Verwaltungsgericht Köln:
Urteil vom 10. März 2003
Aktenzeichen: 14 K 3507/00
(VG Köln: Urteil v. 10.03.2003, Az.: 14 K 3507/00)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks S. straße 000 in Köln. Das Grund-
stück ist an die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt Köln angeschlossen. Mit
Grundbesitzabgabenbescheid vom 25.01.1999 zog der Funktionsvorgänger des
Beklagten die Kläger unter anderem zu Abfallgebühren in Höhe von 528,00 DM für
einen im Vollservice geleerten 80-Liter-Restabfallbehälter heran.
Am 13.02.1999 legten die Kläger gegen den Bescheid vom 25.01.1999 insoweit
Widerspruch ein, als in ihm Abfallgebühren festgesetzt wurden. Zur Begründung
verwiesen sie auf die Widersprüche, die sie und weitere Mitglieder der "Kölner
Interessengemeinschaft Müllvermeidung statt Müllverbrennung" im Jahre 1998
eingelegt hatten. Dort hatten sie sich gegen die ihrer Ansicht nach rechtswidrige
Gebührenkalkulation gewandt und insbesondere das in die Kalkulation eingestellte
Verbrennungsentgelt als aus mehreren Gründen überhöht gerügt. Außerdem hatten
sie kritisiert, der gewählte Gebührenmaßstab biete keine finanziellen Anreize für
Abfallvermeidung und Abfallverwertung. Ergänzend führten die Kläger in ihrem
Widerspruch gegen den Bescheid vom 25.01.1999 aus, bei der Neuorganisation der
Abfallentsorgung in Köln sowie bei Planung und Bau der Kölner
Restmüllverbrennungsanlage seien keine bzw. keine ordnungsgemäßen
Ausschreibungen erfolgt.
Mit Bescheid vom 06.04.2000 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger
gegen seinen Bescheid über Abfallgebühren vom 25.01.1999 zurück. Die
Abfallgebühren seien nach den satzungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen
ordnungsgemäß festgesetzt worden. Insbesondere sei der gewählte
Gebührenmaßstab nicht zu beanstanden. Auch die von der Abfallentsorgungs- und
Verwertungsgesellschaft Köln mbH (AVG) erhobenen Verbrennungsentgelte hätten
als betriebsnotwendige Kosten eines zulässigerweise eingeschalteten
Privatunternehmens in die Gebührenkalkulation eingestellt werden dürfen.
Am 25.04.2000 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr
Anfechtungsbegehren weiter verfolgen. Der Beklagte hat, nachdem sich seine
Abfallgebührensatzungen für die Jahre 1994 bis 1996 als rechtswidrig erwiesen
hatten, auch eine Gebührennachberechnung für das Gebührenjahr 1999
durchgeführt. Der Rat der Stadt Köln hat am 11.09.2001 auf Grundlage dieser
Nachberechnung rückwirkend eine neue Abfallgebührensatzung für das Jahr 1999
beschlossen.
Zur Begründung ihrer Klage wiederholen und vertiefen die Kläger ihr Vorbringen
gegen die der Gebührensatzung zugrundeliegende Berechnung. Die von ihnen
gerügten Fehler seien auch durch die von dem Beklagten durchgeführte
Nachberechnung nicht beseitigt worden. Ergänzend führen sie aus, der inzwischen
bekanntgewordene "Kölner Spendenskandal" zeige, dass dem Gebührenzahler
Kosten in Rechnung gestellt worden seien, die gebührenrechtlich nicht ansatzfähig
seien.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid vom 25.01.1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 hinsichtlich der
Abfallgebühren aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, die Gebührensatzung der Stadt Köln sei jedenfalls
nach der durchgeführten Nachberechnung und dem Erlass der neugefassten
Gebührensatzung nicht mehr zu beanstanden.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten
ergänzend Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Abgabenbescheid vom 25.01.1999,
in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.04.2000 ist rechtmäßig (§ 113
Abs. 1 S. 1 VwGO).
Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den angefochtenen
Abfallgebühren sind § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 S. 1 der Satzung über die
Abfallgebühren in der Stadt Köln für 1998 vom 30.10.2001 in der Fassung der 1.
Satzung zur Ànderung der Satzung über die Abfallgebühren in der Stadt Köln für
1999 vom 30.10.2001 (Abfallgebührensatzung - AbfGebS). Gegen die formelle
Wirksamkeit der Satzung bestehen keine Bedenken.
Die Satzung ist auch materiell wirksam.
I.
Die Regelungen über den Gebührenmaßstab sind nicht zu beanstanden. Der in
der § 1 Abs. 1 S. 2 AbfGebS festgelegte, durch das Kriterium der Raumdichte
modifizierte Volumenmaßstab ist ein geeigneter Wahrscheinlichkeitsmaßstab.
1.
Volumenmaßstäbe sind grundsätzlich geeignete Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe. Der
Wahrscheinlichkeitsmaßstab der Stadt Köln ist für das Jahr 1999 nicht zu beanstan-
den. Dies gilt auch hinsichtlich der 70/80 Liter Tonne, soweit sie für einen
Einpersonenhaushalt als kleinste Maßstabseinheit gilt,
insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer zur
Kölner AbfGS vgl. Urteil vom 18.2.1992 -14 K 1945/92 und die sie
bestätigenden Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Urteil vom 16.6.1994 - 9 A
1331/92 - sowie des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG),
Beschluss vom 28.10.1994 - 8 B 177/94 - für die Jahre 1987 bis
1990 mit einer 120 l Tonne als Mindestgröße verwiesen; vgl. auch
OVG NRW, Urteil vom 18.3.1996 - 9 A 274/93 - betreffend eine
andere Gemeinde.
Die Satzungsregelung verstößt auch nicht gegen § 9 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2
Landesabfallgesetz Nordrhein Westfalen (LAbfG NRW). Nach dieser Vorschrift darf
durch die Zuteilung eines bestimmten Mindestbehältervolumens die Anreizfunktion
der Gebührenbemessung (§ 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG) nicht unterlaufen werden. Insoweit
ist vorliegend zu berücksichtigen, dass von der Regelung des § 8 Abs. 2 S. 1 der
Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt Köln vom 16.12.1996 (Abfallsatzung -
AbfS), der zufolge pro Einwohner und Woche 35 l erforderlich sind, auf Antrag nach
unten abgewichen werden kann. Durch diese Möglichkeit können Bürger, die sich
besonders um Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung ihrer Abfälle bemühen,
im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Beschränkung auf ein kleineres
Abfallgefäß erreichen und damit Gebühren einsparen. Die Ausnahmeregelung
schafft somit einen zusätzlichen (organisatorischen) Anreiz, der sich unmittelbar in
den Gebühren niederschlägt. Dass durch die Organisation der Abfallentsorgung der
größtmögliche Anreiz geschaffen wird, verlangt § 9 Abs. 1 S. 3 Halbsatz 2 LAbfG
NRW nicht, wie sich schon aus der Formulierung ableiten lässt, nach der die
Anreizfunktion der Gebührenbemessung "nicht unterlaufen" werden darf. Insoweit ist
es unproblematisch, dass der Beklagte nicht jede denkbare Behältergröße anbietet,
sondern sich aus Gründen der Praktikabilität auf bestimmte Größen beschränkt.
Dass im übrigen bei der Gebührenbemessung die Anreizwirkung häufig nur in
eingeschränktem Maße Berücksichtigung finden kann, hat auch der Gesetzgeber
erkannt. Dies lässt sich daran ersehen, dass er in § 9 Abs. 2 Satz 6 LAbfG NRW die
Erhebung von Grundgebühren für zulässig erklärt hat, von Gebühren also, die
unabhängig vom konkreten Ausmaß der Inanspruchnahme der Abfall-
entsorgungseinrichtung erhoben werden.
Vgl. das Urteil der Kammer vom 27.08.2002 - 14 K 7130/00.
Der Tonnenmaßstab mit mehreren Tonnengrößen ist für Köln gemäß § 9 Abs. 2
Satz 3 LAbfG hinreichend differenziert. 70/110/660/770/1.100/3.000 und 5.000 bzw.
80/120/240/etc. Liter-Tonnen ergeben differenzierte Möglichkeiten der
Entsorgung.
Soweit die Mindestgröße von 70 bzw. 80 Litern für einen Ein-Personenhaushalt
auf einem selbständigen Grundstück problematisch bleiben kann, ist zu
berücksichtigen, dass die Gebührensatzung an die Organisation der konkreten
Einrichtung anknüpfen muss. Sie kann mit der Gebühr nur Leistungen erfassen, die
die Einrichtung anbietet. Wenn keine kleineren Leistungseinheiten vorhanden sind,
kann die Gebührensatzung grundsätzlich keine kleinere Leistungseinheit als
Maßstab formulieren. Der Gebührenmaßstab kann sich nur nach der vorhandenen
Einrichtung ausrichten und keine fiktiven Tonnen oder Mindestmengen berechnen.
Insoweit handelt es sich um Probleme der Ausgestaltung des Anschluss- und
Benutzungszwanges,
vgl. OVG NRW, Urteile vom 28.11.1994 - 22 A 3036/93- , vom
13.12.1995 - 22 A 5377/94 - und vom 08.09.1987 - 22 A 2281/85 -,
NVwZ 1988, 561.
Dies gilt auch für die Frage, inwieweit das in § 8 Abs. 2 S. 2 AbfS geregelte
Mindestvolumen und die Reduktionsmöglichkeiten ( § 8 Abs. 2 S. 3 AbfS) zutreffend
sind. Allerdings entschärft sich das Problem für den Fall des Einpersonenhaushalts
auf einem selbständigen Grundstück, weil die Satzung die gemeinsame Nutzung
einer Tonne durch zwei Grundstücke ermöglicht (§ 8 Abs. 4 AbfS).
2.
Der gewählte Gebührenmaßstab ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die
Abfallgebührensatzung den Volumenmaßstab durch das Kriterium der Raumdichte
modifiziert. Nach der Neufassung der Abfallgebührensatzung vom 30.10.2001 steht
der Anwendung des Kriteriums der Raumdichte der Wortlaut der Satzung nicht mehr
entgegen. § 1 Abs. 1 S. 2 und S. 3 AbfGebS lässt sich nunmehr entnehmen, dass
neben dem Volumen der in Anspruch genommenen Restabfallgefäße auch das auf
Erfahrungswerten beruhende Verhältnis von Gewicht und Volumen für die jeweilige
Behältergröße Bemessungsgrundlage für die Höhe der Abfallgebühren ist.
Durch die so definierte Raumdichte wird, wenn sie zutreffend ermittelt wurde, die
durchschnittliche Inanspruchnahme der Abfallentsorgung genauer erfasst als durch
den reinen Volumenmaßstab. Ihre Einbeziehung in den Gebührenmaßstab ist daher
grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 06.06.2000 - 9 A 2443/98 -, VG
Köln, Urteil vom 20.03.1998 - 14 K 8278/95.
Die in der Nachberechnung verwandten Werte der Raumdichte wurden
ordnungsgemäß ermittelt. Sie beruhen auf einer in den Jahren 1998 und 1999 von
dem Labor für Abfallwirtschaft, Siedlungswasserwirtschaft und Umweltchemie
(LASU) der Fachhochschule Münster durchgeführten, repräsentativen Untersuchung
der in Köln zur Abfuhr bereitgestellten Abfallbehälter. Diese Analyse hat das
Ergebnis früherer Untersuchungen insoweit bestätigt, als sie für die kleineren
Abfallbehälter eine größere Raumdichte ermittelt hat als für die großen. Im einzelnen
weichen die Ergebnisse der LASU-Untersuchung aber deutlich von denen der
vorherigen Untersuchungen ab. Aus diesen Abweichungen ergeben sich jedoch
keine Bedenken dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der
Nachberechnung der Gebührensätze zugrundezulegen. Die Abweichungen erklären
sich zum Teil durch die seit den früheren Untersuchungen vergangene Zeit, in der
sich das Entsorgungsverhalten der Bevölkerung geändert hat. Hinzu kommt, dass die
Untersuchung der Ingenieurgemeinschaft Technischer Umweltschutz (ITU) aus dem
Jahre 1993, durch die die zuvor letzten Zahlen zur Raumdichte ermittelt wurden,
nicht mit dem Ziel durchgeführt wurde, Aussagen über die Raumdichte zu treffen.
Das andere Ziel der Untersuchung hat - zumindest für die 70 l-Tonne - zur Folge
gehabt, dass die ermittelte Raumdichte nicht repräsentativ war.
Dagegen, die Ergebnisse der LASU-Untersuchung der Nachberechnung
zugrundezulegen, spricht auch nicht, dass die aus der Zahl der vorhandenen
Abfallgefäße und den von dem LASU ermittelten Raumdichten errechnete
Hausmüllmenge für das Jahr 1998 etwa 8 % größer war als die tatsächlich
angefallene Abfallmenge (vgl. die von dem Beklagten vorgelegte Aufstellung "Liter
und Jahresleistung 1998", Bl. 76 der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 20042/99).
Für das Jahr 1999 dürfte eine ähnliche Differenz zwischen errechneter und
tatsächlich über die Restmülltonnen entsorgter Abfallmenge bestanden haben.
Genau lässt sich dies jedoch nicht feststellen, weil die Abfälle aus den
Kleinanliefererstellen 1999 erstmals gemeinsam mit dem Hausmüll erfasst wurden
(vgl. die von dem Beklagten vorgelegten Aufstellungen "Liter und Jahresleistung
1999" und "Mengenermittlung und Verteilung der Entsorgungskosten für das Ist
1999", Bl. 45 f. der Gerichtsakte in dem Verfahren 14 K 3706/00). Diese Differenz
zwischen auf Grundlage der LASU-Untersuchung prognostizierter und tatsächlich
angefallener Abfallmenge musste für den Beklagten nicht Anlass sein, die
Untersuchung als falsch zu verwerfen. Zwar gehen die festgestellten Abweichungen
möglicherweise über die für empirische Untersuchungen typischen Schwankungen
hinaus, es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auf methodische Fehler
der LASU-Untersuchung bzw. ihrer Auswertung durch den Beklagten zurückzuführen
ist, die das Verhältnis der Raumdichte der verschiedenen Tonnen zueinander
betreffen. Vielmehr ist zu vermuten, dass Grund für die unerwartet niedrige
Abfallmenge ist, dass bei der Prognose der zu erwartenden Jahresleistung nicht
berücksichtigt wurde, dass eine nicht unerhebliche Zahl der Kölner Bürger
mindestens einmal im Jahr in Urlaub fährt. Während der urlaubsbedingten
Abwesenheit fällt in ihren Kölner Wohnungen kein Müll an. Diese ungleichmäßige
Verteilung bzw. Verringerung des Abfallaufkommens über das Jahr wird von der
LASU-Untersuchung nur unzureichend wiedergegeben. Zwar wurde das Ab-
fallaufkommen in vier über das Jahr verteilten Untersuchungszeiträumen ermittelt,
alle diese Zeiträume lagen aber außerhalb der Schulferien und damit außerhalb der
Hauptreisezeiten. Unter diesen Umständen spricht nichts dagegen, dass der
Beklagte davon ausgegangen ist, dass sich durch das geringere Abfallaufkommen
keine Verschiebungen zwischen den einzelnen Größen von Abfallgefäßen ergeben
haben. Es ist nicht erkennbar, dass die Dauer der urlaubsbedingten Abwesenheit
sich bei den Benutzern der verschiedenen Tonnengrößen so erheblich unterscheidet,
dass sich hierdurch nennenswerte Verschiebungen in der Verteilung des anfallenden
Abfalls auf die Gefäßgrößen ergeben könnten.
II.
Auch die in der Abfallgebührensatzung geregelten Gebührensätze sind
rechtmäßig. Sie stehen im Einklang mit § 6 Abs. 1 S. 3 und Abs. 2 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW).
Zwar ist die der neugefassten Gebührensatzung zugrundeliegende
Gebührennachberechnung insofern fehlerhaft, als der Beklagte die der Stadt Köln
von der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungsentgelte nicht ordnungsgemäß
geprüft hat. Dieser Fehler führt jedoch nicht zur Nichtigkeit der
Gebührensatzung.
Der Beklagte darf nicht jeden seitens des Fremdleisters (hier: der AVG)
geforderten Preis unbesehen in seine Kostenberechnung einstellen. Er hat vielmehr
zu prüfen, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen
gerechtfertigt ist. Es muss sich insbesondere um betriebsnotwendige Kosten
handeln, deren Bemessung nicht dem Àquivalenzprinzip widerspricht. Ist - wie im
vorliegenden Fall (siehe § 12 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 des Entsorgungsvertrages) - kein
Marktpreis, sondern ein Selbstkostenpreis aufgrund einer Voraus-Preiskalkulation
nach den jeweils geltenden preisrechtlichen Vorschriften (hier die VOPR 30/53 sowie
die Leitsätze für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten - LSP) vereinbart,
bezieht sich die Prüfungspflicht des öffentlichen Auftraggebers auch darauf, dass die
Entgeltkalkulation des Fremdleisters den Anforderungen der VOPr 30/53 und der
LSP genügt.
OVG NRW, Teilurteil vom 15.12.1994 - 9 A 2251/93 -, DVBl.
1995, 1147; Urteil vom 30.09.1996 - 9 A 3978/93 -; VG Köln, Urteil
vom 26.02.1999 - 14 K 6972/96 -.
Der Beklagte ist seiner Pflicht zur Prüfung des von der AVG in Rechnung
gestellten Verbrennungsentgeltes weder vor Vereinbarung des
Verbrennungsentgeltes mit der AVG für das Jahr 1999 Ende 1998 noch bei der
Aufstellung der Nachberechnung, die Grundlage der neugefassten Gebührensatzung
war, im Jahre 2001 ausreichend nachgekommen. Die AVG hat dem Beklagten mit
Schreiben vom 11.09.1998 (Beiakte 4 im Verfahren 14 K 3358/00) lediglich eine sehr
knappe Darstellung des ihrer Kalkulation des Verbrennungsentgeltes für das Jahr
1999 zugrundeliegenden Zahlenmaterials vorgelegt. Anders als im Vorjahr hat der
Beklagte diese Angaben für ausreichend gehalten und weder eine weitere
Aufschlüsselung der Betriebskosten der RMVA erbeten noch - soweit ersichtlich -
konkrete Fragen zu der Aufstellung der Kalkulation an die AVG gerichtet. Die dem
Beklagten demnach allein mögliche Prüfung der kurzen Zusammenfassung der mit
Schreiben vom 11.09.1998 übersandten Vorauskalkulation der AVG reichte nicht
aus, um beurteilen zu können, ob der geforderte Preis aufgrund der vertraglichen
Vereinbarungen gerechtfertigt ist. Zwar entsprach der für 1999 geforderte
Verbrennungspreis fast genau dem im Jahre 1998 berechneten, allein hieraus durfte
der Beklagte jedoch nicht schließen, dass es sich bei den angesetzten Kosten um
betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Àquivalenzprinzip
widerspricht. Der gebotene Prüfungsumfang lässt sich nicht allgemein festlegen. Er
hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalls und insbesondere von den
Erfahrungen der Vorjahre ab. Daher kann eine weniger intensive Kontrolle der
Kalkulation des Fremdleisters ausreichen, wenn aus den Vorjahren gesicherte
Erkenntnisse über die Mengen- und Kostenstruktur des von dem Fremdleister
betriebenen Unternehmens vorliegen und keine oder nur eine geringfügige Ànderung
des von diesem verlangten Entgelts eingetreten ist. Solche Umstände, aus denen
der Beklagte auf die Richtigkeit der Kostenansätze der AVG schließen konnte, lagen
für das Gebührenjahr 1999 aber noch nicht vor. Die RMVA war erst 1998 in Betrieb
genommen worden. Die für das Gebührenjahr 1998 angesetzten Kostenpositionen
beruhten daher überwiegend auf bloßen Schätzungen aufgrund der Erfahrungen mit
vergleichbaren Anlagen. Der Beklagte hätte unter diesen Umständen bei der Vorlage
der Kalkulation der Verbrennungspreise für das Jahr 1999 durch die AVG überprüfen
müssen, inwieweit sich die theoretischen Annahmen über die durch den Betrieb der
RMVA entstehenden Kosten in der Praxis bestätigt haben. Hierzu wäre es nicht nur
erforderlich gewesen, eine detaillierte Aufstellung der für 1999 erwarteten Kosten
anzufordern. Der Beklagte hätte sich auch die vorhandenen Ist-Zahlen aus dem
ersten Betriebsjahr der Anlage vorlegen lassen und überprüfen müssen, ob die AVG
die tatsächliche Kostenentwicklung in ihrer Kalkulation angemessen berücksichtigt
hat.
Diese nicht ausreichende Kontrolle der Kalkulation der AVG durch den Beklagten
hat jedoch nicht die Nichtigkeit der Gebührensatzung zur Folge. Fehler in der
Gebührenberechnung, die der Festsetzung des Gebührensatzes in einer Satzung
zugrundeliegen, können jedoch nicht als solche, sondern nur im Hinblick auf das
Kostenüberschreitungsverbot zur Unwirksamkeit der Satzung führen. Trotz
fehlerhafter Gebührenberechnung liegt eine rechtmäßige Gebührensatzung vor,
wenn der Nachweis, dass der Gebührensatz für die Leistungsperiode gerechtfertigt
war, durch die ordnungsgemäß nach der Leistungsperiode erstellte
Betriebsabrechnung erbracht wird.
OVG NRW, Urteile vom 21.10.1991 - 9 A 280/90 -; vom
05.08.1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 434 und vom 24.07.1995 -
9 A 2251/93 - NWVBl. 1995, 470. Zur Geltung dieser Grundsätze
auch für das Beitragsrecht vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.06.1995 -
15 A 3123/93 -, NVwZ-RR 1996, 697.
Diesen Nachweis hat der Beklagte hier erbracht. Aus dem vorgelegten "Ist-
Betriebsabrechnungsbogen 1999 Abfallsammlung und -verwertung" der Abfallwirt-
schaftbetriebe der Stadt Köln (AWB) und den Anlagen zur Beschlussvorlage zur
Neufassung der Abfallgebührensatzung für 1999 ergibt sich, dass kein Verstoß
gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 S. 3 KAG vorliegt. Vielmehr
sind in allen Leistungsbereichen der AWB Kostenunterdeckungen entstanden.
Die in die Gebührennachberechnung eingestellten, die Einnahmen
übersteigenden Kosten sind im Ergebnis nach § 6 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1, S. 4 und
S. 5 KAG NRW ansatzfähig.
1.
Das gilt zunächst für die der Stadt Köln von der AVG in Rechnung gestellten
Verbrennungsentgelte, die als Entgelte für in Anspruch genommene
Fremdleistungen nach § 6 Abs. 2 S. 4 KAG NRW ansatzfähig sind. Sie sind für den
Betrieb der öffentlichen Abfallentsorgung notwendig und lassen keinen Verstoß
gegen das Àquivalenzprinzip erkennen.
a)
Die Kläger können dem Ansatz der Verbrennungsentgelte nicht entgegenhalten, der
Bau oder die Inbetriebnahme der Restmüllverbrennungsanlage (RMVA) seien zumin-
dest für das Gebührenjahr 1999 nicht erforderlich gewesen, weil sowohl die zuvor
genutzten Deponien Vereinigte Ville und Mechernich als auch andere
Müllverbrennungsanlagen in der Umgebung von Köln in der Lage gewesen wären,
den in Köln anfallenden Abfall zu verbrennen. Die Entscheidung, die Abfälle künftig
in einer zu diesem Zweck neu errichteten RMVA zu verbrennen, war von dem weiten
Organisationsermessen des Beklagten gedeckt. Unter diesen Umständen können die
Kläger in dem vorliegenden, gegen die Abfallgebühren gerichteten Verfahren nicht
mit dem Vorbringen durchdringen, eine andere Organisation der Abfallentsorgung
wäre mit geringeren Kosten verbunden oder aus anderen Gründen sinnvoller
gewesen. Vielmehr sind von den Benutzern der öffentlichen Einrichtung die Kosten
zu tragen, die durch den Betrieb der vorhandenen, in nicht zu beanstandender Weise
organisierten öffentlichen Abfallentsorgung entstehen.
Der Gemeinde steht ein grundsätzlich weites Organisationsermessen zu, wie sie
die von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtungen ausgestaltet. Den ihr zustehenden
Ermessensspielraum hat die Stadt Köln durch die Entscheidung zum Bau der RMVA
nicht überschritten. Weil die Deponierung von Hausmüll nach der Technischen
Anleitung Siedlungsabfall vom 14.05.1993 (BAnz. Nr. 99 a vom 29.05.1993 - TASi)
nur noch bis zum 31.12.2004 zulässig ist, ist es nicht zu beanstanden, dass sich der
Beklagte entschieden hat, die in Köln anfallenden Abfälle künftig durch Verbrennung
zu entsorgen.
Auch die Entscheidung, hierzu eine eigene RMVA zu errichten und nicht in der
näheren Umgebung vorhandene oder geplante Anlagen zu nutzen, hielt sich
innerhalb des dem Beklagten zustehenden Ermessensspielraums. Weil keine der
Anlagen in der Umgebung in der Lage war, den in Köln anfallenden Abfall allein zu
verbrennen, hätte eine andere Entscheidung den Abschluss von Verträgen mit
mehreren Anlagenbetreibern über die Verbrennung von Teilmengen des in der Stadt
anfallenden Abfalls erforderlich gemacht. Ein solches Vorgehen wäre mit großem
Verwaltungsaufwand verbunden gewesen, weil nicht nur mehrere Vertragspartner mit
mehreren unterschiedlichen Verträgen bestanden hätten, sondern es auch eines
erheblichen logistischen Aufwandes bedurft hätte, um die täglich in der Stadt
eingesammelten Abfälle entsprechend den in den jeweiligen Verträgen vereinbarten
Mengen auf die unterschiedlichen Anlagen zu verteilen. Hinzu kommt, dass die Stadt
auf den Betrieb der Anlage einen größeren Einfluss besitzt, wenn sie einziger oder
zumindest größter Vertragspartner ist, als wenn sie nur ein verhältnismäßig kleines
Kontingent anliefert. Weiterhin wäre es auch zu den von den Klägern erwarteten
erheblichen Einsparungen nicht gekommen, wenn sich der Beklagte für die Nutzung
vorhandener Anlagen entschieden hätte. In ihrem Angebot vom 09.10.1995
(Beiakte 2) an die Stadt Köln hat z.B. die Betreiberin der Müllverbrennungsanlage
Leverkusen, die AWL, einen Verbrennungspreis von ca. 350,- DM pro Tonne
zuzüglich Mehrwertsteuer in Aussicht gestellt, der fast genau dem der Stadt Köln von
der AVG in Rechnung gestellten Verbrennungspreis entspricht.
Auch die Entscheidung, so frühzeitig mit Planung und Bau der RMVA zu
beginnen, dass diese bereits 1998 ihren Betrieb aufnehmen konnte, ist nicht zu
beanstanden. Es war nicht absehbar, wieviel Zeit bis zur Inbetriebnahme der Anlage
vergehen würde. Insbesondere war nicht auszuschließen, dass es zu erheblichem
Widerstand in der Bevölkerung gegen die Errichtung der RMVA und jahrelangen
Rechtsstreitigkeiten kommen würde. Der Beklagte war auch nicht verpflichtet, die
Anlage erst Anfang 2005, nach dem Verbot der Deponierung von Hausmüll durch die
TASi, in Betrieb zu nehmen. Der Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung Köln,
sieht eine möglichst frühzeitige thermische Behandlung der Abfälle vor und fordert
sie nach Erlass der Verordnung vom 15.09.1997 (Sonderbeilage zum Amtsblatt
Nr. 39 für den Regierungsbezirk Köln vom 29.09.1997) ab dem 01.07.2000 verbind-
lich.
b)
Der Ansatzfähigkeit der von der AVG verlangten Verbrennungsentgelte in der
Gebührennachberechnung steht nicht entgegen, dass es sich um Selbstkostenpreise
handelt. Die Verbrennung der in Köln anfallenden Abfälle stellt keine marktgängige
Leistung im Sinne von § 4 der Verordnung PR 30/53 über die Preise bei öffentlichen
Aufträgen (VOPr 30/53) dar, für die die im Verkehr üblichen preisrechtlich zulässigen
Preise nicht überschritten werden durften.
Das Vorhandensein einer marktgängigen Leistung setzt voraus, dass für die
angebotene oder nachgefragte Leistung ein Markt besteht. Dies setzt weiter voraus,
dass entweder mehrere Anbieter oder mehrere Nachfrager am Markt agieren. Ein
Markt im Sinne der Preisvorschriften existiert nicht, wenn einem Anbieter nur ein
Nachfrager gegenübersteht. Maßgeblich ist dabei, ob für den konkret zu
vergebenden Auftrag ein Markt in diesem Sinne existiert.
OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -, NWVBl. 2002,
37.
Unter Zugrundelegung dieser Kriterien war weder bei Abschluss des
Entsorgungsvertrages zwischen der Stadt Köln und der AVG am 27.05.1992 noch im
Jahre 1999 ein Markt für den von der Stadt Köln zu vergebenen
Verbrennungsauftrag vorhanden. Zu keinem Zeitpunkt stand auf dem Markt neben
der AVG ein weiterer Anbieter zur Verfügung, der bereit und in der Lage gewesen
wäre, die gesamte in Köln anfallende Abfallmenge zu verbrennen. Die Kölner RMVA
wurde auf Grundlage einer erwarteten Abfallmenge von 421.400 Tonnen pro Jahr
geplant. Bei Vertragsabschluss mit der AVG im Mai 1992 waren in der näheren
Umgebung von Köln nur die Müllverbrennungsanlagen in Bonn und Düsseldorf in
Betrieb, die über keine ausreichenden freien Kapazitäten verfügten, um die Kölner
Abfälle verbrennen zu können. Bis 1995 hatten zwar auch die
Müllverbrennungsanlagen in Leverkusen und Weisweiler ihren Betrieb aufgenom-
men, keine der genannten Anlagen wäre aber in der Lage gewesen, auch nur die
Hälfte des Kölner Bedarfs zu decken. Dementsprechend haben die Betreiber dieser
Anlagen auch nur Angebote über die Verbrennung von Teilmengen abgegeben. Zu-
sammen wären die Anlagen zwar in der Lage gewesen, die gesamte in Köln
anfallende Abfallmenge zu verbrennen, ein solches Angebot wurde - obwohl es
entsprechende Óberlegungen gab - aber offenbar nicht abgegeben.
Hinzu kommt, dass ein eventuell zwischenzeitlich entstandener Markt mit der
Ordnungsbehördlichen Verordnung vom 15.09.1997, mit der der
Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln teilweise für verbindlich erklärt
wurde, entfallen wäre. Der für verbindlich erklärte Teil des Abfallentsorgungsplanes
schreibt vor, dass sich die Stadt Köln zur Entsorgung ihrer Abfälle der RMVA Köln zu
bedienen hat (§ 4 Abs. 1 der Verordnung). Spätestens mit dieser
Verbindlicherklärung standen sich also wieder nur ein Anbieter und ein Nachfrager
gegenüber.
c)
Ein Verstoß gegen das öffentliche Preisrecht ergibt sich auch nicht aus der Größe
der RMVA. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 2 LSP vor, wonach nur
diejenigen Kosten zu berücksichtigen sind, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
zur Erstellung der Leistung entstehen. Dass die Anlage in relevantem Ausmaß
größer geplant und errichtet wurde, als für eine wirtschaftliche Betriebsführung
aufgrund des zur Zeit ihrer Planung absehbaren Bedarfs der Stadt Köln erforderlich
war, kann die Kammer nicht feststellen.
Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich eine Óberdimensionierung der
Anlage nicht bereits daraus, dass die AVG den Auftrag hatte, eine RMVA mit einer
Kapazität von 421.000 t zu bauen, tatsächlich aber eine Anlage gebaut hat, die im
Jahre 2001 über 600.000 t Abfälle verbrannt hat und theoretisch in der Lage ist, über
800.000 t jährlich zu verbrennen. Diesem Vorbringen liegt das Fehlverständnis
zugrunde, dass die AVG eine RMVA errichten sollte, die jährlich höchstens die
erwartete Abfallmenge von 421.000 t verbrennen kann. Tatsächlich benötigt und
errichtet wurde aber eine Anlage, mit der gewährleistet ist, dass diese Menge trotz
aller Betriebsrisiken sicher verbrannt werden kann. Bei der Dimensionierung der
RMVA war zu berücksichtigen, dass nur begrenzte Kapazitäten zur
Zwischenlagerung von Abfällen bestehen, sich die anfallende Abfallmenge nicht
gleichmäßig über das Jahr verteilt, sondern Spitzen hohen Abfallaufkommens
bestehen, und nicht ständig alle vier Verbrennungslinien zur Verfügung stehen, weil
regelmäßig einzelne Anlagenteile zu Wartungszwecken abgeschaltet werden
müssen und auch mit Ausfällen aufgrund technischer Störungen zu rechnen ist.
Diese Risiken machen es auch bei wirtschaftlicher Betriebsführung erforderlich,
Reserven einzukalkulieren, auch wenn eine so konzipierte Anlage bei günstigen
Bedingungen in der Lage ist, mehr als die erwartete Abfallmenge von 421.000 t pro
Jahr zu verbrennen.
Es ist nicht erkennbar, dass die AVG bei der Erstellung der Anlage die Grenzen
der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit,
vgl. hierzu Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei
öffentlichen Aufträgen, 7. Auflage, Nr. 4 LSP, Rn. 16.
überschritten hat. Zur Ermittlung der unter Berücksichtigung dieser Umstände
erforderlichen Anlagengröße wurde für die AVG die sogenannte Vorprojektstudie
erstellt, in der die voraussichtlich erforderliche thermische Leistung der RMVA
berechnet wurde. Diese Berechnung begegnet im Ergebnis keinen durchgreifenden
Bedenken. Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die jährlich in Köln
zu erwartende Abfallmenge zu hoch geschätzt wurde. Der tatsächliche Anfall von
Haus- und Sperrmüll liegt deutlich über den erwarteten Mengen. Dass die
prognostizierte Anliefermenge aus Köln von 421.000 t dennoch bislang nicht erreicht
wurde, sondern 1998 lediglich 379.283 t und 1999 397.903 t Abfall verbrannt wurden,
ist weder der Stadt Köln, die die Vorgabe der Entsorgungsmenge gemacht hat, noch
der AVG als Fehler zuzurechnen. Dies ist vielmehr darauf zurückzuführen, dass
prognostizierte 151.700 t Gewerbeabfälle pro Jahr nicht in die RMVA gelangt sind.
Grund hierfür war die zur Zeit der Erstellung der Vorprojektstudie nicht absehbare
Ànderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, die es Gewerbetreibenden
ermöglichte, in ihren Betrieben anfallende Abfälle zur Verwertung anderweitig zu
entsorgen. Da der Vorrang der Verwertung vor der Beseitigung gesetzlich in § 5
Abs. 2 S. 2 KrW-/AbfG begründet ist, kann der AVG nicht entgegengehalten werden,
dass sie selbst diese Verwertung zum Teil betrieben und damit die Verminderung der
Abfallmenge selbst verursacht hat.
Auch dafür, dass der durchschnittliche Heizwert des Abfalls mit 11.300 kJ/kg im
Jahre 1993 voraussehbar zu hoch angesetzt wurde, liegen keine Anhaltspunkte vor.
Zur Ermittlung des Heizwertes hat das Amt für Abfallwirtschaft, Stadtreinigung und
Fuhrwesen der Stadt Köln im Jahre 1993 ein Gutachten der ITU eingeholt, das einen
durchschnittlichen Heizwert von 11.500 kJ/kg errechnete. Das ITU-Gutachten wurde
im Rahmen der Vorprojektstudie einer kritischen Óberprüfung unterzogen, die dazu
führte, dass nur ein durchschnittlicher Heizwert von 11.300 kJ/kg angenommen
wurde. Hinweise darauf, dass seinerzeit absehbar war, dass der tatsächliche
Heizwert noch niedriger liegen würde, sind nicht erkennbar. Vielmehr hat sich erst
nach Abschluss der Planungen für die RMVA durch das Inkrafttreten der
Verpackungsverordnung, die deutliche Verringerung der Zahl der genutzten
Biotonnen und den Rückgang der über die öffentliche Abfallentsorgung des
Beklagten entsorgten Gewerbeabfälle die Zusammensetzung der Abfälle, die zur
Verbrennung gelangen, wesentlich verändert. Dies kann den tatsächlich niedrigeren
Heizwert erklären.
Die Anlage ist auch nicht deshalb in relevantem Ausmaß überdimensioniert, weil
die Ausfallzeiten zu hoch angesetzt worden sind. In der Vorprojektstudie wurde nach
den Angaben des Geschäftsführers der AVG in der mündlichen Verhandlung von
einer Verfügbarkeit der Anlage von 85 % ausgegangen, wobei 30 Tage, die für die
Revision der Anlage benötigt werden, und 24 ungeplante Ausfalltage angenommen
wurden. Damit wurde die Verfügbarkeit der Anlage genauso hoch angesetzt wie bei
der Planung der Anlage in Weisweiler und um 5 % höher als in der
Kapazitätsberechnung im Abfallentsorgungsplan der Bezirksregierung. In der der
Kammer vorgelegten und aus der Vorprojektstudie entwickelten
"Kapazitätsdiskussion/Dimensionierung der RMVA" wurde die Berechnung zur
Dimensionierung der Anlage demgegenüber auf Grundlage von 34 Revisionstagen
und 20 ungeplanten Ausfalltagen durchgeführt. Worauf diese Abweichung beruht,
konnten die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht aufklären.
Selbst wenn es sich jedoch um einen Óbertragungsfehler innerhalb der
Vorprojektstudie handeln sollte, hätte dieser Fehler lediglich zu einer um ca. 1,6 % zu
großen Kapazität der Anlage geführt. Eine derart geringfügige Óberdimensionierung
ist ohne Bedeutung.
d)
Entgegen der Ansicht der Kläger steht der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte
auch nicht entgegen, dass die privaten Anteile an der AVG sowie die Neuordnung
der Abfallwirtschaftsbetriebe (AWB) gar nicht und der Auftrag zum Bau der RMVA
möglicherweise nicht ordnungsgemäß ausgeschrieben wurden.
Dabei kann dahinstehen, ob überhaupt eine Ausschreibung der Anteile an der
AVG und den AWB erforderlich war, weil sich die Stadt Köln an den Gesellschaften
selbst beteiligt hat. Selbst wenn man dies jedoch unterstellt, haben die
unterbliebenen Ausschreibungen nicht die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung
zur Folge. Inwieweit die Person des privaten Mitgesellschafters Auswirkungen auf die
Höhe der Abfallgebühren haben kann, ist weder dargetan noch ersichtlich, weil in die
Kalkulation der Entgelte für bezogene Fremdleistungen und damit mittelbar in die
Gebühren nur die Kosten einfließen dürfen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung
zur Erstellung der Leistung entstehen (Nr. 4 Abs. 2 LSP). Sofern der ausgewählte
Mitgesellschafter sich unwirtschaftlich verhalten sollte, wofür hier allerdings keine
Anhaltspunkte vorliegen, dürfte der Gebührenzahler mit den hierdurch verursachten
Mehrkosten also nicht belastet werden.
Auch eine nicht ordnungsgemäße Ausschreibung des Auftrags zur Errichtung der
RMVA hätte keine Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgelts.
Im Gebührenrecht führt eine unterbliebene Ausschreibung grundsätzlich nicht dazu,
dass die durch die Auftragsvergabe entstandenen Kosten nicht in die
Gebührenberechnung eingestellt werden dürfen. Etwas anderes gilt nur, wenn die
dem Gebührenzahler in Rechnung gestellten Kosten außer Verhältnis zu den
erbrachten Leistungen stehen und damit mit den Grundsätzen des
Àquivalenzprinzips unvereinbar sind oder sich die Auftragsvergabe als rein
willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende Maßnahme darstellt, die mit
dem weiten Organisationsermessen des Beklagten nicht mehr in Einklang zu bringen
ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 01.09.1999 - 9 A 3342/98 -
m.w.N.
Diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer aufgrund der
vergleichbaren Interessenlage auf die Óberprüfung von nach LSP ermittelten
Selbstkostenpreisen entsprechend anzuwenden. Unter Zugrundelegung dieser
Kriterien bestehen gegen die Ansatzfähigkeit der in die Kalkulation des
Verbrennungsentgeltes durch die AVG eingeflossenen Kosten keine Bedenken.
Diese Kosten stehen nicht außer Verhältnis zu den erbrachten Leistungen. Für das
von der AVG erhobene Verbrennungsentgelt und damit auch mittelbar für die
Baukosten der RMVA ergibt sich das bereits daraus, dass das erhobene
Verbrennungsentgelt fast genau der Summe entspricht, die die AWL in ihrem
Angebot an die Stadt Köln zur Nutzung der in ihrer Verbrennungsanlage vorhan-
denen freien Kapazitäten als voraussichtliche Verbrennungskosten genannt hat.
Auch stellt die umfassende Neuorganisation der Abfallentsorgung, der alle Geschäfte
zuzuordnen sind, bei denen die Kläger eine fehlende bzw. fehlerhafte Ausschreibung
rügen, keine rein willkürliche, ausschließlich die Gesamtkosten erhöhende
Maßnahme dar. Diese Neuorganisation und der in diesem Zusammenhang
erfolgende Óbergang von der Deponierung der Abfälle zu ihrer Verbrennung sind -
wie bereits ausgeführt - von dem weiten Organisationsermessen des Beklagten ge-
deckt.
e)
Der Ansatzfähigkeit des Verbrennungsentgeltes steht auch nicht entgegen, dass der
Vertrag zwischen der AVG und der Firma T. dem Rat nicht zur Genehmigung
vorgelegt worden ist. Selbst wenn dies einen Verstoß gegen § 41 Abs. 1 S. 2 lit. p
der Gemeindeordnung (GO NRW) darstellen sollte, hätte dieser Verstoß allenfalls zur
Folge, dass die Stadt Köln an die für den Auftrag abgegebene Bürgschaftserklärung
nicht gebunden wäre. Dies hätte jedoch keine Auswirkungen auf die Bindung der
Stadt Köln an den mit der AVG abgeschlossenen Entsorgungsvertrag, der die
Grundlage für die Erhebung von Verbrennungsentgelten bildet, oder die Bindung der
AVG an ihren Vertrag mit der Firma T. , der die Höhe der der Stadt Köln durch
die AVG in Rechnung zu stellenden Verbrennungsentgelte wesentlich
beeinflusst.
f)
Der Ansatzfähigkeit der Verbrennungsentgelte steht auch nicht entgegen, dass die
AVG im August 1998 erklärt hat, aufgrund festgestellter Mängel der Anlage den
Probebetrieb der RMVA über den 17.08.1998 hinaus zu verlängern und die Anlage
zunächst nicht von der Firma T. zu übernehmen. Für die Ansatzfähigkeit des
Verbrennungsentgeltes ist die Bezeichnung der Tätigkeit der AVG als Probebetrieb
ohne Bedeutung. Maßgeblich ist allein, ob die AVG als Fremdleister gegenüber der
Stadt Köln ihre nach dem Entsorgungsvertrag geschuldete Leistung erbracht hat und
die Stadt zur Vergütung dieser Leistung verpflichtet ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.03.1998 - 9 B 144/98 - gegen
VG Aachen, Beschluss vom 18.12.1997 - 7 L 291/97 -.
Das ist hier der Fall. Der Zweck des Betriebs der RMVA war bereits ab Anfang
1998 die Beseitigung der angelieferten Abfälle und nicht die Erprobung der Anlage.
Damit war die Stadt Köln verpflichtet, an die AVG die für die Betriebsphase
vereinbarten Entgelte (§ 2 Abs. 1 lit. b, § 12 des Entsorgungsvertrages) zu zahlen.
Die Bezeichnung des Betriebes als Probebetrieb war allein für die zivilrechtliche
Beziehung zwischen der AVG und der Firma T. als Erbauerin der Anlage von
Bedeutung. Die Beendigung des Probebetriebes hätte zur Folge gehabt, dass die
AVG die Anlage als vertragsgemäß hergestellt anerkennt und damit die letzte Rate
auf die Baukosten fällig wird und die Gewährleistungsfrist zu laufen beginnt.
g)
Gegen die in die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes eingeflossenen kalkulatori-
schen Kosten für Abschreibungen bestehen keine Bedenken. Soweit gegen diese
Kostenansätze vorgetragen wird, die Abschreibungsdauer sei zu gering, ist dieses
Vorbringen zu pauschal. Es ist nicht erkennbar, welche Positionen im einzelnen
angegriffen werden und warum die Abschreibungsdauer insoweit zu gering angesetzt
worden sein soll.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass eine unzulässige Abschreibung nach
Wiederbeschaffungszeitwerten erfolgt ist. Nach Nr. 38 S. 2 LSP ist der
Abschreibungsbetrag durch Teilung des Anschaffungspreises bzw. der
Herstellungskosten durch die Gesamtnutzungsdauer zu ermitteln. In ihrem Schreiben
an die Stadt Köln vom 17.12.1997 (Beiakte 5 in dem Verfahren 14 K 20008/99) hat
die AVG angegeben, ihre Abschreibungsbeträge auf die dargelegte Weise zu
ermitteln. Dafür, dass dennoch Wiederbeschaffungszeitwerte angesetzt wurden, gibt
es keine Anhaltspunkte. Auch ist nicht erkennbar, dass über einen zu frühen Beginn
der Abschreibungen in unzulässiger Weise Vorlaufkosten der Anlage in die
Kalkulation eingeflossen sind. Die AVG hat in ihrem Schreiben an die Stadt Köln vom
17.12.1997 erklärt, Abschreibungen erfolgten monatsweise ab Indienststellung der
Anlagengüter. Hinweise darauf, dass gegen diesen Grundsatz verstoßen wurde,
liegen nicht vor. Für die Richtigkeit der angesetzten kalkulatorischen Kosten für
Abschreibungen spricht auch, dass die PWC Deutsche Revision AG (PWC) im
Rahmen ihrer Prüfung der vertraglichen und preisrechtlichen Zulässigkeit der
Kalkulation der AVG für das Jahr 1998 die Abschreibungssätze überprüft und keine
Fehler festgestellt hat.
h)
Das der Stadt Köln in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb
überhöht, weil die AVG einen höheren Gewinnzuschlag als zulässig erhoben hat.
Von ihrer Befugnis zur Erhebung eines Gewinnzuschlags aus § 10 S. 2 des
Entsorgungsvertrages hat die AVG für das streitgegenständliche Gebührenjahr
keinen Gebrauch gemacht.
i)
Die Kalkulation des Verbrennungsentgeltes ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die
Einnahmen aus der Vermarktung von in der Anlage erzeugtem Strom und
anfallender Fernwärme nicht in die Kalkulation des Verbrennungsentgelts
eingeflossen sind. Die AVG hat in der Kalkulation Energieerlöse kostenmindernd
berücksichtigt. Diese Position umfasst die Einnahmen aus der Strom- und
Fernwärmeerzeugung.
j)
Die Kosten der Rostascheaufbereitung (letzte Position der variablen Kosten in der
Aufstellung "Ist-Daten für das Wirtschaftsjahr 1999") durften ebenfalls als
betriebsnotwendige Kosten für die Entsorgung der Verbrennungsrückstände in die
Berechnung der Verbrennungsentgelte eingestellt werden. Nach den unbestrittenen
Angaben des Beklagten handelt es sich bei dieser Kostenposition um einen
Zuschuss, den die AVG an einen Drittunternehmer zahlen muss, damit dieser die bei
der Verbrennung zurückbleibende Rostasche abnimmt und so aufbereitet, dass sie
im Straßenbau genutzt werden kann.
k)
Das Vorbringen, in der RMVA würden Sonderabfälle oder Verpackungsabfälle ver-
brannt, ist gebührenrechtlich ohne Bedeutung. In die Kalkulation der Verbrennungs-
preise wurden keine besonderen Kosten für die Verbrennung solcher Abfälle einge-
stellt. Dies gilt insbesondere für die von den Klägern als Sonderabfallentsorgung
angesehene Verbrennung der in den Filtern der Anlage benötigten Aktivkohle.
Soweit durch die Verbrennung bestimmter Abfälle gegen die für die Anlage erteilte
Genehmigung, das Abfall- oder Immissionsschutzrecht verstoßen worden sein sollte,
wäre dies unabhängig vom Gebührenrecht in Straf- oder Bußgeldverfahren zu
verfolgen.
l)
Das Vorbringen, die Personalkosten der RMVA seien überhöht, ist zu pauschal, um
überhöhte Kostenansätze erkennen zu lassen, weil nicht dargelegt wird, in welchem
Betriebsteil der RMVA angeblich zu viele Mitarbeiter eingesetzt werden. Die
Beschäftigung von 96 Mitarbeitern für "Annahme, Kontrolle, Verarbeitung und
Steuerung" ist nicht offensichtlich unangemessen, da die Anlage an 365 Tagen im
Jahr 24 Stunden in einem drei Arbeitsschichten umfassenden Betrieb ist. Auch dafür,
dass weniger als die von einem beauftragten Unternehmen und dessen
Subunternehmen für Wartung und Instandhaltung der Anlage eingesetzten 107
Mitarbeiter benötigt werden, ist nichts ersichtlich.
m)
Das angesetzte Verbrennungsentgelt ist auch nicht deshalb überhöht, weil beim Bau
der RMVA keine Rücklagen kostenmindernd eingesetzt wurden. Dabei kann
dahinstehen, ob es möglich gewesen wäre, aus den in der Vergangenheit erzielten
Gebühreneinnahmen Rücklagen zu bilden. Der Beklagte hat ausgeführt, dass keine
Rücklagen zur Finanzierung des Baus der RMVA eingesetzt wurden, sondern der
Bau der RMVA allein aus Mitteln der AVG finanziert wurde. Anhaltspunkte dafür,
dass diese Darstellung des Beklagten nicht zutreffend ist, sind weder von den
Klägern dargelegt noch sonst ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Kläger bestand in
der Vergangenheit auch keine Pflicht zur Bildung von Rücklagen zur Senkung der
durch den Bau der RMVA entstehenden finanziellen Belastungen.
n)
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Verbrennungsentgelt durch faktische
Schadenersatzzahlungen an den Kreis Euskirchen überhöht ist. Dass ein Vertrag mit
dem Kreis Euskirchen existiert, in dem dem Kreis zum Ausgleich für die Einstellung
der Deponierung von in Köln anfallendem Hausmüll auf der Deponie Mechernich das
Recht eingeräumt wurde, den in dem Kreis anfallenden Abfall ab 2002 über einen
längeren Zeitraum zu einem besonders günstigen Preis in der RMVA zu verbrennen,
haben der Beklagte und die AVG bestritten. Sofern ein solcher Vertrag dennoch
existieren sollte, wofür die Kammer zur Zeit jedoch keine Anhaltspunkte hat, hätte er
jedenfalls für das streitgegenständige Gebührenjahr noch keine Erhöhung des
Verbrennungsentgeltes zur Folge gehabt. Eine mögliche Belastung des
Gebührenzahlers durch einen solchen Vertrag aufgrund zusätzlicher Kosten der AVG
oder eines Verzichts auf ansonsten zu erzielende höhere Verbrennungsentgelte
bereits vor dem behaupteten Vertragsbeginn ist nicht erkennbar.
o)
Auch das Ergebnis der von der AVG in ihrer Kalkulation vorgenommenen
Berechnung des pro Tonne angelieferten Abfalls erhobenen Verbrennungsentgelts
aus den insgesamt erwarteten Verbrennungskosten ist nicht zu beanstanden. Ein
Verstoß gegen Nr. 4 Abs. 1 LSP ist insoweit nicht erkennbar. Dabei kann
dahinstehen, ob die AVG bei der Preiskalkulation zuungunsten der Stadt Köln mit
einer zu niedrigen Auslastungsquote kalkuliert,
vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 05.04.2001 - 9 A 1795/99 -,
NWVBl. 2002, 37,
und eine nicht ausreichende Auslastung zur Kalkulationsgrundlage gemacht hat.
In der der Stadt Köln übersandten Vorauskalkulation hat die AVG das
Verbrennungsentgelt auf Grundlage der Kapazität von 421.000 t kalkuliert, für die die
RMVA konstruiert wurde. Sie hat die erwarteten Kosten durch diese Mengen und
nicht nur durch die für 1999 erwartete Anliefermenge von 393.500 t Kölner Abfälle
dividiert. Hätte die AVG allein auf Grundlage des Kölner Mülls kalkuliert, hätten die
Kosten entweder durch die erwartete Menge Kölner Abfälle dividiert werden müssen,
was zu einem höheren Verbrennungsentgelt geführt hätte, oder die Stadt Köln hätte
an die AVG Schadenersatz in Höhe des Verbrennungsentgeltes für die nicht
gelieferte Tonnage zahlen müssen, weil die Dimensionierung der Anlage maßgeblich
auf den Vorgaben der Stadt Köln beruhte. Die gewählte Berechnungsmethode war
für die Kölner Gebührenzahler günstiger, solange nicht zu erwarten war, dass die
AVG von Fremdanlieferern Einnahmen von mehr als 9.845.000,- DM netto (353,54
DM/t Verbrennungspreis x 27.500 t) erzielt oder in der Kalkulation Kosten, die durch
die Verbrennung von Fremdabfällen verursacht wurden, in einer Höhe enthalten
waren, die den Vorteil durch den höheren Divisor übersteigen. Tatsächlich hat die
AVG, wie sich aus den vorgelegten Ist-Daten für das Wirtschaftsjahr 1999 ergibt,
1999 Einnahmen durch die Verbrennung von Fremdabfällen in Höhe von
17.232.870,- DM erzielt. Ob diese Einnahmen voraussehbar waren und damit die der
Stadt Köln übersandte knappe Vorauskalkulation der AVG auf Grundlage einer zu
niedrigen Auslastungsquote erstellt wurde, bedarf keiner Entscheidung. Dafür spricht,
dass in die ausführliche Vorauskalkulation der AVG (Beiakte 4 in dem Verfahren 14 K
3706/00) bereits Einnahmen aus der Verbrennung von Fremdabfällen in exakt der
Höhe eingestellt wurden, die sich aus den Ist-Daten ergibt. Dagegen spricht, dass
nach den Angaben des Geschäftsführers der AVG der Vertrag über Zusatzmengen,
durch deren Verbrennung die über 9.845.000,- DM hinausgehenden Einnahmen für
die Verbrennung von Fremdabfällen erzielt wurden, erst am 30.12.1998
abgeschlossen wurde. Selbst wenn das Verbrennungsentgelt auf Grundlage einer zu
niedrigen Auslastungsquote kalkuliert worden wäre, hätte dies im Ergebnis nicht
dazu geführt, dass der Stadt Köln überhöhte Verbrennungskosten in Rechnung
gestellt wurden. Wie sich aus den vorliegenden Ist-Daten ergibt, reichte das von der
Stadt erhobene Verbrennungsentgelt auch unter Berücksichtigung aller Einnahmen
durch die Verbrennung von Fremdabfällen nicht aus, um die durch den Betrieb der
RMVA entstandenen Kosten zu decken. Vielmehr ist der AVG ein Verlust von
18.195.284,- DM entstanden.
p)
Das den Gebührenzahlern in Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt ist auch nicht
deshalb überhöht, weil in der der Stadt Köln übersandten Vorauskalkulation der AVG
die Einnahmen aus der Vermarktung von Wertstoffen, die mit Hilfe einer
Sortieranlage aus dem bei der RMVA angelieferten Abfall aussortiert wurden, nicht
kostenmindernd berücksichtigt wurden. Zwar wären diese Einnahmen nach Nr. 21
Abs. 2 LSP als Erlöse aus der Veräußerung von Reststoffen kostenmindernd zu
berücksichtigen gewesen, dieser Fehler hat jedoch nicht zu einer Óberhöhung des
Verbrennungsentgeltes geführt. Die Einnahmen aus der Vermarktung von
Wertstoffen wurden in der Ist-Abrechnung der AVG berücksichtigt, die unter
Zugrundelegung des von der Stadt Köln gezahlten Verbrennungsentgeltes einen
Verlust von über 18 Mio. DM auswies.
q)
Auch dadurch, dass beim Bau der RMVA bzw. im Zusammenhang mit der
Auftragsvergabe Bestechungsgelder geflossen sind, ist das dem Gebührenzahler in
Rechnung gestellte Verbrennungsentgelt im Ergebnis nicht überhöht. Zwar sind nach
Nr. 4 Abs. 2 LSP in Preisermittlungen auf Grund von Selbstkosten nach Art und Höhe
nur diejenigen Kosten zu berücksichtigen, die bei wirtschaftlicher Betriebsführung zur
Erstellung der Leistungen entstehen. Hierzu gehören Bestechungsgelder im Vorfeld
der Auftragsvergabe nicht, so dass diese dem Gebührenzahler nicht in Rechnung
gestellt werden dürfen, soweit sie auf die Höhe der angesetzten Kosten Einfluss
gehabt haben. Die Ermittlung des auf die Zahlung von Schmiergeldern
zurückzuführenden Anteils der Kosten kann aber mit erheblichen Schwierigkeiten
verbunden sein, weil die genaue Höhe der gezahlten Bestechungsgelder und ihre
Auswirkungen auf die Preisgestaltung nicht ohne weiteres erkennbar sind. Weil nicht
anzunehmen ist, dass ein wirtschaftlich denkender Unternehmer Bestechungsgelder
an Politiker oder Amtsträger zahlt, wenn er nicht mindestens in derselben Höhe nach
dem Erhalt des Auftrags durch überhöhten Werklohn zusätzliche Einnahmen erzielt,
stellt die Höhe der Bestechungsgelder aber ein wesentliches Indiz für den Schaden
dar, der aufgrund der Schmiergeldzahlungen zunächst für die AVG und - über die
Weitergabe der Verbrennungsentgelte - mittelbar für den Gebührenzahler
mindestens entstanden ist.
Vgl. zu dieser Óberlegung die Rechtsprechung der Strafgerichte,
etwa Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 11.07.2001 - 1 StR
576/00 -, BGHSt 47, 83 m.w.N.
Zwar bestand für den Rat im September 2001 kein Anlass, ein niedrigeres als
das Ende 1997 vereinbarte Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung
einzustellen. Bei Verabschiedung der neugefassten Abfallgebührensatzung für das
Jahr 1999 am 11.09.2001 war für den Rat nicht erkennbar, dass und in welchem
Ausmaß im Zusammenhang mit dem Bau der RMVA Schmiergelder geflossen sind,
die möglicherweise Auswirkungen auf die Ansatzfähigkeit einzelner Kostenpositionen
der Kalkulation der AVG haben; denn der Rat in seiner Gesamtheit hat erst Ende
Februar/Anfang März 2002 aus der Presse von dem Spendenskandal erfahren. Dass
einzelne Ratsmitglieder schon zuvor aufgrund ihrer Verstrickung in die Affäre oder
erhaltener, fingierter Spendenquittungen von Teilaspekten des Skandals wussten,
kann keine Kenntnis des Rates insgesamt begründen. Maßgeblich für die
Beurteilung der Berechtigung des Ansatzes des Verbrennungsentgeltes für das
Gebührenjahr 1999 ist jedoch nicht die Kenntnis des Rates zur Zeit des Beschlusses
über die neugefasste Gebührensatzung im September 2001, sondern die Kenntnis
der Kammer zur Zeit ihrer Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren. Aufgrund
der nicht ordnungsgemäß erfolgten Óberprüfung der von der AVG vorgelegten
Kalkulation des Verbrennungsentgeltes hat die Kammer - wie oben dargelegt -
anders als für das Gebührenjahr 1998 nicht zu prüfen, ob der Rat bei seinem
Beschluss über die neugefasste Satzung im September 2001 aus damaliger Sicht
von zutreffenden Kostenansätzen ausgegangen ist. Vielmehr hat die Kammer zu
überprüfen, ob die Kostenansätze aus heutiger Sicht - und damit in Kenntnis der
erfolgten Schmiergeldzahlungen - im Ergebnis zutreffend sind.
Das ist der Fall. Als Indiz für den Einfluss der gezahlten Bestechungsgelder auf
die Höhe des der Stadt Köln in Rechnung gestellten Verbrennungsentgeltes steht der
Kammer nur die Höhe der bekanntgewordenen Schmiergeldzahlungen zur
Verfügung. Sonstige Anhaltspunkte, die sich etwa aus einem Vergleich des von der
Firma T. abgegebenen Angebots mit im Rahmen der Ausschreibung
abgegebenen Konkurrenzangeboten ergeben könnten, lassen sich den der Kammer
vorliegenden Unterlagen nicht entnehmen. Insoweit war jedoch keine weitere
Sachaufklärung durch die Kammer erforderlich, weil die Ist-Daten der AVG für das
Wirtschaftsjahr 1999 einen Verlust in einer Höhe ausweisen, der den möglichen
Schaden durch die bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern bei
weitem übersteigt. Da die Bestechungsgelder im Zusammenhang mit dem Bau der
RMVA gezahlt wurden, dürften diese Zahlungen jedenfalls überwiegend Einfluss auf
die Investitionskosten, die über Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen in die
Berechnung des Verbrennungsentgeltes einfließen, gehabt haben. Deshalb sind bei
der - der Kammer allein möglichen - überschlägigen Ermittlung des durch die
Schmiergeldzahlungen entstandenen Schadens die Bestechungsgelder nicht als
einheitlicher Betrag in einem Gebührenjahr abziehen. Vielmehr sind die
Bestechungsgelder ebenfalls "abzuschreiben", indem die Abschreibungen und
kalkulatorischen Zinsen für die RMVA um den Prozentsatz gekürzt werden, den die
Schmiergelder an den gesamten Baukosten der RMVA ausgemacht haben.
Eine nach diesen Kriterien durchgeführte Berechnung ergibt, dass das in die
Nachberechnung eingestellte Verbrennungsentgelt nicht überhöht ist, weil der durch
die bekanntgewordenen Zahlungen von Bestechungsgeldern eingetretene Schaden
deutlich niedriger ist als die von der AVG im Jahre 1999 erwirtschafteten Verluste in
Höhe von 18.195.284,- DM. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte dafür, dass die
Größenordnung der von der AVG für 1999 genannten Verluste unrichtig sein könnte.
Daher besteht auch keine Veranlassung, von Amts wegen die Richtigkeit der
Betriebsabrechnung zu überprüfen. Dies würde zu einer von der Amtsermittlung nicht
mehr gedeckten ungefragten Fehlersuche führen.
vgl. BVerwG, Urteil vom 17.04.2002 - 9 CN 1.01 -, BVerwGE
116, 188,
Auch wenn nach der Erfahrung der Rechtsprechung die Kostenkalkulationen
nach LSP-Grundsätzen von privaten Entsorgungsträgern, denen Aufgaben im
Rahmen der öffentlichen Abfallentsorgung übertragen worden waren, wiederholt
erhebliche Mängel aufwiesen, kann dies nicht ohne konkreten Anhalt zu einer
Untersuchung aller Ansätze führen.
Vielmehr ist auch zu dem heutigen Zeitpunkt davon auszugehen, dass das
zwischen der AVG und der Stadt Köln für 1999 vereinbarte Verbrennungsentgelt
trotz der Schmiergeldzahlungen wegen der Verluste der AVG im Ergebnis nicht zu
beanstanden ist. In der Àffentlichkeit werden im Zusammenhang mit dem Bau der
RMVA Schmiergeldzahlungen zwischen 21 (Kölner Stadtanzeiger vom 14.06.2002)
und 29 Millionen DM (Focus vom 11.03.2002) diskutiert. Angesichts von Baukosten
in Höhe von ca. 800 Millionen DM und in den Ist-Daten der AVG angesetzter
Abschreibungen und kalkulatorischer Zinsen von 127.236.592,- DM betragen die
unberechtigten Kostenansätze unter Zugrundelegung des höchsten genannten
Betrages an Bestechungsgeldern für das Gebührenjahr 1999 etwa 4,6 Millionen DM.
Um einen Schaden in Höhe der von der AVG ausgewiesenen Verluste annehmen zu
können, müssten Bestechungsgelder von mehr als 114 Millionen DM geflossen sein.
Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte.
Für die nach dem Bekanntwerden des Spendenskandals erfolgenden
Gebührenkalkulationen weist die Kammer jedoch darauf hin, dass der Rat zu
erwägen haben wird, die gezahlten Bestechungsgelder zwar nicht als solche, aber
als Anhaltspunkt für nicht im einzelnen erkennbar überhöhte Kostenansätze an
anderer Stelle wie beschrieben aus den von der AVG kalkulierten
Verbrennungsentgelten herauszurechnen, sofern sich nicht auf andere Weise, etwa
aus einem Vergleich des von der Firma T. abgegebenen Angebots mit im
Rahmen der Ausschreibung abgegebenen Konkurrenzangeboten, Anhaltspunkte für
die Höhe der überhöhten Kostenansätze ergeben. Zur möglichst genauen Ermittlung
der Auswirkungen der geflossenen Bestechungsgelder auf die Höhe des
Verbrennungspreises kann es sich für den Beklagten möglicherweise auch anbieten,
eine preisrechtliche Prüfung der von der AVG in Rechnung gestellten Verbren-
nungsentgelte durch die Bezirksregierung anzuregen.
r)
Die auf Grundlage des im Jahre 1997 vereinbarten Verbrennungsentgeltes in die Ge-
bührennachberechnung eingestellten Verbrennungskosten sind auch nicht im
Hinblick auf ein eventuelles Recht der AVG, von dem mit der Firma T.
geschlossenen Vertrag zurückzutreten, zu beanstanden. Ein Rücktrittsrecht der AVG
kann sich aus 3.2.4.3 der Vertragsbedingungen ergeben, wonach die AVG berechtigt
ist, den Vertrag insbesondere dann zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, wenn
der Auftragnehmer i.S.d. Vorteilsbegriffs gemäß §§ 331 ff. StGB bzw. § 12 UWG
versucht, auf den Abschluss des Vertrages Einfluss zu nehmen bzw. Einfluss
genommen hat. Selbst wenn die AVG im Hinblick auf die bekanntgewordenen
Zahlungen von Bestechungsgeldern gegenüber der Firma T. zum Rücktritt
nach dieser Vertragsklausel oder zur Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen berechtigt sein sollte, hätte dies nicht dazu geführt, dass
die in die Gebührennachberechnung eingestellten Verbrennungsentgelte im Ergebnis
überhöht sind. Ein Rücktritt vom Vertrag durch die AVG gegenüber der Firma
T. mit der Folge einer Pflicht zur gegenseitigen Rückgabe der empfangenen
Leistungen scheidet aus praktischen Gründen aus. Die Stadt Köln und die AVG sind
auf die RMVA angewiesen, um die in Köln anfallenden Abfälle entsorgen zu können.
Die Höhe des durch die Zahlung von Bestechungsgeldern entstandenen Schadens
und damit des möglichen Schadenersatzanspruchs der AVG gegen die Firma
T. reicht nach dem oben Gesagten nicht aus, die der AVG entstandenen Ver-
luste auszugleichen.
2.
Auch die neben dem Verbrennungsentgelt in die Nachberechnung eingestellten
Kosten sind nicht zu beanstanden.
a)
Der Beklagte war zunächst berechtigt, anders als in die Vorauskalkulation für das
Gebührenjahr 1999 in die Nachberechnung keine Zuschüsse aus der Rücklage
gebührenmindernd einzustellen. Dem Beklagte stand es bei der Durchführung der
Nachberechnung grundsätzlich frei, Veränderungen gegenüber den Ansätzen in der
Vorauskalkulation vorzunehmen. Unzulässig sind im Rahmen einer Nachberechnung
jedoch Korrekturen, die lediglich Folge einer nachträglich anderen Einschätzung
einer über das Gebührenjahr hinausgehenden zukünftigen Entwicklung
(Prognoseentscheidung) sind und demgemäß auf Ansätzen beruhen, die sich einer
exakten Ergebnisfeststellung für die Kalkulationsperiode im maßgeblichen Zeitpunkt
entziehen.
OVG NRW, Urteil vom 24.07.1995 - 9 A 2251/93 -, NWVBl 1995,
470; Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -, NWVBl. 1998, 118.
Die Streichung der Zuführungen aus der Rücklage ist keine nachträgliche
Ànderung einer Prognoseentscheidung. Die Frage, ob Zuführungen aus der
Rücklage erfolgen, ist nicht von unsicheren zukünftigen Entwicklungen, sondern
allein vom Willen des Rates abhängig. Hinzu kommt, dass in den vom OVG NRW
entschiedenen Fällen kein neuer Ratsbeschluss über die Nachberechnung erfolgt
war. Vielmehr hatte die Verwaltung, nachdem Fehler in den ursprünglichen
Kalkulationen bekanntgeworden waren, Nachberechnungen durchgeführt und - da
sie die bisherigen Ergebnisse bestätigt sah - keinen Beschluss des Rates
herbeigeführt. Dementsprechend hat das OVG NRW die oben dargelegten
Grundsätze zur nachträglichen Ànderung von Prognoseentscheidungen auch
maßgeblich mit der Vermutung begründet, der Satzungsgeber wolle die Ge-
bührensätze in der beschlossenen Höhe auch unter Berücksichtigung veränderter
Berechnungsansätze (nicht aber Prognoseentscheidungen) aufrechterhalten. Eine
entsprechende Vermutung, der Rat habe an der von ihm beschlossenen Höhe der
Zuführungen aus der Rücklage festhalten wollen, besteht hier nicht, weil der Rat die
neugefassten Satzungen in dem Wissen beschlossen hat, dass bei der
Nachberechnung keine Zuführungen aus der Rücklage mehr berücksichtigt
wurden.
Der Nichtansatz von Rücklagen stellt auch keine Nichtberücksichtigung
tatsächlich an den Gebührenhaushalt geleisteter Zahlungen dar. Die ursprünglich
vorgesehenen Zuführungen aus der Rücklage sollten nicht durch Óberweisungen
von einem Rechtsträger an einen anderen erfolgen. Vielmehr hätte es sich um bloße
Verschiebungen innerhalb der Bilanz der zum 01.01.1998 gegründeten
eigenbetriebsähnlichen Einrichtung AWB gehandelt.
b)
Soweit in die Nachberechnung Kosten für das Bringsystem zu getrennten Sammlung
und Entsorgung bestimmter Abfallarten eingeflossen sind, stellt dies nicht deshalb
eine unzulässige Subventionierung von Kleingewerbetreibenden dar, weil die
Möglichkeit besteht, dass Kleingewerbetreibende - auch aus den umliegenden
Gemeinden - die in Köln aufgestellten Sammelbehälter nutzen, um die in ihren
Betrieben anfallenden Verpackungsabfälle kostenlos zu entsorgen.
Für das Bringsystem zur Entsorgung von mit dem grünen Punkt versehenen
Verpackungsabfällen sind keine Kosten in der Nachberechnung enthalten. Das
Bringsystem wird insoweit nicht über die Abfallgebühren, sondern vollständig durch
das Duale System Deutschland (DSD) finanziert. Die Kosten für Aufstellung und
Entleerung der Altpapiercontainer werden demgegenüber zu 75 % über den
Gebührenhaushalt erwirtschaftet. Dass vereinzelt Kleingewerbetreibende oder
sonstige Personen, die in Köln keine Restabfallgebühren zahlen, die
Altpapiercontainer benutzen, obwohl sie zur Finanzierung der Altpapierentsorgung
nichts beitragen, ist nicht auszuschließen. Ein Fehler der Gebührenberechnung ist
hierin jedoch nicht zu sehen, weil nicht erkennbar ist, dass diese Fehlwürfe in einem
Ausmaß erfolgen, das zu spürbaren Auswirkungen auf die Höhe der Abfallgebühren
führt.
c)
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass den Gebührenzahlern die Kosten, die durch
Sammlung, Transport und Entsorgung von DSD-Verpackungen entstehen, die über
die Restabfalltonnen entsorgt werden, in voller Höhe in Rechnung gestellt wurden.
Das DSD ist nicht verpflichtet, diese Kosten zu tragen, weil das von ihm
bereitgestellte Entsorgungssystem nicht in Anspruch genommen wurde. Die Bürger
können und sollen ihre Verpackungsabfälle nach § 6 Abs. 2 AbfS getrennt sammeln
und zu den Sammelcontainern des DSD bringen. Wenn sie das nicht tun, sondern
die Verpackungsabfälle mit dem übrigen Hausmüll entsorgen, nehmen sie die
öffentliche Abfallentsorgung in Anspruch und müssen die hierfür anfallenden
Gebühren entrichten.
3.
Die Verteilung der in die Nachberechnung eingestellten Kosten ist im Ergebnis eben-
falls nicht zu beanstanden.
a)
Die Gebührenverteilung ist zunächst nicht unter dem Aspekt der sogenannten Quer-
subventionierung der Biotonne zu beanstanden. Der Beklagte hat in der Nachberech-
nung keine Kosten, die durch Sammlung, Transport oder Entsorgung von Bioabfällen
anfallen, auf die Nutzer von Restabfallbehältern umgelegt. Für die Nutzung von
Biotonnen werden vielmehr kostendeckende Gebühren erhoben.
b)
Die vorgenommene Verteilung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte
die gegenwärtigen Nutzer der Deponie Vereinigte Ville nicht an den Verbrennungsko-
sten beteiligt hat. Die Deponie Vereinigte Ville wurde bis einschließlich 1997 zur Ent-
sorgung des Kölner Restabfalls benutzt und wird seit Inbetriebnahme der RMVA von
der AVG betrieben, die sie zur Deponierung von Gewerbeabfällen nutzt. Eine Beteili-
gung dieser Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den Verbrennungskosten ist nicht
unter dem Gesichtspunkt der Deponieraumschonung geboten. Zwar hat die
Rechtsprechung eine solche Beteiligung der Nutzer einer Deponie an
Verbrennungskosten, die nicht durch den von ihnen in Anspruch genommenen
Leistungsbereich der öffentlichen Abfallentsorgung entstehen, als zulässig
angesehen, weil sie von der Verbrennung dadurch profitieren, dass weniger Abfälle
deponiert werden und der vorhandene Deponieraum länger ausreicht,
OVG NRW, Urteil vom 01.07.1997 - 9 A 3556/96 -,
eine Beteiligung der Nutzer der Deponie Vereinigte Ville an den
Verbrennungskosten scheidet hier aber bereits deshalb aus, weil diese Personen
nicht die öffentliche Abfallentsorgung nutzen und deshalb nicht gebührenpflichtig
sind. Hinzu kommt, das die Errichtung der RMVA weder aus der Sicht eines
objektiven Beobachters noch nach der Planung der Stadt Köln zu dem Zweck
erfolgte, den auf der Deponie Vereinigte Ville vorhandenen Raum zur Ablagerung
anderer Abfälle freizuhalten. Es ging vielmehr darum, vor dem Hintergrund, dass
Hausmüll nach der TASi nur noch bis Ende 2004 bzw. nach dem
Abfallentsorgungsplan für den Regierungsbezirk Köln nur bis Mitte 2000 deponiert
werden darf, so rechtzeitig anderweitige Entsorgungsmöglichkeiten zu schaffen, dass
jederzeit eine zehnjährige Entsorgungssicherheit gewährleistet war. Dass nach
Aufnahme der Verbrennung weniger Abfall auf der Deponie Vereinigte Ville
abgelagert wird und der vorhandene Deponieraum deshalb länger ausreicht, ist ein
ungewollter und unvermeidlicher Nebeneffekt der Neuorganisation der Abfallent-
sorgung.
c)
Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Nutzer von 3 bis 5 m³-Behältern und von
Presscontainern nicht an den Betriebsabteilungsgemeinkosten beteiligt wurden (vgl.
die Umlage der Vorkostenstelle 3190 "Betriebsabteilungsgemeinkosten" in Anlage 1,
S. 1 zur Ratsvorlage vom 22.08.2001). Die Nutzer dieser Leistungsbereiche nehmen
die unter der Vorkostenstelle Betriebsabteilungsgemeinkosten abgerechneten
Leistungen nicht in Anspruch, weil der Beklagte die Abholung dieser Behälter auf
einen Fremdleister übertragen hat.
d)
Zu einem Fehler ist es jedoch bei der Berechnung der Gebühr für die 660-, 770- und
1.100-Liter-Gefäße gekommen. Wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung
eingeräumt hat, wurde für diese Gefäßgrößen bei der Division der auf die jeweilige
Serviceart entfallenden Kosten durch die Anzahl der vorhandenen Gefäße (Anlage 1
S. 2 der Ratsvorlage) die Zahl der Gefäße zu niedrig angesetzt. Unter
Zugrundelegung der tatsächlichen Zahlen hätte die exakte Gebühr für das 660-Liter-
Gefäß statt 2.903,08 DM lediglich 2.899,91 DM, für das 770-Liter-Gefäß statt
3.089,44 DM 3.088,44 DM und für das 1.100-Liter-Gefäß statt 4.023,60 DM 4.013,54
DM betragen. Auswirkungen auf die festgesetzte Gebührenhöhe hatte dieser Fehler
aber nicht, weil die Nachberechnung für die betroffenen Behältergrößen höhere
Gebührensätze ergeben hat als in der Vorauskalkulation und aus Gründen des
Vertrauensschutzes in der neuen Satzung nur die ursprünglichen, niedrigeren
Gebühren festgesetzt wurden. Diese Mehrkosten werden durch den geschilderten
Fehler auch nicht annähernd ausgeglichen.
4.
Die neugefasste Satzung bildet nach wie vor eine wirksame Grundlage für die Heran-
ziehung der Kläger zu Abfallgebühren für das Jahr 1999. Die Regelung in II Abs. 1
der neugefassten Satzung, wonach sie rückwirkend zum 01.01.1999 in Kraft und am
31.12.1999 außer Kraft tritt, ist nicht so zu verstehen, dass die neugefasste Satzung
nach diesem Datum keine Rechtswirkung mehr entfalten soll. Wie sich auch aus der
Óberschrift der Satzung ("für 1999") ergibt, wollte der Satzungsgeber mit der
Regelung in II Abs. 1 zum Ausdruck bringen, dass die in der Satzung festgesetzten
Gebührensätze für die Nutzung der öffentlichen Abfallentsorgung des Beklagten im
Jahre 1999 gelten.
5.
Auch bei der Anwendung der Satzung auf den vorliegenden Fall sind keine Fehler
erkennbar. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Kläger zu Gebühren für
die Serviceart "Vollservice" und nicht für den preiswerteren Teilservice herangezogen
wurden. Sie haben diese Leistung in Anspruch genommen, weil in dem
streitgegenständlichen Gebührenjahr ihr Restabfallbehälter tatsächlich im Vollservice
geleert wurde. Einwendungen gegen Art und Umfang der erbrachten Leistung
können nicht nachträglich im gegen die Festsetzung der Gebühren gerichteten
Verfahren geltend gemacht werden, sondern hätten in einem gesonderten Verfahren
über die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses vorgebracht werden müs-
sen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
VG Köln:
Urteil v. 10.03.2003
Az: 14 K 3507/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/55b9d2c056a6/VG-Koeln_Urteil_vom_10-Maerz-2003_Az_14-K-3507-00