Verwaltungsgericht Köln:
Beschluss vom 21. Oktober 2011
Aktenzeichen: 2 L 1249/11

(VG Köln: Beschluss v. 21.10.2011, Az.: 2 L 1249/11)

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klagen 2 K 4421/11 und 2 K 5700/11 der

Antragstellerin gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der

Antragsgegnerin vom 04.07.2011 (Az. 000-00000-00-00) in Gestalt der

Nachtragsbaugenehmigung vom 13.10.2011 (Az. 000-00000-00-00) wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerin und die Beigeladene jeweils

zur Hälfte.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Kammer hatte keine Veranlassung, die wirksame Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten von Beigeladener und Antragsgegnerin gemäß § 67 Abs. 6 Satz 4 VwGO in Frage zu stellen. Im gegebenen Verfahrensabschnitt ist kein konkreter Anhaltspunkt erkennbar, dass die Bevollmächtigung entweder durch Beigeladene oder Antragsgegnerin wegen Verstoßes gegen §§ 134, 168 Satz 1 BGB i.V.m. § 43a Abs. 4 BRAO nichtig ist. Ein Interessenwiderstreit auf Seiten der Verfahrensbevollmächtigten von Beigeladener und Antragsgegnerin ist derzeit nicht anzunehmen. Entscheidend für die Annahme eines Interessenwiderstreits im Sinne des § 43a Abs. 4 BRAO ist die durch den Auftrag der Parteien abgegrenzte wirkliche Interessenlage, die ihrerseits vom Willen der Partei gestaltet wird.

Vgl. Feuerich/Braun, Bundesrechtsanwaltsordnung, Kommentar, 5. Aufl. 2000, § 43a Rn. 64.

Im Verwaltungsstreitverfahren um die Frage der Vollziehbarkeit der angefochtenen Baugenehmigung stehen Beigeladene und Antragsgegnerin gleichsam "im selben Lager", sie verteidigen die Vollziehbarkeit der Baugenehmigung. Dass sich die Interessenlage in einem möglicherweise nachfolgenden Schadensersatzprozess anders darstellen könnte, hat für die nach dem aktuellen Verfahrensstand zu beurteilende prozessuale Situation keine Bedeutung.

Der gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.

Die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigungen und dem Interesse der Antragstellerin, die Errichtung und Nutzung des genehmigten Vorhabens entgegen § 212a Abs. 1 BauGB vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Beigeladenen aus. Denn die ihr erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit elf Eigentumswohnungen und sechs offenen Garagenplätzen auf dem Grundstück Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000 verletzt die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit in ihren Rechten als Eigentümerin des Grundstücks X1.--- Straße 00 in X. (Gemarkung X. , Flur 00, Flurstück 000).

Das genehmigte Bauvorhaben verstößt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegen die nachbarschützenden Vorschriften des § 6 BauO NRW (vgl. unten I.) und § 51 Abs. 7 BauO NRW (vgl. unten II.).

I.

Das Vorhaben der Beigeladenen in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 13.10.2011 hält zu dem Grundstück der Antragstellerin die erforderlichen Abstandflächen nicht ein, denn die ausgelösten Abstandflächen liegen entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW nicht auf dem Baugrundstück selbst, sondern fallen in nachbarrechtswidriger Weise auf das Grundstück der Antragstellerin.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandflächen von oberirdischen Gebäuden einzuhalten. Von Bedeutung ist hier lediglich die nördliche, zur Grenze der Antragstellerin hin ausgerichtete Außenwand des streitbefangenen Baukörpers. Zur Óberzeugung der Kammer steht fest, dass das Vorhaben nur so ausgeführt werden soll, wie es durch die Baugenehmigung vom 13.10.2011 aktuell geregelt wird. Die Regelungswirkung der Baugenehmigung vom 04.07.2011 besteht lediglich insoweit, wie sie von den Ànderungen zum 13.10.2011 nicht erfasst wird. Hinsichtlich der nördlichen Außenwand des zu errichtenden Gebäudes der Beigeladenen ist daher allein die Ausführungsweise maßgeblich, die Gegenstand der Nachtragsbaugenehmigung ist.

Nachdem die Antragsgegnerin der Beigeladenen diese Nachtragsbaugenehmigung zur Ànderung des Zugangsbereichs auf der Nordseite des Grundstücks erteilt hat, verstößt der Zugangssteg in dieser Form nicht gegen nachbarschützende Abstandflächenvorschriften. Es kann dahinstehen, ob der Zugangssteg als eine das Erdgeschoss erschließende Hauseingangstreppe im Sinne von § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW anzusehen ist, wogegen vieles spricht. Jedenfalls hält dieses Bauteil den nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erforderlichen Mindestabstand von 3 m ein.

Die durch die nördliche Außenwand geworfene Abstandfläche ("T 7") liegt nicht gänzlich auf dem Grundstück der Beigeladenen. Denn die Beigeladene hat die nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW zu bestimmende Wandhöhe fehlerhaft angesetzt. Die Vorschrift sieht vor, dass bei geneigter Geländeoberfläche die im Mittel gemessene Wandhöhe maßgebend ist. Ausweislich der in den Bauvorlagen enthaltenen Abstandflächenberechnung hat die Beigeladene hierbei entlang der gemäß § 6 Abs. 6 BauO NRW relevanten Streckenlänge von 16 m, gemessen ab der nord-östlichen Gebäudekante, als untere Bezugspunkte die Maße 199,00 (nord-östliche Gebäudeecke) und 202,10 (Geländehöhe an Außenwand am westlichen Ende der Strecke) angesetzt, hieraus das Mittel gebildet und dies von der - korrekten - Traufhöhe von 210,71 in Abzug gebracht, mit dem Ergebnis einer Wandhöhe für "T 7" von 10,16 m.

Richtigerweise ist nach § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW aber nicht eine einheitliche Mittelung entlang des gesamten 16m-Abschnitts vorzunehmen, sondern eine Einteilung der Außenwand in mehrere Abschnitte. Die Wandhöhe für die einzelnen Abschnitte ist sodann zu errechnen und anschließend daraus das Mittel zu bestimmen. Denn es handelt sich hier nicht um eine einheitlich "geneigte" Geländeoberfläche im Sinne des Gesetzes. Zweck von § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW ist es, auch bei unterschiedlichem Höhenverlauf der natürlichen Geländeoberfläche gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW sicherzustellen, dass eine zur Außenwand parallel verlaufende ("Rechteck"), und nicht eine trapezförmige Abstandfläche geworfen wird.

Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 6 Rn. 204.

Bei nur leicht oder regelmäßig geneigter Geländeoberfläche führt die dadurch ermöglichte Berechnungsmethode zu einer vereinfachten Beurteilung der Abstandflächensituation. Umgekehrt lässt sich bei einer nicht nur unerheblich und bzw. oder insgesamt unregelmäßig geneigten Geländeoberfläche eine solche einheitliche, auf die Gesamtstrecke bezogene Berechnung nicht anstellen. Denn handelt es sich nicht um gleichmäßiges Gefälle, sondern um einen erheblichen Versprung, z.B. durch eine steile Böschung, so erfasst die übliche rechnerische Ermittlung der mittleren Wandhöhe nicht die tatsächlichen Auswirkungen der Wand auf das Nachbargrundstück.

OVG NRW, Beschluss vom 16.01.2006 - 7 B 1963/05 -, BRS 70 Nr. 125.

So liegt der Fall hier. Wie sich aus der Nordansicht zur Nachtragsbaugenehmigung ersehen lässt, steigt die Geländeoberfläche ausgehend von der nord-östlichen Gebäudekante (Höhe 199,00) bis zum Ende der 16m-Strecke Richtung Westen an (Höhe 202,10). Abzustellen ist bei der Betrachtung der maßgeblichen unteren Bezugspunkte im durch die Abgrabung betroffenen räumlichen Bereich der Untergeschosstür auf die geplante, in der Ansicht als schwarz durchgezogene Linie dargestellte Geländeoberfläche. Dies folgt schon aus § 2 Abs. 4 BauO NRW, wonach als "Geländeoberfläche" die sich aus der Baugenehmigung ergebende Fläche, und nur im Óbrigen die natürliche Geländeoberfläche, anzusehen ist. Daran ändert auch der Verweis der Antragsgegnerin auf § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW nichts, denn es handelt sich hier nicht um eine unselbständige Abgrabung, die dem Zugang zum Gebäude dient und deshalb bei der Betrachtung der Geländeoberfläche außer Betracht bleiben kann. Zwar führt die im Untergeschoss gelegene Tür in das Gebäude selbst hinein, doch handelt es sich gerade nicht um die das Wohngebäude an sich erschließende Hauptzugangstür. Diese befindet sich im darüber liegenden Erdgeschoss. Durch die Abgrabung an dieser Stelle wird das Profil des Grundstücks in dem Sinne verändert, dass der bisher eher gleichmäßig ansteigende Geländeverlauf nach Westen hin verschoben wird, um den Türbereich frei und ebenerdig zu halten, mit der Folge, dass die Böschungsstrecke verkürzt und der Böschungswinkel entsprechend und nicht nur unerheblich vergrößert wird. Eine solche "Zugangs"-möglichkeit ist mit dem typischen Fall der in das Erdreich eingelassenen Zugangsmöglichkeit über eine Treppe zum Kellergeschoss nicht vergleichbar und vom Zweck der Privilegierung von § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW nicht erfasst.

Demzufolge ist der relevante Verlauf der Geländeoberfläche wie folgt: Von der östlichen Gebäudekante bis zum westlichen Abschluss der Untergeschosstür verläuft das Gelände auf einer Länge von 8,5 m beinahe eben (von 199,00 bis 199,36). Sodann steigt das Gelände auf einer Strecke von ca. 6 m bis zum Schnitt mit dem erdgeschossigen Zugangssteg mit einem Böschungswinkel von 25° steil an und überwindet eine Höhe von 2,59 m (von 199,36 bis 201,95). Auf den letzten 1,5 m verläuft es auf der Höhe des vorhandenen Geländes schließlich wieder fast eben (von 201,95 bis 202,10). Bei einer derart "abgetreppten" Verlaufslinie kann nicht mehr von einer im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 4 BauO NRW "geneigten" Oberfläche gesprochen werden. Die Ermittlung der Wandhöhe muss also unter Bildung von entsprechenden Abschnitten, wie oben dargelegt, erfolgen. Daran gemessen ergeben sich hier folgende Werte, die entsprechend der Methode des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin errechnet wurden:

1. Abschnitt: [(199,00 + 199,36) / 2] * 8,5 m = 1.693,03

2. Abschnitt: [(199,36 + 201,95) / 2] * 6 m = 1.203,93

3. Abschnitt: [(201,95 + 202,10) \ 2] * 1,5 m = 303,04

Der daraus zu bildende Gesamtwert von 3.200,00 ist durch 16 m zu teilen, was eine gemittelte Geländehöhe von 200,00 ergibt und somit eine gemittelte Wandhöhe von 10,71 m. Unter Anlegung des Maßes der Tiefe der Abstandflächen von 0,4 H beträgt die einzuhaltende Abstandfläche T 7 zum Grundstück der Antragstellerin damit 4,28 m. Laut Lageplan vorhanden ist jedoch nur ein Abstand von maximal 4,15 m.

Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass die Kammer der Ansicht der Antragstellerin nicht folgt, dass für das westliche Ende der 16 m-Strecke die vorhandene Geländehöhe von 201,20 anzulegen sei. Die im Lageplan als gemessen dargestellte Höhe von 201,20 liegt von der nördlichen Gebäudeaußenwand rund 1 m entfernt und bezieht sich auf die für den Balkon im ersten Obergeschoss relevante Geländehöhe (vgl. Abstandfläche T 14). Die im Lageplan als gerechnet dargestellte Geländehöhe an der Außenwand von 202,10 ergibt sich aus einer Interpolation der gemessenen Höhen von 201,20 und 202,29. Diese Interpolation hat der durch die Beigeladene beauftragte Àffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÀbVI) vorgenommen. An der Richtigkeit dieser rechnerischen Bestimmung zu zweifeln, hat die Kammer keinen Anlass.

II.

Die Anordnung der Stellplätze im östlichen Grundstücksbereich verletzt mit hoher Wahrscheinlichkeit die Rechte der Antragstellerin.

Gemäß § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW müssen Stellplätze und Garagen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Diesen Anforderungen genügen die genehmigten Stellplätze höchst wahrscheinlich nicht.

Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen die Errichtung von insgesamt 17 Stellplätzen für das Vorhaben genehmigt. Sechs davon befinden sich im Untergeschoss des Gebäudes selbst und werden über die Zufahrt an der südlichen Grundstücksgrenze ebenerdig direkt von Osten her befahren. Die restlichen elf Stellplätze sind zwischen der nördlichen und der südlichen Grundstücksgrenze nebeneinander angeordnet und werden über die gleiche Zufahrt von Westen her befahren. Die beiden nördlichsten Stellplätze sind Garagen. Der Abstand zwischen der nördlichen und südlichen Grundstücksgrenze beträgt rund 27,5 m. Zwischen dem Gebäude und den Stellplätzen im hinteren Grundstücksbereich liegt ein Abstand von rund 9,5 m. Àstlich der Stellplätze auf dem Baugrundstück ist eine Spielfläche für Kinder genehmigt; dort verläuft parallel zur östlichen Grundstücksgrenze zudem der T. bach, der auch über den hinteren Grundstücksbereich der Antragstellerin fließt. Die Grundstücke von Antragstellerin und Beigeladener haben eine Tiefe von jeweils gemittelt rund 37 m. Bebaut ist das Grundstück der Antragstellerin auf einer Tiefe von 12 m, dasjenige der Beigeladenen nach der genehmigten Planung auf einer Tiefe von rund 20 m.

Abzustellen für eine Bewertung nach § 51 Abs. 7 Satz 1 BauO NRW ist auf die konkrete örtliche Situation, mithin an welchem Standort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser Standort zu dem Grundstück der betroffenen Nachbarn befindet. In den Blick zu nehmen sind dabei in einer umfassenden Wertung auch Vorbelastungen des betroffenen Bereichs.

Vgl. Johlen, in: Gädtke/Czepuck/Johlen/Plietz/Wenzel, BauO NRW, 12. Aufl. 2011, § 51 Rn. 125 m.w.N; Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Stand Okt. 2006, § 51 Rn. 215.

Gemessen daran ist eine Verletzung von § 51 Abs. 7 BauO NRW mit hoher Wahrscheinlichkeit gegeben. Das Grundstück der Antragstellerin selbst ist auf rund 2/3 seiner Tiefe bisher unbelastet von Störungen, die auf dem Grundstück selbst angesiedelt sind. Es handelt sich um ein nur im vorderen Bereich bebautes Grundstück mit Gartenfläche. Das gleiche gilt für das sich nördlich anschließende Flurstück 000. Wie aus der Flurkarte ersichtlich, entsprach auch die bisherige Bebauung und Nutzung des nunmehr streitbefangenen Flurstücks 000 diesem Bild. Die Stellplätze waren, soweit ersichtlich, straßennah angeordnet. Die sich dann südlich anschließenden Grundstücke (insbesondere Flurstück 000 = X1.--- Str. 00) sind, so zeigt es auch die Grundkarte im Maßstab 1:5000, mit Garagenbaukörpern im hinteren nord-östlichen Grundstücksbereich bebaut. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin befinden sich auf dem Flurstück 000 insgesamt 14 Stellplätze, auf dem daran südlich anschließenden Grundstück wiederum vier Stellplätze. Diese südlich des Baugrundstücks vorhandenen Stellplätze stellen keine Vorbelastung in dem Sinne dar, dass sie das Maß dessen, was die Antragstellerin als zumutbar hinzunehmen hat, erhöhen würden. Dies gilt schon deshalb, weil der Abstand zwischen den ersten möglichen Verkehrsbelastungen auf dem Flurstück 000 und der südlichen Grundstücksgrenze der Antragstellerin knapp 29 m beträgt, und die Antragstellerin schon aufgrund dieser erheblichen räumlichen Distanz berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass derartige Belästigungen ihrem Grundstück jedenfalls im Wesentlichen "fern" bleiben. Dass sich ein noch weiter südlich gelegener Großparkplatz auf die Vorbelastung des Grundstücks der Antragstellerin auswirken könnte, ist entgegen der Ansicht von Antragsgegnerin und Beigeladener mehr als fernliegend. Der Abstand hierzu beträgt nach dem vorhandenen Kartenmaterial gut 100 m.

Die Genehmigung insbesondere der elf Stellplätze bis an die Grundstücksgrenze der Antragstellerin heran erweitert nun erstmals den bisher weit entfernten Stellplatzlärm nach Norden. Bei insgesamt 17 der Wohnnutzung mit elf Wohneinheiten zugeordneten Stellplätzen ist dabei von einem Maß an Verkehrsbewegungen mit zugehörigen Rangiergeräuschen und "Soziallärm" zu rechnen, der geeignet ist, erhebliche Unruhe in den bisher weitestgehend unbelasteten hinteren Grundstücksbereich der Antragstellerin zu bringen. Die zeilenförmige Anordnung der Stellplätze und Garagen über die gesamte Breite des streitbefangenen Grundstücks legt zudem die Wertung nahe, dass durch die Massierung bis an die Grenze schützenswerte Belange der Antragstellerin eklatant außer Acht gelassen wurden. In Abwägung dieser Umstände und der Tatsache, dass die Flurstücke 000, 000 und 000 bisher rückwärtig völlig frei von eigenem störenden Stellplatzverkehr waren, ist die Grenze der Unzumutbarkeit für die Antragstellerin mit hoher Wahrscheinlichkeit überschritten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 3, § 159 Satz 1 VwGO.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Antragstellerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht orientiert sich in ständiger Rechtsprechung an den Ziffern 7. a) und 12. a) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.09.2003 (BauR 2003, 1883). Das Gericht hat den Streitwert der Hauptsache wegen der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert.






VG Köln:
Beschluss v. 21.10.2011
Az: 2 L 1249/11


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