Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 10. März 2003
Aktenzeichen: 14 K 3507/00

(VG Köln: Urteil v. 10.03.2003, Az.: 14 K 3507/00)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. straße 000 in Köln. Das Grund-

stück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit

Grundbesitzabgabenbescheid vom 25.01.1999 zog der Funktionsvorgänger des

Beklagten die Kläger unter anderem zu Abfallgebühren in Höhe von 528,00 DM für

einen im Vollservice geleerten 80-Liter-Restabfallbehälter heran.

Am 13.02.1999 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 25.01.1999 insoweit

Widerspruch ein, als in ihm Abfallgebühren festgesetzt wurden. Zur Begründung

verwiesen sie auf die Widersprüche, die sie und weitere Mitglieder der "Kölner

Interessengemeinschaft Müllvermeidung statt Müllverbrennung" im Jahre 1998

eingelegt hatten. Dort hatten sie sich gegen die ihrer Ansicht nach rechtswidrige

Gebührenkalkulation gewandt und insbesondere das in die Kalkulation eingestellte

Verbrennungsentgelt als aus mehreren Gründen überhöht gerügt. Außerdem hatten

sie kritisiert, der gewählte Gebührenmaßstab biete keine finanziellen Anreize für

Abfallvermeidung und Abfallverwertung. Ergänzend führten die Kläger in ihrem

Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.1999 aus, bei der Neuorganisation der

Abfallentsorgung in Köln sowie bei Planung und Bau der Kölner

Restmüllverbrennungsanlage seien keine bzw. keine ordnungsgemäßen

Ausschreibungen erfolgt.

Mit Bescheid vom 06.04.2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger

gegen seinen Bescheid über Abfallgebühren vom 25.01.1999 zurück. Die

Abfallgebühren seien nach den satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen

ordnungsgemäß festgesetzt worden. Insbesondere sei der gewählte

Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Auch die von der Abfallentsorgungs- und

Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) erhobenen Verbrennungsentgelte hätten

als betriebsnotwendige Kosten eines zulässigerweise eingeschalteten

Privatunternehmens in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen.

Am 25.04.2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr

Anfechtungsbegehren weiter verfolgen. Der Beklagte hat, nachdem sich seine

Abfallgebührensatzungen für die Jahre 1994 bis 1996 als rechtswidrig erwiesen

hatten, auch eine Gebührennachberechnung für das Gebührenjahr 1999

durchgeführt. Der Rat der Stadt Köln hat am 11.09.2001 auf Grundlage dieser

Nachberechnung rückwirkend eine neue Abfallgebührensatzung für das Jahr 1999

beschlossen.

Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen

gegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Berechnung. Die von ihnen

gerügten Fehler seien auch durch die von dem Beklagten durchgeführte

Nachberechnung nicht beseitigt worden. Ergänzend führen sie aus, der inzwischen

bekanntgewordene "Kölner Spendenskandal" zeige, dass dem Gebührenzahler

Kosten in Rechnung gestellt worden seien, die gebührenrechtlich nicht ansatzfähig

seien.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid vom 25.01.1999 in der Fassung des

Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 hinsichtlich der

Abfallgebühren aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, die Gebührensatzung der Stadt Köln sei jedenfalls

nach der durchgeführten Nachberechnung und dem Erlass der neugefassten

Gebührensatzung nicht mehr zu beanstanden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten

ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Abgabenbescheid vom 25.01.1999,

in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 ist rechtmäßig (§ 113

Abs. 1 S. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den angefochtenen

Abfallgebühren sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die

Abfallgebühren in der Stadt Köln für 1998 vom 30.10.2001 in der Fassung der 1.

Satzung zur Ànderung der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln für

1999 vom 30.10.2001 (Abfallgebührensatzung - AbfGebS). Gegen die formelle

Wirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken.

Die Satzung ist auch materiell wirksam.

I.

Die Regelungen über den Gebührenmaßstab sind nicht zu beanstanden. Der in

der § 1 Abs. 1 S. 2 AbfGebS festgelegte, durch das Kriterium der Raumdichte

modifizierte Volumenmaßstab ist ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.

1.

Volumenmaßstäbe sind grundsätzlich geeignete Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Der

Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stadt Köln ist für das Jahr 1999 nicht zu beanstan-

den. Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne, soweit sie für einen

Einpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt,

insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur

Kölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -14 K 1945/92 und die sie

bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das

Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A

1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),

Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis

1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch

OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine

andere Gemeinde.

Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2

Landesabfallgesetz Nordrhein Westfalen (LAbfG NRW). Nach dieser Vorschrift darf

durch die Zuteilung eines bestimmten Mindestbehältervolumens die Anreizfunktion

der Gebührenbemessung (§ 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG) nicht unterlaufen werden. Insoweit

ist vorliegend zu berücksichtigen, dass von der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 der

Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 16.12.1996 (Abfallsatzung -

AbfS), der zufolge pro Einwohner und Woche 35 l erforderlich sind, auf Antrag nach

unten abgewichen werden kann. Durch diese Möglichkeit können Bürger, die sich

besonders um Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung ihrer Abfälle bemühen,

im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Beschränkung auf ein kleineres

Abfallgefäß erreichen und damit Gebühren einsparen. Die Ausnahmeregelung

schafft somit einen zusätzlichen (organisatorischen) Anreiz, der sich unmittelbar in

den Gebühren niederschlägt. Dass durch die Organisation der Abfallentsorgung der

größtmögliche Anreiz geschaffen wird, verlangt § 9 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 LAbfG

NRW nicht, wie sich schon aus der Formulierung ableiten lässt, nach der die

Anreizfunktion der Gebührenbemessung "nicht unterlaufen" werden darf. Insoweit ist

es unproblematisch, dass der Beklagte nicht jede denkbare Behältergröße anbietet,

sondern sich aus Gründen der Praktikabilität auf bestimmte Größen beschränkt.

Dass im übrigen bei der Gebührenbemessung die Anreizwirkung häufig nur in

eingeschränktem Maße Berücksichtigung finden kann, hat auch der Gesetzgeber

erkannt. Dies lässt sich daran ersehen, dass er in § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW die

Erhebung von Grundgebühren für zulässig erklärt hat, von Gebühren also, die

unabhängig vom konkreten Ausmaß der Inanspruchnahme der Abfall-

entsorgungseinrichtung erhoben werden.

Vgl. das Urteil der Kammer vom 27.08.2002 - 14 K 7130/00.

Der Tonnenmaßstab mit mehreren Tonnengrößen ist für Köln gemäß § 9 Abs. 2

Satz 3 LAbfG hinreichend differenziert. 70/110/660/770/1.100/3.000 und 5.000 bzw.

80/120/240/etc. Liter-Tonnen ergeben differenzierte Möglichkeiten der

Entsorgung.

Soweit die Mindestgröße von 70 bzw. 80 Litern für einen Ein-Personenhaushalt

auf einem selbständigen Grundstück problematisch bleiben kann, ist zu

berücksichtigen, dass die Gebührensatzung an die Organisation der konkreten

Einrichtung anknüpfen muss. Sie kann mit der Gebühr nur Leistungen erfassen, die

die Einrichtung anbietet. Wenn keine kleineren Leistungseinheiten vorhanden sind,

kann die Gebührensatzung grundsätzlich keine kleinere Leistungseinheit als

Maßstab formulieren. Der Gebührenmaßstab kann sich nur nach der vorhandenen

Einrichtung ausrichten und keine fiktiven Tonnen oder Mindestmengen berechnen.

Insoweit handelt es sich um Probleme der Ausgestaltung des Anschluss- und

Benutzungszwanges,

vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93- , vom

13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und vom 08.09.1987 - 22 A 2281/85 -,

NVwZ 1988, 561.

Dies gilt auch für die Frage, inwieweit das in § 8 Abs. 2 S. 2 AbfS geregelte

Mindestvolumen und die Reduktionsmöglichkeiten ( § 8 Abs. 2 S. 3 AbfS) zutreffend

sind. Allerdings entschärft sich das Problem für den Fall des Einpersonenhaushalts

auf einem selbständigen Grundstück, weil die Satzung die gemeinsame Nutzung

einer Tonne durch zwei Grundstücke ermöglicht (§ 8 Abs. 4 AbfS).

2.

Der gewählte Gebührenmaßstab ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die

Abfallgebührensatzung den Volumenmaßstab durch das Kriterium der Raumdichte

modifiziert. Nach der Neufassung der Abfallgebührensatzung vom 30.10.2001 steht

der Anwendung des Kriteriums der Raumdichte der Wortlaut der Satzung nicht mehr

entgegen. § 1 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AbfGebS lässt sich nunmehr entnehmen, dass

neben dem Volumen der in Anspruch genommenen Restabfallgefäße auch das auf

Erfahrungswerten beruhende Verhältnis von Gewicht und Volumen für die jeweilige

Behältergröße Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abfallgebühren ist.

Durch die so definierte Raumdichte wird, wenn sie zutreffend ermittelt wurde, die

durchschnittliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung genauer erfasst als durch

den reinen Volumenmaßstab. Ihre Einbeziehung in den Gebührenmaßstab ist daher

grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2000 - 9 A 2443/98 -, VG

Köln, Urteil vom 20.03.1998 - 14 K 8278/95.

Die in der Nachberechnung verwandten Werte der Raumdichte wurden

ordnungsgemäß ermittelt. Sie beruhen auf einer in den Jahren 1998 und 1999 von

dem Labor für Abfallwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft und Umweltchemie

(LASU) der Fachhochschule Münster durchgeführten, repräsentativen Untersuchung

der in Köln zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter. Diese Analyse hat das

Ergebnis früherer Untersuchungen insoweit bestätigt, als sie für die kleineren

Abfallbehälter eine größere Raumdichte ermittelt hat als für die großen. Im einzelnen

weichen die Ergebnisse der LASU-Untersuchung aber deutlich von denen der

vorherigen Untersuchungen ab. Aus diesen Abweichungen ergeben sich jedoch

keine Bedenken dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der

Nachberechnung der Gebührensätze zugrundezulegen. Die Abweichungen erklären

sich zum Teil durch die seit den früheren Untersuchungen vergangene Zeit, in der

sich das Entsorgungsverhalten der Bevölkerung geändert hat. Hinzu kommt, dass die

Untersuchung der Ingenieurgemeinschaft Technischer Umweltschutz (ITU) aus dem

Jahre 1993, durch die die zuvor letzten Zahlen zur Raumdichte ermittelt wurden,

nicht mit dem Ziel durchgeführt wurde, Aussagen über die Raumdichte zu treffen.

Das andere Ziel der Untersuchung hat - zumindest für die 70 l-Tonne - zur Folge

gehabt, dass die ermittelte Raumdichte nicht repräsentativ war.

Dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der Nachberechnung

zugrundezulegen, spricht auch nicht, dass die aus der Zahl der vorhandenen

Abfallgefäße und den von dem LASU ermittelten Raumdichten errechnete

Hausmüllmenge für das Jahr 1998 etwa 8 % größer war als die tatsächlich

angefallene Abfallmenge (vgl. die von dem Beklagten vorgelegte Aufstellung "Liter

und Jahresleistung 1998", Bl. 76 der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 20042/99).

Für das Jahr 1999 dürfte eine ähnliche Differenz zwischen errechneter und

tatsächlich über die Restmülltonnen entsorgter Abfallmenge bestanden haben.

Genau lässt sich dies jedoch nicht feststellen, weil die Abfälle aus den

Kleinanliefererstellen 1999 erstmals gemeinsam mit dem Hausmüll erfasst wurden

(vgl. die von dem Beklagten vorgelegten Aufstellungen "Liter und Jahresleistung

1999" und "Mengenermittlung und Verteilung der Entsorgungskosten für das Ist

1999", Bl. 45 f. der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 3706/00). Diese Differenz

zwischen auf Grundlage der LASU-Untersuchung prognostizierter und tatsächlich

angefallener Abfallmenge musste für den Beklagten nicht Anlass sein, die

Untersuchung als falsch zu verwerfen. Zwar gehen die festgestellten Abweichungen

möglicherweise über die für empirische Untersuchungen typischen Schwankungen

hinaus, es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf methodische Fehler

der LASU-Untersuchung bzw. ihrer Auswertung durch den Beklagten zurückzuführen

ist, die das Verhältnis der Raumdichte der verschiedenen Tonnen zueinander

betreffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass Grund für die unerwartet niedrige

Abfallmenge ist, dass bei der Prognose der zu erwartenden Jahresleistung nicht

berücksichtigt wurde, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Kölner Bürger

mindestens einmal im Jahr in Urlaub fährt. Während der urlaubsbedingten

Abwesenheit fällt in ihren Kölner Wohnungen kein Müll an. Diese ungleichmäßige

Verteilung bzw. Verringerung des Abfallaufkommens über das Jahr wird von der

LASU-Untersuchung nur unzureichend wiedergegeben. Zwar wurde das Ab-

fallaufkommen in vier über das Jahr verteilten Untersuchungszeiträumen ermittelt,

alle diese Zeiträume lagen aber außerhalb der Schulferien und damit außerhalb der

Hauptreisezeiten. Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, dass der

Beklagte davon ausgegangen ist, dass sich durch das geringere Abfallaufkommen

keine Verschiebungen zwischen den einzelnen Größen von Abfallgefäßen ergeben

haben. Es ist nicht erkennbar, dass die Dauer der urlaubsbedingten Abwesenheit

sich bei den Benutzern der verschiedenen Tonnengrößen so erheblich unterscheidet,

dass sich hierdurch nennenswerte Verschiebungen in der Verteilung des anfallenden

Abfalls auf die Gefäßgrößen ergeben könnten.

II.

Auch die in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze sind

rechtmäßig. Sie stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 des

Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).

Zwar ist die der neugefassten Gebührensatzung zugrundeliegende

Gebührennachberechnung insofern fehlerhaft, als der Beklagte die der Stadt Köln

von der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte nicht ordnungsgemäß

geprüft hat. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der

Gebührensatzung.

Der Beklagte darf nicht jeden seitens des Fremdleisters (hier: der AVG)

geforderten Preis unbesehen in seine Kostenberechnung einstellen. Er hat vielmehr

zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen

gerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um betriebsnotwendige Kosten

handeln, deren Bemessung nicht dem Àquivalenzprinzip widerspricht. Ist - wie im

vorliegenden Fall (siehe § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 des Entsorgungsvertrages) - kein

Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation

nach den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die VOPR 30/53 sowie

die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP) vereinbart,

bezieht sich die Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auch darauf, dass die

Entgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VOPr 30/53 und der

LSP genügt.

OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl.

1995, 1147; Urteil vom 30.09.1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil

vom 26.02.1999 - 14 K 6972/96 -.

Der Beklagte ist seiner Pflicht zur Prüfung des von der AVG in Rechnung

gestellten Verbrennungsentgeltes weder vor Vereinbarung des

Verbrennungsentgeltes mit der AVG für das Jahr 1999 Ende 1998 noch bei der

Aufstellung der Nachberechnung, die Grundlage der neugefassten Gebührensatzung

war, im Jahre 2001 ausreichend nachgekommen. Die AVG hat dem Beklagten mit

Schreiben vom 11.09.1998 (Beiakte 4 im Verfahren 14 K 3358/00) lediglich eine sehr

knappe Darstellung des ihrer Kalkulation des Verbrennungsentgeltes für das Jahr

1999 zugrundeliegenden Zahlenmaterials vorgelegt. Anders als im Vorjahr hat der

Beklagte diese Angaben für ausreichend gehalten und weder eine weitere

Aufschlüsselung der Betriebskosten der RMVA erbeten noch - soweit ersichtlich -

konkrete Fragen zu der Aufstellung der Kalkulation an die AVG gerichtet. Die dem

Beklagten demnach allein mögliche Prüfung der kurzen Zusammenfassung der mit

Schreiben vom 11.09.1998 übersandten Vorauskalkulation der AVG reichte nicht

aus, um beurteilen zu können, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen

Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Zwar entsprach der für 1999 geforderte

Verbrennungspreis fast genau dem im Jahre 1998 berechneten, allein hieraus durfte

der Beklagte jedoch nicht schließen, dass es sich bei den angesetzten Kosten um

betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Àquivalenzprinzip

widerspricht. Der gebotene Prüfungsumfang lässt sich nicht allgemein festlegen. Er

hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von den

Erfahrungen der Vorjahre ab. Daher kann eine weniger intensive Kontrolle der

Kalkulation des Fremdleisters ausreichen, wenn aus den Vorjahren gesicherte

Erkenntnisse über die Mengen- und Kostenstruktur des von dem Fremdleister

betriebenen Unternehmens vorliegen und keine oder nur eine geringfügige Ànderung

des von diesem verlangten Entgelts eingetreten ist. Solche Umstände, aus denen

der Beklagte auf die Richtigkeit der Kostenansätze der AVG schließen konnte, lagen

für das Gebührenjahr 1999 aber noch nicht vor. Die RMVA war erst 1998 in Betrieb

genommen worden. Die für das Gebührenjahr 1998 angesetzten Kostenpositionen

beruhten daher überwiegend auf bloßen Schätzungen aufgrund der Erfahrungen mit

vergleichbaren Anlagen. Der Beklagte hätte unter diesen Umständen bei der Vorlage

der Kalkulation der Verbrennungspreise für das Jahr 1999 durch die AVG überprüfen

müssen, inwieweit sich die theoretischen Annahmen über die durch den Betrieb der

RMVA entstehenden Kosten in der Praxis bestätigt haben. Hierzu wäre es nicht nur

erforderlich gewesen, eine detaillierte Aufstellung der für 1999 erwarteten Kosten

anzufordern. Der Beklagte hätte sich auch die vorhandenen Ist-Zahlen aus dem

ersten Betriebsjahr der Anlage vorlegen lassen und überprüfen müssen, ob die AVG

die tatsächliche Kostenentwicklung in ihrer Kalkulation angemessen berücksichtigt

hat.

Diese nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation der AVG durch den Beklagten

hat jedoch nicht die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge. Fehler in der

Gebührenberechnung, die der Festsetzung des Gebührensatzes in einer Satzung

zugrundeliegen, können jedoch nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf das

Kostenüberschreitungsverbot zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Trotz

fehlerhafter Gebührenberechnung liegt eine rechtmäßige Gebührensatzung vor,

wenn der Nachweis, dass der Gebührensatz für die Leistungsperiode gerechtfertigt

war, durch die ordnungsgemäß nach der Leistungsperiode erstellte

Betriebsabrechnung erbracht wird.

OVG NRW, Urteile vom 21.10.1991 - 9 A 280/90 -; vom

05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 434 und vom 24.07.1995 -

9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470. Zur Geltung dieser Grundsätze

auch für das Beitragsrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.1995 -

15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697.

Diesen Nachweis hat der Beklagte hier erbracht. Aus dem vorgelegten "Ist-

Betriebsabrechnungsbogen 1999 Abfallsammlung und -verwertung" der Abfallwirt-

schaftbetriebe der Stadt Köln (AWB) und den Anlagen zur Beschlussvorlage zur

Neufassung der Abfallgebührensatzung für 1999 ergibt sich, dass kein Verstoß

gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG vorliegt. Vielmehr

sind in allen Leistungsbereichen der AWB Kostenunterdeckungen entstanden.

Die in die Gebührennachberechnung eingestellten, die Einnahmen

übersteigenden Kosten sind im Ergebnis nach § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, S. 4 und

S. 5 KAG NRW ansatzfähig.

1.

Das gilt zunächst für die der Stadt Köln von der AVG in Rechnung gestellten

Verbrennungsentgelte, die als Entgelte für in Anspruch genommene

Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW ansatzfähig sind. Sie sind für den

Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgung notwendig und lassen keinen Verstoß

gegen das Àquivalenzprinzip erkennen.

a)

Die Kläger können dem Ansatz der Verbrennungsentgelte nicht entgegenhalten, der

Bau oder die Inbetriebnahme der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) seien zumin-

dest für das Gebührenjahr 1999 nicht erforderlich gewesen, weil sowohl die zuvor

genutzten Deponien Vereinigte Ville und Mechernich als auch andere

Müllverbrennungsanlagen in der Umgebung von Köln in der Lage gewesen wären,

den in Köln anfallenden Abfall zu verbrennen. Die Entscheidung, die Abfälle künftig

in einer zu diesem Zweck neu errichteten RMVA zu verbrennen, war von dem weiten

Organisationsermessen des Beklagten gedeckt. Unter diesen Umständen können die

Kläger in dem vorliegenden, gegen die Abfallgebühren gerichteten Verfahren nicht

mit dem Vorbringen durchdringen, eine andere Organisation der Abfallentsorgung

wäre mit geringeren Kosten verbunden oder aus anderen Gründen sinnvoller

gewesen. Vielmehr sind von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung die Kosten

zu tragen, die durch den Betrieb der vorhandenen, in nicht zu beanstandender Weise

organisierten öffentlichen Abfallentsorgung entstehen.

Der Gemeinde steht ein grundsätzlich weites Organisationsermessen zu, wie sie

die von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen ausgestaltet. Den ihr zustehenden

Ermessensspielraum hat die Stadt Köln durch die Entscheidung zum Bau der RMVA

nicht überschritten. Weil die Deponierung von Hausmüll nach der Technischen

Anleitung Siedlungsabfall vom 14.05.1993 (BAnz. Nr. 99 a vom 29.05.1993 - TASi)

nur noch bis zum 31.12.2004 zulässig ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der

Beklagte entschieden hat, die in Köln anfallenden Abfälle künftig durch Verbrennung

zu entsorgen.

Auch die Entscheidung, hierzu eine eigene RMVA zu errichten und nicht in der

näheren Umgebung vorhandene oder geplante Anlagen zu nutzen, hielt sich

innerhalb des dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraums. Weil keine der

Anlagen in der Umgebung in der Lage war, den in Köln anfallenden Abfall allein zu

verbrennen, hätte eine andere Entscheidung den Abschluss von Verträgen mit

mehreren Anlagenbetreibern über die Verbrennung von Teilmengen des in der Stadt

anfallenden Abfalls erforderlich gemacht. Ein solches Vorgehen wäre mit großem

Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, weil nicht nur mehrere Vertragspartner mit

mehreren unterschiedlichen Verträgen bestanden hätten, sondern es auch eines

erheblichen logistischen Aufwandes bedurft hätte, um die täglich in der Stadt

eingesammelten Abfälle entsprechend den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten

Mengen auf die unterschiedlichen Anlagen zu verteilen. Hinzu kommt, dass die Stadt

auf den Betrieb der Anlage einen größeren Einfluss besitzt, wenn sie einziger oder

zumindest größter Vertragspartner ist, als wenn sie nur ein verhältnismäßig kleines

Kontingent anliefert. Weiterhin wäre es auch zu den von den Klägern erwarteten

erheblichen Einsparungen nicht gekommen, wenn sich der Beklagte für die Nutzung

vorhandener Anlagen entschieden hätte. In ihrem Angebot vom 09.10.1995

(Beiakte 2) an die Stadt Köln hat z.B. die Betreiberin der Müllverbrennungsanlage

Leverkusen, die AWL, einen Verbrennungspreis von ca. 350,- DM pro Tonne

zuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt, der fast genau dem der Stadt Köln von

der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungspreis entspricht.

Auch die Entscheidung, so frühzeitig mit Planung und Bau der RMVA zu

beginnen, dass diese bereits 1998 ihren Betrieb aufnehmen konnte, ist nicht zu

beanstanden. Es war nicht absehbar, wieviel Zeit bis zur Inbetriebnahme der Anlage

vergehen würde. Insbesondere war nicht auszuschließen, dass es zu erheblichem

Widerstand in der Bevölkerung gegen die Errichtung der RMVA und jahrelangen

Rechtsstreitigkeiten kommen würde. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die

Anlage erst Anfang 2005, nach dem Verbot der Deponierung von Hausmüll durch die

TASi, in Betrieb zu nehmen. Der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung Köln,

sieht eine möglichst frühzeitige thermische Behandlung der Abfälle vor und fordert

sie nach Erlass der Verordnung vom 15.09.1997 (Sonderbeilage zum Amtsblatt

Nr. 39 für den Regierungsbezirk Köln vom 29.09.1997) ab dem 01.07.2000 verbind-

lich.

b)

Der Ansatzfähigkeit der von der AVG verlangten Verbrennungsentgelte in der

Gebührennachberechnung steht nicht entgegen, dass es sich um Selbstkostenpreise

handelt. Die Verbrennung der in Köln anfallenden Abfälle stellt keine marktgängige

Leistung im Sinne von § 4 der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen

Aufträgen (VOPr 30/53) dar, für die die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen

Preise nicht überschritten werden durften.

Das Vorhandensein einer marktgängigen Leistung setzt voraus, dass für die

angebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus,

dass entweder mehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein

Markt im Sinne der Preisvorschriften existiert nicht, wenn einem Anbieter nur ein

Nachfrager gegenübersteht. Maßgeblich ist dabei, ob für den konkret zu

vergebenden Auftrag ein Markt in diesem Sinne existiert.

OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002,

37.

Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war weder bei Abschluss des

Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG am 27.05.1992 noch im

Jahre 1999 ein Markt für den von der Stadt Köln zu vergebenen

Verbrennungsauftrag vorhanden. Zu keinem Zeitpunkt stand auf dem Markt neben

der AVG ein weiterer Anbieter zur Verfügung, der bereit und in der Lage gewesen

wäre, die gesamte in Köln anfallende Abfallmenge zu verbrennen. Die Kölner RMVA

wurde auf Grundlage einer erwarteten Abfallmenge von 421.400 Tonnen pro Jahr

geplant. Bei Vertragsabschluss mit der AVG im Mai 1992 waren in der näheren

Umgebung von Köln nur die Müllverbrennungsanlagen in Bonn und Düsseldorf in

Betrieb, die über keine ausreichenden freien Kapazitäten verfügten, um die Kölner

Abfälle verbrennen zu können. Bis 1995 hatten zwar auch die

Müllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Weisweiler ihren Betrieb aufgenom-

men, keine der genannten Anlagen wäre aber in der Lage gewesen, auch nur die

Hälfte des Kölner Bedarfs zu decken. Dementsprechend haben die Betreiber dieser

Anlagen auch nur Angebote über die Verbrennung von Teilmengen abgegeben. Zu-

sammen wären die Anlagen zwar in der Lage gewesen, die gesamte in Köln

anfallende Abfallmenge zu verbrennen, ein solches Angebot wurde - obwohl es

entsprechende Óberlegungen gab - aber offenbar nicht abgegeben.

Hinzu kommt, dass ein eventuell zwischenzeitlich entstandener Markt mit der

Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 15.09.1997, mit der der

Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln teilweise für verbindlich erklärt

wurde, entfallen wäre. Der für verbindlich erklärte Teil des Abfallentsorgungsplanes

schreibt vor, dass sich die Stadt Köln zur Entsorgung ihrer Abfälle der RMVA Köln zu

bedienen hat (§ 4 Abs. 1 der Verordnung). Spätestens mit dieser

Verbindlicherklärung standen sich also wieder nur ein Anbieter und ein Nachfrager

gegenüber.

c)

Ein Verstoß gegen das öffentliche Preisrecht ergibt sich auch nicht aus der Größe

der RMVA. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP vor, wonach nur

diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung

zur Erstellung der Leistung entstehen. Dass die Anlage in relevantem Ausmaß

größer geplant und errichtet wurde, als für eine wirtschaftliche Betriebsführung

aufgrund des zur Zeit ihrer Planung absehbaren Bedarfs der Stadt Köln erforderlich

war, kann die Kammer nicht feststellen.

Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich eine Óberdimensionierung der

Anlage nicht bereits daraus, dass die AVG den Auftrag hatte, eine RMVA mit einer

Kapazität von 421.000 t zu bauen, tatsächlich aber eine Anlage gebaut hat, die im

Jahre 2001 über 600.000 t Abfälle verbrannt hat und theoretisch in der Lage ist, über

800.000 t jährlich zu verbrennen. Diesem Vorbringen liegt das Fehlverständnis

zugrunde, dass die AVG eine RMVA errichten sollte, die jährlich höchstens die

erwartete Abfallmenge von 421.000 t verbrennen kann. Tatsächlich benötigt und

errichtet wurde aber eine Anlage, mit der gewährleistet ist, dass diese Menge trotz

aller Betriebsrisiken sicher verbrannt werden kann. Bei der Dimensionierung der

RMVA war zu berücksichtigen, dass nur begrenzte Kapazitäten zur

Zwischenlagerung von Abfällen bestehen, sich die anfallende Abfallmenge nicht

gleichmäßig über das Jahr verteilt, sondern Spitzen hohen Abfallaufkommens

bestehen, und nicht ständig alle vier Verbrennungslinien zur Verfügung stehen, weil

regelmäßig einzelne Anlagenteile zu Wartungszwecken abgeschaltet werden

müssen und auch mit Ausfällen aufgrund technischer Störungen zu rechnen ist.

Diese Risiken machen es auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich,

Reserven einzukalkulieren, auch wenn eine so konzipierte Anlage bei günstigen

Bedingungen in der Lage ist, mehr als die erwartete Abfallmenge von 421.000 t pro

Jahr zu verbrennen.

Es ist nicht erkennbar, dass die AVG bei der Erstellung der Anlage die Grenzen

der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit,

vgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei

öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, Nr. 4 LSP, Rn. 16.

überschritten hat. Zur Ermittlung der unter Berücksichtigung dieser Umstände

erforderlichen Anlagengröße wurde für die AVG die sogenannte Vorprojektstudie

erstellt, in der die voraussichtlich erforderliche thermische Leistung der RMVA

berechnet wurde. Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden

Bedenken. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die jährlich in Köln

zu erwartende Abfallmenge zu hoch geschätzt wurde. Der tatsächliche Anfall von

Haus- und Sperrmüll liegt deutlich über den erwarteten Mengen. Dass die

prognostizierte Anliefermenge aus Köln von 421.000 t dennoch bislang nicht erreicht

wurde, sondern 1998 lediglich 379.283 t und 1999 397.903 t Abfall verbrannt wurden,

ist weder der Stadt Köln, die die Vorgabe der Entsorgungsmenge gemacht hat, noch

der AVG als Fehler zuzurechnen. Dies ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass

prognostizierte 151.700 t Gewerbeabfälle pro Jahr nicht in die RMVA gelangt sind.

Grund hierfür war die zur Zeit der Erstellung der Vorprojektstudie nicht absehbare

Ànderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die es Gewerbetreibenden

ermöglichte, in ihren Betrieben anfallende Abfälle zur Verwertung anderweitig zu

entsorgen. Da der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gesetzlich in § 5

Abs. 2 S. 2 KrW-/AbfG begründet ist, kann der AVG nicht entgegengehalten werden,

dass sie selbst diese Verwertung zum Teil betrieben und damit die Verminderung der

Abfallmenge selbst verursacht hat.

Auch dafür, dass der durchschnittliche Heizwert des Abfalls mit 11.300 kJ/kg im

Jahre 1993 voraussehbar zu hoch angesetzt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Zur Ermittlung des Heizwertes hat das Amt für Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und

Fuhrwesen der Stadt Köln im Jahre 1993 ein Gutachten der ITU eingeholt, das einen

durchschnittlichen Heizwert von 11.500 kJ/kg errechnete. Das ITU-Gutachten wurde

im Rahmen der Vorprojektstudie einer kritischen Óberprüfung unterzogen, die dazu

führte, dass nur ein durchschnittlicher Heizwert von 11.300 kJ/kg angenommen

wurde. Hinweise darauf, dass seinerzeit absehbar war, dass der tatsächliche

Heizwert noch niedriger liegen würde, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat sich erst

nach Abschluss der Planungen für die RMVA durch das Inkrafttreten der

Verpackungsverordnung, die deutliche Verringerung der Zahl der genutzten

Biotonnen und den Rückgang der über die öffentliche Abfallentsorgung des

Beklagten entsorgten Gewerbeabfälle die Zusammensetzung der Abfälle, die zur

Verbrennung gelangen, wesentlich verändert. Dies kann den tatsächlich niedrigeren

Heizwert erklären.

Die Anlage ist auch nicht deshalb in relevantem Ausmaß überdimensioniert, weil

die Ausfallzeiten zu hoch angesetzt worden sind. In der Vorprojektstudie wurde nach

den Angaben des Geschäftsführers der AVG in der mündlichen Verhandlung von

einer Verfügbarkeit der Anlage von 85 % ausgegangen, wobei 30 Tage, die für die

Revision der Anlage benötigt werden, und 24 ungeplante Ausfalltage angenommen

wurden. Damit wurde die Verfügbarkeit der Anlage genauso hoch angesetzt wie bei

der Planung der Anlage in Weisweiler und um 5 % höher als in der

Kapazitätsberechnung im Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung. In der der

Kammer vorgelegten und aus der Vorprojektstudie entwickelten

"Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA" wurde die Berechnung zur

Dimensionierung der Anlage demgegenüber auf Grundlage von 34 Revisionstagen

und 20 ungeplanten Ausfalltagen durchgeführt. Worauf diese Abweichung beruht,

konnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären.

Selbst wenn es sich jedoch um einen Óbertragungsfehler innerhalb der

Vorprojektstudie handeln sollte, hätte dieser Fehler lediglich zu einer um ca. 1,6 % zu

großen Kapazität der Anlage geführt. Eine derart geringfügige Óberdimensionierung

ist ohne Bedeutung.

d)

Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte

auch nicht entgegen, dass die privaten Anteile an der AVG sowie die Neuordnung

der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) gar nicht und der Auftrag zum Bau der RMVA

möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurden.

Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Ausschreibung der Anteile an der

AVG und den AWB erforderlich war, weil sich die Stadt Köln an den Gesellschaften

selbst beteiligt hat. Selbst wenn man dies jedoch unterstellt, haben die

unterbliebenen Ausschreibungen nicht die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung

zur Folge. Inwieweit die Person des privaten Mitgesellschafters Auswirkungen auf die

Höhe der Abfallgebühren haben kann, ist weder dargetan noch ersichtlich, weil in die

Kalkulation der Entgelte für bezogene Fremdleistungen und damit mittelbar in die

Gebühren nur die Kosten einfließen dürfen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung

zur Erstellung der Leistung entstehen (Nr. 4 Abs. 2 LSP). Sofern der ausgewählte

Mitgesellschafter sich unwirtschaftlich verhalten sollte, wofür hier allerdings keine

Anhaltspunkte vorliegen, dürfte der Gebührenzahler mit den hierdurch verursachten

Mehrkosten also nicht belastet werden.

Auch eine nicht ordnungsgemäße Ausschreibung des Auftrags zur Errichtung der

RMVA hätte keine Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgelts.

Im Gebührenrecht führt eine unterbliebene Ausschreibung grundsätzlich nicht dazu,

dass die durch die Auftragsvergabe entstandenen Kosten nicht in die

Gebührenberechnung eingestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn die

dem Gebührenzahler in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den

erbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des

Àquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe als rein

willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die mit

dem weiten Organisationsermessen des Beklagten nicht mehr in Einklang zu bringen

ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -

m.w.N.

Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer aufgrund der

vergleichbaren Interessenlage auf die Óberprüfung von nach LSP ermittelten

Selbstkostenpreisen entsprechend anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser

Kriterien bestehen gegen die Ansatzfähigkeit der in die Kalkulation des

Verbrennungsentgeltes durch die AVG eingeflossenen Kosten keine Bedenken.

Diese Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Für das

von der AVG erhobene Verbrennungsentgelt und damit auch mittelbar für die

Baukosten der RMVA ergibt sich das bereits daraus, dass das erhobene

Verbrennungsentgelt fast genau der Summe entspricht, die die AWL in ihrem

Angebot an die Stadt Köln zur Nutzung der in ihrer Verbrennungsanlage vorhan-

denen freien Kapazitäten als voraussichtliche Verbrennungskosten genannt hat.

Auch stellt die umfassende Neuorganisation der Abfallentsorgung, der alle Geschäfte

zuzuordnen sind, bei denen die Kläger eine fehlende bzw. fehlerhafte Ausschreibung

rügen, keine rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende

Maßnahme dar. Diese Neuorganisation und der in diesem Zusammenhang

erfolgende Óbergang von der Deponierung der Abfälle zu ihrer Verbrennung sind -

wie bereits ausgeführt - von dem weiten Organisationsermessen des Beklagten ge-

deckt.

e)

Der Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgeltes steht auch nicht entgegen, dass der

Vertrag zwischen der AVG und der Firma T. dem Rat nicht zur Genehmigung

vorgelegt worden ist. Selbst wenn dies einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 S. 2 lit. p

der Gemeindeordnung (GO NRW) darstellen sollte, hätte dieser Verstoß allenfalls zur

Folge, dass die Stadt Köln an die für den Auftrag abgegebene Bürgschaftserklärung

nicht gebunden wäre. Dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Bindung der

Stadt Köln an den mit der AVG abgeschlossenen Entsorgungsvertrag, der die

Grundlage für die Erhebung von Verbrennungsentgelten bildet, oder die Bindung der

AVG an ihren Vertrag mit der Firma T. , der die Höhe der der Stadt Köln durch

die AVG in Rechnung zu stellenden Verbrennungsentgelte wesentlich

beeinflusst.

f)

Der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte steht auch nicht entgegen, dass die

AVG im August 1998 erklärt hat, aufgrund festgestellter Mängel der Anlage den

Probebetrieb der RMVA über den 17.08.1998 hinaus zu verlängern und die Anlage

zunächst nicht von der Firma T. zu übernehmen. Für die Ansatzfähigkeit des

Verbrennungsentgeltes ist die Bezeichnung der Tätigkeit der AVG als Probebetrieb

ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob die AVG als Fremdleister gegenüber der

Stadt Köln ihre nach dem Entsorgungsvertrag geschuldete Leistung erbracht hat und

die Stadt zur Vergütung dieser Leistung verpflichtet ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 - gegen

VG Aachen, Beschluss vom 18.12.1997 - 7 L 291/97 -.

Das ist hier der Fall. Der Zweck des Betriebs der RMVA war bereits ab Anfang

1998 die Beseitigung der angelieferten Abfälle und nicht die Erprobung der Anlage.

Damit war die Stadt Köln verpflichtet, an die AVG die für die Betriebsphase

vereinbarten Entgelte (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 12 des Entsorgungsvertrages) zu zahlen.

Die Bezeichnung des Betriebes als Probebetrieb war allein für die zivilrechtliche

Beziehung zwischen der AVG und der Firma T. als Erbauerin der Anlage von

Bedeutung. Die Beendigung des Probebetriebes hätte zur Folge gehabt, dass die

AVG die Anlage als vertragsgemäß hergestellt anerkennt und damit die letzte Rate

auf die Baukosten fällig wird und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.

g)

Gegen die in die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes eingeflossenen kalkulatori-

schen Kosten für Abschreibungen bestehen keine Bedenken. Soweit gegen diese

Kostenansätze vorgetragen wird, die Abschreibungsdauer sei zu gering, ist dieses

Vorbringen zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, welche Positionen im einzelnen

angegriffen werden und warum die Abschreibungsdauer insoweit zu gering angesetzt

worden sein soll.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unzulässige Abschreibung nach

Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgt ist. Nach Nr. 38 S. 2 LSP ist der

Abschreibungsbetrag durch Teilung des Anschaffungspreises bzw. der

Herstellungskosten durch die Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. In ihrem Schreiben

an die Stadt Köln vom 17.12.1997 (Beiakte 5 in dem Verfahren 14 K 20008/99) hat

die AVG angegeben, ihre Abschreibungsbeträge auf die dargelegte Weise zu

ermitteln. Dafür, dass dennoch Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzt wurden, gibt

es keine Anhaltspunkte. Auch ist nicht erkennbar, dass über einen zu frühen Beginn

der Abschreibungen in unzulässiger Weise Vorlaufkosten der Anlage in die

Kalkulation eingeflossen sind. Die AVG hat in ihrem Schreiben an die Stadt Köln vom

17.12.1997 erklärt, Abschreibungen erfolgten monatsweise ab Indienststellung der

Anlagengüter. Hinweise darauf, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde,

liegen nicht vor. Für die Richtigkeit der angesetzten kalkulatorischen Kosten für

Abschreibungen spricht auch, dass die PWC Deutsche Revision AG (PWC) im

Rahmen ihrer Prüfung der vertraglichen und preisrechtlichen Zulässigkeit der

Kalkulation der AVG für das Jahr 1998 die Abschreibungssätze überprüft und keine

Fehler festgestellt hat.

h)

Das der Stadt Köln in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb

überhöht, weil die AVG einen höheren Gewinnzuschlag als zulässig erhoben hat.

Von ihrer Befugnis zur Erhebung eines Gewinnzuschlags aus § 10 S. 2 des

Entsorgungsvertrages hat die AVG für das streitgegenständliche Gebührenjahr

keinen Gebrauch gemacht.

i)

Die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die

Einnahmen aus der Vermarktung von in der Anlage erzeugtem Strom und

anfallender Fernwärme nicht in die Kalkulation des Verbrennungsentgelts

eingeflossen sind. Die AVG hat in der Kalkulation Energieerlöse kostenmindernd

berücksichtigt. Diese Position umfasst die Einnahmen aus der Strom- und

Fernwärmeerzeugung.

j)

Die Kosten der Rostascheaufbereitung (letzte Position der variablen Kosten in der

Aufstellung "Ist-Daten für das Wirtschaftsjahr 1999") durften ebenfalls als

betriebsnotwendige Kosten für die Entsorgung der Verbrennungsrückstände in die

Berechnung der Verbrennungsentgelte eingestellt werden. Nach den unbestrittenen

Angaben des Beklagten handelt es sich bei dieser Kostenposition um einen

Zuschuss, den die AVG an einen Drittunternehmer zahlen muss, damit dieser die bei

der Verbrennung zurückbleibende Rostasche abnimmt und so aufbereitet, dass sie

im Straßenbau genutzt werden kann.

k)

Das Vorbringen, in der RMVA würden Sonderabfälle oder Verpackungsabfälle ver-

brannt, ist gebührenrechtlich ohne Bedeutung. In die Kalkulation der Verbrennungs-

preise wurden keine besonderen Kosten für die Verbrennung solcher Abfälle einge-

stellt. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern als Sonderabfallentsorgung

angesehene Verbrennung der in den Filtern der Anlage benötigten Aktivkohle.

Soweit durch die Verbrennung bestimmter Abfälle gegen die für die Anlage erteilte

Genehmigung, das Abfall- oder Immissionsschutzrecht verstoßen worden sein sollte,

wäre dies unabhängig vom Gebührenrecht in Straf- oder Bußgeldverfahren zu

verfolgen.

l)

Das Vorbringen, die Personalkosten der RMVA seien überhöht, ist zu pauschal, um

überhöhte Kostenansätze erkennen zu lassen, weil nicht dargelegt wird, in welchem

Betriebsteil der RMVA angeblich zu viele Mitarbeiter eingesetzt werden. Die

Beschäftigung von 96 Mitarbeitern für "Annahme, Kontrolle, Verarbeitung und

Steuerung" ist nicht offensichtlich unangemessen, da die Anlage an 365 Tagen im

Jahr 24 Stunden in einem drei Arbeitsschichten umfassenden Betrieb ist. Auch dafür,

dass weniger als die von einem beauftragten Unternehmen und dessen

Subunternehmen für Wartung und Instandhaltung der Anlage eingesetzten 107

Mitarbeiter benötigt werden, ist nichts ersichtlich.

m)

Das angesetzte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb überhöht, weil beim Bau

der RMVA keine Rücklagen kostenmindernd eingesetzt wurden. Dabei kann

dahinstehen, ob es möglich gewesen wäre, aus den in der Vergangenheit erzielten

Gebühreneinnahmen Rücklagen zu bilden. Der Beklagte hat ausgeführt, dass keine

Rücklagen zur Finanzierung des Baus der RMVA eingesetzt wurden, sondern der

Bau der RMVA allein aus Mitteln der AVG finanziert wurde. Anhaltspunkte dafür,

dass diese Darstellung des Beklagten nicht zutreffend ist, sind weder von den

Klägern dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Kläger bestand in

der Vergangenheit auch keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen zur Senkung der

durch den Bau der RMVA entstehenden finanziellen Belastungen.

n)

Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbrennungsentgelt durch faktische

Schadenersatzzahlungen an den Kreis Euskirchen überhöht ist. Dass ein Vertrag mit

dem Kreis Euskirchen existiert, in dem dem Kreis zum Ausgleich für die Einstellung

der Deponierung von in Köln anfallendem Hausmüll auf der Deponie Mechernich das

Recht eingeräumt wurde, den in dem Kreis anfallenden Abfall ab 2002 über einen

längeren Zeitraum zu einem besonders günstigen Preis in der RMVA zu verbrennen,

haben der Beklagte und die AVG bestritten. Sofern ein solcher Vertrag dennoch

existieren sollte, wofür die Kammer zur Zeit jedoch keine Anhaltspunkte hat, hätte er

jedenfalls für das streitgegenständige Gebührenjahr noch keine Erhöhung des

Verbrennungsentgeltes zur Folge gehabt. Eine mögliche Belastung des

Gebührenzahlers durch einen solchen Vertrag aufgrund zusätzlicher Kosten der AVG

oder eines Verzichts auf ansonsten zu erzielende höhere Verbrennungsentgelte

bereits vor dem behaupteten Vertragsbeginn ist nicht erkennbar.

o)

Auch das Ergebnis der von der AVG in ihrer Kalkulation vorgenommenen

Berechnung des pro Tonne angelieferten Abfalls erhobenen Verbrennungsentgelts

aus den insgesamt erwarteten Verbrennungskosten ist nicht zu beanstanden. Ein

Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 1 LSP ist insoweit nicht erkennbar. Dabei kann

dahinstehen, ob die AVG bei der Preiskalkulation zuungunsten der Stadt Köln mit

einer zu niedrigen Auslastungsquote kalkuliert,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -,

NWVBl. 2002, 37,

und eine nicht ausreichende Auslastung zur Kalkulationsgrundlage gemacht hat.

In der der Stadt Köln übersandten Vorauskalkulation hat die AVG das

Verbrennungsentgelt auf Grundlage der Kapazität von 421.000 t kalkuliert, für die die

RMVA konstruiert wurde. Sie hat die erwarteten Kosten durch diese Mengen und

nicht nur durch die für 1999 erwartete Anliefermenge von 393.500 t Kölner Abfälle

dividiert. Hätte die AVG allein auf Grundlage des Kölner Mülls kalkuliert, hätten die

Kosten entweder durch die erwartete Menge Kölner Abfälle dividiert werden müssen,

was zu einem höheren Verbrennungsentgelt geführt hätte, oder die Stadt Köln hätte

an die AVG Schadenersatz in Höhe des Verbrennungsentgeltes für die nicht

gelieferte Tonnage zahlen müssen, weil die Dimensionierung der Anlage maßgeblich

auf den Vorgaben der Stadt Köln beruhte. Die gewählte Berechnungsmethode war

für die Kölner Gebührenzahler günstiger, solange nicht zu erwarten war, dass die

AVG von Fremdanlieferern Einnahmen von mehr als 9.845.000,- DM netto (353,54

DM/t Verbrennungspreis x 27.500 t) erzielt oder in der Kalkulation Kosten, die durch

die Verbrennung von Fremdabfällen verursacht wurden, in einer Höhe enthalten

waren, die den Vorteil durch den höheren Divisor übersteigen. Tatsächlich hat die

AVG, wie sich aus den vorgelegten Ist-Daten für das Wirtschaftsjahr 1999 ergibt,

1999 Einnahmen durch die Verbrennung von Fremdabfällen in Höhe von

17.232.870,- DM erzielt. Ob diese Einnahmen voraussehbar waren und damit die der

Stadt Köln übersandte knappe Vorauskalkulation der AVG auf Grundlage einer zu

niedrigen Auslastungsquote erstellt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Dafür spricht,

dass in die ausführliche Vorauskalkulation der AVG (Beiakte 4 in dem Verfahren 14 K

3706/00) bereits Einnahmen aus der Verbrennung von Fremdabfällen in exakt der

Höhe eingestellt wurden, die sich aus den Ist-Daten ergibt. Dagegen spricht, dass

nach den Angaben des Geschäftsführers der AVG der Vertrag über Zusatzmengen,

durch deren Verbrennung die über 9.845.000,- DM hinausgehenden Einnahmen für

die Verbrennung von Fremdabfällen erzielt wurden, erst am 30.12.1998

abgeschlossen wurde. Selbst wenn das Verbrennungsentgelt auf Grundlage einer zu

niedrigen Auslastungsquote kalkuliert worden wäre, hätte dies im Ergebnis nicht

dazu geführt, dass der Stadt Köln überhöhte Verbrennungskosten in Rechnung

gestellt wurden. Wie sich aus den vorliegenden Ist-Daten ergibt, reichte das von der

Stadt erhobene Verbrennungsentgelt auch unter Berücksichtigung aller Einnahmen

durch die Verbrennung von Fremdabfällen nicht aus, um die durch den Betrieb der

RMVA entstandenen Kosten zu decken. Vielmehr ist der AVG ein Verlust von

18.195.284,- DM entstanden.

p)

Das den Gebührenzahlern in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht

deshalb überhöht, weil in der der Stadt Köln übersandten Vorauskalkulation der AVG

die Einnahmen aus der Vermarktung von Wertstoffen, die mit Hilfe einer

Sortieranlage aus dem bei der RMVA angelieferten Abfall aussortiert wurden, nicht

kostenmindernd berücksichtigt wurden. Zwar wären diese Einnahmen nach Nr. 21

Abs. 2 LSP als Erlöse aus der Veräußerung von Reststoffen kostenmindernd zu

berücksichtigen gewesen, dieser Fehler hat jedoch nicht zu einer Óberhöhung des

Verbrennungsentgeltes geführt. Die Einnahmen aus der Vermarktung von

Wertstoffen wurden in der Ist-Abrechnung der AVG berücksichtigt, die unter

Zugrundelegung des von der Stadt Köln gezahlten Verbrennungsentgeltes einen

Verlust von über 18 Mio. DM auswies.

q)

Auch dadurch, dass beim Bau der RMVA bzw. im Zusammenhang mit der

Auftragsvergabe Bestechungsgelder geflossen sind, ist das dem Gebührenzahler in

Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt im Ergebnis nicht überhöht. Zwar sind nach

Nr. 4 Abs. 2 LSP in Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe

nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur

Erstellung der Leistungen entstehen. Hierzu gehören Bestechungsgelder im Vorfeld

der Auftragsvergabe nicht, so dass diese dem Gebührenzahler nicht in Rechnung

gestellt werden dürfen, soweit sie auf die Höhe der angesetzten Kosten Einfluss

gehabt haben. Die Ermittlung des auf die Zahlung von Schmiergeldern

zurückzuführenden Anteils der Kosten kann aber mit erheblichen Schwierigkeiten

verbunden sein, weil die genaue Höhe der gezahlten Bestechungsgelder und ihre

Auswirkungen auf die Preisgestaltung nicht ohne weiteres erkennbar sind. Weil nicht

anzunehmen ist, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder

an Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach

dem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt,

stellt die Höhe der Bestechungsgelder aber ein wesentliches Indiz für den Schaden

dar, der aufgrund der Schmiergeldzahlungen zunächst für die AVG und - über die

Weitergabe der Verbrennungsentgelte - mittelbar für den Gebührenzahler

mindestens entstanden ist.

Vgl. zu dieser Óberlegung die Rechtsprechung der Strafgerichte,

etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.07.2001 - 1 StR

576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.

Zwar bestand für den Rat im September 2001 kein Anlass, ein niedrigeres als

das Ende 1997 vereinbarte Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung

einzustellen. Bei Verabschiedung der neugefassten Abfallgebührensatzung für das

Jahr 1999 am 11.09.2001 war für den Rat nicht erkennbar, dass und in welchem

Ausmaß im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA Schmiergelder geflossen sind,

die möglicherweise Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen

der Kalkulation der AVG haben; denn der Rat in seiner Gesamtheit hat erst Ende

Februar/Anfang März 2002 aus der Presse von dem Spendenskandal erfahren. Dass

einzelne Ratsmitglieder schon zuvor aufgrund ihrer Verstrickung in die Affäre oder

erhaltener, fingierter Spendenquittungen von Teilaspekten des Skandals wussten,

kann keine Kenntnis des Rates insgesamt begründen. Maßgeblich für die

Beurteilung der Berechtigung des Ansatzes des Verbrennungsentgeltes für das

Gebührenjahr 1999 ist jedoch nicht die Kenntnis des Rates zur Zeit des Beschlusses

über die neugefasste Gebührensatzung im September 2001, sondern die Kenntnis

der Kammer zur Zeit ihrer Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren. Aufgrund

der nicht ordnungsgemäß erfolgten Óberprüfung der von der AVG vorgelegten

Kalkulation des Verbrennungsentgeltes hat die Kammer - wie oben dargelegt -

anders als für das Gebührenjahr 1998 nicht zu prüfen, ob der Rat bei seinem

Beschluss über die neugefasste Satzung im September 2001 aus damaliger Sicht

von zutreffenden Kostenansätzen ausgegangen ist. Vielmehr hat die Kammer zu

überprüfen, ob die Kostenansätze aus heutiger Sicht - und damit in Kenntnis der

erfolgten Schmiergeldzahlungen - im Ergebnis zutreffend sind.

Das ist der Fall. Als Indiz für den Einfluss der gezahlten Bestechungsgelder auf

die Höhe des der Stadt Köln in Rechnung gestellten Verbrennungsentgeltes steht der

Kammer nur die Höhe der bekanntgewordenen Schmiergeldzahlungen zur

Verfügung. Sonstige Anhaltspunkte, die sich etwa aus einem Vergleich des von der

Firma T. abgegebenen Angebots mit im Rahmen der Ausschreibung

abgegebenen Konkurrenzangeboten ergeben könnten, lassen sich den der Kammer

vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Insoweit war jedoch keine weitere

Sachaufklärung durch die Kammer erforderlich, weil die Ist-Daten der AVG für das

Wirtschaftsjahr 1999 einen Verlust in einer Höhe ausweisen, der den möglichen

Schaden durch die bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern bei

weitem übersteigt. Da die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Bau der

RMVA gezahlt wurden, dürften diese Zahlungen jedenfalls überwiegend Einfluss auf

die Investitionskosten, die über Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen in die

Berechnung des Verbrennungsentgeltes einfließen, gehabt haben. Deshalb sind bei

der - der Kammer allein möglichen - überschlägigen Ermittlung des durch die

Schmiergeldzahlungen entstandenen Schadens die Bestechungsgelder nicht als

einheitlicher Betrag in einem Gebührenjahr abziehen. Vielmehr sind die

Bestechungsgelder ebenfalls "abzuschreiben", indem die Abschreibungen und

kalkulatorischen Zinsen für die RMVA um den Prozentsatz gekürzt werden, den die

Schmiergelder an den gesamten Baukosten der RMVA ausgemacht haben.

Eine nach diesen Kriterien durchgeführte Berechnung ergibt, dass das in die

Nachberechnung eingestellte Verbrennungsentgelt nicht überhöht ist, weil der durch

die bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern eingetretene Schaden

deutlich niedriger ist als die von der AVG im Jahre 1999 erwirtschafteten Verluste in

Höhe von 18.195.284,- DM. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die

Größenordnung der von der AVG für 1999 genannten Verluste unrichtig sein könnte.

Daher besteht auch keine Veranlassung, von Amts wegen die Richtigkeit der

Betriebsabrechnung zu überprüfen. Dies würde zu einer von der Amtsermittlung nicht

mehr gedeckten ungefragten Fehlersuche führen.

vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE

116, 188,

Auch wenn nach der Erfahrung der Rechtsprechung die Kostenkalkulationen

nach LSP-Grundsätzen von privaten Entsorgungsträgern, denen Aufgaben im

Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung übertragen worden waren, wiederholt

erhebliche Mängel aufwiesen, kann dies nicht ohne konkreten Anhalt zu einer

Untersuchung aller Ansätze führen.

Vielmehr ist auch zu dem heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das

zwischen der AVG und der Stadt Köln für 1999 vereinbarte Verbrennungsentgelt

trotz der Schmiergeldzahlungen wegen der Verluste der AVG im Ergebnis nicht zu

beanstanden ist. In der Àffentlichkeit werden im Zusammenhang mit dem Bau der

RMVA Schmiergeldzahlungen zwischen 21 (Kölner Stadtanzeiger vom 14.06.2002)

und 29 Millionen DM (Focus vom 11.03.2002) diskutiert. Angesichts von Baukosten

in Höhe von ca. 800 Millionen DM und in den Ist-Daten der AVG angesetzter

Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen von 127.236.592,- DM betragen die

unberechtigten Kostenansätze unter Zugrundelegung des höchsten genannten

Betrages an Bestechungsgeldern für das Gebührenjahr 1999 etwa 4,6 Millionen DM.

Um einen Schaden in Höhe der von der AVG ausgewiesenen Verluste annehmen zu

können, müssten Bestechungsgelder von mehr als 114 Millionen DM geflossen sein.

Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.

Für die nach dem Bekanntwerden des Spendenskandals erfolgenden

Gebührenkalkulationen weist die Kammer jedoch darauf hin, dass der Rat zu

erwägen haben wird, die gezahlten Bestechungsgelder zwar nicht als solche, aber

als Anhaltspunkt für nicht im einzelnen erkennbar überhöhte Kostenansätze an

anderer Stelle wie beschrieben aus den von der AVG kalkulierten

Verbrennungsentgelten herauszurechnen, sofern sich nicht auf andere Weise, etwa

aus einem Vergleich des von der Firma T. abgegebenen Angebots mit im

Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangeboten, Anhaltspunkte für

die Höhe der überhöhten Kostenansätze ergeben. Zur möglichst genauen Ermittlung

der Auswirkungen der geflossenen Bestechungsgelder auf die Höhe des

Verbrennungspreises kann es sich für den Beklagten möglicherweise auch anbieten,

eine preisrechtliche Prüfung der von der AVG in Rechnung gestellten Verbren-

nungsentgelte durch die Bezirksregierung anzuregen.

r)

Die auf Grundlage des im Jahre 1997 vereinbarten Verbrennungsentgeltes in die Ge-

bührennachberechnung eingestellten Verbrennungskosten sind auch nicht im

Hinblick auf ein eventuelles Recht der AVG, von dem mit der Firma T.

geschlossenen Vertrag zurückzutreten, zu beanstanden. Ein Rücktrittsrecht der AVG

kann sich aus 3.2.4.3 der Vertragsbedingungen ergeben, wonach die AVG berechtigt

ist, den Vertrag insbesondere dann zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn

der Auftragnehmer i.S.d. Vorteilsbegriffs gemäß §§ 331 ff. StGB bzw. § 12 UWG

versucht, auf den Abschluss des Vertrages Einfluss zu nehmen bzw. Einfluss

genommen hat. Selbst wenn die AVG im Hinblick auf die bekanntgewordenen

Zahlungen von Bestechungsgeldern gegenüber der Firma T. zum Rücktritt

nach dieser Vertragsklausel oder zur Geltendmachung von

Schadenersatzansprüchen berechtigt sein sollte, hätte dies nicht dazu geführt, dass

die in die Gebührennachberechnung eingestellten Verbrennungsentgelte im Ergebnis

überhöht sind. Ein Rücktritt vom Vertrag durch die AVG gegenüber der Firma

T. mit der Folge einer Pflicht zur gegenseitigen Rückgabe der empfangenen

Leistungen scheidet aus praktischen Gründen aus. Die Stadt Köln und die AVG sind

auf die RMVA angewiesen, um die in Köln anfallenden Abfälle entsorgen zu können.

Die Höhe des durch die Zahlung von Bestechungsgeldern entstandenen Schadens

und damit des möglichen Schadenersatzanspruchs der AVG gegen die Firma

T. reicht nach dem oben Gesagten nicht aus, die der AVG entstandenen Ver-

luste auszugleichen.

2.

Auch die neben dem Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung eingestellten

Kosten sind nicht zu beanstanden.

a)

Der Beklagte war zunächst berechtigt, anders als in die Vorauskalkulation für das

Gebührenjahr 1999 in die Nachberechnung keine Zuschüsse aus der Rücklage

gebührenmindernd einzustellen. Dem Beklagte stand es bei der Durchführung der

Nachberechnung grundsätzlich frei, Veränderungen gegenüber den Ansätzen in der

Vorauskalkulation vorzunehmen. Unzulässig sind im Rahmen einer Nachberechnung

jedoch Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung

einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung

(Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer

exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt

entziehen.

OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl 1995,

470; Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118.

Die Streichung der Zuführungen aus der Rücklage ist keine nachträgliche

Ànderung einer Prognoseentscheidung. Die Frage, ob Zuführungen aus der

Rücklage erfolgen, ist nicht von unsicheren zukünftigen Entwicklungen, sondern

allein vom Willen des Rates abhängig. Hinzu kommt, dass in den vom OVG NRW

entschiedenen Fällen kein neuer Ratsbeschluss über die Nachberechnung erfolgt

war. Vielmehr hatte die Verwaltung, nachdem Fehler in den ursprünglichen

Kalkulationen bekanntgeworden waren, Nachberechnungen durchgeführt und - da

sie die bisherigen Ergebnisse bestätigt sah - keinen Beschluss des Rates

herbeigeführt. Dementsprechend hat das OVG NRW die oben dargelegten

Grundsätze zur nachträglichen Ànderung von Prognoseentscheidungen auch

maßgeblich mit der Vermutung begründet, der Satzungsgeber wolle die Ge-

bührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter

Berechnungsansätze (nicht aber Prognoseentscheidungen) aufrechterhalten. Eine

entsprechende Vermutung, der Rat habe an der von ihm beschlossenen Höhe der

Zuführungen aus der Rücklage festhalten wollen, besteht hier nicht, weil der Rat die

neugefassten Satzungen in dem Wissen beschlossen hat, dass bei der

Nachberechnung keine Zuführungen aus der Rücklage mehr berücksichtigt

wurden.

Der Nichtansatz von Rücklagen stellt auch keine Nichtberücksichtigung

tatsächlich an den Gebührenhaushalt geleisteter Zahlungen dar. Die ursprünglich

vorgesehenen Zuführungen aus der Rücklage sollten nicht durch Óberweisungen

von einem Rechtsträger an einen anderen erfolgen. Vielmehr hätte es sich um bloße

Verschiebungen innerhalb der Bilanz der zum 01.01.1998 gegründeten

eigenbetriebsähnlichen Einrichtung AWB gehandelt.

b)

Soweit in die Nachberechnung Kosten für das Bringsystem zu getrennten Sammlung

und Entsorgung bestimmter Abfallarten eingeflossen sind, stellt dies nicht deshalb

eine unzulässige Subventionierung von Kleingewerbetreibenden dar, weil die

Möglichkeit besteht, dass Kleingewerbetreibende - auch aus den umliegenden

Gemeinden - die in Köln aufgestellten Sammelbehälter nutzen, um die in ihren

Betrieben anfallenden Verpackungsabfälle kostenlos zu entsorgen.

Für das Bringsystem zur Entsorgung von mit dem grünen Punkt versehenen

Verpackungsabfällen sind keine Kosten in der Nachberechnung enthalten. Das

Bringsystem wird insoweit nicht über die Abfallgebühren, sondern vollständig durch

das Duale System Deutschland (DSD) finanziert. Die Kosten für Aufstellung und

Entleerung der Altpapiercontainer werden demgegenüber zu 75 % über den

Gebührenhaushalt erwirtschaftet. Dass vereinzelt Kleingewerbetreibende oder

sonstige Personen, die in Köln keine Restabfallgebühren zahlen, die

Altpapiercontainer benutzen, obwohl sie zur Finanzierung der Altpapierentsorgung

nichts beitragen, ist nicht auszuschließen. Ein Fehler der Gebührenberechnung ist

hierin jedoch nicht zu sehen, weil nicht erkennbar ist, dass diese Fehlwürfe in einem

Ausmaß erfolgen, das zu spürbaren Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren

führt.

c)

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Gebührenzahlern die Kosten, die durch

Sammlung, Transport und Entsorgung von DSD-Verpackungen entstehen, die über

die Restabfalltonnen entsorgt werden, in voller Höhe in Rechnung gestellt wurden.

Das DSD ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, weil das von ihm

bereitgestellte Entsorgungssystem nicht in Anspruch genommen wurde. Die Bürger

können und sollen ihre Verpackungsabfälle nach § 6 Abs. 2 AbfS getrennt sammeln

und zu den Sammelcontainern des DSD bringen. Wenn sie das nicht tun, sondern

die Verpackungsabfälle mit dem übrigen Hausmüll entsorgen, nehmen sie die

öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch und müssen die hierfür anfallenden

Gebühren entrichten.

3.

Die Verteilung der in die Nachberechnung eingestellten Kosten ist im Ergebnis eben-

falls nicht zu beanstanden.

a)

Die Gebührenverteilung ist zunächst nicht unter dem Aspekt der sogenannten Quer-

subventionierung der Biotonne zu beanstanden. Der Beklagte hat in der Nachberech-

nung keine Kosten, die durch Sammlung, Transport oder Entsorgung von Bioabfällen

anfallen, auf die Nutzer von Restabfallbehältern umgelegt. Für die Nutzung von

Biotonnen werden vielmehr kostendeckende Gebühren erhoben.

b)

Die vorgenommene Verteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte

die gegenwärtigen Nutzer der Deponie Vereinigte Ville nicht an den Verbrennungsko-

sten beteiligt hat. Die Deponie Vereinigte Ville wurde bis einschließlich 1997 zur Ent-

sorgung des Kölner Restabfalls benutzt und wird seit Inbetriebnahme der RMVA von

der AVG betrieben, die sie zur Deponierung von Gewerbeabfällen nutzt. Eine Beteili-

gung dieser Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den Verbrennungskosten ist nicht

unter dem Gesichtspunkt der Deponieraumschonung geboten. Zwar hat die

Rechtsprechung eine solche Beteiligung der Nutzer einer Deponie an

Verbrennungskosten, die nicht durch den von ihnen in Anspruch genommenen

Leistungsbereich der öffentlichen Abfallentsorgung entstehen, als zulässig

angesehen, weil sie von der Verbrennung dadurch profitieren, dass weniger Abfälle

deponiert werden und der vorhandene Deponieraum länger ausreicht,

OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -,

eine Beteiligung der Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den

Verbrennungskosten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil diese Personen

nicht die öffentliche Abfallentsorgung nutzen und deshalb nicht gebührenpflichtig

sind. Hinzu kommt, das die Errichtung der RMVA weder aus der Sicht eines

objektiven Beobachters noch nach der Planung der Stadt Köln zu dem Zweck

erfolgte, den auf der Deponie Vereinigte Ville vorhandenen Raum zur Ablagerung

anderer Abfälle freizuhalten. Es ging vielmehr darum, vor dem Hintergrund, dass

Hausmüll nach der TASi nur noch bis Ende 2004 bzw. nach dem

Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln nur bis Mitte 2000 deponiert

werden darf, so rechtzeitig anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, dass

jederzeit eine zehnjährige Entsorgungssicherheit gewährleistet war. Dass nach

Aufnahme der Verbrennung weniger Abfall auf der Deponie Vereinigte Ville

abgelagert wird und der vorhandene Deponieraum deshalb länger ausreicht, ist ein

ungewollter und unvermeidlicher Nebeneffekt der Neuorganisation der Abfallent-

sorgung.

c)

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nutzer von 3 bis 5 m³-Behältern und von

Presscontainern nicht an den Betriebsabteilungsgemeinkosten beteiligt wurden (vgl.

die Umlage der Vorkostenstelle 3190 "Betriebsabteilungsgemeinkosten" in Anlage 1,

S. 1 zur Ratsvorlage vom 22.08.2001). Die Nutzer dieser Leistungsbereiche nehmen

die unter der Vorkostenstelle Betriebsabteilungsgemeinkosten abgerechneten

Leistungen nicht in Anspruch, weil der Beklagte die Abholung dieser Behälter auf

einen Fremdleister übertragen hat.

d)

Zu einem Fehler ist es jedoch bei der Berechnung der Gebühr für die 660-, 770- und

1.100-Liter-Gefäße gekommen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung

eingeräumt hat, wurde für diese Gefäßgrößen bei der Division der auf die jeweilige

Serviceart entfallenden Kosten durch die Anzahl der vorhandenen Gefäße (Anlage 1

S. 2 der Ratsvorlage) die Zahl der Gefäße zu niedrig angesetzt. Unter

Zugrundelegung der tatsächlichen Zahlen hätte die exakte Gebühr für das 660-Liter-

Gefäß statt 2.903,08 DM lediglich 2.899,91 DM, für das 770-Liter-Gefäß statt

3.089,44 DM 3.088,44 DM und für das 1.100-Liter-Gefäß statt 4.023,60 DM 4.013,54

DM betragen. Auswirkungen auf die festgesetzte Gebührenhöhe hatte dieser Fehler

aber nicht, weil die Nachberechnung für die betroffenen Behältergrößen höhere

Gebührensätze ergeben hat als in der Vorauskalkulation und aus Gründen des

Vertrauensschutzes in der neuen Satzung nur die ursprünglichen, niedrigeren

Gebühren festgesetzt wurden. Diese Mehrkosten werden durch den geschilderten

Fehler auch nicht annähernd ausgeglichen.

4.

Die neugefasste Satzung bildet nach wie vor eine wirksame Grundlage für die Heran-

ziehung der Kläger zu Abfallgebühren für das Jahr 1999. Die Regelung in II Abs. 1

der neugefassten Satzung, wonach sie rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft und am

31.12.1999 außer Kraft tritt, ist nicht so zu verstehen, dass die neugefasste Satzung

nach diesem Datum keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Wie sich auch aus der

Óberschrift der Satzung ("für 1999") ergibt, wollte der Satzungsgeber mit der

Regelung in II Abs. 1 zum Ausdruck bringen, dass die in der Satzung festgesetzten

Gebührensätze für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten im

Jahre 1999 gelten.

5.

Auch bei der Anwendung der Satzung auf den vorliegenden Fall sind keine Fehler

erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger zu Gebühren für

die Serviceart "Vollservice" und nicht für den preiswerteren Teilservice herangezogen

wurden. Sie haben diese Leistung in Anspruch genommen, weil in dem

streitgegenständlichen Gebührenjahr ihr Restabfallbehälter tatsächlich im Vollservice

geleert wurde. Einwendungen gegen Art und Umfang der erbrachten Leistung

können nicht nachträglich im gegen die Festsetzung der Gebühren gerichteten

Verfahren geltend gemacht werden, sondern hätten in einem gesonderten Verfahren

über die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorgebracht werden müs-

sen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.






VG Köln:
Urteil v. 10.03.2003
Az: 14 K 3507/00


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/55b9d2c056a6/VG-Koeln_Urteil_vom_10-Maerz-2003_Az_14-K-3507-00




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