Verwaltungsgericht Wiesbaden:
Beschluss vom 12. August 2014
Aktenzeichen: 5 L 894/14.WI

(VG Wiesbaden: Beschluss v. 12.08.2014, Az.: 5 L 894/14.WI)

Tenor

1. Der Antrag wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Unter Berufung darauf, dass sie sich um eine Sportwetten-Konzession beworben, aber bislang keine Einladung zur Präsentation in der Verhandlungsphase erhalten habe und deshalb mit einer Versagung rechnen müsse, begehrt die Antragstellerin €eine GmbH mit Sitz D. € Einsicht in alle Unterlagen, die das Verhältnis zwischen Antragsgegner und seiner Prozessbevollmächtigten, der Kanzlei E., betreffen.

Da sie € die Antragstellerin € Sportwetten über stationär tätige Wettvermittler in Deutschland anbiete, müsse sie Verfolgung durch Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden ebenso befürchten wie ihre Vertragspartner, weil sie und ihre Vermittler nach deutschem Rechtsverständnis illegal agierten. Die Rechtsverteidigung im Vorfeld solcher zu erwartender staatlicher Eingriffe werde ohne die gewünschte Akteneinsicht übermäßig erschwert. Die Antragstellerin müsse auch klären können, ob bei der Konzessionsvergabe die Gefahr der Günstlingswirtschaft zugunsten der staatlichen Anbieter bestehe, und zwar auch aufgrund der Ausgestaltung der Zusammenarbeit der Behörde mit dem Rechtsanwaltsbüro E.. Die Akteneinsicht werde aller Voraussicht nach solche Mängel offenlegen, weil E. auch für die Wettbewerber der Antragstellerin, insbesondere die staatlichen Lotterieunternehmen, tätig werde. E. vertrete das Land bis heute mit dem Ziel, das faktisch bestehende Monopol der staatlichen Lotterieunternehmen aufrecht zu erhalten. Außerdem sei E. von Anfang an als Verwaltungshelfer in die Konzeption und Begleitung des Genehmigungsverfahrens eingebunden, habe den Fragen- und Antwortenkatalog ausgearbeitet und den Antragsgegner in Rechtsstreitigkeiten vertreten.

Der Antragstellerin müsse effektiver Rechtsschutz gewährt werden, § 44 a VwGO könne hier nicht zur Anwendung kommen.

Die Antragstellerin beantragt,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Einsicht in alle Akten und Dokumente zu geben, die die Modalitäten der Zusammenarbeit des Antragsgegners mit der Rechtsanwaltskanzlei E. im Zusammenhang mit dem Glücksspieländerungsstaatsvertrag, dem Konzessionsverfahren für Sportwetten und dazu geführter Rechtsstreitigkeiten betreffen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er sei offensichtlich unzulässig, weil schon ein nachvollziehbares und legitimes Rechtsschutzziel, das mit der Akteneinsicht verfolgt werden, fehle. Im Übrigen stehe § 44 a VwGOdem Antrag entgegen, soweit er sich auf Aktenteile beziehe, die Gegenstand des Konzessionsverfahrens seien. Die Verfahrenshoheit im Konzessionsverfahren liege allein beim Antragsgegner. Die Frage,welche Kanzlei das Konzessionsverfahren betreue, habe keinen Einfluss auf die Rechtsposition der Antragstellerin. E. berate den Antragsgegner in abstrakten Rechtsfragen, habe aber keinerlei Entscheidungsbefugnis im Konzessionsverfahren und sei auch nicht in die Prüfung der Anträge eingebunden.

Es fehle auch am Anordnungsanspruch, weil sich das Akteneinsichtsrecht nur auf die das Verfahren betreffenden Akten beziehe. Ein Anordnungsgrund liege ebenfalls nicht vor, weil die begehrte Akteneinsicht nicht geeignet sei, sich gegen akut drohende ordnungsrechtliche Untersagungsverfügungen zu verteidigen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist zurückzuweisen.

Es kann dahinstehen, ob er bereits im Hinblick auf die Vorschrift des § 44 a VwGO unzulässig ist (vgl. dazu einerseits BVerwG, Urteil vom 12.04.1978, Az.: VIII C 7.77, andererseits Kopp/Ramsauer, § 29 VwVfG, Rdnr. 12 bis 14 und 44, 44 a) und ob der Antragstellerin über das konkrete Konzessionsverfahren hinaus ein Rechtsschutz-bedürfnis für die Durchsetzung des Akteneinsichtsgesuchs zur Seite stehen kann.

Denn es fehlt jedenfalls am Anordnungsanspruch.

Auf § 29 HVwVfG kann der Akteneinsichtsanspruch nicht gestützt werden. Die begehrte Einsicht in die genannten Unterlagen muss nämlich von rechtlicher Relevanz für die Verwaltungsentscheidung oder für die Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs - hier auf Erteilung einer Sportwettenkonzession - sein (so Kopp/Ramsauer, §29 VwVfG, Rdnr. 19). Handelt es sich um interne Meinungsbildungsvorgänge und Vorbereitungsarbeiten, so sind diese bereits nach dem Gesetzeswortlaut von der Akteneinsicht im laufenden Verwaltungsverfahren ausgeschlossen (§ 29 Abs. 1 Satz 2HVwVfG). Darunter fällt auch der Inhalt von Beratungen im Vorfeld einer Verwaltungsentscheidung.

Die Ausgestaltung eines Mandatsverhältnisses ist kein Vorgang,der unter § 29 HVwVfG fällt. Welche Prozessbevollmächtigten sich die Behörde aussucht und von wem sie sich bis zur ihre Entscheidung beraten lässt, ist für die der Behörde obliegenden Prüfung nach § 4b, 10 a GlüStV ohne Bedeutung. Vielmehr betreffen die entsprechenden Vereinbarungen zwischen Antragsgegner und ihren Prozessbevollmächtigten Interna im Rahmen des geschützten Mandatsverhältnisses (vgl. §§ 3, 43 und 43 a BRAO).

Soweit die Vermutungen der Antragstellerin auf eine voreingenommene Beratung und unzulässige Vorbefassung hindeuten sollen, könnten diese ohnehin nicht im Rahmen des Verwaltungsverfahrens Bedeutung erlangen, sondern allenfalls im Hinblick auf die §§ 45, 46 BRAO im Rahmen eines berufsrechtlichen Verfahrens.

Für die Rechtmäßigkeit des Konzessionsverfahrens spielen diese Vermutungen jedenfalls keine Rolle und können auch nicht Grundlage für eine Prüfung nach §§ 20, 21 HVwVfG sein.

Einer evtl. drohenden ordnungs- oder strafrechtlichen Verfolgung könnte die Antragstellerin nicht dadurch entgehen, dass sie auf einen möglicherweise rechtswidrigen Ausschluss von der Konzessionserteilung aufgrund fehlerhafter Beratung des Antragsgegners durch das Rechtsanwaltsbüro E. verweist. Vielmehr müsste sie die Verpflichtung der Behörde erreichen, ihr eine Konzession zu erteilen oder ihr konzessionsloses Verhalten zu dulden. Ansonsten gilt § 4 Abs. 1 GlüStV, der eine Veranstaltung und Vermittlung ohne Konzession verbietet.

Auch das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) enthält keine Rechtsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin. Dessen Vorschriften können ohnehin nur ihrem Rechtsgedanken nach Anwendung finden, weil das Gesetz nicht für Landesbehörden gilt.Grundsätzlich wird zwar im Rahmen der Berufsfreiheit ein verfassungsunmittelbarer Informations- und Auskunftsanspruch für zulässig angesehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.2003, Az.: 3 C46/02), so dass die Vorschriften des IFG Aufschluss über den Umfang des Anspruchs geben können. Materialien und Handlungsvorschläge,die ein Rechtsanwalt für seinen Mandanten zusammengestellt und erarbeitet hat, gehören aber nicht zu den allgemein zugänglichen Quellen, sondern fallen in den Schutzbereich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 IFG (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 29.11.2013, Az.: 6 A 142); außerdem gilt auch im IFG der Schutz des behördlichen Entscheidungsprozesses (§ 4 IFG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wurde mangels anderweitiger Anhaltspunkte nach §52 Abs. 2 GKG bestimmt. Eine Reduzierung im vorliegenden Eilverfahren kam nicht in Betracht, weil die Antragstellerin eine abschließende Entscheidung über ihr Akteneinsichtsgesuch erstrebt.






VG Wiesbaden:
Beschluss v. 12.08.2014
Az: 5 L 894/14.WI


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