Landgericht Köln:
Urteil vom 6. Juli 2005
Aktenzeichen: 82 O 150/04

(LG Köln: Urteil v. 06.07.2005, Az.: 82 O 150/04)

Tenor

Es wird festgestellt, dass folgende Beschlüsse der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.12.2004 nichtig sind:

1) Zum Tagesordnungspunkt 2 - Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003/2004.

2) Zum Tagesordnungspunkt 3 - Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2003/2004.

3) Zum Tagesordnungspunkt 4 betreffend die Wahlen zum Aufsichtsrat, wo-nach die Herren B, Oberursel, N, Wilmington, N. C. 28409, U. S. A., O, I4, und Q, Northeim, 4) zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Beklagten gewählt worden sind.

4) Zum Tagesordnungspunkt 5 betreffend die Bestellung der F & Z Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2004/2005.

5) Zum Tagesordnungspunkt 6 betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der H Aktiengesellschaft auf die W GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung mit folgendem Wortlaut:

a. Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft werden gemäß § 327 a Abs. 1 Aktiengesetz gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die I GmbH mit Sitz in Bonn (HRB 12911 Amtsgericht Bonn) übertragen.

b. Die I GmbH legt für die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre als Abfindung für ihre Aktien kosten-, provisions- und spesenfrei eine angemessene Barabfindung von Euro 283,36 je Stückaktie mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 fest.

c. Die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre erhalten zusätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister für das gesamte Geschäftsjahr 2004/2005 den nach § 4 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W GmbH (vormals W GmbH & Co. KG) als herrschendem und der H Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen von der W GmbH geschuldeten jährlichen Ausgleich (§ 304 Aktiengesetz) von Euro 4,67 je Stückaktie der H Aktiengesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 oder einen eventuell infolge eines Verfahrens gemäß § 306 Aktiengesetz durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich zur Beendigung eines solchen gerichtlichen Verfahrens an dessen Stelle tretenden höheren Ausgleich.

d. Sollte der Übertragungsbeschluss bis zum 30. April 2005 noch nicht in das Handelsregister der H Aktiengesellschaft eingetragen worden sein, erhalten die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre von der I GmbH ab dem 01. Mai 2005 bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zusätzlich für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschuldeten jährlichen Ausgleichs von Euro 4,67 je Stückaktie der H Aktiengesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 oder eines eventuell infolge eines Verfahrens gemäß § 306 Aktiengesetz durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich zur Beendigung eines solchen gerichtlichen Verfahrens an dessen Stelle tretenden höheren Ausgleichs."

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenienten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Das Grundkapital der börsennotierten Beklagten beträgt Euro 33.233.972,28. Es ist eingeteilt in 1.300.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem auf die einzelnen Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56.

Die Aktien der Beklagten werden an den Börsen zu Düsseldorf, Frankfurt am Main und Hamburg im amtlichen Markt sowie an den Börsen Berlin-Bremen und Stuttgart im Freiverkehr gehandelt.

Bis zum 9.12.2003 war die frühere W GmbH & Co KG Mutterunternehmen der Beklagten. Am 21.9.2003 hatte die C3 GmbH, Frankfurt am Main, eine von der US-amerikanischen Advent-Investorengruppe betreute Gesellschaft – mit den Gesellschaftern der früheren W GmbH & Co KG einen Vertrag zum Erwerb der Kommanditanteile an der W GmbH & Co KG abgeschlossen. Zum 9.12.2003 hat die C3 GmbH die Gesellschaftsanteile der W GmbH & Co KG übernommen. Ebenfalls am 09. Dezember 2003 ist die W3 GmbH neben der bisherigen W GmbH als weitere Komplementärin in die W GmbH & Co. KG eingetreten. Beide Komplementärinnen, die W3 GmbH sowie die W2 GmbH, sind noch am gleichen Tag ausgetreten, und zwar letztere zeitlich vor der anderen Gesellschaft. Zum 10.12.2003 hat die C3 GmbH die Gesamtrechtsnachfolge der W GmbH & Co KG angetreten und nachfolgend ihre Firma in die heutige W GmbH geändert.

Gesellschafter der W GmbH sind zu 90 % die M S.a.r.l. mit Sitz in Luxemburg und zu 10 % die C GmbH & Co. KG mit Sitz in Bonn. Hinter der M S.a.r.l. steht die B Corp., Boston - USA, als General Partner sowie acht private equity funds als Limited Partner, an denen eine Vielzahl institutioneller Anleger beteiligt sind. Laut Übertragungsbericht ergab sich folgende Beteiligungsstruktur:

- Es folgt die Darstellung der Beteiligungsstruktur als Flussdiagramm.-

Am 12.12.2003 meldete die C2 GmbH der Beklagten und auch der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Frankfurt am Main (BAFin) nach § 21 WpHG, dass sie seit dem 9.12.2003 die Schwelle von 5% überschritten habe und seitdem 99,123% der Stimmrechtsanteile der Beklagten halte, die ihnen gemäß § 22 Abs. S. 1 Nr. 1 WpHG zuzurechnen seien. Gleiches meldete die M S.à.r.l., die B (Cayman) Limited Partnership, die B (Cayman) Ltd. und die B International Corp. (USA) der Beklagten und der BAFin, jeweils mit Schreiben vom 12.12.2003. Am 15.12.2003 teilte die W3 GmbH das gleiche mit und ergänzte, dass sie ebenfalls am 9.12.2003 die Schwelle von 75% wieder unterschritten habe und keine Stimmrechtsanteile an der Beklagten mehr halte. Am 15.12.2003 korrigierte die C3 GmbH ihre Meldung vom 12.12.2003 dahingehend, dass sie Stimmrechtsanteile an der Beklagten von 99,123 % seit dem 10.12.2003 unmittelbar halte.

Zwischen der W GmbH (seinerzeit noch I2 GmbH & Co. KG) als herrschendem und der Beklagten als beherrschtem Unternehmen besteht seit dem Geschäftsjahr 1999/2000 ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Nach diesem hat die Hauptaktionärin den außenstehenden Aktionären nach deren Wahl eine Barabfindung von Euro 153,39 (DM 300,00) je Stückaktie bzw. einen jährlich wiederkehrenden Ausgleich ("Garantiedividende") von Euro 4,67 (DM 9,14) je Stückaktie zu zahlen.

In einer Veröffentlichung nach § 14 Abs. 3 WpÜG vom 14. Januar 2004 hat die W GmbH (seinerzeit noch firmierend als C3 GmbH) den Minderheitsaktionären der Beklagten ein öffentliches Übernahmeangebot zum Erwerb von deren Aktien der Beklagten gegen Zahlung eines Geldbetrages in Höhe von Euro 154,00 je Aktie unterbreitet. Das entsprach dem damaligen Börsenkurs.

Laut Depotbescheinigung vom 22.12.2004 hielt die W GmbH mit Sitz in Bonn 99,31 % der Aktien der Beklagten, d. h. insgesamt 1.291.047 Aktien. Die restlichen 8.953 Aktien befinden sich in börsennotiertem Streubesitz.

Die W GmbH verlangte mit Schreiben vom 24.3.2004, dass die Hauptversammlung der Beklagten die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer angemessenen Abfindung gemäß § 327a ff. AktG beschließt.

Die Geschäftsführung der W GmbH beauftragte die T GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Bonn (im Folgenden: "FGS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft"), anlässlich des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre gem. §§ 327a ff. AktG mit der Erstellung eines Gutachtens zum Unternehmenswert der Beklagten. Die FGS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist in ihrem Gutachten zum Ergebnis gekommen, dass sich unter Berücksichtigung eines Unternehmenswerts i.H.v. Euro 368.366.000 ein Wert pro Aktie i.H.v. Euro 283,36 ergibt. Das Gutachten der FGS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde am 27. Oktober 2004 unterzeichnet. Der schriftliche Bericht der I GmbH (§ 327c Abs. 2 Satz 1 AktG) wurde von allen ihren Geschäftsführern am 29. Oktober 2004 unterzeichnet. Die von dem Landgericht Köln durch Beschluss vom 19. Juli 2004 als Sachverständige zur Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung ausgewählte und bestellte (§ 327c Abs. 2 Satz 3 AktG) B2 Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Köln (im Folgenden: "B2 Aktiengesellschaft"), ist am 03. November 2004 zu dem Ergebnis gekommen, dass die von der FGS Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelte Barabfindung in Höhe von Euro 283,36 je Stückaktie angemessen ist.

Am 09. November 2004 lud der Vorstand der Beklagten durch Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger zur ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 23. Dezember 2004, 10.00 Uhr, in die Stadthalle Köln-Mülheim, ein. Die Tagesordnung enthielt zu Punkt 6 die Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Beklagten auf die W GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung. Ab diesem Zeitpunkt lagen sowohl an der Verwaltungsadresse als auch am Sitz der Beklagten zur Einsicht der Aktionäre aus:

- Der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;

- Der von der W GmbH erstattete Bericht gem. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien aller Minderheitsaktionäre und die Angemessenheit der Barabfindung;

- der von der 2 Aktiengesellschaft gem. § 327c Abs. 2 Satz 2-4 AktG erstattete Prüfungsbericht über die Angemessenheit der Barabfindung und

- die Jahresabschlüsse, Konzernabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die Geschäftsjahre 2001/2002, 2002/2003 und 2003/2004.

Mit Schreiben vom 22. November 2004 übermittelte der Kläger zu 1. einen Gegenantrag zu dem Tagesordnungspunkt 6, der von der Beklagten nur auszugsweise zugänglich gemacht wurde und dessentwegen der Vorstand der Beklagten eine einstweilige Verfügung gegen den Kläger zu 1. erwirkte, woraufhin er - der Kläger zu 1. - in der mündlichen Verhandlung vom 07. März 2005 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat.

Die Kläger waren auf der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23. Dezember 2004 insgesamt mit folgenden Aktien vertreten:

1. die Klägerin zu 10. mit 30 Stückaktien

2. der Kläger zu 1. mit 11 Stückaktien

3. die Klägerin zu 3. mit 100 Stückaktien

4. die Klägerin zu 5. und 11. mit 2 Stückaktien

5. der Kläger zu 4. mit 11 Stückaktien

6. der Kläger zu 12. mit 4 Stückaktien

7. die Klägerin zu 2. mit 5 Stückaktien

8. die Klägerin zu 6. mit 3 Stückaktien

9. die Kläger zu 7. - 9. mit 2 Stückaktien

In der Summe ergibt dies 168 Aktien, entsprechend 0,000129 % des Grundkapitals.

Die Hauptversammlung am 23.12.2004 nahm von Anfang an einen tumultartigen Verlauf. Zu Beginn der Aussprache ordnete der Versammlungsleiter, der Aufsichtsratsvorsitzende der Beklagten, laut Hauptversammlungsprotokoll Folgendes an:

"Er bitte ferner, im Interesse aller Aktionäre und insbesondere derjenigen, die sich zu Wort melden, sich mit den Beiträgen kurz zu fassen und sachgerechte, präzise Fragen zu stellen. Er bitte um Verständnis dafür, dass er aus diesem Grund die Redezeit jedes Aktionärs pro Redebeitrag auf dreißig Minuten beschränkt. Aktionäre, die länger als dreißig Minuten gesprochen hätten, werde er bitten, den nachfolgenden Rednern Platz zu machen. Sie könnten sich später nochmals zu Wort melden."

Nach Aufruf der Tagesordnungspunkte 1 bis 6 erteilte der Versammlungsleiter dem Vorstand Herrn H das Wort. Er wurde durch Zurufe mehrerer Aktionäre unterbrochen. Zahlreiche Aktionäre verließen ihre Plätze, begaben sich zum Podium und versuchten, Erklärungen abzugeben. Sie wurden vom Versammlungsleiter aufgefordert, ihre Plätze einzunehmen und nicht zu stören. Nach den Ausführungen von Herrn H werde allen Aktionären Gelegenheit gegeben, Anträge zu stellen. Der Geschäftsführer der Klägerin zu 10. versuchte, Widerspruch gegen die "Redebeschränkung" zu Protokoll zu erklären. Der Versammlungsleiter forderte wiederholt auf, die Störungen zu unterlassen und die Plätze wieder einzunehmen. Er drohte gegenüber dem Vertreter der Klägerin zu 10. einen Saalverweis an, der dann auch ausgesprochen wurde. Ferner wurde dem Geschäftsführer der Klägerin zu 10. ein Hausverbot erteilt.

Die von dem Vertreter der Klägerin zu 10. zu Protokoll gegebene und schließlich aufgenommene Erklärung lautete wie folgt:

"Namens und in Vollmacht der von mir vertretenen Aktionäre erkläre ich folgendes: Ich habe um 10.25 Uhr die Hauptversammlung betreten. Mir ist zugetragen worden, dass der Versammlungsleiter eine Redezeitbeschränkung von 30 min verfügt hat. Ich erkläre gegen diese Maßnahme Widerspruch zur Niederschrift.

Anschließend begab sich der Vertreter der Klägerin zu 10. zurück zu seinem Platz.

Ebenso erklärte der Aktionär L durch Zuruf Widerspruch zu Protokoll.

Gegen den Saalverweis erklärte der Vertreter der Klägerin zu 10) Widerspruch zur Niederschrift mit der Begründung, der Saalverweis sei willkürlich und unangemessen und erfolge nur deswegen, weil er etwas zu Protokoll habe geben wollen. Er erklärte für die Klägerin zu 10. sowie für die Klägerin zu 5. Widerspruch zu allen Tagesordnungspunkten, gegen sämtliche Beschlüsse und kündigte Anfechtungsklage an. (Stimmkarten Nrn. 06008 und 03027).

Gegen 10.45 Uhr wurde die Hauptversammlung vom Versammlungsleiter unterbrochen, um das Eintreffen der Polizei abzuwarten. Schließlich vollstreckte die Polizei das vom Versammlungsleiter ausgesprochene Hausverbot gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu 10..

Nachfolgend wurden zahlreiche Geschäftsordnungs- und Verfahrensanträge gestellt. Gegen 13.15 Uhr äußerte sich der Versammlungsleiter zu den Geschäftsordnungsanträgen sinngemäß wie folgt:

"Die Redezeitbeschränkung obliege allein ihm als Versammlungsleiter; eine Abstimmung darüber sei nicht zulässig.

Der Vorstand sehe keinen Anlass zum Rücktritt; auch der Aufsichtsrat sehe keinen Grund, den Vorstand abzuberufen.

Der Antrag, den Notar abzusetzen, sei unzulässig. Für einen Befangenheitsantrag liege kein Grund vor, der Notar sei unparteiisch und objektiv.

Der Antrag, er möge als Versammlungsleiter zurücktreten, sei unzulässig, es werde darüber keine Abstimmung erfolgen, gemäß § 17 der Satzung führe er als Vorsitzender des Aufsichtsrats den Vorsitz in der Hauptversammlung.

Auch dem Antrag, Herrn Dr. G2 vom Podium zu entfernen, werde nicht entsprochen; dieser sei gebeten, ihn, den Vorsitzenden, rechtlich zu unterstützen, eine Behinderung seiner Tätigkeit sei nicht gegeben."

Nach einer Unterbrechung der Hauptversammlung gegen 13.20 Uhr für ca. 60 Minuten stellte der Vorsitzende gegen 14.20 Uhr die Verfahrensanträge Abbruch der Hauptversammlung und Vertagung der Hauptversammlung – zur Abstimmung. Der Antrag auf Abbruch der Hauptversammlung wurde bei 785 Ja-Stimmen mit 1.291.525 Nein-Stimmen abgelehnt. Der Antrag auf Vertagung der Hauptversammlung wurde bei 1.166 Ja Stimmen mit 1.291.141 Nein-Stimmen abgelehnt. Der Versammlungsleiter stellte dies fest und verkündete diese Ergebnisse der Abstimmung über die Geschäftsordnungsanträge.

Nachfolgend wurden in der Hauptversammlung von 10 Aktionären rund 340 Fragen gestellt. Der Kläger zu 1. erbrachte vier Redebeiträge mit 44 Fragen, der Aktionärsvertreter L drei Redebeiträge mit 51 Fragen, die Aktionärsvertreterin T2 vier Redebeiträge mit 85 Fragen, der Geschäftsführer der Klägerin zu 6. zwei Redebeiträge mit 25 Fragen und der Nebenintervenient zu 1. zwei Redebeiträge mit 22 Fragen.

Gegen 18.45 Uhr ordnete der Vorsitzende eine Redezeitbeschränkung für Erstredner auf 10 Minuten und für alle anderen auf 5 Minuten an.

Während der Aussprache erklärten folgende Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter Widerspruch zu Protokoll zu allen Beschlüssen der Hauptversammlung

Frau T2 mit Stimmkarten Nrn. 05016, 05005, 05018, 06012, 06011, 02025, 05020, 04006, 03023, 03020,

Herr C4 mit Stimmkarte Nr. 02001,

Herr N2 mit Stimmkarte Nr. 02006,

Herr N2 mit Stimmkarte Nr. 02005,

Herr O mit Stimmkarten Nrn. 05015, 05017, 05019, 03013, 04011, 03024, 03019, 02012,

Herr Prof. O3 (schriftlich) mit Stimmkarte Nr. 05021,

Herr Dr. L2 mit Stimmkarte Nr. 05004,

Herr T4 mit Stimmkarten Nm. 01002, 02017, 06004, 06003.

Gegen 20.00 Uhr kündigte der Versammlungsleiter an, er werde im Hinblick auf die fortgeschrittene Zeit und die Zahl der offenen Wortmeldungen um 20.30 Uhr die Rednerliste schließen. Um 20.30 Uhr erklärte der Versammlungsleiter, die Rednerliste sei nunmehr geschlossen. Gegen 22.15 Uhr erklärte der Vorsitzende die Debatte für geschlossen.

Um 22.20 Uhr waren von dem Euro 33.233.972,28 betragenden Grundkapital der Gesellschaft - eingeteilt in 1.300.000 Stückaktien - 1.291.956 Stückaktien mit 1.291.956 Stimmen (= 99,3812 %) vertreten. Der Vorsitzende gab diese Präsenz bekannt.

Folgende Beschlüsse wurden entsprechend der Tagesordnung gefasst: Punkt 2 der Tagesordnung mit 905 Nein-Stimmen und 1.291.047 Ja-Stimmen.

Punkt 3 der Tagesordnung mit 906 Nein-Stimmen und 1.291.047 Ja-Stimmen.

Punkt 4 der Tagesordnung mit 906 Nein-Stimmen und 1.291.047 Ja-Stimmen.

Punkt 5 der Tagesordnung mit 901 Nein-Stimmen und 1.291.052 Ja-Stimmen.

Punkt 6 der Tagesordnung mit 906 Nein-Stimmen und 1.291.047 Ja-Stimmen.

Die Hauptversammlung wurde um 23.47 Uhr geschlossen.

Die Kläger halten die gefassten Beschlüsse für nichtig bzw. anfechtbar. Sie rügen folgende Gesetzes- und Satzungsverletzungen:

1. Sämtliche Beschlüsse seien auf Grund eines unberechtigten Saalverweises anfechtbar;

2. Der Geschäftsordnungsantrag auf Abwahl des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund sei übergangen worden;

3. Auf Anforderung seien Unterlagen nicht übersandt worden;

4. Der Gegenantrag des Klägers zu 1. sei unzulässigerweise nicht zugänglich gemacht worden;

5. Die Frist zur Hinterlegung der Aktien sei um einen Tag verkürzt worden.

6. Die W GmbH sei auf Grund eines Verstoßes gegen §§ 21 ff., 28 WpHG nicht stimmberechtigt gewesen;

7. Gegen § 15 WpHG sei verstoßen worden;

8. In das Rede- und Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG sei rechtswidrig eingegriffen worden;

9. Es sei gegen § 130 Abs. 5 AktG und gegen § 3 Abs. 1 Satz Nr. 7 BeurkG verstoßen worden;

10. Die Hauptversammlung habe auf zwei Tage angesetzt werden müssen;

11. Der Ausschluss des Fragerechts und des Debattenschlusses stehe nicht zur Disposition des Versammlungsleiters;

14. Die §§ 327a ff. AktG seien verfassungswidrig;

15. Die Hauptaktionärin habe ihre Aktionärseigenschaft nicht nachgewiesen;

16. Der Übertragungsbeschluss sei rechtsmissbräuchlich:

17. Der Übertragungsbeschluss sei sachlich nicht gerechtfertigt und verstoße gegen die Treuepflicht;

18. Der Übertragungsbeschluss sei auf Grund eines täuschenden Übertragungsberichts anfechtbar;

19. Der Übertragungsbeschluss sei mangels hinreichender Solidität der Hauptaktionärin rechtswidrig, die Gesellschafter der angeblichen Hauptaktionärin seien Briefkastenfirmen in der Karibik;

20. Die Aktienübertragung sei ein Konstrukt zur Täuschung der Aktionäre;

22. Die Gewährleistungserklärung des Kreditinstituts sei unzureichend;

23. Die Barabfindung sei nicht angemessen; die Abfindung liege unter dem seinerzeitigen Börsenwert;

24. Die Prüfung der Barabfindung durch Wirtschaftsprüfer habe tatsächlich nicht stattgefunden bzw. sei nicht ordnungsgemäß gewesen.

Die Kläger zu 1., die Klägerin zu 10, die Nebenintervenientin zu 6. und der Nebenintervenient zu 7., beantragen,

a)

den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.12.2004 zum Tagesordnungspunkt 2 – Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2003/2004 - für nichtig zu erklären.

b)

den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.12.2004 zum Tagesordnungspunkt 3 – Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2003/2004 – für nichtig zu erklären.

c)

den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.12.2004 zum Tagesordnungspunkt 4 betreffend die Wahlen zum Aufsichtsrat, wonach die Herren B, Oberursel, Herrn N, Wilmington, N.C. 28409, U.S.A., M, I4, und Q, Northeim, zu Mitgliedern des Aufsichtsrates der Beklagten gewählt worden sind, für nichtig zu erklären.

d)

den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.12.2004 zum Tagesordnungspunkt 5 betreffend die Bestellung der G Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2004/2005, für nichtig zu erklären.

Der Kläger zu 1. beantragt hilfsweise,

festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse nichtig sind;

äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass die vorgenannten Beschlüsse unwirksam sind.

Die Kläger zu 1. bis 12. und der Nebenintervenient zu 5. beantragen (der Kläger zu 12. lediglich hilfsweise),

den Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 23.12.2004 zum Tagesordnungspunkt 6 betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der H Aktiengesellschaft auf die I3 GmbH gegen Gewährung einer Barabfindung mit folgendem Wortlaut für nichtig zu erklären:

a. Die Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der H Aktiengesellschaft werden gemäß § 327 a Abs. 1 Aktiengesetz gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung auf die I GmbH mit Sitz in Bonn (HRB 12911 Amtsgericht Bonn) übertragen.

b. Die I GmbH legt für die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre als Abfindung für ihre Aktien kosten-, provisions- und spesenfrei eine angemessene Barabfindung von Euro 283,36 je Stückaktie mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 fest.

c. Die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre erhalten zusätzlich unabhängig vom Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister für das gesamte Geschäftsjahr 2004/2005 den nach § 4 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der W GmbH (vormals I2 GmbH & Co. KG) als herrschendem und der H Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen von der W GmbH geschuldeten jährlichen Ausgleich (§ 304 Aktiengesetz) von Euro 4,67 je Stückaktie der H Aktiengesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 oder einen eventuell infolge eines Verfahrens gemäß § 306 Aktiengesetz durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich zur Beendigung eines solchen gerichtlichen Verfahrens an dessen Stelle tretenden höheren Ausgleich.

d. Sollte der Übertragungsbeschluss bis zum 30. April 2005 noch nicht in das Handelsregister der H Aktiengesellschaft eingetragen worden sein, erhalten die übertragungsbedingt ausscheidenden Minderheitsaktionäre von der I GmbH ab dem 01. Mai 2005 bis zur Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister zusätzlich für jeden angefangenen Monat ein Zwölftel des aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschuldeten jährlichen Ausgleichs von Euro 4,67 je Stückaktie der H Aktiengesellschaft mit einem auf die einzelne Aktie entfallenden anteiligen Betrag des Grundkapitals von gerundet Euro 25,56 oder eines eventuell infolge eines Verfahrens gemäß § 306 Aktiengesetz durch gerichtliche Entscheidung oder durch Vergleich zur Beendigung eines solchen gerichtlichen Verfahrens an dessen Stelle tretenden höheren Ausgleichs."

Die Kläger zu 1. bis 2., 4. bis 9. und der Nebenintervenient zu 5. beantragen hilfsweise, der Kläger zu 12. in der Hauptsache,

festzustellen, dass der vorgenannte Beschluss nichtig ist.

Die Kläger zu 1., 4., 6. bis 9. und der Nebenintervenient zu 5. beantragten äußerst hilfsweise,

festzustellen, dass der vorgenannte Beschluss unwirksam ist.

Die Nebenintervenienten zu 1. bis 4. schließen sich den Anträgen der Kläger an.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Anfechtungsbefugnis des Klägers zu 7., 8., und zu 12.

Die Beklagte ist der Meinung, dass die Nebeninterventionen unzulässig seien, da sie nach Ablauf der Frist nach § 246 Abs. 1 AktG eingereicht worden seien.

In der Sache ist die Beklagte der Meinung, der Versammlungsleiter habe auf der Hauptversammlung am 23.12.2004 keine Redezeitbeschränkung verhängt, sondern lediglich eine Redebeitragsbeschränkung mit der Möglichkeit der mehrfachen Rede von jeweils 30 Minuten. Die Maßnahme sei verhältnismäßig gewesen, da Redezeitbeschränkungen auf 15 Minuten generell zulässig seien.

Der Saalverweis gegen den Aktionärsvertreter G sei als ultima ratio zulässig gewesen. G habe sich am lautesten und aggressivsten artikuliert. Er habe trotz vierfacher Ermahnungen und Bitten, Anträge und Widersprüche schriftlich einzureichen, unablässig Zwischenrufe über Mikrofon abgesetzt. Die Fortsetzung dieses Verhaltens sei zu befürchten gewesen. Deshalb sei auch das ausgesprochene Hausverbot berechtigt gewesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und Streithelfer sowie auf die dazu eingereichten Anlage Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klagen und die Nebeninterventionen sind zulässig.

Eine Nebenintervention (§ 66 Abs. 1 ZPO) ist sowohl auf der Seite des Anfechtungsklägers als auch auf der Seite der beklagten AG möglich. Nebenintervenient kann jeder Aktionär sein. Die Nebenintervention setzt gem. § 66 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei voraus. Es liegt stets vor, wenn der Streithelfer selbst nach § 245 AktG anfechtungsbefugt ist, und zwar auch dann, wenn für ihn die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG verstrichen ist; das folgt aus der erweiterten Urteilswirkung des § 248 Abs.1 1 AktG. Der Nebenintervenient wird gem. §§ 61, 69 ZPO Streitgenosse der Hauptpartei, soweit er zu dem in § 248 Abs. 1 AktG genannten Personenkreis gehört (Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246 Rn. 5 bis 7 m. w. N.). Die Auffassung von Waclawik, WM 2004, 1361, auf die sich die Beklagte stützt, überzeugt nicht. Denn entscheidend ist, dass ein Aktionär im Hinblick auf die Urteilswirkungen nach § 248 AktG die Möglichkeit hat, der Anfechtungsklage eines anderen Aktionärs beizutreten, d. h. er schließt sich in diesem Fall einer fristgerechten Klage an.

II.

Die Klage ist auch begründet.

Die auf der Hauptversammlung der Beklagtem am 23.12.2004 gefassten Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 sind nichtig und anfechtbar. Dementsprechend ist die Nichtigkeit der Beschlüsse festzustellen. Im Einzelnen:

1.

Die Kläger zu 1. bis 11. haben Anfechtungsklage in unterschiedlichem Umfang und der Kläger zu 12. hat Nichtigkeitsklage erhoben.

Die Kammer ist nicht an eine bestimmte Prüfungsreihenfolge von Nichtigkeits- und Anfechtungsgründen gebunden. Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgen mit der richterlichen Klärung der Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit Wirkung für und gegen jedermann dasselbe materielle Ziel (BGH, Urteil vom 17.02.97 - II ZR 41/96 (Köln), NJW 1997, 1510, 1511; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246 Rdn. 14 ff.). Nicht entscheidend ist, dass die verschiedenen Wege, auf denen dieses Ziel erreicht werden kann - durch die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit oder durch die Anfechtung des vorerst wirksamen, jedoch vernichtbaren Gesellschafterbeschlusses -, erreicht werden kann. Sie beruhen auf gesetzlichen Vorgaben, die das Ergebnis - Wirksamkeit oder Nichtigkeit des Beschlusses - nicht beeinflussen (BGH, Urteil vom 1. 3. 1999 - II ZR 305-97 (Koblenz), NJW 1999, 1638, 1638; Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 246 Rdnr. 14). Im Hinblick auf die Identität des mit der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verfolgten Rechtsschutzzieles ist es als eine vom Gericht durch Subsumtion zu beantwortende, revisionsgerichtlicher Entscheidung zugängliche Rechtsfrage anzusehen, ob die Vorschrift des § 248 AktG oder die des § 249 AktG Anwendung findet. Daraus ist die Schlussfolgerung zu ziehen, dass der Tatrichter den angegriffenen Beschluss anhand des gesamten von der Klägerseite vorgetragenen Sachverhalts auf seine Nichtigkeit hin zu überprüfen hat, unabhängig davon, ob die Klägerseite die Gründe unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit vorgetragen hat (BGH, Urteil vom 1. 3. 1999 - II ZR 305-97 (Koblenz), NJW 1999, 1638, 1638). Damit steht in Einklang, dass der Streitgegenstand der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage die Gesetzes- bzw. Satzungswidrigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses ist. Unter diesem allgemeinen Gesichtspunkt werden alle Mängel zusammengefasst, die dem Hauptversammlungsbeschluss anhaften und die zur Klärung seiner Nichtigkeit durch das Gericht führen. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Streitgegenstands der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage ist das mit der Klage verfolgte prozessuale Ziel, die richterliche Klärung der Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses herbeizuführen (BGH, Urteil vom 22. 7. 2002 - II ZR 286/01 (Frankfurt a.M.), NJW 2002, 3465, 3466).

2.

Die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen sind begründet.

a.

Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Kläger bzw. die Nebenintervenienten Aktionäre der Beklagten sind.

b.

Die Kläger sind bis auf die Kläger zu 7. und zu 8. und zu 12. anfechtungsbefugt im Sinne von § 245 Nr. 1. und Nr. 2 AktG. Es ist unstreitig, dass die Kläger mit Ausnahme der Kläger zu 7., 8. und 12. Widerspruch zu Protokoll erklärt haben. Der Kläger zu 12. hat nach eigenem Vortrag keinen Widerspruch zu Protokoll erklärt. Da er aber Nichtigkeitsklage erhoben hat, ist der Widerspruch zu Protokoll nicht erforderlich. Der Kläger zu 8. hat vorgetragen, der Aktionär T4 habe für ihn Widerspruch mit der Stimmkarte 02017 eingelegt. Richtig ist, dass Widerspruch zur Stimmkarte 02017 eingelegt worden ist, allerdings war dies laut Teilnehmerverzeichnis die Stimmkarte des Klägers zu 9.. Der Kläger zu 7. trägt vor, er habe persönlich Widerspruch gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse eingelegt. Tatsache ist aber, dass der Kläger zu 7. weder im Teilnehmerverzeichnis noch im Hauptversammlungsprotokoll aufgeführt ist. Er teilt auch nicht mit, mit welcher Stimmkarte er Widerspruch gegen die Beschlüsse eingelegt haben will. Die Erhebung der von den Klägern zu 7. und 8. angebotenen Beweise, dass sie Widerspruch zu Protokoll erklärt haben, ist aber entbehrlich, da sie hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit beantragt haben und die Klage insoweit zulässig und auch begründet ist. Entsprechendes gilt für die Nichtigkeitsklage des Klägers zu 12.

c.

Die Anfechtungskläger haben mit Ausnahme der Klägerin zu 6. die Monatsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG eingehalten. Fristablauf war am 23.1.2005, da die Hauptversammlung am 23.12.2004 stattfand. Der 23.1.2005 war ein Sonntag, so dass die Frist am 24.1.2005 ablief. Maßgebend ist der Tag der Zustellung der Klage, wobei § 167 ZPO anwendbar ist, d. h. bei alsbaldiger Zustellung reicht der Eingang des Klageantrages bei Gericht (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 243 Rn. 23 m.w.N.). Die Rüge der Beklagten bezüglich der Klägerin zu 6. ist berechtigt, denn die Klage ging zwar rechtzeitig am 24.1.2005 per Fax ein, allerdings bei der Staatsanwaltschaft Köln. Bei Gericht ging die Klage erst am 25.1.2005 ein. Die Klägerin zu 6. trägt nichts anderes vor. Sie übersieht, dass sie die Fax-Nr. der Staatsanwaltschaft gewählt hat. Allerdings hat auch die Klägerin zu 6. hilfsweise die Feststellung der Nichtigkeit beantragt.

3. Es kann offen bleiben, ob bereits das Rede- und Fragerecht der Aktionäre ungesetzlich eingeschränkt wurde. Nach der notariellen Niederschrift der Hauptversammlung hat der AR-Vorsitzende als Versammlungsleiter bereits zu Beginn der Hauptversammlung angeordnet, dass das Rederecht pro Redebetrag auf 30 Minuten beschränkt sei. Die Aktionäre konnten sich aber später noch einmal zu Wort melden. Die Beklagte hält das für eine zulässige Redebeitragsbeschränkung, die allen Aktionären gedient habe. Diese Vorgehensweise des Versammlungsleiters war nicht unbedenklich.

Zu den generellen redezeitbeschränkenden Maßnahmen gehört vorrangig die generelle Redezeitbeschränkung. Voraussetzung hierfür ist die objektive Gefährdung zwingender zeitlicher Grenzen der Hauptversammlung (Hüffer AktG, 6. Aufl., § 129 Rn 20; Mülbert in Großkomm AktG Vor §§ 118-147 Rn 152; Grüner NZG 2000, 770, 774 (dort insbes. Fn. 49); Schaaf ZIP 1997, 1324, 1326 f.; Siepelt AG 1995, 254, 256; Max AG 1991, 77, 90; Quack AG 1985, 145, 146 f). Der bloße Wunsch der Verwaltung der Aktiengesellschaft und/oder der Mehrheit der Aktionäre nach zügiger Hauptversammlung genügt hierfür nicht (So aber Martens Leitfaden S. 58 f.) Schwierig ist die Beantwortung der Frage, wann eine Überschreitung der Hauptversammlungszeit für den Vorsitzenden absehbar ist. Dies ist sicherlich immer dann der Fall, wenn zu Beginn der Aussprache bereits so viele Wortmeldungen vorliegen, dass deren zeitliche Berücksichtigung unter Einschluss der etwa gleich lange dauernden Antworten des Vorstands zuzüglich des Zeitbedarfs für das Abstimmungsverfahren eine Beendigung der Hauptversammlung vor Mitternacht oder vor Ablauf der höchstzumutbaren Dauer nicht erwarten lässt (vgl. Siepelt AG 1995, 254, 256.; Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2004, § 119 AktG; gegen jedwede generelle Redezeitbeschränkung bereits zu Beginn der Hauptversammlung: Martens Leitfaden S. 54 f.; Schaaf ZIP 1997, 1324, 1327;). Bei dieser Prognose ist eine mit der Zeit abnehmende Dauer der Redebeiträge ebenso wenig zu berücksichtigen wie eine (zu Versammlungsbeginn noch gar nicht absehbare) Zahl potentieller nachträglicher Wortmeldungen. Eine rein vorsorgliche generelle Redezeitbeschränkung ist deshalb unzulässig. Bei einem nachträglichen Eintritt der vorbeschriebenen Voraussetzungen ist der Versammlungsleiter statt dessen berechtigt und im Interesse einer gleichmäßigen Redezeitverteilung auch verpflichtet, generelle Redezeitbeschränkungen nachträglich einzuführen (Vgl. LG Stuttgart AG 1994, 425, 426 = ZIP 1994, 950, 952 f.; Obermüller/Werner/Winden/Butzke Rn D 59; F.-J. Semler in MünchHdb AG § 36 Rn 48; Mülbert in Großkomm. AktG Vor §§ 118-147 Rn 153; Grüner NZG 2000, 770, 774; Siepelt AG 1995, 254, 257.; Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2004, § 119 Rn. 153). Die hiermit einhergehende Benachteiligung späterer Redner gegenüber den früheren Rednern ist im Sinne einer Vermeidung rein präventiver (und damit ohne Not in das Mitgliedschaftsrecht eingreifender) Beschränkungen hinzunehmen. Aus demselben Grund kann der Versammlungsleiter unter den beschriebenen Voraussetzungen einer zulässigen generellen Redezeitbeschränkung das vorgegebene Zeitlimit im Laufe der Versammlung - ggf. mehrfach - weiter reduzieren (LG Stuttgart AG 1994, 425, 426 = ZIP 1994, 950, 952 f.; Obermüller/Werner/Winden/Butzke Rn D 60; Mülbert in Großkomm AktG Vor §§ 118-147 Rn 153; Siepelt AG 1995, 254, 257; ausdrücklich offengelassen von OLG Stuttgart AG 1995, 234.; Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2004, § 119 Rn. 153).

Auf der anderen Seite kann eine Hauptversammlung ihre Aufgabe als Entscheidungsforum und "Sitz der Aktionärsdemokratie" (vgl. K. Schmidt, S. 844) nur erfüllen, wenn der Versammlungsleiter dafür Sorge trägt, dass die zur Verfügung stehende Zeit möglichst gerecht verteilt und nicht durch Beiträge oder Fragen einzelner Aktionäre, die ersichtlich nicht auf Erkenntnisgewinn in Bezug auf einen zur Entscheidung anstehenden Tagesordnungspunkt gerichtet sind, verbraucht wird. Denn übermäßig lange oder erkennbar vom Thema abweichende Beiträge gehen stets zu Lasten der Rede- und Fragezeit anderer Hauptversammlungsteilnehmer. Gerade um des grundrechtlichen Schutzes der mitgliedschaftlichen Aktionärsrechte, insb. des Fragerechts, willen ist es deshalb erforderlich, dass die Zivilgerichte im Rahmen einer Anfechtungsklage oder eines Auskunftserzwingungsverfahrens auch einer missbräuchlichen Handhabung des Rede- und Fragerechts durch einzelne Aktionäre entgegentreten (BVerfG, Beschluss vom 20.09.1999 - 1 BvR 636/95, AG 2000, 74, 75 "Daimler-Benz AG").

Vor diesem Hintergrund ist auch die Redebeitragsbegrenzung als generelle Einschränkung des Rederechts zu werten. Eine Beschränkung des Rederechts auf zunächst 30 Minuten mit der Möglichkeit der weiteren Wortmeldung erscheint im Grundsatz nicht unangemessen, da zumindest zu Beginn schon Wortmeldungen vorlagen und darüber hinaus angesichts des geplanten Squeeze-Out sicher mit mehreren Beiträgen zu rechnen war. Es erscheint auch vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass das Rederecht sämtlicher Aktionäre vom Versammlungsleiter zu gewährleisten ist, nicht unangebracht, dass jeder Redebeitrag auf 30 Minuten reduziert wird.

Problematisch ist allerdings, dass die Anordnung des Versammlungsleiters möglicherweise nicht nur als Einschränkung des Rederechts, sondern auch als Einschränkung des Fragerechts verstanden werden konnte. Denn nach der Formulierung des Versammlungsleiters "präzise Fragen stellen"– konnten Aktionäre zunächst davon ausgehen, dass von der Beschränkung auch das Fragerecht erfasst wird, das aber auch nach Auffassung der Beklagten keiner Beschränkung unterliegt. Eine Relevanz ist insofern aber äußerst fraglich, da die Aktionäre nachfolgend ausgiebig von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht haben und nicht erkennbar ist, dass sie dabei davon ausgegangen seien könnten, ihr Fragerecht sei zeitlich auf 30 Minuten eingeschränkt.

4.

Offen bleiben kann auch, ob die Beschlüsse gemäß Tagesordnungspunkte 2 bis 6 der Hauptversammlung der Beklagten vom 23.12.2004 auch gemäß §§ 28, 21, 22 WpHG, § 134 BGB für nichtig zu erklären sind. Nach § 28 WpHG bestehen Rechte aus Aktien, die einem Meldepflichtigen gehören oder aus denen ihm Stimmrechte gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 WpHG zugerechnet werden, nicht für die Zeit, für welche die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 oder 1a WpHG nicht erfüllt werden. Nach § 21 Abs. 1 WpHG hat derjenige, der durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens unter Beachtung von § 22 Abs. 1 und 2 WpHG schriftlich mitzuteilen. Nach § 22 Abs. 1 WpHG stehen für die Mitteilungspflichten nach § 21 Abs. 1 und 1a WpHG den Stimmrechten des Meldepflichtigen Stimmrechte aus Aktien der börsennotierten Gesellschaft gleich, die einem Tochterunternehmen des Meldepflichtigen gehören oder die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Meldepflichtigen gehalten werden. Sinn und Zweck der Zurechnungsnormen ist die Offenlegung der wahren Machtverhältnisse (Bayer in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2000, § 22 WpHG, Rn. 5). Eine Zurechnung "in der Kette" muss daher, kann aber auch nur dann erfolgen, falls der Meldepflichtige tatsächlich, wenn auch nur mittelbar, auf den am Schluss der Kette stehenden Aktionär Einfluss ausüben kann (Bayer in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2000, § 22 WpHG, Rn. 5).

Bedenken hinsichtlich der von der Beklagten vorgetragenen Meldungen bestehen deshalb, weil das international verschachtelte Beteiligungsgeflecht oberhalb der Beklagten nur sehr schwer zu durchschauen ist. Es ist für Außenstehende nahezu unmöglich, umfassende und gestufte internationale Beteiligungsverhältnisse zu durchschauen. Hingegen ist es der Gesellschaft in der Regel möglich, etwaige Beteiligungen an ihr darzulegen. Die Aktionäre wären dann in der Pflicht, die Angaben zu widerlegen. Die Beklagte hat die verschachtelte Beteiligungsstruktur nur teilweise dargelegt. Danach hat die B International Corp. einen Durchgriff auf die W GmbH. Allerdings ist unklar geblieben, wer an der B International Corp. beteiligt ist. Das gleiche gilt für die Limited Partner der B (Cayman) Limited Partnership. Die Beklagte führt aus, dass es niemanden gibt, der mit mehr als 10% an der B International Corp., beteiligt sei. Die B International Corp. habe eine pluralistische Struktur, wobei keine der Beteiligten einen beherrschenden Einfluss auf die B International Corp. habe. Die Limited Partner der B (Cayman) Limited Partnership könnten keinen entscheidenden Einfluss ausüben. Die Art der Beteiligungen und die vertraglichen Bindungen von möglichen Finanzinvestoren an der B International Corp. wird aber nicht ansatzweise dargelegt, obwohl diese Finanzinvestoren unstreitig den Erwerb der Anteile an der Beklagten finanziert haben. Damit werden die Beteiligungsverhältnisse letztlich verschleiert, was dem Zweck von § 22 WpHG widerspricht. Der Vortrag der Beklagten ist so nicht einlassungsfähig, er kann nicht widerlegt werden.

5. Allerdings war das gegen den Geschäftsführer der Klägerin zu 10. ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig und verletzte die Klägerin zu 10. in ihrem Teilnahmerecht, was die Nichtigkeit sämtlicher gefasster Beschlüsse infolge der Anfechtung zur Folge hat.

An oberster Stelle der versammlungsgebundenen Aktionärsrechte steht das Teilnahmerecht. Obwohl dieses im Aktienrecht für Aktionäre an keiner Stelle eine ausdrückliche Regelung erfahren hat, ist es als Ausfluss der Mitgliedschaft allgemein anerkannt. Das Teilnahmerecht umfasst inhaltlich das Recht auf körperliche Präsenz in der Hauptversammlung, das Rederecht, das Recht zur Stellung von Beschlussanträgen sowie das Recht zur Einsichtnahme in das Teilnehmerverzeichnis (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2004, § 118 Rn 37; zu den Einzelheiten vgl. Rn 53ff.). Aufgrund seiner mitgliedschaftlichen Herleitung ist das Teilnahmerecht im Kern – auch durch die Satzung – unentziehbar (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 118 Rn. 13; Kubis in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2004, § 118 Rn 37). Dies schließt allerdings nicht aus, dass der Versammlungsleiter kraft seiner Ordnungs- und Leitungsbefugnisse das Teilnahmerecht in einzelnen Merkmalen (z. B. durch Wortentzug) oder im ganzen (z. B. durch Saalverweis) beschränken kann (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 118 Rn. 13; Kubis in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2004, § 118 Rn 37). Die Ausschließung eines Aktionärs aus der Hauptversammlung ist gerechtfertigt, wenn er den reibungslosen Ablauf der Hauptversammlung stört und die Störung nicht auf andere Weise behoben werden kann (BGH, Urteil vom 11.11.1965, BGHZ 44, 245 = NJW 1966, 43). Ein Saalverweis des Redners ist das äußerste Mittel des Versammlungsleiters gegenüber solchen Aktionären, die einem Wortentzug nicht nachkommen. Formelle Voraussetzung ist auch hier eine vorherige Androhung dieser Maßnahme. In materieller Hinsicht bedarf der Saalverweis zunächst eines rechtmäßigen Wortentzugs und dessen Nichtbeachtung durch den hiervon betroffenen Redner. Als Eingriff in das Teilnahmerecht ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dergestalt zu beachten, dass ein milderes Mittel als der Saalverweis zur Behebung einer vom Redner ausgehenden Störung der Hauptversammlung nicht geeignet ist, um die Störung zu beseitigen. Ein des Saales verwiesener Aktionär hat keinen Anspruch auf einen späteren Wiederzutritt in den Saal, auch nicht zur Stimmabgabe. Als milderes Mittel gegenüber einem Verweis aus dem Versammlungslokal muss der Versammlungsleiter allerdings eine Anwesenheit des Störers in den umliegenden Präsenzbereichen präferieren, um die Wahrnehmung der dorthin regelmäßig übertragenen Ausführungen zu gestatten (Kubis, Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2004, § 119 Rn. 161).

Diesen Anforderungen genügt der auf der Hauptversammlung der Beklagtem am 23.12.2004 ausgesprochene Saalverweis/ Hausverbot des Versammlungsleiters nicht. Anhaltspunkte für die von der Beklagten behauptete geplante "Saalschlacht" fehlen. Der Geschäftsführer der Klägerin zu 10. ging mit anderen Aktionären zum Podium. Die Aktionäre protestierten dort gegen die Rede- bzw. Fragezeitbeschränkung. Der Vertreter der Klägerin zu 10. hat versucht, gegen die Beschränkung der Redezeit Widerspruch zu Protokoll zu erklären. Laut Hauptversammlungsprotokoll, auf das sich die Beklagte wiederholt bezieht, hat aber auch der Aktionär L durch Zuruf Widerspruch zu Protokoll erklärt.

Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass Aktionäre ohne Worterteilung nicht berechtigt waren, gegen die Redezeitbeschränkung wortreich und störend Widerspruch zu Protokoll zu erklären, und sie hätten warten müssen, bis ihnen im Rahmen der Aussprache das Wort erteilt wird, hat der Versammlungsleiter aber im Ergebnis überreagiert. Eine Störung seitens der Minderheitsaktionäre wurde entscheidend erst dadurch vertieft, als der Versammlungsleiter den Widerspruch zu Protokoll dezidiert verhinderte und den Saalverweis androhte. Dadurch eskalierte das Geschehen. Im übrigen haben laut Vortrag der Beklagten und laut Protokoll auch andere Aktionäre in vergleichbarer Weise gestört und Widerspruch "erklärt". Es stellt sich die berechtigte Frage, warum ihnen ggü. keine Ermahnung und kein Saalverweis erfolgte. Entscheidend ist aber, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu 10. nicht nur des Saales verwiesen wurde, sondern der Versammlungsleiter auch ein Hausverbot ausgesprochen hat, das er durch die Polizei vollstrecken ließ. Damit hatte die Klägerin zu 10. nicht einmal mehr die Möglichkeit, außerhalb des Saales im Präsenzbereich über die vorhanden gewesenen Lautsprecher und Monitore dem Verlauf der Hauptversammlung zu folgen und auch ihre Stimmen abzugeben.

Die Beklagte kann zunächst nicht damit gehört werden, dass zu erwarten war, dass der Geschäftsführer der Klägerin zu 10. sein störendes Verhalten auch nach einer Rücknahme des Saalverbotes fortsetzen werde. Diese Prognose war nicht berechtigt, selbst wenn unterstellt wird, dass der Versammlungsleiter der Klägerin zu 10. wiederholt die Rücknahme des Saalverweises und des Hausverbotes angeboten habe, falls diese ihre Störungen im weiteren Verlauf der Hauptversammlung unterlasse, was sie aber kompromisslos abgelehnt habe; vielmehr habe sie gefordert, den Saalverweis bedingungslos zurückzunehmen. Damit hat die Klägerin zu 10. aber nicht die Absicht geäußert, weiterhin zu stören, sondern sie ist lediglich auf die von der Beklagten bzw. von ihrem Versammlungsleiter gestellten Bedingungen nicht eingegangen. Die Situation war eskaliert und die Beteiligten haben ihre gegensätzlichen Standpunkte eingenommen und vertreten. Der Versammlungsleiter konnte nicht erwarten, dass die Klägerin zu 10. "klein beigibt" und künftiges Wohlverhalten verspricht. Jedenfalls konnte aus der Verweigerung der Wohlverhaltenszusage nicht zwingend der Schluss gezogen werden, die Störungen der Klägerin zu 10. würden anhalten. Doch auch wenn dies zu erwarten gewesen wäre, hätte der Klägerin zu 10. zumindest der Zugang zu den Nebenbereichen gestattet werden müssen.

Die Beklagte kann auch nicht damit gehört werden, dass sie auf die Entfernung des Geschäftsführers der Klägerin zu 10. durch die Polizei keinen Einfluss gehabt habe. Dass die Beklagte der Polizei keine Weisung hinsichtlich ihres Vorgehens erteilen konnte, mag sein. Indes hat die Beklagte das Hausverbot gegen die Klägerin zu 10. ausgesprochen, die Polizei gerufen und sie um Vollstreckung des Hausverbotes gebeten. Daher blieb der Polizei nichts anderes übrig, gegen den bestehenden Hausfriedensbruch der Klägerin zu 10. vorzugehen. Es ist evident und wird von der Beklagten auch nicht in Abrede gestellt, dass die Polizei den Geschäftsführer der Klägerin zu 10. nicht aus dem Versammlungsgebäude entfernt hätte, falls der Versammlungsleiter das Hausverbot zurückgezogen hätte, was in seiner Macht stand. Das Vorgehen der Beklagten war daher insgesamt überzogen und unverhältnismäßig.

Die Verletzung des Teilnahmerechts der Klägerin zu 10. war für die nachfolgenden Beschlussfassungen relevant, auch wenn sehr wahrscheinlich ist, dass die gefassten Beschlüsse auch bei der Teilnahme der Klägerin zu 10. gefasst worden wären. Zur Einschränkung des nach einhelliger Ansicht zu weit gefassten § 243 I AktG, wonach jeder Verfahrensverstoß zur Anfechtbarkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses führen würde, hat der Bundesgerichtshof früher gefordert, dass das Beschlussergebnis i.S. einer potentiellen, von der Gesellschaft zu widerlegenden Kausalität auf dem Verstoß "beruhen" muss. Um namentlich in den Fällen eines Verstoßes gegen Informations- oder Berichtspflichten den Schutz der Minderheitsaktionäre nicht leer laufen zu lassen, kam es allerdings nach dieser Rechtsprechung nicht darauf an, ob die an der Gültigkeit des Beschlusses interessierte Aktionärsmehrheit diesen in jedem Fall gefasst hätte, sondern ob ein objektiv urteilender Aktionär ohne den Verfahrensverstoß bzw. in Kenntnis der ihm zu offenbarenden Umstände anders abgestimmt hätte, als dies in der Hauptversammlung tatsächlich geschehen ist (BGHZ 36, 121, [139f.] = NJW 1962, 104; BGHZ 107, 296, [306f.] = NJW 1989, 2689; BGHZ 119, 1, [18f.]; = NJW 1992, 2760; BGHZ 122, 211, [238f.] = NJW 1993, 1976). Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof jedoch schon im Urteil vom 12.11.2001 (II ZR 225/99, BGHZ 149, 158, [164f.] = NJW 2002, 130 = NJW 2002, 1128) aufgegeben (vgl. auch BGHZ 153, 32, [36f.] = NZG 2003, 216 = NJW 2003, 970: gesetzwidrige Bekanntmachung der Tagesordnung). Maßgebend ist danach die "Relevanz" des Verfahrensverstoßes für das Mitgliedschafts- bzw. Mitwirkungsrecht des Aktionärs i.S. eines dem Beschluss anhaftenden Legitimationsdefizits, das bei einer wertenden, am Schutzzweck der verletzten Norm orientierten Betrachtung die Rechtsfolge der Anfechtbarkeit gem. § 243 I AktG rechtfertigt (vgl. grundlegend Zöllner, in: Kölner Komm. z. AktG, § 243 Rdnr. 81ff.; ähnlich Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 243 Rdnr. 12f.; ders., in MünchKommAktG, 2. Aufl., § 243 Rn. 28ff.; K. Schmidt, in: Großkomm. z. AktG, 4. Aufl., § 243 Rdnr. 24ff.). Werden einem Aktionär Auskünfte vorenthalten, die aus der Sicht eines objektiv urteilenden Aktionärs in der Fragesituation zur sachgerechten Beurteilung des Beschlussgegenstandes in dem oben dargelegten Sinne "erforderlich" sind, so liegt darin zugleich ein "relevanter" Verstoß gegen das Teilnahme- und Mitwirkungsrecht des betreffenden Aktionärs, ohne dass es darauf ankommt, ob der tatsächliche Inhalt der in der Hauptversammlung verweigerten und später evtl. erst im Anfechtungsprozess erteilten Auskunft einen objektiv urteilenden Aktionär von der Zustimmung zu der Beschlussvorlage abgehalten hätte. Soweit der Bundesgerichtshof in BGHZ 149, 158, 164f. NJW 2002, 1128 noch Kausalitätserwägungen als notwendiges Relevanzkriterium anklingen ließ, hält er daran inzwischen nicht mehr fest (BGH, Urteil vom 18. 10. 2004 - II ZR 250/02 (OLG Düsseldorf), NZG 2005, 77, 79).

Dementsprechend führen auch Fehler bei der Durchführung der Hauptversammlung in Form eines unzulässigen Eingriffs in das Teilnahmerecht der Aktionäre, vor allem durch nicht erforderliche oder nicht verhältnismäßige Ordnungsmaßnahmen (BGHZ 44, 245, 251 ff = NJW 1966, 43), zur Relevanz des Fehlers und damit zur Anfechtbarkeit des Beschlusses ohne Rücksicht auf die Mehrheitsverhältnisse (herrsch. Meinung, vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 243 Rn. 16 mwN.). Die Beklagte hat die Relevanz des Verfahrensfehlers für die Beschlussfassungen nicht entkräften können.

6.

Ferner sind alle gefassten Hauptversammlungsbeschlüsse gemäß § 241 Nr. 2 AktG in Verbindung mit § 130 Abs. 2 AktG nichtig.

Nach § 130 Abs. 2 AktG sind in der Niederschrift der Ort und der Tag der Verhandlung, der Name des Notars sowie die Art und das Ergebnis der Abstimmung und die Feststellung des Vorsitzenden über die Beschlussfassung anzugeben. Ein Beschluss der Hauptversammlung ist nach § 241 Nr. 1 AktG nichtig, wenn die Beschlüsse nicht nach § 130 Abs. 1, 2 und 4 AktG beurkundet worden sind. Nichtig sind auch Beschlüsse, die nicht von dem Vorsitzenden festgestellt wurden. Gleichgestellt ist der Fall, dass über einen zulässigen Antrag auf der Hauptversammlung auf Abberufung des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund nicht entschieden worden ist.

Selbst wenn die Wahl des Vorsitzenden der Hauptversammlung durch die Satzung abschließend bestimmt wird, ist es nach überwiegender und zutreffender Auffassung möglich, dass die Hauptversammlung bei Vorlage eines wichtigen Grundes den Hauptversammlungsleiter abberuft, wobei offen bleiben kann, welche Hauptversammlungsmehrheit für diesen Antrag erforderlich ist. Es entspricht dem Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre, die Satzung, die eine Abberufung aus wichtigem Grund nicht vorsieht, dahin auszulegen, dass die Abberufung des satzungsmäßigen Versammlungsleiters aus wichtigem Grund durch einen Hauptversammlungsbeschluss möglich ist (vgl. Kubis in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Auflage 2004, § 119 Rn 109; F.-J. Semler in MünchHdb AG § 36 Rn 38; Mülbert in Großkomm AktG Vor §§ 118–147 Rn 83). Allerdings ist die Abstimmung über den Antrag auf Ablösung des Vorsitzenden nur dann zwingend veranlasst, falls ein wichtiger Grund auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage vorgebracht wird (vgl. OLG Hamburg, AG 2001, 359). Unstreitig wurde auf der Hauptversammlung der Beklagten der Antrag auf Ersetzung des Versammlungsleiters aus wichtigem Grund von mehreren Aktionären gestellt. Ebenso unstreitig wurde über diesen Antrag nicht entschieden, wie sich zudem auch aus der Hauptversammlungsniederschrift ergibt. Statt dessen hat der Versammlungsleiter in eigener Verantwortung entschieden, dass die Abberufung des Versammlungsleiters nicht in die Kompetenz der Hauptversammlung falle, sondern die Satzung verbindlich sei.

Es muss nicht abschließend entschieden werden, ob vorliegend tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag. Jedenfalls haben die Aktionäre die Abberufung aus wichtigem Grund verlangt wegen der Redezeitbeschränkung und des gegen die Klägerin zu 10. zu Unrecht ausgesprochenen Hausverbots. Vor diesem Hintergrund lag jedenfalls kein Antrag "ins Blaue" vor, sondern ein sachlich begründeter Antrag, auch wenn in diesem Zusammenhang die "Befangenheit" des Vorsitzenden o. ä. gerügt wurde.

Folglich hätte über den Antrag auf Abberufung des Vorsitzenden noch vor der Abstimmung über die Sachanträge abgestimmt werden müssen. Die Weigerung des Versammlungsleiters der Hauptversammlung der Beklagten am 23.12.2004, über den Antrag abstimmen zu lassen, führt dazu, dass nicht feststeht, ob Herr B ordnungsgemäßer Versammlungsleiter war. Ohne Abstimmung über den Abberufungsantrag war Herr B nicht mehr berechtigt, die nach § 130 Abs. 2 AktG erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 101, 709 S. 1 ZPO.

Streitwert: 150.000,- €






LG Köln:
Urteil v. 06.07.2005
Az: 82 O 150/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/54bb97c97774/LG-Koeln_Urteil_vom_6-Juli-2005_Az_82-O-150-04




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