Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 12. März 2009
Aktenzeichen: I-10 W 11/09

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 12.03.2009, Az.: I-10 W 11/09)

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin wird der Kostenansatz des Landgerichts Düsseldorf vom 29.10.2008 (Bl. I GA) in Verbindung mit der hierzu ergangenen Kostenrechnung vom 30.10.2008 (Kassenzeichen 70020527 210 9, Bl. II GA) dahingehend abgeändert, dass nur eine Gebühr nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO in Höhe von EUR 200,- angesetzt wird.

Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 13.01.2009 (Bl. 257ff GA) gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 17.12.2008 (Bl. 252f GA) ist gemäß § 14 Abs. 3 KostO zulässig und begründet. Sie führt unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung letztlich zur Reduzierung des ursprünglichen Kostenansatzes auf eine Gebühr in Höhe von EUR 200-.

Die Kostenschuldnerin stellte vorliegend unter dem 09.09.2008 einen Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit einer Auskunftserteilung durch die D. T. AG gemäß § 101 Abs. 9 UrhG. Sie begehrte die Gestattung der Auskunftserteilung über Namen und Anschriften von Kunden unter Verwendung von insgesamt 160 IP-Adressen und Verbindungszeitpunkten, die sich auf eine Verletzung von ihren Rechten an Tonaufnahmen des Künstlers U. L. beziehen (Bl. 1ff GA). Die Entscheidung über diesen Antrag löst € unabhängig von der Anzahl der ermittelten IP-Adressen € nur eine Gebühr nach § 128c Abs. 1 Nr. 4 KostO aus.

Nach dem Wortlaut des § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO (ab 01.09.2009: § 128 e Abs. 1 Nr. 4 KostO) wird für die Entscheidung über "den Antrag auf Erlass einer Anordnung" nach § 101 Abs. 9 UrhG eine Gebühr von EUR 200,- erhoben. Für die Frage, ob eine Entscheidung eine oder mehrere Gebühren auslöst, kommt es mithin maßgeblich darauf an, ob sie sich auf einen oder mehrere Anträge bezieht. Dies ist nicht nach der äußeren Form des gestellten Antrags zu beurteilen, sondern nach dessen Inhalt. Liegt dem Antrag im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde, ist ein Antrag anzunehmen; weist der Lebenssachverhalt dagegen wesentliche Unterschiede auf, werden mehrere Anträge anzunehmen sein. Bei Verletzungshandlungen gegen ein urheberrechtlich geschütztes Werk ist ein wesentlicher Unterschied im Lebenssachverhalt gegeben, wenn die Verletzungshandlungen mehrere Personen unabhängig voneinander begangen haben. Dies kann allerdings nicht allein aus dem Umstand gefolgert werden, dass das urheberrechtlich geschützte Werk € wie hier - unter Verwendung unterschiedlicher IP-Adressen zum Download angeboten worden ist. Die IP-Adresse bei privaten Internet-Anschlüssen ändert sich in der Regel mindestens einmal täglich so dass zum Zeitpunkt der Antragstellung oft noch nicht erkennbar ist, wie viele Verletzer sich letztlich hinter mehreren vom Verletzten bereits ermittelten IP-Adressen verbergen (vgl. OLG Karlsruhe, 15.01.2009, 6 W 4/09, JURIS).

Zum gleichen Ergebnis führt die Betrachtung des § 101 Abs. 1 Satz 2 UrhG, der das jeweilige urheberrechtlich geschützte Werk in den Vordergrund der Abwägung stellt. Danach ist für die Abwägung, ob die erstrebte Auskunft unter Verwendung sensibler Daten zugelassen werden soll, auf die Anzahl der Rechtsverletzungen und die Schwere der beim Rechtsinhaber eingetretenen einzelnen Rechtsverletzung abzustellen. Dies spricht dafür, für den € für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgeblichen - Verfahrensgegenstand und seine Bewertung ebenfalls an das jeweilige Werk anzuknüpfen und Anträge nach § 101 Abs. 9 UrhG, mit denen die Verletzung eines einzigen Werks geltend gemacht werden, unabhängig von der Zahl der mitgeteilten IP-Adressen einheitlich zu bewerten (vgl. OLG Köln, 09.10.2008, 6 W 123/08, JURIS). Im Einklang hierzu ist auch im Hinblick auf die für derartige Anträge nach § 128 c Abs. 1 Nr. 4 KostO anfallende Gerichtsgebühr maßgeblich auf den Sachverhalt der Rechtsverletzung abzustellen; auf die Anzahl der mitgeteilten IP-Adressen kann es mithin nicht ankommen.

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 14 Abs. 9 GKG.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 12.03.2009
Az: I-10 W 11/09


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