Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. Juli 2009
Aktenzeichen: 30 W (pat) 28/07
(BPatG: Beschluss v. 30.07.2009, Az.: 30 W (pat) 28/07)
Tenor
Der Beschluss vom 30. Juli 2009 wird dahingehend berichtigt, dass es im Tenor statt
"Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Filmen, Fotopapieren und Farbbildern, Fotoapparaten, Filmkameras, Objektiven"
richtig heißen muss:
"Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich Zusammenstellung eines Sortiments von Ferngläsern, Videorekordern, Projektionsgeräten, Stativen".
Gründe
Nachdem in den Gründen des Beschlusses auf Seite 7 die Schutzunfähigkeit der angemeldeten Marke hinsichtlich der im ursprünglichen Tenor aufgeführten Einzelhandelsdienstleistungen dargelegt worden war und auf Seite 8 das Fehlen von Versagungsgründen hinsichtlich der "Dienstleistungen eines Einzelhandelsunternehmens, nämlich die Zusammenstellung eines Sortiments von Ferngläsern, Videorekordern, Projektionsgeräten, Stativen" festgestellt worden war, stimmen Tenor und Begründung nicht überein; es liegt eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 80 Abs. 1 MarkenG vor (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl. § 80 Rdn. 4 m. w. N.), die zu berichtigen ist.
Winter Hartlieb Schell Cl
BPatG:
Beschluss v. 30.07.2009
Az: 30 W (pat) 28/07
Link zum Urteil:
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