Bundespatentgericht:
Beschluss vom 18. Juli 2000
Aktenzeichen: 24 W (pat) 25/00
(BPatG: Beschluss v. 18.07.2000, Az.: 24 W (pat) 25/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 1999 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der IR-Marke 598 121 gelöscht worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 29. Dezember 1998 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der IR-Marke 598 121 gegen die Eintragung der Marke 395 22 619 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß teilweise aufgehoben und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus der IR-Marke 598 121 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die Widersprechende den Widerspruch aus der IR-Marke 598 121 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom 16. Dezember 1999 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 395 22 619 wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Ströbele Hacker Werner Hu
BPatG:
Beschluss v. 18.07.2000
Az: 24 W (pat) 25/00
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