzelnen gelten folgende Rechtsgrundsätze:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung der angerufenen Beschwerdekammer und des Landesarbeitsgerichts Hamburg ist der Gegenstandswert für den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG regelmäßig mit zwei Monatsgehältern und derjenige für den Antrag nach § 100 Abs. 2 S. 3 BetrVG regelmäßig mit einem weiteren Monatsentgelt anzusetzen (so zuletzt Beschlüsse der erkennenden Beschwerdekammer vom 11. Januar 2010 € 4 Ta 18/09 € zitiert nach juris, vom 15. Januar 2009 - 4 Ta 29/08 € und vom 17. Juni 2008 - 4 Ta 6/08 - nv; vergl. auch bereits Beschlüsse vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 - nv; 24. Juli 2006 - 4 Ta 6/06 - nv; 6. und 9. Januar 2006 - 4 Ta 16/05 und 4 Ta 17/05 € nv; 2. Dezember 2004 - 4 Ta 26/04 - NZA-RR 2005, 209 ff; vgl. ferner Beschluss der 8. Kammer des LAG Hamburg vom 27. September 2007 € 8 Ta 10/07 € EzAÜG RVG Nr. 5 und vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 € nv sowie Beschluss der 3. Kammer des LAG Hamburg vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 - nv und 23. Mai 2002 - 3 Ta BV 2/01 € nv; vergl. auch LAG Düsseldorf Beschluss vom 11. Mai 1999 - 7 Ta 143/99 - LAGE Nr. 41 zu § 8 BRAGO, LAG Düsseldorf Beschluss vom 18. Juli 2006 - 6 Ta 386/06 € sowie LAG Hamm Beschluss vom 28. Januar 2008 - 13 Ta 748/07 -, letztere jeweils zit. nach juris und m.w.N.).
Für die Bewertung der betriebsverfassungsrechtlichen Verfahren nach §§ 99, 100 BetrVG wegen einer Einstellung, Versetzung bzw. einer Eingruppierung oder bei Anträgen auf Auf-hebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG sind unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Interessen von Betriebsrat und Arbeitgeber an der jeweiligen Maßnahme grundsätzlich die Streitwertregelungen des § 42 Abs. 4 GKG entsprechend an-zuwenden, wobei in der Regel der volle Streitwertrahmen nicht auszuschöpfen sein dürfte(Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 12 Rz 145).Zu be-rücksichtigen ist, dass Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nicht um ihrer selbst willen beste-hen, sondern dazu dienen, den Arbeitgeber zur Beachtung nicht nur der eigenen Interessen, sondern auch der Belange der durch den Betriebsrat repräsentierten Arbeitnehmer zu veran-lassen (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv). Bei Einstellungen ist zu beachten, dass im Bestandsschutzstreit mit Rechtskraftwirkung über das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem bestimmten Arbeitnehmer mit den sich hieraus ergebenden Vergütungs- und Beschäftigungspflichten entschieden wird, während bei einer positiven Entscheidung in einem Verfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG der Arbeitgeber immer noch entscheiden kann, ob er den entsprechenden Arbeitnehmer tatsächlich einstellen will. Hieraus folgt für die Bewertung eines Ersetzungsantrages auf Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung nach § 99 BetrVG grundsätzlich ein Gegenstandswert von zwei Monatsentgelten, sofern nicht besondere Fallgestaltungen und Umstände eine andere Festsetzung als richtig erscheinen lassen, und für den Antrag des Arbeitgebers nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG auf Feststellung, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war, ein Monatsentgelt (vgl. nur LAG Hamburg Beschluss vom 11. Januar 2010 € 4 Ta 18/09 € zitiert nach juris).
Demgegenüber ist für die Aufhebung einer personellen Maßnahme gemäß § 101 BetrVG unter Rückgriff auf die Wertmaßstäbe des § 42 Abs. 4 GKG im Sinne einer pauschalierenden Konkretisierung ebenfalls grundsätzlich ein Bruttomonatsverdienst des betroffenen Arbeitnehmers angemessen (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 € 4 Ta 4/07 - AE 2007, 272-274). Für die Angemessenheit der Bewertung mit einem Monatsgehalt spricht auch, dass sie dem Wert einer Klage des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung entspricht (vgl. auch LAG Hamburg Beschluss vom 12. September 1995 - 3 Ta 17/95 € NZA-RR 1996, 267, vom 13. November 1995 - 2 Ta 20/95 € NZA- RR 1996, 306 f und vom 09. Dezember 1996 - 3 Ta 21/95 € nv). Der Antrag des Betriebsrats, eine (vorläufige) personelle Maßnahme gemäß § 101 BetrVG aufzuheben, stellt eine eigene nicht vermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gesondert zu bewerten ist. Dies gilt vom Grundsatz her auch dann, wenn der Antrag in dem Beschlussverfahren gestellt wird, das den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung zu der personellen Maßnahme bzw. auf Feststellung der Zulässigkeit der vorläufigen personellen Maßnahme zum Gegenstand hat (a.A. LAG Berlin Beschluss vom 21. Oktober 2002 - 17 Ta (Kost) 6085/02 - NZA- RR 2003, 383). Auch ein solcher Antrag ist, selbst wenn die Beteiligten um die gleiche Angelegenheit streiten mögen, nicht von vornherein vollständig auf den Antrag nach § 99 Abs. 4 BetrVG anzurechnen. Es ist herrschende Meinung, dass der Betriebsrat bereits im Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung und Feststellung der Dringlichkeit nach § 100 Abs. 2 Satz 2 BetrVG seinen Abweisungsantrag mit dem Antrag verbinden kann, dass dem Arbeitgeber aufgegeben wird, die vorläufige personelle Maßnahme aufzuheben (vgl. nur Fitting, BetrVG, 25. Aufl., § 101 Rz 6 m.w.N. auf Rechtsprechung und Literatur). Auch wenn eine derartige Verbindung im Falle des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 99 BetrVG praktisch nicht in Betracht kommen mag (vgl. auch hierzu Fitting, a.a.O.), ist dem Antrag dennoch nicht von vornherein jeglicher wirtschaftliche Wert abzusprechen. Letzterer Gesichtspunkt mag im Ausnahmefall durch einen angemessenen Wertabschlag gesondert berücksichtigt werden. Nach den vorstehenden Ausführungen ist es ferner grundsätzlich sachgerecht, bei der Bewertung einer personellen Maßnahme gemäß § 99 BetrVG an die Höhe der Vergütung des Arbeitnehmers anzuknüpfen, weil sich das wirtschaftliche Interesse regelmäßig in dem zu zahlenden Arbeitsverdienst im Sinne des § 42 Abs. 4 GKG ausdrückt. Die Höhe des Einkommens des Arbeitnehmers spiegelt regelmäßig den Wert seiner Beschäftigung für den Arbeitgeber wider und ist deshalb ein sachgerechter Maßstab für die Bedeutung des Verfahrens für den Arbeitgeber. An dieser Rechtsprechung hält die Beschwerdekammer nach erneuter Prüfung fest.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund, kann der Argumentation des Arbeitsgerichts (vgl. auch LAG Hamm Beschluss vom 18. Januar 2008 - 13 Ta 736/07 - EzAÜG RVG Nr. 6 und Beschluss vom 09. November 2006 - 13 Ta 508/06 - NZA-RR 2007, 96), wonach die Erwägungen zur Gegenstandswertermittlung im Rahmen des § 99 BetrVG auch für einen Antrag nach § 101 BetrVG gelten, nicht gefolgt werden, so dass der Gegenstandswert für das Beschlussverfahren 25 BV 17/09 in Anknüpfung an das Bruttomonatsentgelt der Arbeitnehmer S.H. (€ 2.114,00), H.L. (€ 1.758,00), C.B. (€ 3.576,00) und R.W. (€ 2.042,00) auf insgesamt € 9.490,00 festzusetzen war.
c) Eine Herabsetzung des vorgenannten Gegenstandswerts im Hinblick darauf, dass der Betriebsrat in insgesamt vier Fällen die Aufhebung der Einstellung begehrt hat und dass weitere Verfahren zwischen den gleichen Beteiligten geführt worden sind, kommt nicht in Betracht.
Eine solche Herabsetzung ist regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 27. September 2007 € 8 Ta 10/07 € EzAÜG RVG Nr. 5 und Beschluss der Beschwerdekammer vom 18. April 2007 - 4 Ta 4/07 € aaO.). Die Orientierung der anwaltlichen Vergütung am Gegenstandswert eines Verfahrens nach dem RVG bedeutet, dass es auf den Arbeitsaufwand, den ein Mandat verursacht, gerade nicht entscheidend ankommen soll. Der Gesetzgeber hat in Kauf genommen, dass es Mandate mit hohem Gegenstandswert gibt, die keinen besonderen Aufwand erfordern, und dass es arbeitsintensive Mandate mit geringem Gegenstandswert gibt. In beiden Fällen könnte die Vergütung des Anwalts, wenn man auf den Arbeitsaufwand abstellte, als unangemessen bezeichnet werden. Das am Gegenstandswert orientierte Vergütungssystem geht jedoch davon aus, dass über die Summe der Mandate im Laufe der Zeit ein Ausgleich erfolgt. Diesem Grundprinzip widerspräche es nach Auffassung der Kammer, in Fällen, in denen ein Anwalt wegen einer Reihe gleich oder ähnlich gelagerter Fälle einen - gemessen am Arbeitsaufwand - überdurchschnittlich hohen Verdienst erzielt, allein deshalb eine Kürzung vorzunehmen. Allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen kann die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswerts angezeigt sein, um die anwaltliche Vergütung im Bereich des Angemessenen zu halten. Im Regelfall wird dies nur bei einer sehr hohen Anzahl von Fällen eines Anwalts in Betracht kommen, wenn diese keine wesentlichen Unterschiede aufweisen. Ohne diese engen Voraussetzungen kommt eine Herabsetzung des Gegenstandswertes in Betracht, wenn Anträge gestellt werden, ohne dass damit ein über das Führen der Verfahren als solches hinausgehender schutzwürdiger Zweck verfolgt wird. Grund für eine Herabsetzung des Gegenstandswertes ist in solchen Fällen aber nicht der vermutete Arbeitsaufwand der Prozessbevollmächtigten, sondern das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens.
Im Hinblick auf weitere Verfahren zwischen denselben Beteiligten - der genaue Umfang ist der angerufenen Kammer ohnehin nicht bekannt, denn im Schriftsatz des Arbeitgebers vom 16. April 2010 ist nur mitgeteilt worden, dass es solche gibt - ist eine Herabsetzung des Gegenstandswertes regelmäßig nicht sachgerecht (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 18. April 2007 € 4 Ta 4/07 € aaO.). Allenfalls unter sehr engen Voraussetzungen kann die Festsetzung eines geringeren Gegenstandswertes angezeigt sein, um die anwaltliche Vergütung im Bereich des Angemessenen zu halten (vgl. LAG Hamburg Beschluss vom 20. November 2006 - 8 Ta 14/06 - nv). Erforderlich wäre im Übrigen, dass es sich auch tatsächlich um gleich gelagerte Fälle handelt. Dies setzte für Einstellungen voraus, dass keine Widerspruchsgründe in Betracht kommen, die mit der Person des Einzustellenden oder mit dessen besonderer Funktion zusammenhängen. Selbst wenn hiervon vorliegend auszugehen wäre - ohne dass angesichts des zu entscheidenden Einzelfalls eine abschließende Beurteilung möglich ist - käme eine Reduzierung auch nur dann in Betracht, wenn die Beteiligten in allen Fällen von denselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten waren. Auch dies ist im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht feststellbar. Ungeachtet dessen weichen der Umfang und die Schwierigkeit der Sache nicht derart von einem €normalen€ Verfahren nach § 99 BetrVG ab, als dass deshalb eine niedrigere Festsetzung geboten wäre. Auch wenn die Einstellung im Rahmen einer größeren Unternehmensumstrukturierung erfolgt ist, die eine Vielzahl von Maßnahmen nach § 99 BetrVG und entsprechender arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach sich gezogen hat, führt dies nicht zu einer derartigen Reduzierung des Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, als dass von vornherein eine abweichende niedrigere Festsetzung begründet wäre, denn jede (vorläufige) Versetzung oder Einstellung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Besonderheiten nach Maßgabe der §§ 99, 100 BetrVG zu überprüfen.
Mit der vorgenommenen Wertfestsetzung sind nach allem sowohl Bedeutung und Folgen der Angelegenheit für die Beteiligten als auch die wirtschaftlichen Auswirkungen der streitgegen-ständlichen Maßnahme hinreichend und angemessen erfasst. Während einerseits eine be-sondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit, die eine höhere Wertfestsetzung erfor-derte, dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, ist andererseits ebenfalls nicht erkennbar, dass es sich um eine besonders einfach gelagerte Fallgestaltung gehandelt hätte. Vorliegend geht es um die Aufhebung der befristeten Einstellung des Herrn S.H. für die Zeit vom 26. Juli 2009 bis zum 24. Januar 2010 als Arbeitnehmer im Krankentransportdienst, um die Aufhebung der befristeten Einstellung des Herrn H.L. als Arbeitnehmer in der Küche für die Zeit vom 28. Juli 2009 bis zum 27. Januar 2010, um die Aufhebung der Einstellung unbefristeten Einstellung des Herrn C.B. als Personalreferent und um die Aufhebung der befristeten Einstellung des Herrn R.W. als Koch in der Zeit vom 17. Juni 2009 bis zum 16. Januar 2010, so dass auch keine gleichartigen Fallkonstellationen in Rede gestanden haben. Letztlich sind auch keine Gesichtspunkte ersichtlich, die ausnahmsweise einen Wertabschlag gesondert gefordert hätten. Dass die anwaltliche Vergütung sich außerhalb des Bereichs des Angemessenen verhält, kann ebenfalls nicht festgestellt werden.
3. Auf die sofortige Beschwerde des Arbeitgebers war der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts demgemäß entsprechend abzuändern.
III.
Eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten war nicht veranlasst (§ 33 Abs. 9 Satz 2 RVG; vgl. auch Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 33 RVG Rz. 26).
LAG Hamburg:
Beschluss v. 19.07.2010
Az: 4 Ta 11/10
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