Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 13. November 1991
Aktenzeichen: 12 W 83/91

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 13.11.1991, Az.: 12 W 83/91)

Tenor

Der Gegenstandswert des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrenswird auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin(§ 10 Abs. 1 BRAGO) für dessen Rechtsanwaltsgebühren auf382.814,94 DM festgesetzt.

Gründe

Der als Antrag nach § 10 Abs.1 BRAGO auszulegenden €Gegenvorstellung€ des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin ist stattzugeben.

Im Verfahren auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet sich der Gegen-standswert für den Gebührenanspruch der Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten gemäß § 51 Abs.2 BRAGO nach dem Wert der Hauptsache. Das Gesetz macht keine Einschränkung dergestalt, dass etwa das Bescherdeverfahren von dieser Streitwertregelung ausgenommen sei. Es erfasst vielmehr mit dieser den Streitwert betreffenden Sonderregelung das Prozesskostenhilfeverfahren insgesamt. Diese Spezialvorschrift geht der allgemeinen Regelung der §§ 8 Abs.1 Satz 1, 9 Abs.1 BRAGO vor, wonach die Streitwertfestsetzung für die Gerichtsgebühren, wie sie im Senatsbeschluss vom 07.10.1991 enthalten ist, auch für die Gebühren des Rechtsanwalts gilt.

Der erkennende Senat vermag der abweichenden Auffassung des OLG Koblenz (Beschluss 14 W 108/90 vom 30.03.1990 in JurBüro 1991, 253ff) nicht zu folgen. Es ist dem Wortlaut des § 51 BRAGO nicht zu entnehmen, dass sich diese Vorschrift etwa nur auf das erstinstanzliche Verfahren bezöge. Es wäre schwer einzusehen, weshalb der Streitwert einer Beschwerde, die die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den anhängig gemachten Streitgegenstand insgesamt zum Gegenstand hat, niedriger angenommen werden soll als derjenige des Prozesskostenhilfeverfahrens um eben diesen Streitgegenstand. Der Gegner des Prozesskostenhilfe erstrebenden Antragstellers muss sich in seinem Beschwerdevortrag ausschließlich mit der Sache selbst auseinandersetzen, weil ihm die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen des Antragstellers grundsätzlich nicht zugänglich sind (vgl. Nr. 2.1 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozesskostenhilfe in RdErlass vom 01.10.1985 HessJMinBl. 461; siehe auch BGHZ 89, 65; Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 49. Aufl. 1991, § 117 Anm. 8 mit weiteren Nachweisen). Es ist nicht zu erkennen, weshalb der Gegner seine auf die Sache ausgerichteten Bemühungen lediglich nach dem Wert derjenigen Gebühren abrechnen soll, von denen allein der Antragsteller freigestellt werden will. Der minder großen Bedeutung des Prozesskostenhilfe - wie auch des Beschwerdeverfahrens wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Rechtsanwalt lediglich 5/10 der Gebühren des § 31 BRAGO erhält (vgl. §§ 51 Abs. 1; 61 Abs.1 BRAGO). Eine weitere Herabstufung der Bedeutung des Beschwerdeverfahrens durch eine Begrenzung des Streitwerts auf den Gebührenwert erscheint nicht gerechtfertigt. Sie stünde in systemwidrigem Gegensatz zu dem Prinzip, wonach Gebühren in Rechtsmittelinstanzen eher erhöht, nicht aber ermäßigt werden.

Der streitwertmäßigen Behandlung der Prozesskostenhilfebeschwerde durch den Senat steht schließlich auch nicht die €soziale Rolle€ entgegen, €die dem Prozesskostenhilfeverfahren zukommt€ (so OLG Koblenz, a.a.O., Sp. 255). Wird nämlich Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit des Antragstellers verweigert, geschieht ihm, weil er zur Bestreitung der Prozesskosten in der Lage ist, kein Unrecht, wenn die Anwaltsgebühren nach dem vollen Wert des Verfahrensgegenstands abgerechnet werden, und wird sie mangels Erfolgsaussicht abgelehnt, erscheint es gerechtfertigt, die Rechtsanwälte, die sich mit dem geltend zu machenden Anspruch der Sache nach auseinandersetzen mussten, auch nach dem Wert dieses Anspruchs zu entschädigen.






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 13.11.1991
Az: 12 W 83/91


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