Amtsgericht Siegburg:
Urteil vom 16. November 2005
Aktenzeichen: 117 C 201/05
(AG Siegburg: Urteil v. 16.11.2005, Az.: 117 C 201/05)
Tenor
1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
a) die im Hause T-Straße, 2. OG links hinten,
......1 U, gelegene Wohnung, Wohnungsnummer 21, sowie den dazugehörigen Kellerraum Nr. 21 zu räumen und geräumt an den
Kläger herauszugeben.
b)an den Kläger 6.470,56 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 675,71 seit dem 06.02.2005, aus weiteren jeweils 676,00 seit dem 06.03., 06.04., 06.05., 06.06., 06.07., 06.08., 06.09. und 06.10.2005 und aus weiteren 277,94 seit dem 21.07.2005 sowie aus weiteren 108,91 seit dem 14.09.2005 zu zahlen.
Hinsichtlich der weitergehend geltendgemachten vorgerichtlichen Kosten wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist, soweit ihr nicht durch Versäumnisurteil stattgeben wurde unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 422,35 . Ein dahingehender Anspruch folgt insbesondere nicht aus §§ 280 Abs. 1 u.2 in Verb. mit 286 BGB. Zwar ist danach derjenige Teil, der ihm obliegende vertragliche Pflichten verletzt, dem anderen Vertragsteil zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet. Hierzu gehören gemäß § 249 BGB nach allgemeiner Auffassung auch die Kosten, die aufgrund einer durch die Pflichtverletzung ausgelösten, angemessenen Rechtsverfolgung angefallen sind (vgl. nur Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, § 249 Rn 39 mwN). So haben die Beklagten vorliegend auf die nach dem Mietvertrag im Voraus fällig werdenden Miete für die Monate Februar bis August 2005 keine Zahlungen geleistet und hierdurch den Kläger zur fristlosen Kündigung veranlasst (§§ 543 Abs. 2, 569 Abs. 3 BGB). Die dem Kläger hierdurch vorgerichtlich entstandenen und nicht gemäß W 2400 RVG der Anrechnung unterliegenden Rechtsverfolgungskosten übersteigen jedoch nicht den ausgeurteilten Betrag von 277,94 .
Für einen weitergehenden Schaden fehlt es an einem schlüssigen Vortrag des Klägers. Zwar behauptet dieser, an seine jetzigen Prozessbevollmächtigten für die vorgerichtliche Beauftragung mit der fristlosen Kündigung des zwischen ihm und den Beklagten geschlossenen Mietverhältnisses 700,29 gezahlt zu haben. Dieser Betrag entspricht auch der Kostennote vom 05.07.2005, in der ausgehend von einem Gegenstandswert von 8.112,00 eine 1,3 Geschäftsgebühr (Nr. 2400 W) eine Auslagenpauschale von 20,00 (Nr. 7002 VV) zuzüglich der 16%igen Umsatzsteuer (Nr. 7008 V\/) berechnet werden. Entgegen der Ansicht des Klägers unterliegt der darin geltendgemachte Gebührenanspruch jedoch gemäß Vorb. 3 zu VV 3100 RVG der Anrechnung.
Hiernach wird eine wegen desselben Gegenstands nach \/\I 2400 RVG entstandene Geschäftsgebühr auf eine nachfolgende Verfahrensgebühr nach VV 3100 RVG (in der Regel) zur Hälfte angerechnet. So liegt es hier, denn die auf vorgerichtliche
Kündigung gerichtete und die nunmehr auf Erlangung eines Räumungstitels gerichtete Tätigkeit der Anwälte des Klägers betreffen bereits dieselbe Angelegenheit und damit denselben Gegenstand (OLG Frankfurt NJW 2005, 12 82 zu § 118 BRAGO; Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert, RVG, 16 .Auflage, VV 2400 bis 2403 Rn 192). Der Gegenstandsbegriff in der Vorb. 3 zu W 3100 RVG entspricht inhaltlich dem Begriff der "Angelegenheit,, in § 118 BRAGO (vgl. nur Gebauer/Schneider-Hembach/N.Schneider, RVG, 2. Auflage, W Vorb. 3 Rn 179).
Die gegenteilige Ansicht des LG Mönchengladbach (Urt. vom 30.09.2005, Az.: 2 S 83/05) ist unzutreffend. Weder ist dem Gesetzgebungsverfahren zu entnehmen, dass eine gegenüber § 118 BRAGO enger gefasste Regelung der Anrechnung beabsichtigt war, noch folgt dies aus der von § 118 BRAGO abweichenden Formulierung in § 7 BRAGO, was schon § 13 Abs. 3 BRAGO erhellt. Unabhängig davon trägt die unterschiedliche Begriffsverwendung auch nicht die Annahme, dass der "Gegenstand,, in Vorb. 3 VV 3100 RVG dem prozessualen Streitgegenstand entspricht. Vielmehr handelt es sich, wie etwa auch in § 43 GKG (§ 19 GKG a.F.), um einen gebührenrechtlichen Gegenstandsbegriff, der auf eine Identität der Rechtsschutzbegehren aus wirtschaftlicher Sicht abstellt. Dies wiederum entspricht dem Begriff der "Angelegenheit,, in § 15 RVG, wonach der Anwalt Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann (Abs. 2).
Von einer Angelegenheit und damit einer Anrechnung ist immer dann auszugehen, wenn der Tätigkeit ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, sie sich im gleichen Rahmen hält und zwischen den einzelnen Handlungen ein innerer Zusammenhang besteht (vgl. Gebauer/Schneider-N.Schneider, RVG, 2. Auflage, § 15 Rn 22 mwN). Davon schon deswegen auszugehen, weil der Kläger ausweislich des Kündigungsschreibens vom 04.07.2005 seine Anwälte bereits zu diesem Zeitpunkt beauftragt hatte, von den Beklagten die Räumung der Mietwohnung zu verlangen ("fordere ich Sie auf,.. die.. Wohnung zu räumen und.. herauszugeben,,). Auch aus diesem Grund stellt sich die Kündigung daher nicht als eigenständige Angelegenheit, sondern als notwendiger Zwischenschritt zur Erlangung des eigentlichen Rechtsschutzbegehrens des Vermieters dar, der Wiedererlangung der Sachherrschaft an der Wohnung (zum Zwecke der Weitervermietung). Jede abweichende Betrachtung liefe auf eine künstliche Aufspaltung derselben
Angelegenheit in Sachverhalte verschiedener materiellrechtlicher
Tatbestandsmerkmale hinaus (a.A. OLG Köln MDR 2004, 178 mwN zu § 118
BRAGO).
So wird - soweit ersichtlich - auch nicht angenommen, dass es sich bei der für den Rückerhalt eines Darlehensbetrages erforderlichen Kündigung oder die für einen Kaufpreisrückzahlungsanspruch notwendige Fristsetzung oder den dafür weiter zu erklärenden Rücktritt bzw. Widerruf um eigenständige und ohne Anrechnung gesondert abzurechende Gegenstände bzw. Angelegenheiten handelt. Vielmehr wird eine Angelegenheit auch dann bejaht, wenn der Anwalt nacheinander mehrere (Teil)Aufträge erhält, also der anfängliche Auftrag sukzessive erweitert wird (vgl. Gebauer/Schneider-N.Schneider, RVG, 2. Auflage, § 15 Rn 23).
Die demnach unter Beachtung der Anrechnung gemäß Vorb. 3 W 3100 RVG den Anwälten des Klägers zustehende Vergütung ist - abweichend von der Kostennote vom 05.07.2004 - nach einem Gegenstandswert von 5.052,00 (12 x 421,00) zu berechnen. Denn gemäß § 41 GKG n.F. ist bei einem Streit über Bestehen oder (Fort-)Dauer eines Mietverhältnisses ebenso wie beim Räumungsverlangen (hier) der Jahresbetrag des Nettogrundentgeltes maßgeblich, wenn die Nebenkosten wie hier nicht pauschal und ohne Abrechnungspflicht vereinbart worden sind. Mithin kann der Kläger als den für eine angemessene Rechtsverfolgung erforderlichen Betrag nur 277,94 beanspruchen.
Ob eine sukzessive (TeiI-)Mandatierung mit der - nach der abweichenden
Auffassung - verbundenen Kostenerhöhung eine Verletzung der
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) darstellt, bedarf nach der hier vertreten
Ansicht keiner Erörterung.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 2,708 Nr.11,711 ZPO.
Gegen die Entscheidung wird, soweit damit die Klage abgewiesen wird, die Berufung
zugelassen. Der Rechtsstreit hat grundsätzliche Bedeutung und erfordert zur
Fortbildung des Rechts und Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts, § 511 Abs.4 ZPO.
Streitwert: 6.190,00
AG Siegburg:
Urteil v. 16.11.2005
Az: 117 C 201/05
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