Saarländisches Oberlandesgericht:
Beschluss vom 21. Januar 2005
Aktenzeichen: 2 W 7/05 - 3
(Saarländisches OLG: Beschluss v. 21.01.2005, Az.: 2 W 7/05 - 3)
Eine Erhöhungsgebühr nach § 6 RVG (früher: § 6 BRAGO) ist nicht erstattungsfähig, selbst wenn die Partei die Interessen am Prozess nicht beteiligter Dritter - etwa in Prozessstandschaft - wahrgenommen hat.
Tenor
1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 25. Oktober 2004 - 12 O 361/01 - wird teilweise dahingehend abgeändert, dass - unter Zurückweisung des weitergehenden gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Kostenfestsetzungsantrages der Klägerin - die von dem Beklagten zu 1) - als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) - an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 1.463,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Juni 2004 festgesetzt werden.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Beschwerdewert: 371,60 EUR.
Gründe
I.
Die Klägerin hat die Beklagten in dem vorliegenden Verfahren als Gesamtschuldner auf Zahlung von 13.759,89 EUR an sich sowie an drei weitere Personen, mit denen sie eine Eigentümergemeinschaft bildet, in Anspruch genommen. In dem angefochtenen Urteil wurden die Kosten des Rechtsstreits zu 37/100 der Klägerin und zu 63/100 den Beklagten auferlegt. In dem Kostenausgleichsantrag der Klägerin vom 22. Juni 2004, auf den Bezug genommen wird, ist u. a. eine 9/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO enthalten. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss, auf den ebenfalls Bezug genommen wird, diese Erhöhungsgebühr als erstattungsfähig angesehen und die Kosten entsprechend gegen die Beklagten festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vom Beklagten zu 1) eingelegte Erinnerung, mit der er geltend macht, dass die Klägerin die Erstattung einer Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO nicht verlangen könne. Die Rechtspflegerin hat die Erinnerung als sofortige Beschwerde angesehen und dieser nicht abgeholfen.II.
Die als sofortige Beschwerde zu wertende Erinnerung des Beklagten zu 1) ist nach 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässig und begründet.
Der Beklagte zu 1) wendet sich zu Recht dagegen, dass beim Kostenausgleich auf Seiten der Klägerin eine 9/10 Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO in Ansatz gebracht worden ist. Dabei kann dahinstehen, ob dadurch, dass die Klägerin auch die Interessen der übrigen Mitglieder der Eigentümergemeinschaft vertreten, mit deren Zustimmung ihre Prozessbevollmächtigten beauftragt und in Prozessstandschaft geklagt hat, die Erhöhungsgebühr nach - dem hier anzuwendenden (§ 60 Abs. 1 RVG) - § 6 BRAGO angefallen ist. Denn eine Partei kann im Kostenfestsetzungsverfahren nur die ihr entstandenen Kosten erstattet verlangen und nicht die am Prozess nicht beteiligter Dritter. Um solche Kosten handelte es sich jedoch bei der in Rede stehenden Erhöhungsgebühr, denn nach § 6 Abs. 2 BRAGO schuldete die Klägerin ihren Prozessbevollmächtigten - in Bezug auf die Prozessgebühr - jedenfalls nicht mehr, als die ohnehin berücksichtigten 10/10 (vgl. OLG Hamm, Rpfleger 1990, 225; OLG Düsseldorf, JurBüro 1987, 1871; OLG München, Rpfleger 1980, 232; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91, Rz. 13, „Prozessstandschaft“; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Aufl., § 91, Rz. 155). Auf die Frage, ob die Klägerin nicht im eigenen Namen als Prozessstandschafterin, sondern im Namen der Gemeinschaft klagen wollte, kommt es entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht an, denn entscheidend ist, für wen und in welcher Rolle die Klägerin tatsächlich geklagt hat.
Nach alledem kann die geltend gemachte Erhöhungsgebühr nicht in den Kostenausgleich miteinbezogen werden. Die der Klägerin entstandenen, erstattungsfähigen Kosten verringern sich damit um 589,84 EUR (= 9/10 Gebühr aus einem Streitwert von 13.759,89 EUR: 508,48 EUR + 16% Mehrwertsteuer: 81,36 EUR). Damit verringert sich der gegen den Beklagten zu 1) gerichtete Kostenerstattungsanspruch unter Berücksichtigung der im Übrigen unangegriffen gebliebenen und zu keinen Beanstandungen Anlass gebende Berechnungen in dem angefochtenen Beschluss um 371,60 EUR (= 63/100*589,84 EUR) auf 1.463,89 EUR (= zuerkannt: 1.835,49 EUR - 371,60 EUR). Entsprechend war der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 ZPO).
Saarländisches OLG:
Beschluss v. 21.01.2005
Az: 2 W 7/05 - 3
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