Kammergericht:
Beschluss vom 21. Juni 2005
Aktenzeichen: 5 U 15/05

(KG: Beschluss v. 21.06.2005, Az.: 5 U 15/05)

1. Aus mündlichen Absprachen im Vorfeld des Abschlusses eines Bühnenaufführungsvertrages (mit formularmäßigem Schriftformvorbehalt) kann eine wirksame Einwilligung des Verlages in - voraussehbare - Werkänderungen (gemäß einer mitgeteilten Inszenierungsidee) folgen, wenn

a) der Aufführende erkennbar eine klärende und verbindliche Vorentscheidung vor Abschluss des schriftlichen Vertrages erreichen wollte und

b) der Verlag nicht spätestens bei Abschluss des schriftlichen Vertrages ausdrücklich und individuell (und nicht nur formularmäßig) seine mündlichen Erklärungen als unverbindlich bezeichnet oder sich eine konkrete Einwilligung noch vorbehält.

2. Ist das Begehren des Klägers im Antrag nur auf ein Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichtet, aber in der Begründung auf mehrere - in ihrer Tragweite unterschiedliche - rechtliche Begründungen gestützt, so ist im Zweifel (den das Gericht grundsätzlich durch eine Befragung zu beheben hat) von einem weiten einheitlichen Streitgegenstand mit alternativen (nicht kumulativen oder nachrangigen) Begründungen auszugehen. Schon eine einzelne durchgreifende Begründung rechtfertigt dann regelmäßig das Verbot insgesamt und eine volle Kostentragungslast des Beklagten.

Tenor

1. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen.

2. Der Wert des Berufungsverfahrens beträgt 25.000,00 Euro.

Gründe

A.

Die Antragsstellerin verfügt als Verlag aufgrund eines Vertrages mit dem Urheber über die ausschließlichen urheberrechtlichen Bühnenrechte an dem Werk €Die Weber€ von Gerhart Hauptmann, der am 06. Juni 1946 verstorben ist. Der Antragsgegner ist Träger des Theaters €Staatsschauspiel Dresden€.

Am 06./16. Juli 2004 schlossen die Parteien einen schriftlichen Aufführungsvertrag. Der Antragsgegner führte ab dem 30. Oktober 2004 eine Bühnenfassung des Werkes €Die Weber€ auf, in der u. a. sogenannte €Chorszenen€ neu eingefügt wurden, in denen Laiendarsteller Texte sprachen, die auf aktuelle politische Verhältnisse Bezug nahmen. Die Antragstellerin hat den Antragsgegner deshalb wegen vertragswidriger und gleichzeitig urheberrechtsverletzender Aufführung des von ihr lizenzierten Werkes durch das Staatsschauspiel Dresden auf Unterlassung in Anspruch genommen.

Mit Beschlussverfügung vom 23. November 2004 hat das Landgericht Berlin dem Antragsgegner untersagt, das Werk €Die Weber€ von Gerhart Hauptmann (mit den im Einzelnen genannten Texten der Chorszenen) aufzuführen. Auf den Widerspruch des Antragsgegners hin hat das Landgericht mit dem hier angefochtenen Urteil vom 11. Januar 2005 die Beschlussverfügung (mit an die tatsächliche Aufführung angepassten Texten der Chorszenen) bestätigt: Das Stück €Die Weber€ sei - was zwischen den Parteien nicht im Streit ist - als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG gemäß § 64 UrhG bis zum Ablauf von 70 Jahren nach dem Tod des Autors - mithin auch noch zur Zeit - urheberrechtlich geschützt. Die von dem Antragsgegner eingefügten Chorszenen stellten eine unzulässige Werkveränderung dar, der die Antragstellerin als Inhaberin der entsprechenden Rechte nicht (unmissverständlich und wirksam) zugestimmt habe.

Mit seiner am 31. Januar 2005 eingelegten und am 24. März 2005 begründeten Berufung hat der Antragsgegner begehrt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beschlussverfügung aufzuheben und den Unterlassungsantrag zurückzuweisen.

B.

Der Senat hat mit Verfügung vom 22. April 2005 den Antragsgegner darauf hingewiesen, dass eine Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Betracht komme und hierzu ausgeführt:

Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die konkrete Verletzungshandlung (gemäß dem landgerichtlichen Tenor) nach § 9b S. 1 des Aufführungsvertrages der Parteien (AS 3 - nachfolgend AV) und §§ 97 Abs. 1 S. 1, 19 Abs. 2, 23 S. 1, 39 Abs. 1 UrhG untersagt.

I.

Neben dem vertraglichen Anspruch stehen der Antragstellerin - als Nutzungsberechtigte nach dem Urheber und dessen Erben - auch die gesetzlichen Unterlassungsansprüche nach §§ 97 ff. UrhG zu.

1.

Zwar ist der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, die letztlich auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht beruhenden Ansprüche aus

§§ 97 ff. UrhG wegen Verletzung des Änderungsverbots geltend zu machen. Ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt werden (BGH, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; ohne Problematisierung noch BGHZ 55, 1, 3 ff. - Maske in Blau). Eine solche Befugnis ist in der Regel konkludent mit dem Verwertungsvertrag erteilt, wenn dieser die umfassende Wahrnehmung der Rechte des Urhebers - unter Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte - vorsieht (BGH, GRUR 1999, 984, 985 - Laras Tochter; Schricker/Wild, UrhG, 2. Aufl., § 97 Rdn. 33). Auf eine ausdrückliche Ermächtigung durch den Urheber (bzw. dessen Erben) und eine gewillkürte Prozessstandsschaft (vgl. BGHZ 107, 384, 389 - Emil Nolde) käme es dann nicht an.

2.

Vorliegend hatte der Urheber der Antragstellerin 1935 den €Vertrieb und die Bühnenaufführungsrechte€ für das streitgegenständliche Werk - als ausschließliche Nutzungsrechte - eingeräumt. 1935 waren dies die wirtschaftlich allein maßgeblichen Rechte (Verfilmungsrechte usw. waren noch nicht in den Vordergrund getreten). Deshalb spricht hier Überwiegendes dafür, dass der Antragstellerin konkludent auch die Befugnis zur Ausübung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Abwehrrechte übertragen worden ist.

II.

Eine - außerhalb der urheberrechtlichen Grenzen liegende - Benutzung des streitgegenständlichen Werkes durch die Antragsgegnerin nach § 24 UrhG ist nicht gegeben.

Denn das streitgegenständliche Werk diente dem Antragsgegner nicht lediglich als Anregung für das Schaffen eines eigenständigen neuen Werkes, bei dem die entlehnten individuellen Züge gegenüber der Eigenart des neu geschaffenen Werkes verblassen (vgl. dazu BGH, GRUR 1994, 191, 193 - Asterix-Persiflagen; GRUR 1999, 984, 988 - Laras Tochter; Schricker/Loewenheim, a.a.O., § 24 Rdn. 10 m.w.N.). Die Aufführung des Antragsgegners erfolgte unter Hervorhebung des Namens des Urhebers und des originalen Werktitels und unter Übernahme weiter Textstellen des Originals, in denen der Antragsgegner die wesentlichen Aussagen des streitgegenständlichen Originalwerkes enthalten sieht. Deshalb ist nur eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG gegeben. Dies stellt der Antragsgegner letztlich auch nicht in Abrede.

III.

Entgegen der Annahme des Landgerichts folgt das Verbot vorliegend nicht schon daraus, dass der Antragsgegner es €formal€ unterlassen hat, die Textänderungen der Antragstellerin zur Zustimmung vorzulegen.

1.

Eine solche Verpflichtung folgt auch aus § 9b S. 2 AV schon deshalb nicht, weil die vertragliche Mitteilungsobliegenheit jedenfalls nunmehr obsolet geworden ist. Die Antragstellerin kennt jetzt die Textänderungen. Könnte sie diesen nach Treu und Glauben gemäß § 9b S. 1 AV, § 39 Abs. 2 UrhG ihre Einwilligung nicht versagen, dann entfiele ihr Unterlassungsanspruch. Es bliebe eine unnötige bloße Förmelei, von der Antragsgegnerin zusätzlich vorab noch eine ausdrückliche €Mitteilung€ an die Antragstellerin zu verlangen. Einer Vorlage €zur Zustimmung€ bedurfte es im Übrigen auch nach § 9b S. 2 AV nicht, wenn die Einwilligung nicht versagt werden durfte.

2.

Die vorliegende Bearbeitung des Antragsgegners war nicht schon nach Treu und Glauben gemäß § 9b S. 1 AV, § 39 Abs. 2 UrhG zulässig.

a)

Zwar muss auch der Urheber eines Bühnenwerkes auf die Realitäten des aufführenden Theaters (räumliche Verhältnisse, Personal, Etat usw.) Rücksicht nehmen, und gerade bei älteren Werken ist wegen des Wandels des Publikumsgeschmacks auch ohne besondere Vereinbarungen dem Regisseur ein weitgehender Modernisierungsspielraum einzuräumen. Wird aber durch die Gestaltung der Aufführung das Werk in seinen wesentlichen Zügen verändert, so bedarf es hierzu der Einwilligung des Autors bzw. des Bühnenverlegers. Dies gebietet die dem Aufführungsberechtigten zumutbare Rücksichtnahme auf das geistige Band, das den Urheber mit seiner Schöpfung verbindet. Verweigert der Urheber berechtigt - aus welchen Gründen auch immer - die Zustimmung zu einer solchen Bearbeitung, so hat der Aufführungsberechtigte diese Entscheidung zu achten (BGHZ 55, 1, 3 ff. - Maske in Blau).

b)

Vorliegend hat das Landgericht in seiner Beschlussentscheidung darauf hingewiesen, dass hier mit den Chorszenen nicht nur eine geringfügige Abweichung vorliege. Die Hinzufügung komplett neuer, umfangreicher Texte, die keinen inhaltlichen Bezug zu der von dem Originalwerk erzählten Geschichte haben, überschritten die durch Treu und Glauben gezogenen Grenzen.

Dies ist überzeugend und dem ist der Antragsgegner auch nicht mehr entgegengetreten. Die tatsächlichen Gegebenheiten beim Antragsgegner erzwangen die Textveränderungen nicht. Auch bloße Anpassungen an den Zeitgeschmack sind in ihnen nicht enthalten. Der Antragsgegner hat den Versuch unternommen, das auf den historischen €Weberaufstand€ bezogene Originalwerk in weiten Bereichen auf die heutige Situation Arbeitsloser zu beziehen. Dies mag wirtschafts- und sozialpolitisch naheliegend sein oder auch nicht; ebenso mag dies künstlerisch gelungen sein oder auch nicht. Jedenfalls wird dem Originalwerk ein wesentlicher neuer - aktueller - Bezug eingefügt, der dem Werk eine wesentlich weitergehende Aussage zuschreibt.

IV.

Es ist zwar davon auszugehen, dass die Antragstellerin weiten Teilen der Textveränderungen wirksam zugestimmt hat, nicht aber allen der in der konkreten Verletzungshandlung umschriebenen Bearbeitungen.

1.

Es ist weitgehend unstreitig, im Übrigen jedenfalls glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin vor Vertragsabschluss zu der €Inszenierungsidee€ im Grundsatz ihr Einverständnis erklärt hat. Diese ihr mitgeteilte €Inszenierungsidee€ umfasste die Einfügung eines €Chors€ arbeitsloser Dresdner Bürger mit neuen, aktuelle Bezüge aufweisenden Texten und Streichungen im Originaltext.

2.

Auch aus der Sicht der Antragstellerin betraf ihr Einverständnis nicht nur eine unverbindliche Voranfrage des Antragsgegners. Denn der Antragstellerin war bekannt, dass die konkreten Textfassungen erst noch erarbeitet werden mussten. Damit waren erhebliche Vorleistungen des Antragsgegners - auch in personeller und finanzieller Hinsicht - verbunden. Erkennbar benötigte der Antragsgegner hierfür eine Planungssicherheit. Die Mitarbeiterin der Antragstellerin hat dies auch erkannt und nicht nur - völlig unverbindlich - eine wohlwollende Prüfung nach Vorlage der konkreten Texte in Aussicht gestellt. Sie hat Rücksprache bei der innerhalb der Antragstellerin für die Rechtevergabe entscheidenden Prokuristin genommen und erst dann die Zustimmung erklärt. Die Antragstellerin selbst spricht insoweit von einer Zustimmung bzw. einer €Zusage€. Wird auf eine solche Zusage hin der Formularvertrag unterzeichnet, dann soll die Zustimmung - aus der Sicht eines vernünftigen Empfängers - nicht ohne rechtliche Verbindlichkeit bleiben.

3.

Dem steht das Schriftformerfordernis aus §§ 9b S. 1, 13 AV - entgegen der Annahme des Landgerichts - nicht entgegen.

a)

Bei dem vorliegenden Aufführungsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, also um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die vorgenannten Regelungen entsprechen denen in Ziff. 3.2 S. 1, 9.5 der Regelsammlung €Verlage (Vertriebe)/Bühnen€ (vgl. Münchener Vertragshandbuch/Vinck, Bd. 3, VII 47, Seite 1052 ff.), also den branchenüblichen Standardvertragsbedingungen (vgl. Loewenheim/Schlatter, Handbuch des Urheberrechts, Kap. 72 Rdn. 55). Die Antragstellerin hat ihrem Verhandlungsangebot diese Bedingungen zugrunde gelegt.

b)

Auf urheberrechtliche Nutzungsverträge findet das AGB-Gesetz - nunmehr §§ 305 ff. BGB n.F. - grundsätzlich Anwendung (BGH, GRUR 1984, 45, 47 - Honorarbedingungen: Sendevertrag; Kuck, GRUR 2000, 285, 286). Dies gilt nach § 310 Abs. 1 BGB n.F. auch, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen - wie hier - gegenüber einer öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft (Palandt/Heinrichs, BGB, 64. Aufl., § 310 Rdn. 3) und deren Theaterbetrieb verwendet werden. Ebensowenig steht der Umstand entgegen, dass die Bedingungen der €Regelsammlung€ von Verbänden der Verlage und Bühnen gemeinsam zusammengestellt worden sind. Denn - anders als etwa bei Tarifverträgen im Sinne des § 310 Abs. 4 BGB n.F. - fehlt es der €Regelsammlung€ an einer verbindlichen Vereinbarung für alle Mitglieder (Loewenheim/Schlatter, a.a.O., Kap. 72 Rdn. 55). Auch genügt eine bloße Beteiligung der Marktgegenseite nicht (BGHZ 100, 314; BGHZ 113, 57; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 307 Rdn. 11); ein kollektives Aushandeln im Sinne eines angemessenen beiderseitigen Nachgebens ist vorliegend nicht erkennbar. Darüber hinaus hat die Antragstellerin die Bedingungen des Regelwerkes nicht hinreichend als Ganzes übernommen (vgl. dazu BGHZ 86, 141; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Denn schon in ihrer Klausel zu Werkänderungen (§ 9b AV) hat sie die auf Zweifelsfälle beschränkte Mitteilungspflicht gemäß der Regelsammlung (Ziff. 3.2, S. 2) erweitert auf alle - auch ohne weiteres erkennbar zulässigen - Abänderungen.

Soweit die €Regelsammlung€ auch Ausdruck von Gewohnheiten im Bereich des Bühnenaufführungsbetriebes sein sollte (vgl. Loewenheim/Schlatter, a.a.O.), steht dies der Anwendung der besonderen Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht entgegen. Denn selbst im Handelsverkehr ist bei Anwendung dieser besonderen Regelungen auf die Gewohnheiten und Gebräuche nur angemessen Rücksicht zu nehmen, § 310 Abs. 1 S. 2 BGB. Erst wenn Klauselwerke unabhängig von ihrer Aufnahme in Allgemeine Geschäftsbedingungen schon als Handelsbrauch kraft gesetzlicher Verweisung in § 346 HGB gelten, ist insoweit - bezogen auf diesen Handelsbrauch - eine Anwendung der besonderen Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen (BGH, NJW-RR 1987, 94, 95). Vorliegend ist der Theaterbetrieb des Antragsgegners schon kein Handelskaufmann und damit kein Unternehmer im Sinne des § 310 Abs. 1 S. 2 BGH (vgl. Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 310 Rdn. 5). Jedenfalls aber gelten die Bestimmungen der Regelsammlung nicht schon als Handelsbrauch kraft Gesetzes, sondern nur soweit sie im Individualvertrag vereinbart worden sind (Loewenheim/Schlatter, a.a.O., Kap. 72 Rdn. 55).

c)

Schriftformklauseln sind zwar nicht schlechthin nach § 307 BGB (vormals § 9 AGB-Gesetz) unzulässig. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine Schriftformklausel aber jedenfalls dann, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erwecken, eine (lediglich) mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (BGH, 8. Zivilsenat, NJW 2001, 292; NJW 1995, 1488, 1489; NJW 1986, 1899, 1810; insoweit überholt BGH, NJW 1980, 234, 235). Dem beiderseitigen Interesse der Vertragsparteien an rechtssicheren Vereinbarungen kann der Klauselverwender auch dadurch unschwer Rechnung tragen, dass er sein Personal dazu anhält, Absprachen stets nur schriftlich festzuhalten (BGH, NJW 1995, 1488, 1489). Dies gilt zwanglos selbst im kaufmännischen Verkehr.

Vorliegend geht es zwar nicht um nach Vertragsschluss getroffene Bearbeitungsvereinbarungen, sondern um Abreden vor Vertragsabschluss. Selbst wenn die Klausel § 9b S. 1 AV insoweit angemessen sein sollte, steht dem aber das Verbot einer geltungserhaltenden Reduktion entgegen (BGH, NJW 2000, 1110, 1113; Z 86, 297; Palandt/Heinrichs, a.a.O., Vorbv § 307 Rdn. 8 m.w.N.), und zwar selbst in einem kaufmännischen Verkehr (BGHZ 92, 315; NJW 1993, 1787; Palandt/Heinrichs, a.a.O.). Die in der Verwendung unzulässiger, überzogener Klauseln liegende Täuschung des Rechtsverkehrs soll nicht belohnt und für den Verwender risikolos sein, indem das Gericht solche Klauseln auf das jeweils noch angemessene Maß reduziert.

d)

Darüber hinaus sollen Schriftformklauseln ohnehin nicht mündlich getroffenen Individualabreden entgegenstehen können, die gemäß § 305b BGB n.F. (vormals § 4 AGB-Gesetz) Vorrang genießen (BGH, IX. Zivilsenat, NJW 1986, 3131, 3132; III. Zivilsenat, NJW-RR 1995, 179, 189; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305b Rdn. 5). Dies gilt für mündliche Individualabreden sowohl bei Vertragsabschluss (vgl. BGH, NJW 1986, 3131,3132) als auch im kaufmännischen Verkehr (vgl. BGH, NJW-RR 1995, 179,180).

e)

Unabhängig von der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Schriftformklauseln kann diese nach den vorliegenden besonderen Fallumständen ohnehin nur eine eingeschränkte, die mündliche Bearbeitungsabrede nicht erfassende Bedeutung zukommen.

aa)

Darf die Gegenpartei (hier der Antragsgegner) des Verwenders der AGB (hier die Antragstellerin) eine Regelung aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles abweichend von ihrem objektiven Erklärungswert verstehen, so ist ihr Verständnis maßgebend, §§ 133, 157 BGB (Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 305c Rdn. 15).

bb)

Vorliegend durfte der Antragsgegner - wie erörtert - angesichts seines erkennbaren Bestrebens nach einer verbindlichen Vorklärung der Akzeptanz seiner €Inszenierungsidee€ und der von der Mitarbeiterin der Antragstellerin ausdrücklich eingeholten Billigung der Prokuristin als der innerbetrieblich zuständigen Entscheidungsträgerin davon ausgehen, dass diese Frage geklärt sei. Er musste insbesondere nicht mehr damit rechnen, dass die Antragstellerin - unabhängig vom Inhalt der eingefügten Texte des €Chors€ - bereits deshalb ihre Einwilligung zu einer Bearbeitung versagen würde, weil ihr die Einfügung des €Chors€ schon grundsätzlich nicht mehr gefiele. Die Formularklauseln in § 9 b Satz 1, 13 AV durfte der Antragsgegner angesichts dieser besonderen Umstände hier dahin verstehen, dass sich der schriftliche Einwilligungsvorbehalt der Antragstellerin nur auf andere, neue, nicht von der oben genannten €Inszenierungsidee€ umfasste Abänderungen des Originalwerkes bezog.

Der Antragstellerin war es ohne weiteres zumutbar, in den €besonderen Vereinbarungen€ (§ 15 AV) die vorvertragliche - und bei Vertragsabschuss weiter wirkende - Abrede zur Inszenierungsidee ausdrücklich anzusprechen und hierzu - ebenfalls ausdrücklich - zusätzliche, gesonderte Bedingungen (etwa auch im Sinne eines verbindlichen Genehmigungsvorbehaltes bis zur schriftlichen Vorlage der konkreten Fassung der Bearbeitung) zu stellen (vgl. BGH, NJW 1995, 1488, 1489). Die vorvertragliche Abrede konnte erst mit Abschluss des Lizenzvertrages dem Antragsgegner ein Bearbeitungsrecht eröffnen; bis zu diesem Vertragsabschluss hätte die Antragstellerin grundsätzlich ihre vorvertragliche Aussage relativieren können. Dabei kann die Frage eines vorvertraglichen Schadensersatzanspruches aus willkürlichem Abbruch der Vertragsverhandlungen dahingestellt bleiben. Ein solches Abweichen (Relativieren) vorvertraglicher verbindlicher Teilabsprachen erfordert - insbesondere in Formularverträgen - jedenfalls einen ausdrücklichen, individuellen Hinweis. Dieser fehlt vorliegend.

f)

Im Übrigen verstieße die bloße Berufung der Antragstellerin auf die fehlende Schriftform ihrer Einwilligung vorliegend auch gegen Treu und Glauben, § 242 BGB.

aa)

Zwar dürfen Formvorschriften im Interesse der Rechtssicherheit nicht aus bloßen Billigkeitserwägungen außer Acht gelassen werden (BGHZ 45, 179; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 125 Rdn. 16 m.w.N.). Ausnahmen sind aber zulässig, wenn es nach den Beziehungen der Parteien und den gesamten Umständen mit Treu und Glauben unvereinbar wäre, das Rechtsgeschäft am Formmangel scheitern zu lassen, weil das Ergebnis für die betroffene Partei nicht bloß hart, sondern schlechthin untragbar ist (BGHZ 138, 339, 348; Palandt/Heinrichs, a.a.O., m.w.N.).

bb)

Vorliegend hat der Antragsgegner erkennbar erhebliche Vorleistungen erbracht, und zwar - wie erörtert - in einem schutzwürdigen Vertrauen auf eine Zusage der Antragstellerin. Der Abbruch der schon begonnenen weiteren Aufführungen - allein wegen der eingefügten €Inszenierungsidee€ und unabhängig vom konkreten Inhalt der neuen, umfangreichen Texte - hätte den Antragsgegner unerträglich getroffen, und zwar sowohl wirtschaftlich als auch in seiner kulturellen Schaffenskraft. Der Antragstellerin hingegen wäre eine Beschränkung ihres Unterlassungsanspruchs auf die konkreten Textpassagen, die von der €Inszenierungsidee€ nicht mehr gedeckt sind, ohne weiteres zumutbar.

cc)

Dies gilt vorliegend umso mehr, als die Parteien selbst die Bearbeitung ausdrücklich unter den Vorbehalt von €Treu und Glauben€ gestellt haben, § 9 b Satz 1 AV. Innerhalb der Auslegung einer solchen Klausel sind - vergleichbar mit der Interessenabwägung bei § 39 Abs. 2 UrhG (vgl. BGHZ 55, 1, 3 ff. - Maske in Blau; Schricker/Dietz, a.a.O., § 39 Rdn. 20; Wandtke/Grunert, UrhG § 39 Rdn. 24, 27 ff.) - schlechthin untragbare Belastungen der Bühnen nicht zwingend Voraussetzung eines Bearbeitungsrechts.

4.

Die Vereinbarungen zur €Inszenierungsidee€ sind auch nicht zu pauschal und deshalb rechtlich wirkungslos.

a)

Pauschale Gestattungen des Urheberberechtigten zu unbestimmten, jedweden Bearbeitungen in Formularvereinbarungen wären mit § 307 BGB n.F. kaum vereinbar (vgl. Wandtke/Grunert, a.a.O., § 39 Rdn. 9; Löwenheim/Jan Bernd Nordemann, a.a.O., § 64 Rdn. 89; Schricker/Dietz, a.a.O., § 39 Rdn. 10). Eine Einschränkung dahin, dass die Bearbeitung und Umgestaltung unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes zu erfolgen habe, kann eine solche Formularklausel aber auch für den Urheberberechtigten zumutbar machen (BGH, GRUR 1984, 45, 51 - Honorarbedingungen: Sendevertrag; vgl. auch Senat, UFITA 59 (1971), 279, 280).

Vorliegend geht es schon nicht um eine formularvertragliche, sondern um individualvertragliche Vereinbarung einer Bearbeitung. Sie war mit der Umschreibung der €Inszenierungsidee€ auch nicht völlig unbestimmt.

b)

Änderungsvereinbarungen sollen generell so bestimmt sein, dass der Urheberberechtigte im Zeitpunkt der Gestattung im Großen und Ganzen erkennen kann, in welcher Gestalt sein Werk in der veränderten Form an die Öffentlichkeit gelangen wird (OLG München, GRUR 1986, 460, 463). Die Anforderungen sind dabei aber nicht zu hoch anzusetzen, denn der Nutzungsberechtigte benötigt je nach Werkart und Art der Verwendung einen mehr oder weniger großen Spielraum bei der konkreten Ausgestaltung der Änderungen, welche sich in der Regel erst im Rahmen der konkreten Werknutzung ergeben und im Zeitpunkt der Vereinbarung im Detail noch gar nicht feststehen können, etwa bei der Inszenierung eines Bühnentextes (Wandtke/Grunert, a.a.O., § 39 Rdn. 10).

Vorliegend waren die Konturen der beabsichtigten €Inszenierungsidee€ im Großen und Ganzen erkennbar. Nach den konkret dargestellten Umständen (wie erörtert: Chor arbeitsloser Dresdner Bürger mit neuen, aktuelle Bezüge aufweisenden Texten und Streichungen im Originaltext) musste die Antragstellerin ohne weiteres mit Texten rechnen, in denen die Arbeitslosigkeit - insbesondere als Folge der Wiedervereinigung Deutschlands und der zunehmenden Globalisierung - in ihren wirtschaftlichen, sozialen und psychologischen Zusammenhängen thematisiert wird, und zwar aus der Sicht der betroffenen Arbeitslosen und einer damit verbundenen Akzentuierung. Dies entspricht auch der geistigen Eigenart des Originalwerkes.

5.

Diesen Anforderungen wird die Bearbeitung des Antragsgegners in weiten Teilen durchaus gerecht. Denn die Äußerungen des Chors spiegeln grundsätzlich landläufig artikulierte Befindlichkeiten arbeitsloser Menschen in Deutschland wider.

a)

Der Umfang der Streichungen mag zwar erheblich sein. Selbst die Antragstellerin legt aber nicht näher dar, dass infolge bestimmter Auslassungen eine wesentliche Änderung der Grundaussagen des Originalwerkes eingetreten wäre. Im Übrigen ist das vorliegende Verbot auch nicht auf Auslassungen des Originalwerkes gerichtet, sondern nur auf die Einfügungen des Chortextes.

b)

Ob darüber hinaus - bis zur Grenze der gröblichen Entstellung - jede Änderung gestattet werden kann, ohne dass diese nach ihrer Art näher zu bezeichnen wäre (vgl. BGH, GRUR 1971, 269, 271 - Das zweite Mal; einschränkend schon auf der Grundlage des zwischenzeitlich erlassenen AGB-Gesetzes BGH, GRUR 1984, 45, 51 - Honorarbedingungen: Sendevertrag) kann daher hier dahingestellt bleiben.

6.

Die Bearbeitung des Antragsgegners geht über das ihr hier vertraglich zugestandene Bearbeitungsrecht insoweit hinaus, als sie in den Texten des Chores Tötungsphantasien in Bezug auf namentlich genannte prominente Bürger und einfache Mitarbeiter der Arbeitsämter aufgenommen hat.

a)

Die Einwilligung des Urheberberechtigten in eine nur abstrakt umschriebene, im Einzelnen noch nicht konkretisierte Bearbeitung ist nicht schrankenlos, selbst wenn die abstrakt umrissenen Grenzen formal eingehalten werden. Die Antragstellerin hat hier erkennbar nicht in jede Bearbeitung eingewilligt, so lange nur der Chor der Arbeitslosen sich zur Problematik der Arbeitslosigkeit äußert.

aa)

Dies gilt zum einen für die eingesetzten Stilmittel und Inhalte, wenn sie den Grenzbereich des €Skandalösen€ tangieren und nicht in einer Kontinuität mit dem Originalwerk stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die €Empörung€ rechtlich, künstlerisch oder moralisch nach dem Maßstab der Kunstfreiheit aus Artikel 5 Abs. 3, S. 1 GG tatsächlich berechtigt ist (vgl. BGHZ 55, 1, 4 - Maske in Blau; GRUR 1999, 230, 232 - Treppenhausgestaltung; GRUR 1989, 106, 107 - Oberammergauer Passionsspiele II; GRUR 1982, 107, 109 - Kirchenraum - Innengestaltung). Denn im Rahmen der durch den Bühnenvertrag verbundenen Vertragsparteien haben beide Seiten angemessen auf berechtigte Interessen der anderen Partei Rücksicht zu nehmen. Je intensiver der Eingriff in das Originalwerk ausfällt, umso konkreter sollte die Einwilligung gefasst sein (vgl. Wandtke/Grunert, a.a.O., § 39 Rdn. 11).

So wie ein verständiger Empfänger vorliegend der von der Antragstellerin mündlich erklärten Einwilligung dieser einerseits schon rechtliche Verbindlichkeit zumessen durfte, so konnte er andererseits dieser Einwilligung doch nicht die Bereitschaft entnehmen, durch die Bearbeitung - ohne zusätzliche Absprachen - in den Grenzbereich des Skandalträchtigen hineingezogen werden zu können. Die mit derartigen Bearbeitungen bei den Besuchern der Aufführung und in der Öffentlichkeit herausgeforderten Auseinandersetzungen können das Ansehen des Urhebers und seines Werkes erheblich beeinträchtigen, insbesondere auch im Hinblick auf zukünftige Aufführungen. Denn das verbreitet als skandalös Empfundene bleibt lange und unscharf in der Erinnerung des Publikums haften. Die mit der noch konkret zu erarbeitenden Ausgestaltung der Bearbeitung verbundenen Unwägbarkeiten konnte der Antragsgegner mit der streitgegenständlichen Abrede daher nicht einseitig und beliebig auf die Antragstellerin abwälzen.

Dies gilt hier insbesondere auch angesichts der herausragenden künstlerischen Bedeutung des Originalwerkes sowie deshalb, weil die Antragstellerin mit ihrer verbindlichen Einwilligung zur €Inszenierungsidee€ des Antragsgegners großes Vertrauen entgegen gebracht hat. Im Rahmen der danach in besonderem Maß gebotenen vertrauensvollen Zusammenarbeit beider Parteien ist es der Antragsgegnerin ohne weiteres zumutbar gewesen, den Grenzbereich des Skandalträchtigen berührende Textpassagen mit der Antragstellerin konkret abzusprechen und gegebenenfalls einen Kompromiss zu suchen. So wie die Antragstellerin einen - über die mündliche Abrede hinausgehenden - Vorbehalt einer schriftlichen Einwilligung ausdrücklich als besondere, individuelle Bedingung in den Vertrag hätte aufnehmen müssen (vgl. oben 3. e., bb.), so oblag es dem Antragsgegner, einen weitergehenden Umfang der mündlichen Einwilligung seinerseits konkret in den Vertrag aufzunehmen.

bb)

Dies gilt ebenso für tendenzändernde, den vom Urheber geschaffenen geistig-ästhetischen Gesamteindruck verfälschende, verzerrende Bearbeitungsinhalte. Auch dabei kommt es nicht darauf an, ob die das Werk ändernden Regieeinfälle vom künstlerischen Standpunkt aus vertretbar oder erfolgsfördernd sind (vgl. Schricker/Dietz, a.a.O., § 39 Rdn. 20).

Mit derart gravierenden Änderungen musste die Antragstellerin auch nicht wegen ihrer Einwilligung rechnen. Denn die ihr mitgeteilten Umstände der €Inszenierungsidee€ und die danach möglichen Konkretisierungen waren - wie erörtert - grundsätzlich mit der Gesamtaussage des Originalwerkes vereinbar.

b)

Die Tötungsphantasien des Chors gegenüber Mitarbeitern des Arbeitsamtes (€... man erschlägt, was da da is/man gießt dann benzin hin/und das arbeitsamt brennt in hellen flammen ...€) und der namentlich benannten Fernsehjournalistin (€... wen ich sehr schnell erschießen würde/das wäre frau christiansen/weil sie so oft die chance gehabt hätte ...€) überschreiten das - ohne konkrete Absprache des Antragsgegners eingeräumte - Bearbeitungsrecht.

aa)

Sie berühren als Stilmittel den Grenzbereich des Skandalösen.

Es ist hier nicht zu entscheiden, ob die grundgesetzlich verbürgte Kunstfreiheit den Eingriff in die - ebenfalls grundgesetzlich geschützten - Persönlichkeitsrechte der Fernsehjournalistin noch rechtfertigen kann. Schon die hierzu ergangenen Entscheidungen der Staatsanwaltschaft Dresden und des Landgerichts Dresden zeigen aber, welche feinsinnigen Interpretationen dazu notwendig werden. Die konkret benannte Tötungswut als nicht ernst gemeintes Mittel einer Konfliktlösung zu begreifen und es schlicht als symbolischen Ausdruck für €rauswerfen, feuern€ zu verstehen, bedarf schon einer großen Phantasie und erheblichen Wohlwollens, den bei weitem nicht alle Besucher und Leser von Zeitungsartikeln (betreffend die Aufführung) aufbringen können. Dies gilt insbesondere angesichts der zeitlich noch längst nicht verblassten Erinnerung etwa an die Taten der €RAF€ und deren Rechtfertigungsideologie.

Wenn vorgenannte Interpretation zudem maßgeblich darauf gestützt wird, dass im unmittelbar nachfolgenden Text (aus dem Originalwerk) eine hinreichende Distanzierung erfolge und dies die Choräußerungen als unausgegorenes Stammtischgerede entlarve (so das Landgericht Dresden, Urteil vom 9. Dezember 2004, 3 O 4354/04, Umdruck Seite 18), so bleibt dies mehr als fragwürdig. Denn diese Äußerungen (€... Bande ich habe die Frechheiten satt, es ist empörend, wenn es in einem geordneten Gemeinwesen ungestraft möglich sein sollte, unbescholtene Leute wie mich und meine Familie fortgesetzt öffentlich zu beschimpfen ...€ usw.) werden im Originalwerk - und insoweit auch übernommen in die Bearbeitung des Antragsgegners - von dem Fabrikanten Dreißiger geäußert. Dieser wird vom Autor des Originalwerkes aber als typisch spießiger, menschenverachtender Ausbeuter dargestellt (€fettleibig, asthmatisch. Mit strenger Miene ...€ - Seite 12 des Originalwerkes in der Veröffentlichung der Antragstellerin, Anlage AS 11, €... in ausbrechendem Jähzorn, brüllt: Maul halten! Auf der Stelle Maul halten, sonst ...€ - Seite 13, €... der Fabrikant ist der Sündenbock dass so'n Mann auch Sorgen hat und schlaflose Nächte, dass er sein großes Risiko läuft, wovon der Arbeiter sich nichts träumen lässt, dass er manchmal vor lauter Dividieren, Addieren und Multiplizieren, Berechnen und Wiederberechnen nicht weiß, wo ihm der Kopf steht, dass er hunderterlei bedenken und überlegen muss und immerfort sozusagen auf Tod und Leben kämpft und konkurriert, dass kein Tag vergeht ohne Ärger und Verlust Lümmels wollen von Hunger reden und haben soviel übrig, um den Fusel quartweise konsumieren zu können...€ - Seite 18, €... kann ein Arbeiter, der seine Sachen zusammen hält, bei mir auskommen oder nicht€€ - Seite 19, €... wenn ich trotzdem dafür sorge, dass meine Weber immer Arbeit haben, so setze ich voraus, dass das anerkannt wird ...€ - Seite 19, €... wenn sich ein Mensch täglich `ne Quarkschnitte erarbeiten kann, so ist das doch immer besser, als wenn er überhaupt hungern muss ...€ - Seite 19, €... so'n paar grüne Burschen, ganz recht, arbeitsscheues Gesindel, faule Lümmels, die ein Luderleben führen ...€ - Seite 66, usw.). Wenn Äußerungen einer solchen Person (zu einem geordneten Gemeinwesen, Beschimpfungen unbescholtener Leute wie er selbst usw.) die klärende, kritische Auseinandersetzung mit den vorstehenden Äußerungen des Chors sein soll (so das Landgericht Dresden, a.a.O.), so legt dies eher das Gegenteil nahe: Diese Äußerungen des Dreißiger werden als Stammtischgerede empfunden. Sie relativieren nicht die vorangestellten Äußerungen des Chors, sondern bestärken diese eher.

Unabhängig davon muss sich die Antragstellerin vorliegend jedenfalls nicht ohne konkrete ausdrückliche Zustimmung auch zu diesen €skandalträchtigen€ Textänderungen den erheblichen Gefahren von Missverständnissen oder gar vertretbaren gegenläufigen Interpretationen (im Sinne eines Totschlagsaufrufs) aussetzen. Auch wenn einige Weber des Originalwerkes im Zuge der eskalierenden Auseinandersetzung deutlich erkennbar strafbare Handlungen begehen - Tötungsabsichten und Tötungshandlungen werden in dieser persönlichen Direktheit nicht näher dargestellt.

bb)

Diese Tötungsphantasien der Arbeitslosen laufen auch der grundlegenden Tendenz des Originalwerkes zuwider.

Der Autor des Originalwerkes hat sich nicht nur damit begnügt, neutral historische Begebenheiten des Weberaufstandes zu schildern. Die Auswahl und Ausgestaltung der agierenden Kontrahenten (die verzweifelten, unerschrockenen Weber einerseits, der - wie erörtert - typisch spießige menschenverachtende Ausbeuter und seine willfährigen Gehilfen andererseits), und die Darstellung ihres Anliegens (Hunger hier - Bereicherung dort, wobei die eigentliche historische Ursache des Konflikts, der technische Fortschritt vom Handwebstuhl zum mechanischen Webstuhl im Originalwerk weitgehend im Hintergrund bleibt - auch moralisch nimmt die Behinderung eines technischen Fortschritts nicht unbedingt für die Aufbegehrenden ein, wohl aber die Ausbeutung der Arbeiter mit Hungerlöhnen), legt nahe, dass der Urheber des Originalwerkes die Grundhaltung der Weber durchaus mit Wohlwollen begleiten wollte. Nur einzelnen Exzessen im Zuge der Eskalation trat er - zudem eher zögerlich - in der Person des den €Aufstand€ grundsätzlich ablehnenden (alten) Hilse entgegen (der tragisch durch eine verirrte Kugel der Soldaten umkommt).

Die Figur des alten Hilse erscheint zwar auch in der Bearbeitung des Antragsgegners. Die plastisch dargestellten Tötungsphantasien werden aber weite Teile der Besucher und Leser der Theaterkritiken emotional eher gegen die €Weber€ aufbringen, nicht zuletzt wegen der - wie erörtert - Erinnerung an die €RAF€. Die Bearbeitung trennt zwar äußerlich zwischen den Webern und den heutigen Arbeitslosen; sie sucht aber doch erkennbar eine Brücke von damals zu heute zu schlagen.

cc)

Dem steht auch nicht ein besonderes künstlerisches Anliegen des Antragsgegners entgegen.

Tragende Elemente enthalten die Tötungsphantasien nicht. Nach eigener Aussage des Antragsgegners beruhen die Choraussagen nicht auf einer inneren, abgestimmten Gesamtkonzeption, sondern sie entspringen den - eher zufälligen - einzelnen Antworten der vom Antragsgegner befragten Arbeitslosen. Auch um deren authentische Dokumentation kann es nicht gehen, denn der Antragsgegner hat im Verlaufe der Erarbeitung des Stückes bis hin zur Erstaufführung zahlreiche Kürzungen vorgenommen. Soweit mit dem Skandalträchtigen nur um Aufmerksamkeit des Publikums gebuhlt werden soll, wäre dies kein erheblicher Gesichtspunkt zugunsten des Antragsgegners.

dd)

Soweit der Antragsgegner - insbesondere in der Aufmachung des Programms - nach außen hin deutlich zu machen versucht hat, welche Textpassagen original und welche neu hinzugefügt worden sind, so erleichtert dies die Annahme, dass die Antragstellerin die €Inszenierungsidee€ als solche und deren allgemein vorhersehbare konkrete Ausgestaltung als zugestanden hinzunehmen hat. Denn die Begrenzung des Bearbeitungsrechts ist wesentlich auch (€... schon deshalb ...€) darauf gestützt, dass das Publikum dem Autor das unter dessen Namen erscheinende Werk zurechnet, ohne in der Regel unterscheiden zu können, was Zutat oder Umgestaltung durch die Regie ist (BGHZ 55, 1, 4 f. - Maske in Blau). Daneben bleiben aber weitere erhebliche Gefahren für das Ansehen von Werk und Autor sowie für die wirtschaftliche Verwertbarkeit des Werkes. Denn - wie erörtert - nicht unerheblichen Teilen des Publikums wird eine - als Besucher der Aufführung unmittelbar empfundene oder über eine Berichterstattung in den Medien vermittelte - €Unlust€ im Zusammenhang mit der Aufführung des Originalwerkes in Erinnerung bleiben und diese Teile des Publikums könnten weitere anderweitige Aufführungen zukünftig eher scheuen.

Das geltende Urheberrecht begrenzt deshalb das Recht zu einer unfreien Bearbeitung auch grundsätzlich durch das Erfordernis einer Zustimmung des Urheberberechtigten (§ 39 Abs. 1 UrhG) und nicht schon durch eine hinreichende Verdeutlichung der originalen und bearbeiteten Werkteile.

7.

Weitergehende Beanstandungen bestimmter Textteile der konkreten Verletzungshandlung hat die Antragstellerin nicht erhoben. Soweit sie noch auf rechtsextremistisches Gedankengut im Zusammenhang mit dem vom Chor geäußerten Wunsch nach einem €Verbrennen in Öfen€ abstellt, liegt zwar eine sachliche Berechtigung nahe. Dieser Textteil der Bearbeitung ist aber nicht mehr in der Fassung der konkreten Verletzungshandlung durch das landgerichtliche Urteil enthalten. Eine Ergänzung des landgerichtlichen Urteils wurde nicht beantragt. Das der Berufung unterliegende Verbot erfasst daher den genannten Textteil nicht.

V.

Soweit der Antragsgegner die Vereinbarung weiterer Einzelheiten in der mündlichen Abrede der Parteien vorträgt und glaubhaft zu machen versucht, hilft ihm dies vorliegend nicht weiter. Denn selbst wenn die Abstimmung weiterer Einzelheiten - wie vom Antragsgegner behauptet - unterstellt würde, ginge dies nicht über den vorstehend aufgezeigten Umfang des Einverständnisses der Antragstellerin zu einer Bearbeitung hinaus. Auch die behaupteten weiteren Einzelheiten zu der €Inszenierungsidee€ ließen für die Antragstellerin weder den Einsatz skandalträchtiger Stilmittel und Inhalte erkennen noch eine Abweichung von der Grundtendenz des Originalwerkes.

VI.

Die grundgesetzlich in Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Kunstfreiheit steht hier der Annahme einer unberechtigten Bearbeitung nicht entgegen.

Ungeachtet des Umstandes, dass sich die Urheberberechtigten auf die auch sie schützende Kunstfreiheit berufen könnten, geht es vorliegend nicht um absolute Grenzen der Kunstfreiheit. Im Rahmen der vom Grundgesetz und dem Urhebergesetz eröffneten Vertragsfreiheit (die Antragstellerin war hier schon nicht verpflichtet, dem Antragsgegner das Bühnenwerk überhaupt zur Nutzung zu überlassen) sind vorliegend nur die Grenzen eines formularvertraglichen Bearbeitungsverbotes zu bestimmen, bei deren Überschreitung es zusätzlicher, individualvertraglicher Abreden zwischen den Parteien bedarf. Scheuen Parteien weitergehende individualvertragliche Festlegungen, etwa weil sie den Vertragsabschluss nicht gefährden wollen und hoffen, es werde auch so schon gut gehen, so trägt diejenige Partei die Nachteile einer fehlenden konkreten Absprache, der eine Klarstellung oblegen hätte. Dies geht vorliegend hinsichtlich des fortbestehenden allgemeinen Vorbehalts einer schriftlichen Zustimmung auch bezüglich der €Inszenierungsidee€ und ihrer voraussehbaren konkreten Ausfüllung zu Lasten der Antragstellerin, hinsichtlich der Aufnahme auch skandalträchtiger Stilmittel und Inhalte und die geistige Eigenart des Werkes verändernder Bearbeitungsteile zu Lasten des Antragsgegners.

VII.

Die vorstehend erörterten Verstöße des Antragsgegners gegen das vereinbarte Bearbeitungsrecht rechtfertigen das vom Landgericht ausgesprochene Verbot der konkreten Verletzungshandlung.

1.

Ein solches Verbot kann zulässig auf das bearbeitete Werk in seiner gesamten konkreten Ausgestaltung bezogen sein, auch wenn nur Teile urheberrechtsverletzend sind (BGH, GRUR 1999, 984, 988 - Laras Tochter). Nur deren Nutzung ist durch das Verbot nicht unterbunden (BGH, a.a.O.).

2.

Das von der Antragstellerin im Antrag benannte Originalwerk und die nachfolgend zitierten Texteinfügungen sollen nur die konkrete Verletzungshandlung (die Aufführung insgesamt) umschreiben.

Der Antragstellerin ging es - soweit erkennbar - nicht darum, eine eigene Beschwer schon dann zu erlangen, wenn in der gerichtlichen Begründung des Verbotes dieser Verletzungshandlung Teile des eingefügten Textes nicht als urheberverletzend angesehen werden würden. Denn die Antragstellerin hat - unbeanstandet vom Antragsgegner - ihren Unterlassungsantrag im Laufe des Verfahrens der ihr jeweils erkennbar gewordenen konkreten Verletzungshandlung angepasst (im Wesentlichen: Kürzungen im Umfang), ohne das auch das Landgericht kostenrechtliche Konsequenzen gezogen hätte.

Soweit der Antragsgegner nach der hier gegebenen Begründung des Verbotes demselben zukünftig leichter - unter weitgehender Übernahme ihrer Bearbeitung - entgehen könnte, ist dies ein bloßer Reflex, der grundsätzlich weder den Streitgegenstand noch die Beschwer eines Klägers oder den Kostenausspruch berührt (vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004, I ZR 261/02, Umdruck S. 14). Dies gilt, solange nur ein Verbot der konkreten Verletzungshandlung begehrt wird, sei es auch auf der Grundlage - in der Antragsbegründung aufgeführter - unterschiedlicher (und einen Antragsgegner unterschiedlich stark belastender) rechtlicher Begründungen. Erst eine Abstraktion in Form eines gesonderten Antrages, der gezielt auf eine bestimmte rechtliche Begründung gestützt wird, eröffnet dem Kläger eine Beschwer, wenn das Gericht der rechtlichen Begründung nicht folgt. Dies hat dann auch kostenrechtliche Konsequenzen (vgl. BGH, a.a.O.).

C.

Der Antragsgegner hat daraufhin am 04. Mai 2005 - ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht - eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der oben genannten Texte zu Tötungsphantasien mit Bezug auf die namentlich genannte Person und Mitarbeiter der Arbeitsämter sowie der Wendung €Verbrennung in Öfen€ abgegeben. Beide Parteien haben daraufhin - mit widerstreitenden Kostenanträgen - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

D.

Nach beiderseitiger Erledigungserklärung ist gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat grundsätzlich diejenige Partei die Kosten zu tragen, die ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses (hier die Abgabe der Unterlassungserklärung durch den Antragsgegner) voraussichtlich den Rechtsstreit verloren hätte (BGH, LM Nr. 1 und Nr. 6; BGH, BB 1985, 2180; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 91a Rdn. 24).

Dies wäre hier der Antragsgegner gewesen. Der Senat nimmt hierzu Bezug auf den Inhalt seiner Hinweisverfügung vom 25. April 2005. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Antragsgegners geben keinen Anlass, davon abzuweichen.

I.

Zutreffend verweist der Antragsgegner allerdings darauf, dass im Originalwerk die Eigendynamik einer sich steigernden Erregung der Weber über die gemeinsame Not bis hin zu Gewaltexzessen derselben dargestellt wird.

1.

Wenn der Antragsgegner dabei als Voraussetzung einer €Ausschaltung des Bewusstseins der Weber€ (als moralisch urteilende und willentlich entscheidende Menschen) den €unmäßigen Alkoholgenuss€ anführt (wie er im 2. und 3. Akt deutlich werde), so ist schon eine solche Alkoholisierung - und die darin liegende Distanzierung - bei den o. g. €Tötungsphantasien€ des Chors nicht hinreichend erkennbar.

2.

Im Originalwerk werden Tötungsphantasien der Weber gegenüber den Herrschenden zudem nicht - spektakulär - in den Vordergrund gerückt. Sie beruhen weitgehend auf der konkreten Spielsituation und einer daraus folgenden spontanen Erregung der Beteiligten (etwa: Bedrohung des Polizisten Kutsche, S. 58; Aufforderung zum Lynchen des Dreißiger, S. 78; Aufforderung, glühende Stangen und Äxte in den Rachen der Fabrikanten zu stopfen, S. 94). Den Chorszenen fehlt weitgehend eine - situationsbedingt - sich steigernde Dramatik und spontane Erregung. Die darin enthaltenen Tötungsphantasien rücken - mit ihrem skandalträchtigen Gehalt - in den Vordergrund. Im Originalwerk wird auch nicht eine lebende Person der Zeitgeschichte - offen mit ihrem Namen - den Tötungsphantasien ausgesetzt. Der Name der auf historischen Bezügen beruhenden Personen des Dreißiger im Originalwerk war immerhin - wenn auch nur leicht - verfremdet worden. Der Haß der Weber richtete sich gegen die Herrschenden, gegen Helfer nur insoweit, als sie sich ihnen weiterhin in den Weg gestellt haben. In den Chorszenen sollen hingegen eine Fernsehjournalistin und Mitarbeiter der Arbeitsämter allein wegen einer - vergleichsweise eher banalen (etwa mit dem Militäreinsatz im Originalwerk nicht vergleichbaren) - Mitwirkung in der Vergangenheit - und damit schlechthin - getötet werden.

All dies ist ohne weiteres geeignet, den Zuschauer nunmehr in einem hohen Maß emotional gegen die €Weber€ (bzw. heute die im Chor dargestellten Arbeitslosen) aufzubringen. Das läuft der (wie erörtert von einem gewissen Wohlwollen für das aus der existentiellen Notlage folgende Aufbegehren der Weber getragenen) Grundtendenz des Originalwerkes zuwider. Es mag in einer Fortentwicklung noch mit dem Originalwerk vereinbar sein können. Dies setzt aber - zum Schutz des Urhebers - eine ausdrückliche konkrete Absprache mit dem Urheber (bzw. dem Vertreter seines Erben) voraus.

II.

Der Umfang und die Anzahl der dem Verbot der Aufführung zugrunde liegenden unzulässigen Äußerungen in den Chorszenen sind vorliegend für die Kostenentscheidung unerheblich.

1.

Bereits ein einzelner von mehreren gerügten Verstößen kann es rechtfertigen, dem auf das Verbot der gesamten Verletzungshandlung gerichteten Antrag stattzugeben. Eine Verurteilung ist nicht auf die als rechtsverletzend erkannten Teile der konkreten Verletzungshandlung zu beschränken. Denn ein auf das Verbot der konkreten Verletzungshandlung gerichteter Antrag ist schon dann in vollem Umfang begründet, wenn die konkrete Verletzungshandlung eine einzige konkrete Rechtsverletzung enthält; es kommt nicht darauf an, ob die Verletzungshandlung im Übrigen rechtmäßig oder unrechtmäßig ist (BGH, GRUR 2001, 453, 455 - TCM-Zentrum, zum Wettbewerbsrecht; BGH, GRUR 1999, 984, 988 - Laras Tochter, zum Urheberrecht).

Wenn der Kläger sein prozessuales Begehren (bezogen auf die konkrete €Verletzungsform€, vgl. BGH, Urteil vom 30. September 2004, I ZR 261/02 - Telekanzlei, Umdruck Seite 14 = GRUR 2005, 433, 436; abweichend im Verständnis etwa Nirk/Kurtze, GRUR 1980, 645, 646 ff.) schlicht auf das Verbot der Handlung, so wie sie begangen worden ist beschränkt, verbleibt ihm ein weitgehendes Bestimmungsrecht hinsichtlich dessen, was Gegenstand seines - aus dem Antrag allein nicht erkennbaren - prozessualen Begehrens sein soll. Dies gilt insbesondere dann, wenn der prozessuale Antrag in seiner Begründung auf mehrere - etwa auch in der Reichweite ihres Verbotsbereichs unterschiedliche Normen - gestützt ist (BGH, GRUR 2001, 755, 757 - Telefonkarte; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 46 Rdn. 5; Ahrens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 60). Ob diese Normen vom Gericht kumulativ, nachrangig oder alternativ geprüft werden sollen, ist vom Gericht gegebenenfalls mit den Parteien umfassend zu erörtern (vgl. BGH, GRUR 2002, 287 - Widerruf der Erledigungserklärung; Teplitzky, a.a.O., Kap. 46 Rdn. 5 a; Ahrens, a.a.O.; Jestaedt in Ahrens, a.a.O., Kap. 22 Rdn. 1). Im Zweifel ist - praktischen Bedürfnissen folgend - von einem einheitlichen Streitgegenstand mit (nur) alternativen rechtlichen Begründungsmöglichkeiten auszugehen (vgl. BGH, GRUR 1992, 552 - Stundung ohne Aufpreis; GRUR 2001, 755, 757 - Telefonkarte; GRUR 2002, 287, 288 - Widerruf der Erledigungserklärung; GRUR 2003, 716, 717 - Reinigungsarbeiten; a.a.O., Telekanzlei; Ahrens, a.a.O., Kap. 36 Rdn. 60). Der Kläger senkt damit sein Kostenrisiko, nimmt dafür aber einen unter Umständen nur geringen Verbotsbereich in Kauf (je nach dem, auf welche Norm oder welche Handlungsteile das Gericht sein Verbot in den Entscheidungsgründen stützt, vgl. Teplitzky, a.a.O.).

2.

Ein Beklagter ist dadurch nicht unverhältnismäßig belastet. Denn auch wenn im Urteilsausspruch die gesamte (konkrete) Verletzungshandlung untersagt wird, folgt aus der jeweiligen Begründung, welche verbotenen Teilakte unter welchem rechtlichen Gesichtspunkt zukünftig zu unterlassen sind. Damit ist der Verletzer - wie in der Hinweisverfügung schon erörtert - nicht gehindert, den nicht urheberrechtsverletzenden Teil zu nutzen (vgl. BGH, a.a.O., Laras Tochter). Dem urheberrechtsverletzenden Buch in der BGH-Entscheidung €Laras Tochter€ entspricht (als konkreter Verletzungshandlung) vorliegend die Aufführung des Bühnenwerkes durch den Antragsgegner.

3.

Die Antragstellerin hat sich hier darauf beschränkt, allein die konkrete Verletzungshandlung - mit alternativer Begründung - untersagen zu lassen.

a)

In ihren Anträgen hat die Antragstellerin die konkrete Aufführung in der durch das Staatsschauspiel Dresden gegebenen Gestaltung umschrieben. Es hätte ihr der Versuch frei gestanden, schon im Antrag selbst (durch einen entsprechenden abstrakten Obersatz) den Verbotsbereich hinsichtlich jedweder Einfügung von Chortexten festzulegen, deren Wortlaut sie nicht im Voraus gesichtet und bewilligt hatte. Damit hätte die Antragstellerin (jedenfalls bei einer zusätzlichen Untergliederung der einzelnen Äußerungen des Chors im Antrag) die Gerichte zwingen können, die urheberrechtliche Zulässigkeit einer jeden einzelnen Äußerung des Chors zu prüfen, um damit einen möglichst großen Verbotsbereich zu erstreiten. Damit wäre zugleich ein entsprechendes Kostenrisiko für die Antragstellerin entstanden, wenn ihr die Gerichte nicht im vollen Umfange gefolgt wären.

Vorliegend hat die Antragstellerin aber eine solche Aufgliederung ihres Unterlassungsantrages gerade nicht vorgenommen.

b)

Die von ihr in der Antragsbegründung herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkte waren nicht eindeutig allein darauf gestützt, dass sie - die Antragstellerin - keiner Textstelle des Chors konkret zugestimmt habe. Dies stand zwar im Vordergrund ihrer Argumentation, weil sie damit - soweit ihr die Gerichte folgen würden - einen sehr weiten Verbotsbereich erzielt hätte. Sie hat aber - wenn auch nur eher vorsorglich - ebenso einzelne konkrete Textaussagen des Chors als schlechthin unvereinbar mit einer Änderungseinwilligung bezeichnet. Eine ausdrückliche Erklärung zum prozessualen Verhältnis dieser rechtlichen Begründungen (kumulativ, nachrangig, alternativ) findet sich in ihren prozessualen Erklärungen nicht. Das Landgericht hat offenbar von einer Befragung abgesehen, weil es ohnehin der weitergehenden Begründung folgen wollte. Im Zweifel war - wie erörtert - von einer nur alternativen Begründung auszugehen. Auf die Hinweisverfügung des Senats hat die Antragstellerin dann auch (mit ihrer Erledigungserklärung) bestätigt, dass die genannten Begründungen ihres Antrages alternativ zu verstehen seien, nicht etwa nachrangig in einem Haupt- und Hilfsverhältnis.

IV.

Der Antragsgegner war den prozessualen Erklärungen der Antragstellerin auch nicht hilflos ausgesetzt.

Es hätte ihm - als den das Recht Verletzenden - ohne weiteres frei gestanden, zu jedem beliebigen Zeitpunkt (nach der vorgerichtlichen Abmahnung oder während des laufenden Gerichtsverfahrens beider Instanzen) von sich aus eine strafbewehrte Unterlassungserklärung (beschränkt wie jetzt geschehen) abzugeben. Damit hätte er selbst die Antragstellerin zwingen können, sich auf den angestrebten Verbotsbereich festzulegen. Zwar mag es im Einzelnen für einen Rechtsverletzer (dem Beklagten) rechtlich problematisch sein zu erkennen, welche Umstände die Gerichte letztlich als verbotsbegründend ansehen werden. Dies gilt aber ebenso für den Verletzten (den Kläger), wenn er seinen Klageantrag zu formulieren und zu begründen hat.

Begnügt sich ein Kläger - nicht zuletzt wegen der Kostenrisiken - mit einem auf die konkrete Verletzungshandlung beschränkten Antrag und einer - im Zweifel - nur alternativen Begründung, dann geht es kostenrechtlich zu Lasten des rechtsverletzenden Beklagten, wenn dieser auf einen nur geringen (oder gar keinen) Verbotsbereich der gerichtlichen Entscheidung spekulieren und möglichst lang von der Abgabe einer - auch ihn festlegenden - Unterwerfungserklärung absehen will.

E.

Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. Sie ist zwischen den Parteien nicht im Streit.






KG:
Beschluss v. 21.06.2005
Az: 5 U 15/05


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/54b322209b78/KG_Beschluss_vom_21-Juni-2005_Az_5-U-15-05




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