Oberlandesgericht München:
Urteil vom 21. April 2011
Aktenzeichen: 6 U 4127/10

(OLG München: Urteil v. 21.04.2011, Az.: 6 U 4127/10)

Tenor

I. Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. August 2010, Az. 7 O 10769/10, dahingehend abgeändert, dass es in Ziffern 1. und 2. nunmehr lautet wie folgt:

1. Der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000,-, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verboten,

die nachfolgend wiedergegebenen Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter zu verwenden und/oder sich bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren gegenüber freien Mitarbeitern auf die Bestimmungen des Anmeldeformulars gemäß Anlage K 3 zu berufen, wenn darin folgende Klauseln enthalten sind:

Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht inklusive das Recht zur Erstveröffentlichung, das Recht zur Bearbeitung, Umgestaltung und Übersetzung, das Recht für Werbezwecke, das Recht der elektronischen/digitalen Verwertung und der Datenbanknutzung sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der S... zusätzlich honoriert.

Drittverwertungsrecht: ... Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S... Z... frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen. Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S... Z... GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der "S... Z... liegt, selbst - in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung - weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten.

2. Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers vom 07. Juni 2010 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Antragstellers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen haben der Antragsteller 1/3 und die Antragsgegnerin 2/3 zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller, Mitglied im D... Bundesverband mit ca. 38.000 Mitgliedern, ist der L... des D... J... (D... ) für Berlin und Brandenburg. Nach seinem Satzungszweck widmet er sich der Wahrnehmung und Förderung der rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten (vgl. Anl. K 1).

Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft, die Verlagsprodukte in Verkehr bringt, insbesondere die "S... Z...

Der Antragsteller geht m Wege des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfugung gegen das "Autorenanmeldeformular" der Antragsgegnerin gemäß Anlage K 3, hinsichtlich dessen Inhalts auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (LGU S. 8/10) Bezug genommen wird, vor. Die darin enthaltenen Passagen

"Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht ... sowie das Recht, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der S... Z... zusätzlich honoriert (vgl. Anl. K 3, Seite 2, 3. Absatz).

...

Drittverwertungsrecht: Der S... Z... GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw. Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S... Z... frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen (Anl. K 3 Seite 3, 2. Absatz).

Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S... Z... räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der "S... Z... liegt, selbst - in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung - weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten" (Anl. K 2, Seite 3, 3. Absatz).

seien als mit den Regeln des Urhebervertragsrechts nicht in Einklang stehende Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam und nichtig.

Der Antragsteller hat in erster Instanz beantragt,

im Wege der einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu verbieten,

die im "Autorenanmeldeformular" gemäß Anlage K 3 [vgl. LGU S. 8/10] wiedergegebenen Honorarbedingungen für freie Mitarbeiter zu verwenden und/oder sich auf die dortigen Bestimmungen zu berufen.

Die Antragsgegnerin hat in erster Instanz beantragt,

den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen,

hilfsweise:

den Antrag dahingehend einzuschränken, dass sich die Antragsgegnerin - bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren - nur gegenüber freien Mitarbeitern nicht auf die Bestimmungen des "Anmeldeformulars" berufen darf.

Mit Endurteil vom 12.08.2010 hat das Landgericht entschieden:

1. Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung vom 07. Juni 2010 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger [= der Antragsteller] hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Zur Begründung ist im landgerichtlichen Urteil ausgeführt: Bei der angegriffenen Honorarvereinbarung handele es sich eine Preisvereinbarung, die nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterliege. Die beanstandeten Honorarbedingungen regelten nämlich die im Synallagma stehenden vertraglichen (Haupt-)Leistungspflichten der Antragsgegnerin und des freien Mitarbeiters. Durch den Abschluss der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung verpflichte sich die Antragsgegnerin zur Honorarzahlung, der freie Mitarbeiter räume jener im Gegenzug das Recht ein, das Vertragswerk auf bestimmte Weise zu nutzen. Demzufolge stünden bei der streitgegenständlichen Honorarvereinbarung die Kernleistungspflichten des Urhebervertragsrechts inmitten.

Einer dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegenden Inhaltskontrolle stehe auch entgegen, dass §§ 32, 32 a UrhG als lex specialis eine urhebervertragsrechtliche Kontrolle von - auch formularmäßigen - Vergütungsregelungen vorsähen, der gegenüber die §§ 307 ff. BGB zurückträten. Eine im Sinne der §§ 32, 32 a UrhG unangemessene vertragliche Vergütungsregelung führe allerdings lediglich zu einem Anspruch auf Anpassung bei fortbestehender Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses des Urhebers mit seinem Vertragspartner. Dem stehe die Nichtigkeitsfolge der §§ 307 ff. BGB im Falle der Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen entgegen. Im Anwendungsbereich der §§ 32, 32 a UrhG würde nämlich ein Verstoß gegen § 307 BGB immer auch zur Unwirksamkeit der vertraglichen Vergütungsregelung fuhren und eine Vertragsanpassung vereiteln.

Überdies hielten die angegriffenen Honorarklauseln einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle auch der Sache nach stand. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Urteil "Talking to Addison" (BGH GRUR 2009, 1148 ff.) klargestellt, dass Pauschalvergütungen nicht generell gesetzeswidrig seien. Ob die im "Autorenanmeldeformular" gemäß Anlage K 3 vorgesehene Pauschalvereinbarung im Streitfall eine angemessene Beteiligung gewährleiste, könne ohne Kenntnis der konkreten Werknutzung im Einzelfall und der hierfür gezahlten Vergütung ohnehin nicht beurteilt werden. Zur Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte ohne angemessene Honorierung sei auf die Vorschrift des § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG zu verweisen, die eine vertragliche Abweichung vom Zustimmungserfordernis des § 34 Abs. 1 UrhG ausdrücklich billige. In diesem Sinne handele es sich auch bei der Regelung in § 38 Abs. 3 UrhG um dispositives Recht. Der lediglich formale Umstand der Abweichung von einer gesetzlichen Regelung sei bei dieser Sachlage für sich genommen ohne Bezugnahme auf den Einzelfall nicht geeignet, einen Verstoß gegen § 307 BGB zu begründen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen.

Gegen dieses, ihm am 16.08.2010 zugestellte Urteil hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigen vom 30.08.2010, eingegangen bei Gericht am 31.08.2010, Berufung eingelegt und mit am selben Tage bei Gericht eingegangenem Schriftsatz (per Telefaxschreiben) vom 04.10.2010 begründet. Seiner Auffassung nach habe das Erstgericht die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsfehlerhaft als der Inhaltskontrolle unzugängliche Preisvereinbarung bewertet. Die Pflicht, dem Urheber eine angemessene Vergütung zu bezahlen, sei - wie sich aus § 11 Satz 2 UrhG ergebe - zwingendes Recht und unterliege nicht der Vertragsfreiheit. In einem synallagmatischen Verhältnis stünden nur diejenigen Nutzungsrechte, die dem Zweck des Autorenvertrages entsprächen (Abdruck in der Zeitung) und das hierfür zu zahlende Honorar. Die im streitgegenständlichen Autorenanmeldeformular enthaltenen Regelungen zur Übertragung darüber hinausgehender Nutzungsrechte wie etwa der Ausschluß weiterer Vergütung für andere Nutzungen oder eine Mehrfach- bzw. Drittnutzung seien hingegen einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 307 ff. BGB nicht entzogen.

Die §§ 32, 32 a UrhG seien auch nicht lex specialis zu den §§ 307 ff. BGB. Ein Urheber könne nach §§ 32, 32 a UrhG Vertragsanpassung verlangen, wenn die vereinbarte Vergütung der Höhe nach unangemessen sei. Da die an den Urheber zu entrichtende Vergütung im streitgegenständlichen Autorenanmeldeformular der Höhe nach nicht aufgeführt sei, sei im Streitfall kein Raum für eine Anwendung der §§ 32, 32 a UrhG. Sedes materiae sei vielmehr der in § 11 Satz 2 UrhG zum Ausdruck kommende urhebervertragsrechtliche Beteiligungsgrundsatz. Im Übrigen stünde einem Unterlassungsanspruch im Streitfall nicht entgegen, dass ein auf der Grundlage des streitgegenständlichen Anmeldeformulars abgeschlossener Autorenvertrag unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalte. Die angegriffene Pauschalvergütungsregelung sei unwirksam, da der Urheber von vorneherein nicht an sämtlichen Erträgnissen seines Werks beteiligt werde. Eine Vereinbarung, wonach jeder Honorarzahlung, ohne Rücksicht auf deren Höhe, eine Abgeltungswirkung für sämtliche zukünftige Nutzungen zuteil werde, stehe mit dem Beteiligungsgrundsatz des § 11 Satz 2 UrhG nicht in Einklang. Die Antragsgegnerin könne sich demgegenüber nicht darauf berufen, dass im Falle der Drittverwertung eine zusätzliche Honorierung des Urhebers erfolge. Dies gelte nämlich nur für die Printnutzungsrechte, wohingegen andere Nutzungsarten wie etwa die Online-Nutzung nicht zusätzlich honoriert würden. Überdies leiste auch die vorgesehene Regelung über die Abgeltung der Vergabe von Printnutzungsrechten § 11 Satz 2 UrhG nicht hinreichend Rechnung, da sie ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der Antragsgegnerin in Bezug auf die Höhe der auszukehrenden Vergütung vorsehe. Die Klausel, wonach die Einräumung von Drittverwertungsrechten durch die Antragsgegnerin ohne ausdrückliche Zustimmung des Urhebers erfolgen könne, stehe mit dem Grundgedanken des § 34 Abs. 1 UrhG nicht in Einklang. Eine Abweichung hiervon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei nach dem in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers unzulässig. Die angegriffenen Bestimmungen verstießen auch gegen § 38 Abs. 3 UrhG. Hiernach solle der Zeitungsverleger kein ausschließliches, sondern nur ein einfaches Nutzungsrecht erhalten. Außerdem solle auf den Urheber erst nach vorausgehendem Erscheinen seines Werks in der S... Z... ein Nutzungsrecht rückübertragen werden. Diese Regelung ginge ins Leere, wenn eine Veröffentlichung unterbleibe.

Der Antragsteller beantragt,

das angegriffene erstinstanzliche Urteil vom 12.08.2010 aufzuheben und gegen die Antragsgegnerin die in erster Instanz beantragte einstweilige Verfügung zu erlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Berufung des Antragstellers zurückzuweisen.

Sie lässt ausführen, es sei unzutreffend, dass die Vergütungsregelung im streitgegenständlichen Autorenanmeldeformular den Urheber im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteilige. Vielmehr erhalte der freie Autor für den insoweit in der Praxis allein einschlägigen Fall der Einräumung eines Printnutzungsrechts an einen anderen Verlag ein zusätzliches Honorar in Höhe von 50% der der Antragsgegnerin zufließenden Erlöse. Außer Betracht habe auch die praxisferne, in der Realität nicht vorkommende Situation zu bleiben, dass der Verlag trotz ihm eingeräumter urheberrechtlicher Nutzungsrechte von der Veröffentlichung eines Beitrages des Urhebers absehen würde und diesem die Möglichkeit verwehrt bliebe, sein Werk anderweitig zu verwerten. Mit seinem Verfügungsantrag beabsichtige der Antragsteller, in rechtsmißbräuchlicher Weise eine jahrelang in allseitiger Zufriedenheit bestehende Vertragspraxis zu Fall zu bringen.

Zutreffend habe das Landgericht festgestellt, dass die angegriffene Vergütungsregelung als Preisvereinbarung einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht unterliege. Sie regle den unmittelbaren synallagmatischen Leistungsaustausch zwischen den Vertragsparteien, in Geste. des Honoraranspruchs des Urhebers auf der einen Seite und der als Gegenleistung hierfür erfolgenden Nutzungsrechtseinräumung auf der anderen Seite. Die Hauptleistungspflicht des Urheers beschränke sich in der heutigen Zeit, wie die gemeinsamen Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen (Anl. AG 6) belegten, nicht mehr nur auf die Abdruckrechte, sondern erfasse auch die Übertragung von Nutzungsrechten der streitgegenständlichen Art. Die Unterscheidung, ob eine Vergütungsregelung eine bestimmte Vergütungshöhe vorsehe oder lediglich die Struktur der Vergütungsregelung vorgebe, sei in Richtung auf die Frage der Zulässigkeit einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle bei "kleinteiligen" Werken der Streitgegenständen Art (journalistische Beiträge zu einer Tageszeitung) nicht sachgerecht. Zudem treffe es nicht zu, dass Pauschalhonorare grundsätzlich unangemessen seien. Umstände, die die im streitgegenständlichen Autorenanmeldehonorar (Anl. K 3) vorgesehene Vergütungsregelung als unangemessen erscheinen ließen, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Es treffe auch nicht zu, dass der Urheber an der Vergabe von Drittrechten nicht partizipiere. Für den allein preiste Fall der Weiterübertragung der Printnutzungsrechte sei vielmehr eine Beteiligung des Urhebers ausdrücklich vereinbart.

Dem Landgericht sei auch darin zuzustimmen, dass die §§ 32, 32 a UrhG Sonderregelungen für die Inhaltskontrolle von Vergütungsregelungen enthielten, die der AGB-Kontrolle nach 307 ff. BGB vorgingen. Der Gesetzgeber habe als einzige Rechtsfolge der Unangemessenheit einer Vergütungsregelung den Anspruch auf Vertragsanpassung nach dem Urheberrechtsgesetz vorigen, nicht hingegen die Unwirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Nutzungsrechtseinräumung. Die Richtigkeit dieser Beurteilung zeige auch die Tatsache auf, dass den Vorschriften der §§ 11 Satz 2, 32, 32 a UrhG der gleiche Normzweck zu eigen sei nämlich eine angemessene Beteiligung des Urhebers an den durch die Verwertung seines Werks erzielten Erlösen. Demgegenüber sei es dem Antragsteller verwehrt, über den Umweg der Verbandsklage die Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Vergütungsregelung herbeizuführen.

Bei der Formulierung "nach den jeweils geltenden Regelungen der S... Z..." in der verfahrensgegenständlichen Vergütungsvereinbarung handele es sich lediglich um eine sprachliche Ungenauigkeit, nicht hingegen um ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verlages. Im Übrigen sei allen Beteiligten klar, dass mit dieser Formulierung - in Anlehnung an weithin verbreitete, gleich lautende Honorarklauseln. - die jeweiligen, aktuell gültigen Honorarregelungen gemeint seien. Die Vergütungsvereinbarung stehe auch insoweit mit § 11 Satz 2 UrhG in Einklang, als der voraussichtliche Gesamtertrag der Nutzung weitaus leichter bei Vertragsschluss absehbar sei als dies in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen "Übersetzerfallen" der Fall gewesen sei. In weit mehr als 90% aller Fälle finde nämlich neben der Aufnahme in das Archiv der Antragsgegnerin eine weitere Verwertung der vom Journalisten lizenzierten Beiträge nicht statt.

Dass die Einräumung von Drittverwertungsrechten durch die Antragsgegnerin nicht von der Zustimmung des Urhebers abhängig sei, sei der streitgegenständlichen Vergütungsregelung nicht zu entnehmen. Die fragliche Klausel stehe im Übrigen auch nicht in Widerspruch zu dem Grundgedanken des § 34 Abs. 1 UrhG, der entgegen der Auffassung der Gegenseite nicht beinhalte, dass die Weiterübertragung eines Nutzungsrechts stets und ausnahmslos der Zustimmung des Urhebers vorbehalten sei. Dem Antragsteller sei auch nicht darin zu folgen, dass die Einräumung entsprechender Drittrechte einer Individualvereinbarung vorzubehalten sei und nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgen könne. Dies folge aus dem Fehlen einer § 34 Abs. 4 UrhG entsprechenden Regelung in § 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG. Soweit der Antragsteller demgegenüber auf die Gesetzesmaterialien verweist, bezögen sich diese lediglich auf die Absätze 3 und 4 zu § 34 UrhG. Die Vereinbarkeit der Drittverwertungsklausel mit dem gesetzlichen Leitbild zeige auch die Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen auf. Anders als bei der Verwertung umfassender Werke einzelner Autoren (wie etwa bei Büchern) sei die Antragsgegnerin darauf angewiesen, über ihr eingeräumte Nutzungsrechte an "Massenprodukten" nach Art journalistischer Beiträge zu einer Tageszeitung frei verfugen zu können. Müsste die Antragsgegnerin in jedem Einzelfall die (angesichts der Vielzahl denkbarer Fälle mit einem unzumutbaren Aufwand verbundene) Zustimmung des Urhebers zur Weitübertragung von Nutzungsrechten einholen, wäre die für ein sinnvolles Wirtschaften erforderliche Planungssicherheit nicht gewährleistet.

Die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts zugunsten des Verlages sei auch nicht mit den wesentlichen Grundgedanken des § 38 Abs. 3 UrhG unvereinbar. Nur im Zweifel erhalte der Verlag lediglich ein einfaches Nutzungsrecht an ihm zur Verfügung gestellten journalistischen Beiträgen. Dies schließe eine anderweitige, dem Verlag ein ausschließliches Nutzungsrecht zuteil werdende Vereinbarung zwischen den Beteiligten gerade nicht aus. Die angegriffene Regelung weiche insoweit vom Gesetz nicht ab. Daran, dass die eingehenden Beiträge nicht zeitgleich in anderen Zeitungen veröffentlicht werden, habe die Antragsgegnerin als umsatzstärkste überregionale Tageszeitung in Deutschland zudem ein gesteigertes und berechtigtes Interesse. Die Sicherstellung der Exklusivität sei allein durch die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts möglich.

Dem Verfügungsantrag des Antragstellers fehle überdies die erforderliche Dringlichkeit. Der Antragsteller habe nämlich durch sein Verhalten zu erkennen gegeben, dass ihm die verfahrensgegenständliche Angelegenheit nicht dringlich sei. Auf das diesbezügliche erstinstanzliche Vorbringen sei zu verweisen. Unabhängig von der Frage bestehender dringlichkeitsschädlicher positiver Kenntnis des Antragstellers von den für den Verfügungsantrag maßgeblichen tatsächlichen Umständen sei diesem jedenfalls grob fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen, nachdem ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht übergebenen Pressemitteilungen die streitgegenständliche Gestaltung der Honorarbedingungen der Antragsgegnerin, namentlich im Umfang der darin enthaltenen Nutzungsrechtseinräumung, bei Verträgen zwischen Zeitungsverlagen und Journalisten bereits lange Zeit vor Stellung des Verfügungsantrags ein Branchenthema gewesen sei.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 31.03.2011 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519, 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ZPO) Berufung des Antragstellers hat im aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlichen Umfang teilweise Erfolg mit der Einschränkung, dass das Verbot entsprechend dem bereits in erster Instanz gestellten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wiederholten Hilfsantrag der Antragstellerin darauf zu beschränken war, dass sich die Antragsgegnerin bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren nur gegenüber freien Mitarbeitern nicht auf die inkriminierten Klauseln berufen darf. Dies fuhrt zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im aus dem Tenor dieses Senatsurteils ersichtlichen Umfang.

1. Die Klagebefugnis bzw. Aktivlegitimation des Antragstellers - die im Berufungsverfahren nicht mehr zum Gegenstand des Vorbringens der Parteien gemacht wurde - ergibt sich jedenfalls aus § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG. Den vom Antragsteller angegriffenen Bestimmungen im streitgegenständlichen Autorenanmeldeformular gemäß Anl. K 3 liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde. Sie sind von der Antragsgegnerin dazu bestimmt, in einer Vielzahl von Fällen dem Abschluss von Vereinbarungen mit freien und angestellten Journalistinnen und Journalisten verwendet zu werden. Der Hinweis der Antragsgegnerin, die verfahrensgegenständlichen Klauseln seien grundsätzlich verhandelbar, ändert nichts daran, dass sie nach ihrer grundsätzlichen Bestimmung in zahlreiche Verträge unverändert Eingang finden sollen.

Bei dieser Sachlage kann im Hinblick darauf, dass wettbewerbsrechtliche Ansprüche im Streitfall für den Antragsteller nicht weiter führen würden als solche nach § 1 UKlaG (dessen Prüfungsgegenstand die AGB-Kontrolle nach §§ 307 ff. BGB ist), im Ergebnis offen bleiben, ob sich die Aktivlegitimation des Antragstellers, soweit er den Verfügungsantrag als Berufsverband der freien Autorinnen und Autoren verfolgt, auch aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG ergäbe.

2. Verfügungsgrund

41a) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf die aus ihrer Sicht mangelnde Dringlichkeit des Verfügungsantrags. Zugunsten des Antragstellers streitet die Dringlichkeitsvermutung des § 5 UKlaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG. Diese wird auch nicht dadurch beseitigt, dass der Antragsteller dem Vorbringen der Antragsgegnerin nach mehr als vier Wochen, nachdem er vom streitgegenständlichen Autorenanmeldeformular Kenntnis erlangt habe, untätig gewesen sei. Nach der Rechtsprechung beider mit Verfahren des gewerblichen Rechtsschutzes befasster Senate des Oberlandesgerichts München ist - unabhängig von der seitens der Antragsgegnerin kritisierten, aus ihrer Sicht zu kurzen Abmahnfrist - ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht mehr als dringlich anzusehen, wenn nach Kenntnis des zu beanstandenden und aus objektiver Sicht erfolgversprechend mit gerichtlicher Hilfe zu verfolgenden Verhaltens bzw. sich diesbezüglich aufdrängender Umstände in Kenntnis des dafür Verantwortlichen bis zur Antragstellung bei Gericht ein Zeitraum von mehr als einem Monat vergangen ist (vgl. Harte/Henning/Retzer, UWG, 2. Aufl. 2009, § 12 Rn. 305 und Anhang zu § 12 Rn. 957). Der Antragsteller hat insoweit vorgetragen und mit Vorlage der eidesstattlichen Versicherung seines Geschäftsführers vom 28.07.2010 (Anlage K 5) glaubhaft gemacht, dass dieser erstmals am 07.05.2010 - demgemäß innerhalb der "Monatsfrist", nachdem der Verfügungsantrag per Telefaxschreiben am 07.06.2010 beim Landgericht eingegangen ist - von einer freien Journalistin von der Verwendung der angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Antragsgegnerin in Kenntnis gesetzt worden sei.

42Die Dringlichkeitsvermutung ist auch nicht deshalb widerlegt, weil der Antragsteller sich der Kenntnis von der Existenz des streitgegenständlichen Autorenanmeldeformulars bewusst verschlossen habe (vgl. Harte/Henning/Retzer aaO., § 12 Rn. 312). Zwar hält die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor, diesem könne nicht entgangen sein, dass in der Fachwelt die bereits seit Jahren von der Antragsgegnerin unverändert gebliebenen verfahrensgegenständlichen Klauseln in Vergütungsvereinbarungen mit Journalistinnen und Journalisten diskutiert würden. Dass der Antragsteller bei gehöriger Beobachtung des Marktgeschehens früher von dem geltend gemachten Verstoß hätte Kenntnis erlangen können, führt allerdings nicht zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung. Eine allgemeine Marktbeobachtungspflicht im Sinne einer Obliegenheit in eigenen Angelegenheiten zur Erhaltung der Dringlichkeit gibt es nicht (Harte/Henning/Retzer aaO., § 12 Rn. 310 mwN.).

Da der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit Schriftsatz vom 18.06.2010 nicht die Verlegung auf einen späteren als den ursprünglich vorgesehenen Verhandlungstermin vom 01.07.2010 vor dem Landgericht beantragt hat, sondern dessen Vorerlegung, ist auch insoweit dem gegen das Bestehen eines Verfügungsgrundes erhobenen Einwand der Antragsgegnerin kein Erfolg verbeschieden.

b) Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin darauf, dass sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes aufgrund seiner lediglich summarischen Erkenntnismöglichkeiten zur Entscheidung über den aufgrund der Komplexität der Materie erheblichen Anforderungen in rechtlicher Hinsicht unterliegenden Streitfall nicht eigne. Die Vorschriften der §§ 935 ff. ZPO sehen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht aufweisenden Fällen nicht vor. Mit der Entscheidung, die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im AGB-Kontrollverfahren nach dem Unterlassungsklagengesetz für anwendbar zu erklären (vgl. § 5 UKlaG), hat der Gesetzgeber überdies zu erkennen gegeben, dass die häufig mit der Klärung schwieriger Rechtsfragen verbundene gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entzogen sei.

3. Verfügungsanspruch

46a) Die angegriffenen streitgegenständlichen Klauseln unterliegen entgegen der Auffassung des Landgerichts der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Eine Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen von §§ 307 ff. BGB findet nur insoweit statt, als eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung getroffen wird (§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB). Der Inhaltskontrolle entzogen sind hingegen Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden müssen. Damit scheiden als Prüfungsgegenstand unter anderem Abreden aus, die Art und Umfang der vertraglichen Leistungspflichten unmittelbar regeln. Dies ist die Konsequenz aus dem im Bürgerlichen Recht geltenden Grundsatz der Vertragsfreiheit. Dieser umfasst das Recht der Parteien, den Preis für eine Ware oder Dienstleistung frei bestimmen zu können. Preisvereinbarungen für Hauptleistungen stellen deshalb im nicht preisregulierten Markt weder eine Abweichung noch eine Ergänzung von Rechtsvorschriften dar und unterliegen deshalb grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle (vgl. BGH NJW 2010, 150 Tz. 22; BGH NJW 2010, 2789 Tz. 19; Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl. 2011, § 307 Rn. 46; Loewenheim in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 11 Rn. 8).

47Eine Preisvereinbarung in diesem Sinne liegt dem Streitfall allerdings nicht zugrunde. Zwar ist der Antragsteller der Behauptung der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten, dass sich Preisvereinbarungen - wie die gemeinsamen Vergütungsregelungen für freie hauptberufliche Journalistinnen und Journalisten an Tageszeitungen belegten (vgl. Anl. AG 6) - regelmäßig in Bezug auf die Hauptleistungspflicht des Autoren nicht allein auf die Einräumung des Erstveröffentlichungsrechts reduzierten, sondern als Gegenleistung für die vom Verlag zu bezahlende Vergütung üblicherweise vom Autoren weitere Nutzungsrechte eingeräumt würden. Jedenfalls in Bezug auf das Drittverwertungsrecht (vgl. Anl. K 3, Seite 2, 3. Absatz, Satz 2 und Anl. K 3, Seite 3, 2. Absatz) gehen die angegriffenen Klauseln aber über eine kontrollfreie unmittelbare Preisvereinbarung hinaus. Es trifft nämlich nicht zu, dass ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. BGH BB 1994, 1736, 1737). Vielmehr greift das der Antragsgegnerin nach dem Autorenanmeldeformular vom Autoren einzuräumende Drittverwertungsrecht in den Geltungsbereich des urhebervertragsrechtlichen Beteiligungsgrundsatzes gemäß § 11 Satz 2 UrhG, wonach der Urheber grundsätzlich an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen ist (vgl. BGH aaO. - Talking to Addison; Tz. 23) insofern ein, als abgesehen von der Weiterlizenzierung von Printnutzungsrechten an Dritte mit der Vergütungsvereinbarung keine Beteiligung des Autors aus der Vergabe von Drittrechten anfällt, sondern letztere mit der im Übrigen bestehenden Vergütungsregelung abgegolten ist. Gegen die Annahme der Antragsgegnerin, bei der im streitgegenständlichen Autorenanmeldeformular gemäß Anlage K 3 geregelten pauschalierten Rechteeinräumung handele es sich durchgängig um die "essentialia negotii" des Autorenvertrags, spricht zudem, dass das Urheberechtsgesetz für den Gegenstand der vom Antragsteller angegriffenen Klauseln ausdrückliche Regelungen vorsieht. Ohne vertragliche Absprachen kämen insoweit demgemäß die gesetzlichen Vorschriften zur Anwendung; der Autorenvertrag wäre nicht "inhaltsleer". Schließlich handelt es sich jedenfalls bei denjenigen Klauseln, deren Regelungsgehalt sich in der Abbedingung der §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 3 UrhG erschöpft (Anlage K 3, Seite 3, Absätze 2 und 3), nicht um kontrollfreie Preisvereinbarungen.

48b) Dem vom Antragsteller geltend gemachten Verfügungsanspruch kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB die in §§ 32, 32 a UrhG enthaltenen Regelungen des Urhebervertragsrechts als lex specialis vorgingen. Dass die §§ 32, 32 a UrhG im Sinne einer spezialgesetzlichen Regelung dergestalt eine Sonderstellung einnähmen, dass den Gegenstand urhebervertragsrechtlicher Vergütungsvereinbarungen berührende Allgemeine Geschäftsbedingungen einer AGB-Kontrolle entzogen seien, lässt sich dem Wortlaut der einschlägigen Vorschriften nicht entnehmen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin stehen diese auch nicht in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zueinander: Die Höhe der Angemessenheit einer urhebervertraglichen Vergütungsregelung ist regelmäßig als Preisvereinbarung einer AGB-rechtlichen Kontrolle entzogen (vgl. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB sowie die vorstehenden Ausführungen unter Ziff. II. 3., Buchst. b). Dass mit der Einführung der §§ 32, 32 a UrhG im - den Gegenstand dieses Rechtsstreits bildenden - Bereich des § 11 Satz 2 UrhG einer Klauselkontrolle nach § 307 BGB nicht der Boden entzogen werden sollte, folgt auch aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 23.01.2002 zum Gesetzentwurf zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern (BT-Drucks. 14/8058), wo es auf Seiten 17/18 auszugsweise wie folgt lautet (Anl. K 7; vgl. auch Dreier/Schulze, Urheberrecht, 3. Aufl. 2008, § 11 Rn. 8): "... Sie [= § 11 UrhG] vervollständigt das Programm des Urheberrechtsgesetzes und ermöglicht es der Rechtsprechung, die Vorschriften des Gesetzes - auch im Rahmen der AGB-Kontrolle - nach diesem Normzweck auszulegen, denn das Prinzip der angemessenen Vergütung hat künftig Leitbildfunktion. Damit gewährt das Urheberrecht lückenlosen Schutz: § 32 und § 32 a sichern die angemessene Vergütung dort, wo eine Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nicht möglich ist ..." Vor diesem Hintergrund liefe es - abgesehen von der unterschiedlichen Zielrichtung, die der Kläger mit der Überprüfung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gegenüber der Anpassung einer urhebervertraglichen Vergütungsregelung im Einzelfall verfolgt - dem gesetzgeberischen Zweck, die Stellung des Urhebers (unter anderem mit Einführung der §§ 32, 32 a UrhG) zu verbessern, zuwider, wenn dem Urheber der Weg der AGB-Kontrolle über die Verbandsklage nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 UKlaG versagt bliebe.

49c) Der Sache nach ist die Berufung des Antragstellers begründet, soweit sie sich gegen die Verwendung der Klausel ("Klausel 1")

"Wir erlauben uns deshalb, darauf hinzuweisen, dass mit jeder Honorarzahlung die Einräumung folgender umfassender, ausschließlicher, räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkter Nutzungsrechte abgegolten ist: das Printmediarecht ... sowie das Recht, die . vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte übertragen zu können. Werden im Wege der Drittverwertung anderen Verlagen Printnutzungsrechte eingeräumt, so wird dies nach den jeweils geltenden Regelungen der S... Z... zusätzlich honoriert"

(vgl. Anl. K 3, Seite 2, 3. Absatz)

richtet.

Der Antragsteller hält die vorstehende Vergütungsregelung in erster Linie für unzulässig, da sie mit dem in § 11 Satz 2 UrhG zum Ausdruck kommenden Beteiligungsgrundsatz - dem nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers Leitbildfunktion zukomme und der einen der wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechtsgesetzes (im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB; vgl. auch Loewenheim in: Schricker/Loewenheim aaO., § 11 Rn. 8 mwN.) verkörpere - nicht in Einklang zu bringen sei. Bei Anwendung der verfahrensgegenständlichen Pauschalvergütungsregelung stehe nämlich Von vorneherein fest, dass der Urheber nicht, wie vom Gesetz in § 11 Satz 2 UrhG vorgesehen, an sämtlichen Erträgnissen seines Werks beteiligt werde.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil "Talking to Addison" (GRUR 2009, 1148 ff.) ausgeführt, die Interessen eines Urhebers seien grundsätzlich nur dann ausreichend gewahrt, wenn er an jeder wirtschaftlichen Nutzung seines Werkes angemessen beteiligt sei (BGH aaO., Tz. 23). Weiter lautet es auszugsweise wie folgt (BGH aaO. - Talking to Addison, Tz. 26): " Die Vereinbarung einer vom Umfang der Nutzung des Werkes unabhängigen Pauschalvergütung ist für das hier in Rede stehende Werk grundsätzlich unangemessen, weil sie bei einer zeitlich unbeschränkten und inhaltlich umfassenden Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte den Urheber nicht ausreichend an den Chancen einer erfolgreichen Verwertung beteiligt ..." Damit ist allerdings der Regelung einer Pauschalvereinbarung nicht in allen Fällen die Grundlage entzogen. Eine solche kann der Redlichkeit entsprechen, wenn die Pauschalvereinbarung - bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses - eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet (BGH aaO. - Talking to Addison, Tz. 24).

Es erscheint fraglich, ob mit der Bezahlung eines Pauschalhonorars für die Überlassung eines journalistischen Beitrags für eine Tageszeitung zuzüglich eines Folgehonorars im Falle der Vergabe von Printnutzungsrechten an Dritte eine angemessene Beteiligung des Redakteurs an der wirtschaftlichen Nutzung seines Artikels, angesichts der umfassenden Rechteeinräumung im Streitfall gewährleistet ist (gegen die Zulässigkeit eines "buy out" für eine Honorarregelung gegenüber Journalisten, soweit noch ergänzende Absprachen zu treffen seien, spricht sich das Kammergericht in seinem Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 66/09, nachgewiesen in juris, Tz. 37 aus; als mit § 11 Satz 2 UrhG unvereinbar erachten auch das Landgericht Hamburg (Urteil vom 22.09.2009 - 312 O 456/09, S. 18 ff. sowie Urteil vom 04.05.2010 - 312 O 703/09, S. 15 ff.) und das Landgericht Rostock (Urteil vom 31.07.2009 - 3 O 166/09, S. 14), vgl. Anlagenkonvolut K 2, entsprechende Klauseln für AGB-rechtswidrig). Hierbei soll allerdings nicht verkannt werden, dass der Streitfall insoweit nicht ohne weiteres vergleichbar ist mit den Übersetzerfallen, die sich auf dem Prüfstand des Bundesgerichtshofs befunden haben (BGH aaO. - Talking to Addison; BGH, Urteil vom 20.01.2011, I ZR 19/09 - Destructive Emotions, nachgewiesen in juris). Das dort "in Rede stehende Werk" (vgl. BGH aaO. - Talking to Addison, Tz. 26) in Form der Übersetzung literarischer Werke in die deutsche Sprache unterschied sich vom Streitfall nämlich insoweit, als die Verwertung der fraglichen Übersetzungen nicht von der Tagesaktualität bestimmt war und ein journalistischer Beitrag für eine Tageszeitung in der Regel - anders als im Falle der Übersetzung einer Buchvorlage - nicht über einen längeren Zeitraum hinweg ausgewertet wird. Fragen der Absatzbeteiligung des Urhebers an der Verwertung seines journalistischen Beitrags oder der Beteiligung an Lizenzerlösen im Rahmen einer Drittverwertung werden daher für die Beurteilung der Angemessenheit eines Honorars für einen Beitrag zu einer Tageszeitung im Regelfall nicht so sehr im Vordergrund stehen und stellen sich daher im Streitfall nicht in gleicher Weise wie in den Übersetzerfallen des Bundesgerichtshofs.

Im Streitfall kann im Ergebnis die Beantwortung dieser Frage allerdings dahingestellt bleiben. Jedenfalls in Kombination mit der Einschränkung, dass bereits mit jeder Honorarzahlung die umfassende Rechteeinräumung zugunsten des Verlages vollumfänglich abgegolten sei, ist die verfahrensgegenständliche Klausel mit dem Beteiligungsgrundsatz des § 11 Satz 2 UrhG als wesentlichem Grundgedanken des Urhebervertragsrechts unvereinbar und benachteiligt den Urheber unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. Palandt/Grüneberg aaO., § 305 c Rn. 18 mwN.) führte nämlich bereits eine Teilzählung des vereinbarten Pauschalhonorars zur in der fraglichen Klausel vorgesehenen umfassenden Abgeltung der Nutzungsrechtsübertragung auf die Antragsgegnerin. In diesem Falle wäre keinesfalls sichergestellt, dass der Journalist im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in angemessener Weise an der Verwertung seines dem Verlag überlassenen Beitrags partizipieren würde. Dieser Beurteilung könnte auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, aus sich heraus verstehe sich die Formulierung, wonach "mit jeder Honorarzahlung" die Nutzungsrechtseinräumung abgegolten sei, dahingehend, dass hiervon nur das komplette Pauschalhonorar umfasst sei. Dieser Auslegung der Honorarklausel stünde entgegen, dass sie nicht ausreichend klar und unmissverständlich formuliert ist; insoweit trägt sie (auch) dem in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB geregelten Transparenzgebot nicht hinreichend Rechnung.

57d) Die Klausel ("Klausel 2")

"Drittverwertungsrecht: ... Der Urheber ist nach dem Erscheinen des Beitrages in der S... Z... frei, ebenfalls Drittverwertungsrechte einzuräumen.

Indem Sie sich hiermit einverstanden erklären, entledigen Sie sich als freier Autor aber keineswegs umfassend Ihrer Rechte. Denn mit der Übertragung obiger Nutzungsrechte auf die S... Z... GmbH räumen wir Ihnen die Befugnis ein, Ihre Beiträge für einen Zeitpunkt, der nach deren Veröffentlichung in der "S... Z... " liegt, selbst - in der uns gelieferten oder einer veränderten Fassung - weiterzuverwerten, also anderen Verlagen zur Print- oder elektronischen Verwertung anzubieten "

(Anl. K 2, Seite 3, Absätze 2 und 3)

stellt sich als unangemessene Benachteiligung des Urhebers journalistischer Beiträge im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar und ist daher ebenfalls nichtig.

Nach § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG erwirbt der Verleger oder Herausgeber bei Überlassung eines Beitrages an eine Zeitung im Zweifel nur ein einfaches Nutzungsrecht. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass ein Urheber häufig seinen Beitrag mehreren Zeitungen gleichzeitig anbieten muss, um die Chance zu erhalten, dass sein Beitrag überhaupt genommen wird. Müsste er der Reihe nach vorgehen und zunächst die Entscheidung der jeweiligen Redaktion über die Aufnahme seines Beitrags abwarten, wäre letzterer möglicherweise schon veraltet. Soll das vermieden werden, darf dieser nicht exklusiv gebunden sein (vgl. Dreier/Schulze, aaO., § 38 Rn. 20).

Der Antragsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass € wie dem Wortlaut des § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG zu entnehmen ist - die Vorschrift des § 38 Abs. 3 Satz 1 UrhG abdingbar ist. Hiernach mag die Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts auf die Antragsgegnerin mit anschließender Rückübertragung einfacher Nutzungsrechte auf den Urheber nach der Veröffentlichung des Beitrags - wie in der vorgenannten verfahrensgegenständlichen Klausel vorgesehen - für sich genommen noch keinen Konflikt mit dem in § 38 Abs. 3 UrhG zum Ausdruck kommenden, durch die Tagesaktualität von Zeitungsberichten bedingten Bedürfnis der Berücksichtigung der besonderen Interessenlage von Zeitungsredakteuren hervorrufen. Mit den wesentlichen Grundgedanken des § 38 Abs. 3 UrhG ist allerdings eine vertragliche Regelung unvereinbar, die die Rückübertragung eines einfachen Nutzungsrechts an den Urheber davon abhängig macht, dass der Beitrag vorab in der S... Z... veröffentlicht wird. Den im Gesetz zum Ausdruck kommenden berechtigten Belangen des Zeitungsredakteurs trägt eine derartige vertragliche Bindung ohne eine Öffnungsklausel, wonach der Urheber einen Beitrag auch verwerten kann, wenn dieser in einer anderen Tageszeitung erscheint, nicht hinreichend Rechnung. Die angegriffene Klausel eröffnet demgegenüber der Antragsgegnerin die Möglichkeit, entweder den Beitrag überhaupt nicht zu veröffentlichen und ihn damit zu "sperren", oder die Nutzungsrechte hieran auf einen anderen Verlag zu übertragen, der den Beitrag veröffentlicht. In beiden Fällen wäre sein Beitrag für den Urheber (abgesehen von der Ausbezahlung eines Honorars bei Einräumung des Printnutzungsrechts an einen anderen Verlag, vgl. Klausel 1) wertlos. Dies widerspricht der Wertung des § 38 Abs. 3 UrhG, mit der für den Urheber ausreichende und effiziente Verwertungsmöglichkeiten für ihrer Art nach schnelllebige Zeitungsbeiträge sichergestellt werden sollen.

64e) Die Auffassung des Landgerichts, die Klausel ("Klausel 3")

"Drittverwertungsrecht: Der S... Z... GmbH wird das Recht eingeräumt, die vorgenannten Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen und den Dritten zu ermächtigen, diese Nutzungsrechte wiederum weiter zu übertragen, gegebenenfalls auch mit der Maßgabe, abermals Drittverwertungsrechte einräumen zu können usw."

(.Anl. K 3 Seite 3, 2. Absatz)

sei zulässig, ist hingegen frei von Rechtsfehlern. Der Berufung des Antragstellers gegen das erstinstanzliche Urteil ist insoweit kein Erfolg verbeschieden.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden. Das Zustimmungserfordernis ist grundsätzlich abdingbar (§ 34 Abs. 5 Satz 2 UrhG; vgl. Dreier/Schulze aaO., § 34 Rn. 2). Ob die Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 UrhG formularmäßig abbedungen werden kann, ist allerdings umstritten (hiergegen äußern Bedenken Schricker/Loewenheim aaO., § 34 Rn. 28 mwN.; Dreier/Schulze aaO., § 34 Rn. 51; für die Zulässigkeit einer entsprechenden Klausel sprechen sich aus Wandtke/Grunert in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl. 2009, § 34 Rn. 9; Jan Bernd Nordemann in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, § 34 Rn. 41; so auch LG Berlin ZUM-RD 2008, 18, 23; LG Hamburg, Urteil vom 22.09.2009 -312 O 456/09, S. 26 - Anl. K 2). Soweit die vermeintliche Unzulässigkeit entsprechender Absprachen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs "Honorarbedingungen: Sendevertrag" (GRUR 1984, 45 ff.), wonach derartige Klauseln, da vom gesetzlichen Leitbild der Weiterübertragung von Nutzungsrechten nur mit Zustimmung des Urhebers abweichend, gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB verstießen, begründet wird (vgl. Dreier/Schulze aaO., § 34 Rn. 51), ist dem entgegenzuhalten, dass der Bundesgerichtshof die Klausel "Der SFB ist berechtigt, die ihm eingeräumten Rechte ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder diesen Nutzungsrechte einzuräumen " für sich genommen nicht beanstandet hat. Lediglich die Klausel "Im selben Umfang wird der SFB ermächtigt, diesen Vertrag im Namen des Vertragspartners mit einer noch näher zu bestimmenden Auswertungsfirma abzuschließen" wurde für unwirksam erklärt, weil eine Vollmacht, im Namen des Urhebers mit einem noch nicht bekannten Dritten einen Nutzungsvertrag zu schließen, jedenfalls in einer AGB-Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Urhebers darstelle (vgl. BGH aaO. - Honorarbedingungen: Sendevertrag, S. 52; vgl. auch Jan Bernd Nordemann aaO., § 34 Rn. 41). So liegt der Fall hier allerdings nicht. Mit Schricker/Loewenheim, aaO., § 34 Rn. 28; Jan Bernd Nordemann aaO., § 34 Rn. 41 erachtet der Senat eine formularmäßige Zustimmung zur Drittverwertung in Fällen, in denen wie bei Entstehen einer Tageszeitung eine Vielzahl von Autoren unter Überlassung einer Vielzahl von ("kleinteiligen") Beiträgen mitwirken, - unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 34 Abs. 2 UrhG, der entsprechende Erleichterungen bei Vorliegen eines Sammelwerks vorsieht - für zulässig. Zu Recht verweist die Antragsgegnerin insoweit darauf, dass eine restriktive Handhabung der formularmäßigen Zustimmung nach § 34 Abs. 1 UrhG in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen und die Funktionsfähigkeit ihres im redaktionellen Massengeschäft tätigen Unternehmens unangemessen beeinträchtigen würde.

Soweit das Kammergericht in seinem Urteil vom 26.03.2010 - 5 U 90/07 (= Anl. K 2) eine Klausel, wonach "... eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder -befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung" für unzulässig erachtet hat, da die zustimmungsfreie Weiterübertragung von Nutzungsrechten auf Dritte gegen den Grundgedanken des § 34 Abs. 1 UrhG verstoße (vgl. KG aaO., S. 2/3, 26), trifft diese Erwägung auf die im Streitfall zu überprüfende Klausel, die nicht von der Zustimmungsfreiheit ausgeht, sondern nach deren Wortlaut in der Klausel die Zustimmung zur Drittverwertung zu sehen ist, nicht zu.

4. Auf den Hilfsantrag der Antragsgegnerin war das auszusprechende Verbot dahingehend einzuschränken, dass ihr neben dem Verbot der Verwendung der im Tenor dieses Senatsurteils aufgeführten Klauseln lediglich zu untersagen war, sich bis zur rechtskräftigen Klärung in einem Hauptsacheverfahren gegenüber freien Mitarbeitern auf die dem Verbot unterliegenden Bestimmungen des Autorenanmeldeformulars gemäß Anl. K 3 zu berufen. Dem dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden und zu gewährenden Schutz zur Sicherung der Interessen der Mitglieder des Antragstellers ist durch das mit diesem Senatsurteil ausgesprochene Verbot in ausreichendem Umfang Rechnung getragen. Etwaigen darüber hinausgehenden Drittinteressen, die der Antragsteller satzungsgemäß nicht zu verfolgen berechtigt ist, hat dieses im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergehende Senatsurteil nicht Rechnung zu tragen.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. ZPO. Der Quotelung hat der Senat zum einen zugrunde gelegt, dass ausgehend von einem Gesamtstreitwert von € 100.000,- die Abgeltungsklausel (Klausel 1) mit € 50.000,- und die Klauseln 2 und 3 mit jeweils € 25.000,- zu bewerten waren, die Berufung des Antragstellers daher überwiegend erfolgreich war. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Umstandes, dass wie vorstehend ausgeführt dem Hilfsantrag der Antragsgegnerin stattzugeben war, ergibt sich im Ergebnis eine Kostenverteilung von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Antragsgegnerin.






OLG München:
Urteil v. 21.04.2011
Az: 6 U 4127/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/55b394fe7eb0/OLG-Muenchen_Urteil_vom_21-April-2011_Az_6-U-4127-10




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