Landgericht Mönchengladbach:
Beschluss vom 3. Mai 2006
Aktenzeichen: 5 T 138/06

(LG Mönchengladbach: Beschluss v. 03.05.2006, Az.: 5 T 138/06)

In den Wert für eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV sind auch die Ansprüche einzubeziehen, die Gegenstand eines im Termin geschlossenen Vergleiches sind.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Amtsgerichts Greven-broich vom 17.01.2006 sind aufgrund des Vergleichs vor dem Amtsgericht Grevenbroich vom 06.09.2005 von der Beklagten an Kosten weitere 216,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.09.2005 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte.

Beschwerdewert: 216,20 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin nahm die Beklagte im Wege der Teilklage aus einem beendeten Leasingvertrag auf Zahlung von 3.000,00 Euro in Anspruch. Nach der Berechnung in der Klageschrift stand der Klägerin gegen die Beklagte noch eine Gesamtrestforderung 8.119,36 Euro zu.

In der mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien nach Erörterung über die Gesamtansprüche einen Vergleich dahingehend, dass die Beklagte zur Abgeltung der Klageforderung sowie sämtlicher weiterer Ansprüche aus dem Leasingvertrag an die Klägerin einen Betrag von 6.096,24 Euro zahlt. Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach der Vereinbarung die Beklagte. Die Kosten des Vergleichs wurden gegeneinander aufgehoben. Der Streitwert für das Verfahren wurde von Seiten des Amtsgerichts Grevenbroich auf 3.000,00 Euro, der Streitwert für den Vergleich auf 8.119,00 Euro festgesetzt.

Unter dem 16.9.2005 hat die Klägerin einen Kostenfestsetzungsantrag gestellt. Sie macht unter anderem eine Verfahrensgebühr aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro und eine Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.119,00 Euro geltend. Das Amtsgericht Grevenbroich hat durch den angefochtenen Beschluss vom 17.1.2006 die zu erstattenden Kosten auf 677,30 Euro nebst Zinsen festgesetzt. Eine Terminsgebühr hat es lediglich aus einem Gegenstandswert von 3.000,00 Euro berücksichtigt.

Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Sie macht geltend, dass die Terminsgebühr aus einem Gegenstandswert von 8.119,00 Euro berechnet werden müsse, da Gegenstand der Erörterungen im Termin die Gesamtforderung der Klägerin gewesen sei.

Zusätzlich hat die Klägerin einen ergänzenden Kostenfestsetzungsantrag über 38,00 Euro gestellt, über den das Amtsgericht noch nicht entschieden hat.

Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gem. § 104 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Die unstreitig angefallene Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG VV ist aus einem Gebührenstreitwert von 8.119 € angefallen. Die neu geschaffene Terminsgebühr deckt einmal Tätigkeiten ab, die nach der BRAGO durch die Verhandlungs-, Erörterungs- und Beweisgebühr abgegolten waren. Sie umfasst aber auch Besprechungen zur Beilegung oder Vermeidung von Verfahren.

Die Höhe der Terminsgebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstandes, auf den sich der Termin bezog. Der Wertberechnung sind zunächst die Werte der rechtshängigen Ansprüche zugrunde zulegen. Werden Gespräche auch über nicht rechtshängige Ansprüche geführt, so sind diese in die Berechnung des Gegenstandswertes der Terminsgebühr mit einzubeziehen. Dies stellt eine Änderung zur Rechtslage nach der BRAGO dar. Zu dieser war es herrschende Meinung, dass hinsichtlich der im Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüche weder eine Verhandlungs- noch eine Erörterungsgebühr anfallen konnte. Der Gesetzgeber hat diese Rechtslage durch Einfügung von Nr. 3104 Abs. 2 RVG VV geändert. Dort ist bestimmt, dass eine Terminsgebühr auch für nicht rechtshängige Ansprüche entsteht, wenn über diese Einigungsgespräche geführt werden (vgl. zum Ganzen: Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, VV 3104 Rn. 69 ff.). Dies war hier unstreitig der Fall.

Die festzusetzende Terminsgebühr erhöht sich damit um den Betrag von 216,20 €.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch zur Fortbildung des Rechts erforderlich.

Dr. Biermann






LG Mönchengladbach:
Beschluss v. 03.05.2006
Az: 5 T 138/06


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