Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 28. November 2011
Aktenzeichen: 34 O 130/08

(LG Düsseldorf: Urteil v. 28.11.2011, Az.: 34 O 130/08)

Tenor

Die Antragsgegner werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das nachstehend wiedergegebene Möbelstück

mit den folgenden Merkmalen

- elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und

- der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;

unabhängig von der farblichen Gestaltung, anzubieten, herzustellen, zu bewerben, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Tatbestand

Die Antragstellerin ist ein international tätiges Möbelunternehmen, das insbesondere Gartenmöbel kreiert und vertreibt. Sie bietet die von ihr entworfenen Möbelstücke über Handelsunternehmen weltweit und vor allem in Deutschland zum Verkauf an.

Unter anderem vertreibt die Antragstellerin das von ihr entworfene Möbelstück namens "xxxxxxxxxxxxxxx". Dabei handelt es sich um ein Gartensitzmöbel mit klappbarem Sonnenschutz, auf dem mehrere Personen Platz finden. Die "xxxxxxxxxx" besitzt eine elliptische Form und einen breiten Rand, der nach vorne hin tiefer läuft und auf der Vorderseite des Möbelstücks stark abfällt.

Die Antragstellerin behauptet, bei diesem Produkt handele es sich für sie um einen Bestseller, von dem sie in Deutschland bereits mehr als 6.000 Stück verkauft habe. Unstreitig ließ die Antragstellerin die "xxxxxxxxxxx" über die Versandkette "xxxxxxxxxxx" als sogenannte Aktionsware vertreiben; sie vertreibt das Möbelstück weiterhin durch die Kundin der Antragstellerin "xxxxxxxxxxxxxxxxxx" über das Internetauktionshaus eBay.

Für die "xxxxxxxxxxxxxxxx" besitzt die Antragstellerin keine eingetragenen Schutzrechte, insbesondere hat sie kein Geschmacksmuster registrieren lassen. Die Antragstellerin ist allerdings der Ansicht, sie sei Inhaberin eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters für ihr Produkt.

Ende Juli 2008 ist die Antragstellerin auf den Seiten des Internetauktionshauses eBay auf ein Angebot der Antragsgegner aufmerksam geworden. In diesem Angebot boten die Antragsgegner ein Möbelstück mit der Bezeichnung "xxxxxxxxxxxxx" zum Verkauf an. Der Korpus dieses Möbelstücks besitzt eine elliptische Form und ist nicht tailliert. Ferner hat die "xxxxxxxxxxxxx" einen breiten Rand, der nach hinten leicht ansteigt und nach vorne hin abfällt. Das Möbelstück der Antragsgegner weist zudem ein aufklappbares Sonnendach auf.

Die Antragsgegnerin zu 2), deren Geschäftsführer der Antragsgegner zu 1) ist, vertreibt ihr Produkt "xxxxxxxxxxxxx" im Wesentlichen über das Internet. Als Vertriebsplattformen dienen ihr dabei ihre eigene Internetseite "xxxxxxxxxxxx" sowie die Internetplattform eBay.

Die Antragstellerin meint, die "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" der Antragsgegner verletzte ihr nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Die Antragstellerin hat daher mit anwaltlichem Schreiben vom 01.08.2008 die Antragsgegner abgemahnt und sie zur Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bezüglich der Vermarktung der "xxxxxxxxxxxxxxxxx" aufgefordert. Durch anwaltliches Schreiben vom 06.08.2008 haben die Antragsgegner die Abgabe der geforderten Erklärung jedoch abgelehnt.

Die Antragstellerin behauptet nun, sie habe ihre "xxxxxxxxxx" erstmals im Jahre 2005 am ersten Tag der in Köln stattfindenden SPOGA dem Publikum präsentiert. Im Jahre 2005 hat die SPOGA am 04.09. begonnen und bis zum 06.09. angedauert. Ferner behauptet die Antragstellerin, dass die in der eidesstattlichen Versicherung der Frau xxxxx einkopierten Fotografien ihre "xxxxxxxxxxxx" auf der SPOGA 2005 zeigten.

Die Antragstellerin ist im Übrigen der Ansicht, dass für ihr Gartenmöbelstück "xxxxxxxxxxxxx" ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster entstanden sei. Sie meint, das Produkt "xxxxxxxxxxxxxxxxxxx" der Antragsgegner verletze sie in ihren Rechten aus diesem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu zwei Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das nachstehend wiedergegebene Möbelstück

mit den folgenden Merkmalen

elliptische Form des Korpus, wobei sich die Breite des Korpus von unten nach oben vergrößert; und

der obere Rand des Korpus an der Vorderseite durchbrochen und nach vorn abgesenkt ist;

unabhängig von der farblichen Gestaltung anzubieten, herzustellen, zu bewerben, zu verkaufen, einzuführen, auszuführen und/oder anderweitig in den Verkehr zu bringen, und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegner sind zunächst einmal der Ansicht, der Antrag der Antragstellerin sei bereits aus Gründen mangelnder Bestimmtheit zurückzuweisen.

Die Antragsgegner behaupten zudem, sie hätten zum Zeitpunkt der Herstellung und Vermarktung ihres Gartenmöbelstücks "xxxxxxxxxxxx" keine Kenntnisse von dem Produkt der Antragstellerin gehabt. Außerdem habe die Antragstellerin ihr Gartenmöbelstück "xxxxxxxxxxxxx" vor der Vorstellung auf dem deutschen Markt bereits in Show-Rooms außerhalb der Europäischen Union veröffentlicht, weil dies bei asiatischen Plagiateuren so üblich sei.

Zudem meinen die Antragsgegner, dass für die "xxxxxxxxxxx" der Antragstellerin kein Geschmacksmuster entstanden sei. Dem stehe nämlich das Produkt "xxxxxxxx" des Drittunternehmens xxxxxxx entgegen. Auch habe die Antragstellerin nicht in ausreichendem Maße glaubhaft gemacht, dass ihr Gartenmöbelstück "xxxxxxxxxx" auf der SPOGA 2005 der Öffentlichkeit vorgestellt worden sei. Die von der Antragstellerin beigefügte eidesstattliche Versicherung der Frau xxxxxxxxxxx weise nämlich erhebliche Mängel auf.

Ferner meinen die Antragsgegner, ihr Produkt "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" falle, selbst wenn man ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugunsten der Antragstellerin annehmen würde, nicht in dessen Schutzbereich; die "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" orientiere sich in Gestalt und Ausführung nämlich an dem Möbelstück "xxxxxxxx" des Unternehmens xxxxxxxxx und nicht an dem nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster der Antragstellerin.

Die Antragstellerin hat zum Zwecke der Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten Tatsachen eidesstattliche Versicherungen von Herrn xxxxxxxxx sowie von Frau xxxxxxxx ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beigefügt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.

Zunächst einmal ergeben sich keine Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages, insbesondere ist der Antrag hinreichend bestimmt. Entgegen der Ansicht der Antragsgegner ist der Schutzumfang des Antrages nämlich durch die seitens der Antragstellerin eingefügten Fotoaufnahmen des Möbelstücks der Antragsgegner genau bestimmt und deshalb weder zu weit gefasst noch zu unbestimmt. Die von der Antragstellerin in ihrem Antrag genannten Merkmale der elliptischen Form des Korpus und der Durchbrechung des Randes an der Vorderseite sowie dessen Absenkung nach vorne hin sind auf den im Antrag eingefügten Abbildungen genau zu erkennen. Aus der Zusammenschau der genannten Merkmale und der in den Antrag eingefügten Fotoaufnahmen wird ein spezifischer Gesamteindruck deutlich, gegen den sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet.

Weiterhin ist auch ein Verfügungsgrund gegeben, § 12 UWG.

Der Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hat auch in der Sache Erfolg.

Die Antragstellerin kann von den Antragsgegnern die Unterlassung jeglicher Vermarktung der "xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx" in den in ihrem Antrag bezeichneten Umfang verlangen. Dieser Anspruch der Antragstellerin gegen die Antragsgegner ergibt sich aus § 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 GGV.

Für das Möbelstück "xxxxxxxxxxxx" ist zugunsten der Antragstellerin ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne des Artikel 1 Abs. 2 lit. a) GGV entstanden. Dessen tatbestandliche Schutzvoraussetzungen gemäß Artikel 4 Abs. 1 GGV liegen vor.

Zunächst einmal ist die "xxxxxxxxxxxxx" der Antragstellerin gemäß Artikel 1 Abs. 3 lit. a) in Verbindung mit Artikel 11 GGV der Öffentlichkeit innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zugänglich gemacht worden. Dies hat die Antragstellerin nach Überzeugung des Gerichts hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach Artikel 11 Abs. 2 Satz 1 GGV gilt ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster als der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft zugänglich gemacht, wenn es in solcher Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet und auf sonstige Weise offenbart worden ist, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges im normalen Geschäftsverkehr bekannt sein konnte. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, denn die Antragstellerin hat im einzelnen substantiiert vorgetragen, dass sie die "xxxxxxxxxxxxxxx" im Jahre 2005, nämlich am ersten Tag der SPOGA, das heißt dem 04.09.2005, dem Publikum präsentiert hat. Bei der SPOGA handelt es sich dabei um eine Messe, die gewährleistet, dass die Fachkreise innerhalb der Europäischen Gemeinschaft von dem ausgestellten Produkt Kenntnis erlangen. Ihre entsprechende Tatsachenbehauptung hat die Antragstellerin auch durch eidesstattliche Versicherung der Frau xxxxxxxxxx, einer ehemaligen Mitgeschäftsführerin der Antragstellerin, glaubhaft gemacht. Dass die eidesstattliche Versicherung von Frau xxxxxxxxx zunächst für ein anderes Verfahren vorgesehen war, ist aber unschädlich. Bei dem Umstand, dass die "xxxxxxxxxx" auf der Messe SPOGA der Öffentlichkeit präsentiert worden ist, handelt es sich um eine Tatsache, die ihrer Natur nach für mehrere Verfahren relevant werden kann. Zudem hat die in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2008 anwesende und von dem Gericht gehörte Frau xxxxxxxxxx den Inhalt ihrer eidesstattlichen Versicherung ausdrücklich bestätigt und unter Bezugnahme darauf ergänzend ausgesagt, dass die Messe SPOGA im Jahre 2005 vom 04.09. bis zum 06.09.2005 andauerte. Auch der Umstand, dass die "xxxxxxxxx" auf den in die eidesstattliche Versicherung eingefügten Bildaufnahmen nicht eindeutig zu erkennen ist, ist im Hinblick auf die Glaubhaftmachung unschädlich. Nach den Ausführungen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2008 ist es für das Gericht überwiegend wahrscheinlich, dass es sich hierbei um die "xxxxxxxxxx" auf der Messe SPOGA 2005 handelt. Dafür, dass die Bilder das Möbelstück der Antragstellerin zeigen, spricht ein Vergleich mit den Fotoaufnahmen, die die Antragstellerin dem Gericht mit der Anlage AS 2 überreicht hat.

Ferner ist auch die notwendige Eigenart im Sinne des Artikel Abs. 1 GGV bei dem Gartenmöbelstück "xxxxxxxxxxxxx" der Antragstellerin gegeben. Der Gesamteindruck der "xxxxxxxxxxxxxxx" hat sich gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. a) GGV vor dem Tag ihrer erstmaligen Präsentation der Öffentlichkeit von dem Gesamteindruck anderer Muster unterschieden. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf das Produkt "xxxxxxxxx" des Unternehmens xxxxxxxxx, für das ein eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster mit der Priorität vom 13.11.2003 besteht.

Für die geschmacksmusterrechtliche Eigenart ist der Grad der Unterschiedlichkeit bzw. Gemeinsamkeit des Gesamteindrucks entscheidend. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist nach Artikel 6 Abs. 1 GGV auf den Eindruck abzustellen, den ein informierter Benutzer bei Betrachtung des Musters gewinnt. Die "xxxxxxxxxx" zeichnet sich nach der Würdigung eines informierten Benutzers als ein Sitzmöbel mit dem Charakter eines Sofas aus. Sie ist durch ihre elliptische Form und den starken Abfall des breiten Randes nach vorne hin gekennzeichnet. Der Durchbruch des Randes auf der Vorderseite schafft "Beinfreiheit". Der insgesamt breite Rand des Möbelstücks ruft die Assoziation der Lehne eines Sofas hervor. Von diesem Gesamteindruck unterscheidet sich der Gesamteindruck des Möbelstücks "xxxxxxxx" des Unternehmens xxxxxxxx, auch wenn es gleichsam wie die "xxxxxxxxxx" ein Gartenmöbelstück ist, in erheblichem Maße. Die vorhandenen Gemeinsamkeiten, wie der aufklappbare Schirm, führen zu keinem anderen Ergebnis. Das Produkt "xxxxxxxxxx" ruft bei einem informierten Betrachter nicht den Charakter eines Möbelstücks mit dem Charakter eines Sofas hervor. Es zeichnet sich durch seine kreisrunde Form aus. Das Möbelstück "xxxxxxxxx" besitzt einen schmalen Rand der nach vorne hin weder abfällt noch durchbrochen ist. Im Gegensatz zu der "xxxxxxxxxxxxx" der Antragstellerin wird die Assoziation mit einem Sofa nicht hervorgerufen. Es erinnert vielmehr an eine Art Insel oder kreisrundes Bett, das zum Liegen und Sitzen unmittelbar auf seiner Oberfläche einlädt.

Weiterhin erfüllt das Muster der Antragstellerin auch das Kriterium der Neuheit im Sinne des Artikel 5 Abs. 1 lit. a) GGV. Danach gilt ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster als neu, wenn der Öffentlichkeit vor dem Tag, an dem das zu schützende Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, kein identisches Geschmacksmuster zugänglich gemacht worden ist. Gemäß Artikel 85 Abs. 2 Satz 1 GGV wird die Neuheit des Musters bei gegebener Eigenart grundsätzlich vermutet (vgl. Beyerlein in Brückmann/Günther, Beyerlein, Geschmacksmustergesetz, 2007, § 39 Rdnr. 3). Diese Vermutung können die Antragsgegner durch ihre Behauptung, dass die Antragstellerin ihr Produkt bereits außerhalb der Europäischen Union unmittelbar nach der Fertigstellung in Show-Rooms veröffentlicht habe, nicht widerlegen. Die Antragsgegner stützen ihre Behauptung lediglich auf die weitere Behauptung, dass diese Vorgehensweise bei asiatischen Plagiateuren üblich sei. Die Antragsgegner legen jedoch nicht näher dar, dass die Antragstellerin ihr Produkt "xxxxxxxxxx" tatsächlich in Show-Rooms außerhalb der Europäischen Union veröffentlicht hat. Es handelt sich bei diesem Vortrag der Antragsgegner lediglich um Unterstellungen. Zum einen dahingehend, dass die Antragstellerin als ein asiatischer Plagiateur zu qualifizieren sei und zum anderen, dass es in diesen Kreisen üblich sei, die Produkte unmittelbar nach ihrer Fertigstellung in Show-Rooms zu veröffentlichen.

Der Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin ist gemäß Artikel 11 Abs. 1 GGV auch noch nicht abgelaufen. Vielmehr dauert dieser noch bis zum 04.09.2008 an. Nach Artikel 11 Abs. 1 GGV wird das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster für einen Zeitraum von drei Jahren geschützt, beginnend an dem Tag, an dem es der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht worden ist. Die Antragstellerin hat vorliegend glaubhaft gemacht, dass sie die "xxxxxxxxx" erstmals am 04.09.2005 dem Publikum innerhalb der Gemeinschaft vorgestellt hat, sodass der Schutz des nicht eingetragenen Geschmacksmusters der Antragstellerin zur Zeit noch andauert.

Ferner liegt eine tatbestandsmäßige Verletzung des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin gemäß Artikel 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 GGV durch die Antragsgegner vor. Die Antragsgegner haben nämlich das Muster der Antragstellerin durch die Herstellung, das Anbieten und das Inverkehrbringen der "xxxxxxxx" widerrechtlich im Sinne des Artikel 19 Abs. 1 GGV verwendet.

Der Gesamteindruck des Möbelstücks "xxxxxxxxx" der Antragsgegner stimmt nämlich mit dem Gesamteindruck des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin überein. Es ruft bei einem informierten Benutzer den Charakter eines Sofas hervor. Nach der Gesamtschau ihrer einzelnen Merkmale weist die "xxxxxxxxxxxx" die prägenden schutzbegründenden Merkmale des Gemeinschaftsgeschmacksmusters der Antragstellerin auf (vgl. Beyerlein in Brückmann/Günther/Beyerlein, Geschmacksmustergesetz, 2007, § 38 Rdnr 28). Das Produkt der Antragsgegner besitzt gleichsam, wie das Möbelstück der Antragstellerin eine elliptische Form. Ferner ist der Rand "lehnenartig" breit ausgestaltet. Überdies fällt der Rand nach vorne hin ab und ist durchbrochen, so dass "Beinfreiheit" gewährt wird.

Die Benutzung erfolgte ohne Zustimmung der Antragstellerin gemäß Artikel 19 Abs. 1 GGV. Die Antragstellerin hat auch im Sinne des Artikel 21 GGV weder dem Inverkehrbringen des Produkts der Antragsgegner durch diese zugestimmt noch sich daran selbst beteiligt.

Weiterhin ist die Verwendung durch die Antragsgegner gemäß Artikel 19 Abs. 2 GGV das Ergebnis einer Nachahmung des geschützten Musters der Antragstellerin. Das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster gewährt nach Artikel 19 Abs. 2 GGV nur Schutz gegen Nachbildungen. Unabhängig geschaffene Parallelschöpfungen sind hingegen nicht angreifbar (vgl. Beyerlein in Brückmann/Günther/Beyerlein, Geschmacksmustergesetz, 2007, § 6 Rdnr. 3). Es besteht demnach keine Schutzverletzung, wenn der Entwerfer nachweisen kann, dass er von der Existenz des geschützten Geschmacksmusters keine Kenntnis hatte. Vorliegend können die Antragsgegner einen solchen Nachweis aber nicht erbringen. Die Antragsgegner haben schlichtweg vorgetragen, keine Kenntnis von dem Produkt der Antragstellerin gehabt und sich bei der Gestaltung und Entwicklung ihres Gartenmöbels "xxxxxxxxxxxxxx" an dem Muster des Produkts "xxxxx" des Unternehmens xxxxxxxxx orientiert zu haben. Vorliegend streitet jedoch das objektive Erscheinungsbild des Möbelstücks der Antragsgegner für eine Nachbildung und die äußeren Umstände für eine Kenntnis der Antragsgegner von dem Möbelstück "xxxxxxxxxx" der Antragstellerin vor der Anfertigung ihres eigenen Produktes, der "xxxxxxxxxxxxxxx". Dafür spricht insbesondere auch, dass die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, dass sie ihre "xxxxxxxxxx" auf der von der Fachwelt am meisten besuchten Fachmesse SPOGA im Jahre 2005 vorgestellt hat. Überdies hat die Antragstellerin ihr Produkt auch unstreitig über xxxxxxxx als Aktionsware und eBay zum Verkauf angeboten, so dass das Gartenmöbelstück in Fachkreisen bekannt gewesen sein dürfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eines Ausspruches über eine vorläufige Vollstreckbarkeit bedarf es nicht, weil das Urteil kraft Gesetzes vorläufig vollstreckbar ist.

Streitwert: 100.000,00 €.






LG Düsseldorf:
Urteil v. 28.11.2011
Az: 34 O 130/08


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