Amtsgericht Neuss:
Urteil vom 21. März 1986
Aktenzeichen: 36 C 737/85

(AG Neuss: Urteil v. 21.03.1986, Az.: 36 C 737/85)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 DM abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vorab in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.

Tatbestand

Der Beklagte hatte die Vertretung der Klägerin in einem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht E übernommen. In Abwesenheit der Klägerin schloss der Beklagte am 06.10.1981 einen Vergleich, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 4 d.A. a) - e)).

Mit der vorliegenden Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch.

Sie trägt vor, der Beklagte habe sie über den Inhalt des Vergleichs falsch beraten. Hierdurch sei ihr ein Schaden in Höhe von 1893,80 DM entstanden.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 31.10.1985 (Bl. 1 ff d.A.) und 25.02.1986 (Bl. 72 ff d.A.) verwiesen.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.893,80 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,

hilfsweise,

der Klägerin nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung - auch Bank- oder Sparkassenbürgschaft - abzuwenden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Im übrigen bestreitet er, dass der Klägerin infolge einer unrichtigen Mitteilung des Vergleichsinhaltes ein Schaden entstanden sei.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 30.01.1986 (Bl. 33 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Ein Anspruch auf Zahlung von 1.893,80 DM steht der Klägerin gegen den Beklagten nicht zu.

Etwaige aus dem Mandatsverhältnis der Parteien herrührende Schadensersatzansprüche der Klägerin sind jedenfalls verjährt, §§ 222 BGB, 51 BRAO. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO war im Zeitpunkt der Klageerhebung bereits abgelaufen. Gemäß § 51 BRAO verjähren Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen den REchtsanwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren nach der Beendigung des Auftrages. Vorliegend war der von der Klägerin behauptete Schaden, die Richtigkeit ihres Sachvortrages unterstellt, mit Rechtskraft des Vergleichs vom 06.10.1981, die am 17.10.1981 eintrat, dem Grunde nach entstanden, denn die in dem Vergleich niedergelegten Daten waren, wie die Sozialgerichtsprozesse gezeigt haben, Grundlage für die Bemessung des Arbeitslosen- und Rentenversicherungsentgeltes. Stellt man demgegenüber auf die Beendigung des Mandats ab, so war auch hier die dreijährige Verjährungsfrist im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen, denn wie die Klägerin einräumt, war das Mandat spätestens im März 1982 beendet. Die Klägerin kann die von dem Beklagten erhobene Verjährungseinrede auch nicht mit einem sogenannten "sekundären" Schadensersatzanspruch zu Fall bringen. Die Gläubigerin eines aus Verletzung des Mandatsvertrages haftenden Anwalts erlangt gegen diesen einen sogenannten Sekundäranspruch darauf, dass die Einrede der Verjährung nach § 51 BRAO nicht erhoben werde, wenn der Anwalt ein während des Laufs der Verjährungsfrist des § 51 BRAO bestehendes Mandatsverhältnis erneut dadurch schuldhaft verletzt, dass er trotz gegebenen Anlasses seine Auftraggeberin nicht auf seine Verpflichtung, sie im Wege des Schadensersatzes von ihren Verbindlichkeiten zu befreien, hinweist und nicht über die Verjährung dieses gegen ihn gerichteten Anspruchs zutreffend belehrt. Auf diese erneuten Pflichtverletzungen muss der Eintritt der Verjährung nach § 51 BRAO beruhen, anderenfalls entsteht der Schadensersatzanspruch auf Unterlassung der Einrede nicht (vgl. BGH NJW 1986, 583, 582). Diese Voraussetzung kann nur dann erfüllt sein, wenn der Mandant innerhalb der Verjährungsfrist des Primäranspruchs überhaupt keine ausreichende rechtliche Belehrung erhält und ihm im übrigen die Haftung des Anwalts auch sonst unbekannt ist. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich der Anwalt trotz vorheriger Versäumung des Hinweises auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 222 BGB berufen kann, wenn die Gläubigerin durch einen anderen Rechtsanwalt über seine Haftung beraten wird. Das Gleiche muss aber auch dann gelten, wenn die Gläubigerin aus einer gerichtlichen Entscheidung entnehmen muss, dass der Anwalt von dem ihm erteilten Auftrag zu Ungunsten seines Mandanten abgewichen ist und sich dementsprechend die Annahme einer Haftung auch für einen Laien geradezu aufdrängen muss. So liegt der Fall hier. Der Klägerin war spätestens seit dem Urteil des Sozialgerichts E vom 19.08.1983 und dem dieses Urteil bestätigenden Urteil des Landessozialgerichts vom 06.06.1984 bekannt, dass der Beklagte entgegen der von ihr behaupteten Anweisung in dem Vergleich vom 06.10.1981 nicht die von ihr angegebenen Tariferhöhungen ab dem 01.05.1981 berücksichtigt hatte und ihr deswegen ein geringeres Arbeitslosengeld und Rentenversicherungsentgelt zuerkannt worden war. Die Klägerin hat demnach noch innerhalb der Verjährungsfrist des § 51 BRAO von einem möglichen Fehler des Beklagten Kenntnis erlangt. Der Klägerin war aufgrund der Entscheidung des Sozialgerichts E vom 19.08.1983 auch eine Haftung des Beklagten bewusst. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Schreiben vom 28.05.1984. Wenn es darin am Ende heißt: "...dürfte der schriftlich abgefasste Vergleich vor dem Arbeitsgericht im Wortlaut falsch sein. Für diesen Fall darf ich Sie bitten, den eingetretenen Schaden Ihrer Haftpflichtversicherung anzuzeigen.", so kann dies nur bedeuten, dass der Klägerin eine Haftung des Beklagten bewusst und sie dementsprechend nicht mehr im Sinne der vorgenannten BGH-Rechtsprechung belehrungsbedürftig war. Dementsprechend kann sich der Beklagte trotz vorheriger Versäumung des Hinweises auf eine etwaige eigene Haftung auf das Leistungsverweigerungsrecht des § 222 BGB berufen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.






AG Neuss:
Urteil v. 21.03.1986
Az: 36 C 737/85


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