Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 11. Mai 2009
Aktenzeichen: NotZ 17/08
(BGH: Beschluss v. 11.05.2009, Az.: NotZ 17/08)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Notarsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 27. Juni 2008 - 15 W 1/08 - teilweise aufgehoben.
Der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) wird zurückgewiesen.
Auf seinen Hilfsantrag wird die Antragsgegnerin verpflichtet, die Verlinkung von ihrer Internetseite (www.notarkammermv.de) zur Internetseite des Antragstellers (www.notarinr.(Stadt).de über den Hilfslink www.s.(Name)-r.(Stadt).notareinmv.de herzustellen und beizubehalten.
Gebühren und gerichtliche Auslagen werden für beide Rechtszüge nicht erhoben; außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 €
festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin führt auf ihrer Internetseite ein Verzeichnis ihrer Mitglieder, in das sich jeder Notar mit dem Domain-Namen seines Internetauftritts aufnehmen lassen kann. Dies ist grundsätzlich ein von der Antragsgegnerin zur Verfügung gestellter Domain-Name nach dem Muster "www.Name-Ort.notareinmv.de".
Der Antragsteller ist einer der in R. amtsansässigen Notare und unterhält unter anderem eine Homepage mit dem Domain-Namen "www.notarinr.(Stadt).de". Nachdem er hiermit zunächst im Juli 2007 in das vorgenannte Notarverzeichnis aufgenommen wurde, beanstandete die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 1. November 2007 diesen Domain-Namen und löschte ihn Ende November 2007 in ihrem Verzeichnis.
Der Antragsteller hat vor dem Notarsenat des Oberlandesgerichts - soweit noch verfahrensgegenständlich - die Verpflichtung der Antragsgegnerin begehrt, in ihrem Notarverzeichnis die Verlinkung zu seiner Internetseite unter diesem Domain-Namen wieder herzustellen (Antrag zu 1) und - im Wege der einstweiligen Anordnung - darin den Hilfslink www.notars.(Name).de aufzunehmen, der auf die beanstandete Adresse weiter verweist, sowie die Eintragung dieses Hilfslinks in das örtliche Telefonbuch zu dulden (Antrag zu 4). Die Antragsgegnerin hat die Zulässigkeit des Rechtswegs zum Notarsenat gerügt. In der Sache ist sie der Auffassung, der fragliche Domain-Name stelle eine amtswidrige Werbung dar; sie sei jedoch nicht verpflichtet, Link-Verbindungen zu unzulässigen Internetadressen zu unterhalten oder zu unterstützen.
Durch den angefochtenen Beschluss hat der Notarsenat des Oberlandesgerichts den vorbezeichneten Anträgen stattgegeben. Die weiteren Anträge, mit denen der Antragsteller die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Antragsgegnerin begehrt hatte, hat es als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde, soweit das Oberlandesgericht den Anträgen entsprochen hat. Der Antragsteller hält seinen Antrag zu 1 als Hauptantrag aufrecht; sein Begehren, das dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zugrunde lag, verfolgt er im Wege eines Hilfsantrags mit der Maßgabe weiter, die Verlinkung zu seiner Internetseite über den Hilfslink www.s.(Name)-r.(Stadt).notareinmv.de herzustellen und beizubehalten.
II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit § 42 Abs. 4 BRAO statthaft und auch im Übrigen zulässig.
1. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass für die Anträge nach § 111 Abs. 3 BNotO der Rechtsweg zum Notarsenat eröffnet ist. Deshalb kann offen bleiben, ob der Senat die Rechtswegfrage überhaupt noch abweichend vom Oberlandesgericht beantworten könnte. Zwar ist, nachdem das Oberlandesgericht trotz Rüge über die Zulässigkeit des vom Antragsteller beschrittenen Rechtswegs entgegen § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG nicht vorab entschieden hat, keine Bindungswirkung nach § 17a Abs. 5 GVG eingetreten (vgl. BGHZ 121, 367, 370 ff.; 130, 159, 162 ff.). Die Antragsgegnerin hat jedoch ihre Rüge in der Beschwerdeinstanz nicht mehr ausdrücklich wiederholt.
a) Über den Wortlaut des § 111 Abs. 1 Satz 1 BNotO hinaus ist der Rechtsweg zu den Notarsenaten nicht nur für die Anfechtung von aufgrund der Bundesnotarordnung erlassenen Verwaltungsakten eröffnet. Gegenstand der ("abdrängenden") Sonderzuweisung sind allgemein alle öffentlichrechtlichen Streitigkeiten aus dem Bereich des Notarrechts, bei denen es um die Vornahme oder Aufhebung von Amtshandlungen nach der Bundesnotarordnung geht, unabhängig davon, ob es sich um Verwaltungsakte im engeren Sinne oder - wie hier - um schlicht hoheitliche Maßnahmen handelt (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 10/06 - DNotZ 2007, 69 f.). Damit ist er auch für allgemeine Leistungsanträge gegeben (Custodis in: Eylmann/Vaasen, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 111 BNotO Rn. 72; Sandkühler in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 6. Aufl., § 111 Rn. 46; Lemke in: Schippel/Bracker, BNotO, 8. Aufl., § 111 Rn. 22); solche in Notarsachen geführten Verwaltungsstreitsachen sind insgesamt den Verwaltungsgerichten entzogen und den Notarsenaten zur Entscheidung zugewiesen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO).
b) Die vorliegende Streitigkeit ist dem öffentlichen Recht zuzuordnen. Maßgeblich dafür ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Anspruch hergeleitet wird, wobei es darauf ankommt, welchem - bürgerlichen oder öffentlichen - Recht das Begehren bei objektiver Würdigung der zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen unterliegt (Senatsbeschluss BGHZ 115, 275, 278 zur Abgrenzung der Streitigkeiten, die gemäß § 13 GVG vor die Zivilgerichte oder gemäß § 111 BNotO vor die Notarsenate gehören; siehe auch BGHZ 176, 222, 224 sowie BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - III ZB 19/08 - WM 2008, 2153; jew. m.w.N.). Eine durch eine berufsständische Kammer getroffene Maßnahme ist allein dann - zivilrechtlich - nach den kartellgesetzlichen Vorschriften zu beurteilen, wenn die Kammer den ihr zugewiesenen Aufgabenbereich deutlich erkennbar verlassen und ohne berufsrechtliche Rechtsgrundlage der Sache nach eine Maßnahme zur Beschränkung des Wettbewerbs getroffen hat; andernfalls ist ein dem öffentlichen Recht zuzurechnendes, allein berufsrechtlich zu würdigendes Verhalten anzunehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 1991 - KVR 4/89 - ZIP 1991, 539, 542 f.; OLG Düsseldorf, WuW 1992, 868, 870 f.).
c) Diese Kriterien sind hier entsprechend anwendbar, auch wenn Gegenstand des Streits kein repressiver Akt, sondern eine vom Antragsteller angestrebte Leistung der Notarkammer ist, nämlich seine Aufnahme mit einem bestimmten Domain-Namen in das von der Antragsgegnerin geführte Notarverzeichnis. Dem liegt der - öffentlichrechtliche - Anspruch der Kammermitglieder gemäß Art. 3 Abs. 1 GG auf gleiche Teilhabe an den von der Kammer innerhalb ihrer Zuständigkeit vorgehaltenen Einrichtungen zugrunde (dazu Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht Bd. 3 5. Aufl. § 87 Rn. 60). Das Notarverzeichnis, das grundsätzlich sämtlichen Notaren des Bezirks in gleicher Weise offen steht, hat eine öffentlichrechtliche Zweckbestimmung. Denn die Antragsgegnerin betreibt auf diese Weise Öffentlichkeitsarbeit für ihre Mitglieder und den Berufsstand der Notare und erfüllt damit zugleich im Interesse der vorsorgenden Rechtspflege wertvolle Servicefunktionen für die Allgemeinheit; sie nimmt dabei eine ihr nach § 67 Abs. 1 BNotO zugewiesene Aufgabe wahr (vgl. Schäfer in: Schippel/Bracker aaO § 29 Rn. 6; Bettendorf/Starke, EDV und Internet in der notariellen Praxis (2002) S. 184).
2. Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch nur insoweit Erfolg, als der Hauptantrag des Antragstellers (Antrag zu 1) nicht begründet ist.
a) Das Oberlandesgericht hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Verwendung der Internet-Adresse www.notarinr.(Stadt).de keine unzulässige Werbung im Sinn des § 29 BNotO darstelle, weil sie weder "reißerisch" noch irreführend sei.
Mit diesen, die allgemeinen wettbewerbsrechtlichen Vorschriften der §§ 3 ff. UWG in den Blick nehmenden Ausführungen hat das Oberlandesgericht den Anwendungsbereich des § 29 BNotO allerdings zu eng gesehen. Dem Notar, der ein öffentliches Amt ausübt, ist grundsätzlich jedes Verhalten untersagt, das den Eindruck erwecken könnte, seine Unparteilichkeit und Unabhängigkeit werde durch ein gewerbliches, gewinnorientiertes Marktverhalten beeinflusst (Senat, Beschluss vom 16. Juli 2001 - NotZ 12/01 - NJW-RR 2002, 58). Ausgehend hiervon ist die Verwendung der beanstandeten Internetadresse durch den Antragsteller keineswegs unbedenklich. Gleichwohl dürfte derzeit kein - jedenfalls kein irgendwelche berufsrechtlichen Maßnahmen rechtfertigender - Verstoß gegen § 29 BNotO vorliegen, weil die Antragsgegnerin VII. Nr. 7 der Richtlinienempfehlungen der Bundesnotarkammer (veröffentlicht in DNotZ 2003, 393) bisher (noch) nicht in eigenes Satzungsrecht umgesetzt hat. Nach Satz 1 dieser Empfehlung darf der Notar in Internet-Domain-Namen keine Begriffe verwenden, die eine gleichartige Beziehung zu anderen Notaren aufweisen und nicht mit individualisierenden Zusätzen versehen sind. Dies gilt nach Satz 2 dieser Empfehlung insbesondere für solche Domain-Namen, die notarbezogene Gattungsbegriffe ohne individualisierenden Zusatz enthalten oder mit Bezeichnungen von Gemeinden (hier etwa: R. ) oder sonstigen geographischen oder politischen Einheiten (hier etwa: Mecklenburg-Vorpommern) kombinieren.
Was die Frage der Notwendigkeit der Umsetzung dieser Richtlinie in verbindliches Satzungsrecht angeht, so ist freilich zu beachten, dass sich die Satzungsgewalt der Notarkammern darin erschöpft, bereits in der Bundesnotarordnung angelegte Berufspflichten zu konkretisieren. Daher versteht sich, dass ein Verhalten, das mit § 29 BNotO unvereinbar ist, auch ohne entsprechende Satzungsbestimmung berufsrechtswidrig ist, während umgekehrt ein Verhalten, das unter dem Aspekt des § 29 BNotO unbedenklich ist, auch durch Satzungsrecht nicht als Verstoß gegen Berufsrecht deklariert werden kann (vgl. nur Görk in: Schippel/ Bracker aaO RLE/BNotK, Einl. Rn. 8; Vaasen in: Eylmann/Vaasen aaO RL-E Einl. Rn. 7). Indessen gibt es Bereiche, bei denen es aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit angezeigt ist, dass die jeweilige Notarkammer in ihren Satzungen entsprechende verbindliche Vorgaben deutlich formuliert, wenn sie erreichen will, dass seitens ihrer Mitglieder bestimmte Verhaltensweisen - wie hier bezüglich der Verwendung von Internetadressen - an den Tag gelegt werden sollen. Dafür, dass gerade bei der vorliegenden Fallgestaltung von einer derartigen "Grauzone" gesprochen werden kann, lässt sich insbesondere die Entstehungsgeschichte dieser Richtlinienempfehlung anführen. Nachdem der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 25. November 2002 (AnwZ (B) 8/02 - NJW 2003, 504) entschieden hatte, dass die Verwendung des Internet-Domain-Namens www.rechtsanwaeltenotar.de durch einen Anwaltsnotar mit anwaltlichem Berufsrecht vereinbar ist, hat die Vertreterversammlung der Bundesnotarkammer am 4. März 2003 insbesondere mit Blick auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs die hier in Rede stehende Ergänzung von VII. der Richtlinienempfehlungen beschlossen. Maßgebend war dabei die Erwägung, dass für den Bereich der Zulässigkeit von Internet-Domains Rechtssicherheit "in besonderem Maße" erforderlich sei und es daher geboten sei, "für Notare wie Aufsichtsbehörden klare Maßstäbe" aufzustellen (vgl. die Anlage zum Rundschreiben Nr. 26/2003 der Bundesnotarkammer vom 23. Mai 2003 unter C I.). Für die Richtigkeit dieser Sichtweise spricht insbesondere, dass eine vor der Änderung der Richtlinienempfehlungen vom Niedersächsischen Justizministerium unter den Landesjustizverwaltungen durchgeführte Umfrage sowohl in der Frage der Zulässigkeit der Verwendung der von der Richtlinienempfehlung erfassten Domain-Namen als auch hinsichtlich der Frage, ob insoweit überhaupt Handlungsbedarf besteht, kein eindeutiges und klares Bild ergeben hat (Rundschreiben aaO unter A II.).
b) Ungeachtet der Frage, ob die Verwendung des von der Antragsgegnerin beanstandeten Domain-Namens mit § 29 BNotO vereinbar ist, hat der Hauptantrag aus anderen Gründen im Ergebnis keinen Erfolg. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass es hier nicht um einen Eingriff in das durch Art. 12 GG geschützte Recht der freien Berufsausübung, insbesondere des werblichen Verhaltens des Antragstellers geht. Dem Antragsteller soll und kann seitens der Antragsgegnerin nicht allgemein die Verwendung der Internetadresse www.notarinr.(Stadt).de untersagt werden; eine derartige Maßnahme könnte nur von der zuständigen Aufsichtsbehörde (§§ 92 ff. BNotO) ergriffen werden. Vorliegend geht es vielmehr allein darum, ob und auf welchem Wege die Verlinkung von der Internetseite der Notarkammer auf die des Antragstellers erfolgt, unter welchen Voraussetzungen mithin die Notarkammer den einzelnen Notar an ihrem (freiwilligen) Leistungsangebot teilhaben lässt. Unter diesem Aspekt ist ausschließlicher Prüfungsmaßstab Art. 3 GG.
Dies bedeutet: Hält die Notarkammer dafür, dass ihre Mitglieder - schon im Interesse eines einheitlichen Erscheinungsbildes - zum Zwecke der Verlinkung (nur) solche Adressen verwenden, die bestimmten, unter dem Aspekt des § 29 BNotO in jeder Hinsicht unbedenklichen Kriterien entsprechen, so ist dies zulässig, jedenfalls solange die Notarkammer alle Mitglieder insoweit gleich behandelt. Es ist nicht zu erkennen, inwieweit durch eine solche Verfahrensweise schützenswerte Belange des Antragstellers betroffen sein könnten. Er verwendet mehrere, auch im Sinne der Antragsgegnerin nicht zu beanstandende Internet-Adressen; unter welcher dieser Adressen die Verlinkung hergestellt wird, macht für ihn keinen Unterschied und ist daher nicht geeignet, seine Interessen in beachtlicher Weise zu berühren.
3. Hingegen hat das von ihm mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren seine Berechtigung. Der Antragsteller hat einen Anspruch darauf, zu seiner Internetseite jedenfalls unter der Adresse www.s.(Name)-r.(Stadt).notareinmv.de verlinkt zu werden. Die Bundesnotarordnung bietet der Notarkammer, von der Möglichkeit der Ermahnung abgesehen (§ 75 BNotO), keine Handhabe, einem Notar ein von ihr beanstandetes Verhalten - hier die Verwendung eines bestimmten Domain-Namens - zu verbieten oder ihn sonst disziplinarrechtlich zu verfolgen. Danach ist es unzulässig, sein als amtswidrig eingeordnetes Verhalten dadurch (mittelbar) zu ahnden, dass ihm eine allen Notaren angebotene - und anderen Notaren auch tatsächlich gewährte - Leistung vorenthalten wird.
Entgegen der von der Antragsgegnerin geäußerten Befürchtung gerät sie dadurch auch nicht in den Verdacht, das von ihr als berufsrechtswidrig erachtete Verhalten eines ihrer Mitglieder zu unterstützen oder auch nur zu billigen. Der Hauptzweck einer Internet-Adresse besteht darin, dem Nutzer den Zugriff auf eine bestimmte Internet-Seite zu ermöglichen. Ist diese Verbindung - gleichgültig auf welche Weise - erst einmal hergestellt, so ist die verwendete Adresse für den Leser der Seite ohne Bedeutung, Sollte sich jedoch ein Nutzer, der über den Internet-Auftritt der Antragsgegnerin auf die Seite des Antragstellers gelangt, tatsächlich über die - unterschiedliche - Adressierung Gedanken machen, so wird er aus dem Umstand, dass die Verbindung nicht über die "Hauptadresse" des Notars, sondern über einen Hilfslink erfolgt, eher darauf schließen, dass sich die Notarkammer von der "Hauptadresse" distanzieren möchte. Die Folgerung, die Antragsgegnerin würde schon dadurch, dass sie eine Verlinkung überhaupt vornimmt, die von ihr beanstandete Adresse rechtlich billigen, liegt mehr als fern.
Die Antragsgegnerin ist danach gehalten, die Verlinkung unter der Adresse www.s.(Name)-r.(Stadt).notareinmv.de vorzunehmen und aufrecht zu erhalten.
Schlick Kessal-Wulf Appl Ebner Bauer Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 27.06.2008 - 15 W 1/08 -
BGH:
Beschluss v. 11.05.2009
Az: NotZ 17/08
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