Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juli 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 86/00

(BPatG: Beschluss v. 28.07.2000, Az.: 33 W (pat) 86/00)

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Beschwerde ist verspätet eingelegt worden und somit unzulässig.

Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 66 Abs 2 MarkenG einen Monat. Der mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung versehene Löschungsbeschluß der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Januar 2000 - Aktz S 268/98 Lösch 398 13 634.3/35 - ist dem Antragsgegner mit Einschreiben am 3. Februar 2000 zugestellt worden. Der Beschwerdeschriftsatz des Antragsgegners ist jedoch erst am 8. März 2000 eingegangen. Dies ist dem Beschwerdeführer in den Bescheiden des Senats vom 20. April 2000 sowie vom 11. Juli 2000 mitgeteilt worden. Der Beschwerdeführer hat sich dazu nicht geäußert.

Die rechtzeitige Zahlung der Beschwerdegebühr stellt keine ordnungsgemäße Beschwerdeeinlegung dar (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Auflage 1997, § 66 Rdn 35).

Winkler Pagenbergv. Zglinitzki Cl






BPatG:
Beschluss v. 28.07.2000
Az: 33 W (pat) 86/00


Link zum Urteil:
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