Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 12. Mai 2010
Aktenzeichen: I-11 U 23/09
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 12.05.2010, Az.: I-11 U 23/09)
Tenor
In pp.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld vom 22.09.2009, Az. 3 O 76/09, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens, trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils beizutreibenden Betrags leistet.
Gründe
I.
Die Parteien handeln als Wettbewerber mit Flüssiggas. Die Klägerin schloss unter dem 21.08.2006 mit den Endverbrauchern B., wohnhaft in Sch., einen Miet- und Wartungsvertrag hinsichtlich eines von der Klägerin gelieferten Flüssiggasbehälters (Bl. 3537 d. GA.), der als "Zusatzvereinbarung" u.a. die Bestimmung enthielt: "Wettbewerbsklausel: Der Kunde kann jederzeit, bei Vorlage eines günstigeren Angebotes, Flüssiggas nach DIN 51622 von einem anderen Anbieter beziehen." Die Befüllung des Behälters erfolgte zunächst zweimal durch die Klägerin.
Am 27.06.2008 lieferte die Beklagte Flüssiggas an die Eheleute B. und befüllte den von der Klägerin gestellten Flüssiggasbehälter.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.01.2009 (Bl. 5 d. GA.) mahnte die Klägerin die Beklagte wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (Bl. 6 d. GA.) auf. Am 24.03.2009 belieferte die Beklagte die Eheleute B. erneut mit Flüssiggas.
Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Unterlassung weiterer Befüllungen, Freistellung von den durch das Abmahnschreiben entstandenen Kosten sowie Zahlung des entgangenen Gewinns für die zweite Befüllung in Anspruch.
Die Klägerin hat geltend gemacht,
die Befüllung des in ihrem Eigentum stehenden Flüssiggasbehälters stelle eine unzulässige Beeinträchtigung ihres Eigentums dar. Insbesondere liege in der im Mietvertrag mit den Eheleuten B. enthaltenen Wettbewerbsklausel keine Gestattung der Befüllung des Behälters durch Wettbewerber, wenn ihr nicht zuvor ein günstigeres Angebot tatsächlich vorgelegt werde. Im Umkehrschluss aus der im Mietvertrag enthaltenen Formulierung ergebe sich, dass grundsätzlich nur sie - die Klägerin - zur Belieferung der Kunden berechtigt sein solle. Darüber hinaus hänge die Frage der Eigentumsverletzung nicht von der Vereinbarung einer Ausschließlichkeitsbindung ab.
Die Klägerin hat beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Widerholungsfall bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft zu vollziehen ist an deren gesetzlichen Vertretern, es zu unterlassen, Flüssiggasbehälter im Eigentum der Klägerin zu befüllen oder befüllen zu lassen, wenn der Beklagten im Einzelfall eine Befüllung nicht gestattet ist;
2. die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 1.379,80 Euro von den Honorarverbindlichkeiten für die Abmahnung vom 20.01.2009 freizustellen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 83,25 Euro zu bezahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat geltend gemacht,
eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin im Sinne der Rechtsprechung des BGH liege schon deswegen nicht vor, weil die Klägerin sich - anders als in den vom BGH entschiedenen Fällen - die ausschließliche Belieferung der Endverbraucher nicht vorbehalten habe. Damit habe sie aber den Kunden ein uneingeschränktes Nutzungsrecht an dem Flüssiggasbehälter eingeräumt. Auch müsse ein Kunde aus der in der Zusatzvereinbarung enthaltenen Wendung "jederzeit" schließen, dass er eine Befüllung von einem Dritten durchführen lassen könne, sofern ihm nur ein günstigeres Angebot vorliege. Andernfalls sei die Vereinbarung ausdrücklicher Einwilligungsklauseln üblich.
Das Landgericht hat die Beklagte den Klageanträgen zu 1) und 2) entsprechend verurteilt und den Klageantrag zu 3), der sich auf entgangenen Gewinn bezog, abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass eine rechtswidrige Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin vorliege. Eine Einwilligung der Klägerin in die Befüllung sei schon deswegen zu verneinen, weil die Voraussetzungen der im Mietvertrag zwischen der Klägerin und den Eheleuten B. geschlossenen Zusatzvereinbarung nicht vorlägen, so dass von einer Gestattung der Befüllung nicht ausgegangen werden könne. Insbesondere fehle es an der tatsächlichen "Vorlage" eines günstigeren Angebots, von der die Klägerin die Befüllung durch einen Dritten abhängig gemacht habe. An einer derartigen Vorlage habe die Klägerin aber sowohl aus Marktbeobachtungsgründen als auch zur Wahrung ihrer Möglichkeit, ein Konkurrenzangebot zu unterbieten, ein schützenswertes Interesse.
Die Beklagte wendet sich gegen das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hat, mit der vorliegenden Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Sie macht geltend, das Urteil beruhe auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung. Insbesondere habe das Landgericht verkannt, dass die Kunden der Klägerin wegen des Fehlens einer Ausschließlichkeitsbindung frei über die Nutzung des Flüssiggasbehälters hätten verfügen dürfen. Dies werde durch die im Mietvertrag enthaltene Wendung "jederzeit" verstärkt.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Krefeld vom 22.09.2009 (3 O 76/09) die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie schließt sich insbesondere der vom Landgericht vorgenommenen Auslegung der Zusatzvereinbarung an.
Im Übrigen wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil und die eingereichten Schriftsätze der Parteien.
II.
Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Unterlassung der Befüllung ihrer Flüssiggasbehälter nicht zu.
1.
Die Klage ist nicht aus §§ 8 Abs. 1; 3 Abs. 1; 4 Nr. 10 UWG begründet, denn ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin setzt eine unlautere Handlung der Beklagten voraus, die im vorliegenden Fall nicht feststellbar ist. Insbesondere liegt eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers i.S.d. § 4 Nr. 10 UWG nicht vor, denn es fehlt an der für eine gezielte Behinderung des Mitbewerbers erforderlichen Verleitung eines Kunden zum Vertragsbruch. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob das Verhalten der Eheleute B. einen Vertragsbruch darstellt. Denn jedenfalls ist ein seitens der Beklagten begangenes Verleiten der Eheleute B. zum Vertragsbruch nicht feststellbar. Das wettbewerbswidrige Verleiten setzt in Abgrenzung von dem bloßen wettbewerbsrechtlich irrelevanten Ausnutzen eines fremden Vertragsbruchs nach ganz h.M. voraus, dass der Wettbewerber bewusst auf den Vertragsbruch hinwirkt, er muss also die Bindung des Kunden kennen und die Initiative zum Vertragsbruch ergreifen (vgl. OLG Brandenburg OLG-NL 2004, 3 - zitiert nach Juris; Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, UWG, Kommentar, 27. Aufl. 2008, § 4, Rn. 10.36 m.w.N. - zitiert nach Beckonline). Die bloße Lieferanfrage reicht demgegenüber für ein Verleiten zum Vertragsbruch ebenso wenig aus (OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 104) wie die Abgabe eines Angebots, welches der Kunde nur unter Vertragsbruch annehmen kann (Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O.). Dass die Beklagte aber die Eheleute B. über die bloße Abgabe eines Angebots hinaus in diesem Sinne zum Vertragsbruch verleitet hat, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
2.
Der begehrte Unterlassungsanspruch ist auch nicht gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB begründet. Das Eigentum der Klägerin an dem bei den Eheleuten B. aufgestellten Gastank ist unstreitig. Ebenso ist unstreitig, dass die Beklagte den im Eigentum der Klägerin stehenden Tank befüllt hat. Bereits hierin liegt eine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin.
Der Senat hat sich in ständiger Rechtsprechung (Beschluss vom 17.03.2004, Az. 11 U 16/03; Urt. vom 26.10.2005, Az. 11 U 37/04) der h.M. (BGH NJW 2003, 3702; 2006, 270; NJW-RR 2006, 1378; KGR Berlin 2001, 199 - sämtlich zitiert nach Juris) angeschlossen, wonach eine Eigentumsbeeinträchtigung bereits dann vorliegt, wenn ein im Eigentum des Lieferanten stehender Flüssiggastank seiner technischen Bestimmung entsprechend befüllt wird. Denn auch in diesen Fällen verkürzt der Kunde durch das Befüllen die Sachherrschaft des Eigentümers. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob zwischen den Kunden B. und der Klägerin eine ausschließliche Bezugsverpflichtung vereinbart war, kommt es diesem Zusammenhang nicht an, denn sie betrifft nicht das Problem der Eigentumsverletzung, sondern allein die Frage, ob die Klägerin eine Fremdbefüllung gem. § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden hat.
Die Klägerin ist zur Duldung der Fremdbefüllung verpflichtet, § 1004 Abs. 2 BGB. Die Duldungspflicht der Klägerin ergibt sich aus dem zwischen der Klägerin und den Kunden B. geschlossenen Mietvertrag, der den Mieter zur Nutzung der Sache zum bestimmungsgemäßen Gebrauch berechtigt, § 535 Abs. 1 S. 1 BGB. Zum bestimmungsgemäßen Gebrauch gehört bei dem hier in Rede stehenden Flüssiggastank jedenfalls die technisch einwandfreie Befüllung des Tanks mit Flüssiggas, welches den Anforderungen der DIN 51622 genügt. Diese Duldungspflicht der Klägerin besteht auch gegenüber der Beklagten, die ihr Recht zur bestimmungsgemäßen Befüllung von den Endkunden B. durch deren Beauftragung ableitet.
Der bestimmungsgemäße Gebrauch des Tanks wurde auch nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen der Klägerin und den Endkunden eingeschränkt. Insbesondere stellt die "Zusatzvereinbarung" keine wirksam vereinbarte Beschränkung der Nutzungsrechte der Endkunden B. dar, denn diese Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam, weil sie in ihrem Kernbereich unklar ist und den Vertragspartner der Klägerin infolgedessen unangemessen benachteiligt (vgl. hierzu BGH NJW-RR 2005, 902, 903 m.w.N. - zitiert nach Beckonline).
Bei dieser Zusatzvereinbarung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB, denn schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des zwischen der Klägerin und den Eheleuten B. geschlossenen Vertrags wurde die Klausel von der Klägerin für eine Mehrfachverwendung entworfen und vorgegeben (vgl. nur BGH BauR 2006, 106 - zitiert nach Juris, dort Rn. 8 m.w.N.).
Diese Klausel ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB in einem Maße unklar und unverständlich, dass sie wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam ist. Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB schließt das Bestimmtheitsgebot ein, nach dem die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden müssen, dass einerseits für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Andererseits soll der Vertragspartner ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte feststellen können, damit er nicht von deren Durchsetzung abgehalten wird. Eine Klausel genügt dem Bestimmtheitsgebot nur dann, wenn sie im Rahmen des rechtlich und tatsächlich Zumutbaren die Rechte und Pflichten des Vertragspartners des Klauselverwenders so klar und präzise wie möglich umschreibt (BGH NJW 2007, 3236 - zitiert nach Juris, dort Rn. 31 m.w.N.; NJW 2008, 1438 - zitiert nach Juris). Diesen Anforderungen genügt die im "Miet- und Wartungsvertrag" zwischen der Klägerin und den Kunden B. geschlossene Vereinbarung nicht. So ist bereits nicht hinreichend klar, ob der Kunde durch die Klausel in seinen Bezugsmöglichkeiten eingeschränkt sein soll. Dies ließe sich zwar entsprechend der Auffassung der Klägerin im Umkehrschluss aus der Zusatzvereinbarung herleiten. Auch spricht die Bezeichnung der Bestimmung als "Wettbewerbsklausel" dafür, dass die Bezugsmöglichkeiten der Kunden beschränkt sein könnten. Eine eindeutige Formulierung enthält der Vertrag indes nicht, zumal die Bezeichnung "Wettbewerbsklausel" sich nicht auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und dem jeweiligen Kunden, sondern auf das Verhältnis der Klägerin zu ihren Wettbewerbern bezieht. Auch gibt der Vertrag keinen eindeutigen Hinweis darauf, unter welchen Voraussetzungen der Kunde berechtigt ist, Flüssiggas von einem Drittanbieter zu beziehen. Zwar kann man die in der Zusatzvereinbarung enthaltene Formulierung "bei Vorlage" verständiger Weise nur so verstehen, dass der Kunde der Klägerin ein Drittangebot vorlegen muss. Der zeitliche Ablauf, der vom Kunden einzuhalten ist, bleibt indes vollkommen unklar. Denn in der Zusatzvereinbarung wird die Vorlage mit dem anderweitigen Bezugsrecht lediglich konditional ("bei") verknüpft, während eine temporale Verknüpfung ("nach") fehlt. Dementsprechend würde der Kunde seinen Pflichten möglicherweise auch genügen, wenn er erst nach Annahme des Angebots eines Drittanbieters der Klägerin dessen Angebot zuleiten würde. Ebenso bleibt unklar, unter welchen Voraussetzungen ein Angebot eines Dritten "günstiger" als das der Klägerin ist. Denn nach den vertraglichen Vereinbarungen sollte die Klägerin ihre Kunden zu Tagespreisen beliefern. Welcher Tagespreis für die Ermittlung des günstigeren Angebots maßgeblich sein sollte, ob z.B. der Preis des Bestelltages oder des Liefertages den Ausschlag geben sollte, ergibt sich aus der fraglichen Bestimmung nicht. Auch enthält die Geschäftsbedingung keine eindeutige Regelung, ob die Klägerin Gelegenheit erhalten muss, das Angebot des Drittanbieters ihrerseits zu unterbieten, wenn es unter ihrem Ursprungsangebot liegen sollte. All diese Unklarheiten der Bestimmung werden durch die Verwendung des Wortes "jederzeit", welches im Grundsatz für ein unbeschränktes Drittbezugsrecht des Kunden spricht, verstärkt. Da für den Kunden nach alledem nicht erkennbar ist, unter welchen Voraussetzungen er zum Bezug von Flüssiggas von Dritten berechtigt ist, ist der Kern der fraglichen Vertragsbedingung wegen Verstoßes gegen die Unklarheitenregel unwirksam.
3.
Da nach den obigen Ausführungen ein Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht begründet war, besteht auch kein Aufwendungsersatzanspruch wegen der Abmahnkosten gem. §§ 683, 670 BGB.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000 Euro
Eine Zulassung des Rechtsstreits zur Revision kommt nicht in Betracht, da die hierfür gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.
Dr. B. B. M.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 12.05.2010
Az: I-11 U 23/09
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