Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. April 2000
Aktenzeichen: 27 W (pat) 26/00
(BPatG: Beschluss v. 11.04.2000, Az.: 27 W (pat) 26/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Zur Eintragung als Warenzeichen (jetzt: Marke) angemeldet ist die Bezeichnung
"Multimat".
Das Warenverzeichnis lautete zunächst wie folgt:
"Antriebe, bestehend aus Elektromotoren und mechanischen Getrieben für Spezialbetten und Behandlungsliegen für medizinische Versorgung, Kranken- und Altenpflege, Patientenlifter, Aufstehhilfen, Fernsehsessel, Computer-TV-Tische, Schranktüröffner, Lichtkuppelöffner sowie für Lattenroste aus Metall, Holz oder Kunststoff für vorstehende Betten und Liegen, aber auch für universelle Einsatzzwecke".
Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der prioritätsälteren deutschen Marke 1 064 036
"MULTIMAT", die für
"Keramikbrennöfen, insbesondere für Dentalersatz aus Porzellan"
Schutz genießt. Der Widerspruch richtet sich gegen alle gleichen und gleichartigen Waren.
Die Anmelderin hat die Benutzung des Widerspruchszeichens mit Nichtwissen bestritten, die Widersprechende daraufhin verschiedene Fotokopien zur Glaubhaftmachung einer Benutzung vorgelegt.
Die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patentamts hat den Widerspruch in einem Erstbeschluß wegen fehlender Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke zurückgewiesen. Die vorgelegten Kopien von Rechnungen und Meßprotokollen seien keine geeigneten Glaubhaftmachungsmittel im Sinne von ZPO § 294 Abs 1; zudem seien die in den Rechnungen enthaltenen Angaben auch unzureichend.
Die Widersprechende hat Erinnerung eingelegt und ergänzende Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung, ua die eidesstattliche Versicherung eines Geschäftsführers, vorgelegt.
Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis durch einen sog Disclaimer (am Ende des Verzeichnisses)
"ausgenommen zur Verwendung bei Keramikbrennöfen"
eingeschränkt.
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle hat die Erinnerung zurückgewiesen. Auf die Nichtbenutzungseinrede komme es nicht an, da mangels Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren keine Verwechslungsgefahr bestehe. Es sei bereits fraglich, ob die von der Anmeldung beanspruchten "Antriebe, bestehend aus Elektromotoren und mechanischen Getrieben" überhaupt in den Ähnlichkeitsbereich der für die Widerspruchsmarke allein geschützten "Keramikbrennöfen" fallen könnten. Selbst wenn sie aber - wie von der Widersprechenden behauptet - Teile derartiger Keramikbrennöfen sein könnten, handele es sich um typische Zulieferwaren, die regelmäßig nicht aus demselben Herstellungsbetrieb stammten. Durch die Beschränkung des Warenverzeichnisses sei auch unter dem Gesichtspunkt der begleitenden Marke keine Ähnlichkeit (mehr) gegeben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Eine Beschwerdebegründung ist nicht vorgelegt worden.
Die Anmelderin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
In Übereinstimmung mit der Auffassung des Erinnerungsprüfers kommt es auf die Frage, ob eine Benutzung der Widerspruchsmarke ausreichend glaubhaft gemacht ist, letztlich nicht an, weil die sich gegenüberstehenden Marken keiner Verwechslungsgefahr unterliegen (MarkenG § 9 Abs 1 Nr 2, anwendbar gem § 158 Abs 2 Satz 2, § 42 Abs 2 Nr 1). Es fehlt bereits an der erforderlichen Ähnlichkeit der für die Vergleichsmarken jeweils registrierten Waren. Zwar stimmt der Begriff der Warenähnlichkeit nicht mit dem der Warengleichartigkeit im früheren Warenzeichengesetz (WZG § 5 Abs 4) überein, jedoch ist auch nach neuem Recht nicht alles mit allem ähnlich - so daß es nur auf den Grad des Abstands ankäme -, es gibt auch eine absolute Grenze zur Unähnlichkeit, welche vorliegend überschritten ist. Die für die Widerspruchsmarke registrierten "Keramikbrennöfen" und die für die angemeldete Marke beanspruchten Erzeugnisse weisen bei objektiver Betrachtung keine hinreichenden Berührungspunkte auf. Die beteiligten Unternehmen sind zudem auf völlig anderen Geschäftsfeldern tätig.
Daß - rein theoretisch - auch Keramikbrennöfen durch Elektromotoren angetrieben werden können, gibt zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Elektromotoren kommen auf so zahlreichen Gebieten zum Einsatz, daß allein aus diesem Grunde keine Warenähnlichkeit zu den Produkten besteht, welche auf diese Weise angetrieben werden. Eine andere Beurteilung würde jeden vernünftigen Maßstab einer Warenähnlichkeitsbeurteilung sprengen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte, ist nach Aufnahme des Disclaimers in das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke aus den im Erinnerungsbeschluß zutreffend dargelegten Gründen keine Warenähnlichkeit (mehr) vorhanden.
Ob die Verwendung einer mit der Widerspruchsmarke völlig identischen Bezeichnung durch die Anmelderin für nichtähnliche Erzeugnisse sonstige Bestimmungen, etwa wettbewerbs- oder urheberrechtlicher Art, verletzt, entzieht sich einer Beurteilung im markenrechtlichen Widerspruchsverfahren (vgl auch MarkenG § 2).
Nach allem war der Beschwerde, die nicht näher begründet worden ist, der Erfolg zu versagen.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf MarkenG § 71 Abs 1 Satz 2 verwiesen.
Hellebrandzugleich für Frau Friehe-Wich, die wegen Urlaubsabwesenheitgehindert ist, zu unterschreiben.
Hellebrand Viereck Mr/Pü
BPatG:
Beschluss v. 11.04.2000
Az: 27 W (pat) 26/00
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