Bundespatentgericht:
Beschluss vom 26. September 2001
Aktenzeichen: 26 W (pat) 262/00
(BPatG: Beschluss v. 26.09.2001, Az.: 26 W (pat) 262/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung KIDDY für die Waren
"Möbel und Möbelteile; Polstermöbel; Sitzmöbel; Büromöbel; Drehstühle, Drehsessel; Arbeitsstühle; Bürotische"
zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der angemeldeten Bezeichnung könne ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, denn sie stamme aus der englischen Sprache und bedeute soviel wie "Kindchen, kleines Kind". Damit aber sei sie eine unmittelbar beschreibende Angabe in Form einer Bestimmungsangabe. Da die angemeldete Bezeichnung dem englischen Grundwortschatz angehöre, dessen Kenntnis auch bei den Abnehmern der so gekennzeichneten Waren vorausgesetzt werden könne, sei den angesprochenen Verkehrskreisen die entsprechende Übersetzungsleistung auch möglich.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht schriftlich begründet hat. In der mündlichen Verhandlung hat sie insbesondere darauf hingewiesen, daß die vorliegend angemeldete Bezeichnung keinen unmittelbaren Bezug zu den beanspruchten Waren habe. Die Bezeichnung "KIDDY" sei schon mehrfach voreingetragen und werde in der Regel nur bei Anmeldungen im Rahmen der Klasse 28 zurückgewiesen. Sie hat einen Prospekt für Kinder- und Jugendzimmerdrehstühle mit der Bezeichnung "Kids office" überreicht.
Die Anmelderin beantragt, den angegriffenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 20 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. August 2000 aufzuheben.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist unbegründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen für die vorliegend beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Bei der angemeldeten Bezeichnung handelt es sich um eine beschreibende Angabe im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die im Verkehr u a zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können und die deshalb zugunsten der Mitbewerber freizuhalten sind. Dabei ist eine Bezeichnung nur dann als freihaltebedürftig zu erachten, wenn ihre Eintragung tatsächlich ernsthafte Beeinträchtigungen der Mitbewerber bei der ungehinderten Verwendung dieser Bezeichnung als beschreibende Angabe befürchten läßt oder hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige künftige Behinderung vorliegen (BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die dort ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkretem Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (BGH GRUR 1998, 813 - CHANGE; BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU). Eine solche konkret und unmittelbar warenbeschreibende Aussage stellt die angemeldete Marke für die beanspruchten Waren dar.
Das Wort "KIDDY" stammt ursprünglich aus der englischen Sprache und ist dort die Verkleinerungs- oder Verniedlichungsform des Substantivs "kid". Dieses ist bereits in die deutsche Sprache eingegangen und bedeutet umgangssprachlich soviel wie "Kind, Jugendlicher" (vgl Duden, Rechtschreibung, 20. Aufl, S 392; aaO, Fremdwörterbuch, 5. Aufl, S 399). Dies wird auch durch die der Anmelderin vom Senat übersandten Internet-Auszüge bestätigt. "kiddy" bedeutet damit soviel wie "Kindchen, kleines Kind" und wird von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden. In dieser Bedeutung hat es zu den beanspruchten Waren einen konkreten Bezug. Es ist nämlich Hinweis darauf, daß die so gekennzeichneten Möbel für kleine Kinder bestimmt und geeignet sind. Dieser Hinweis kann sich sowohl auf die Größe bzw Höhe dieser Möbel als auch auf ihre jeweilige Ausstattung beziehen und ist in jeder möglichen Bedeutung beschreibend. So gibt es beispielsweise seit Jahrzehnten Ausstattungen für Kinder- und Jugendzimmer, die in der Größe und Strapazierfähigkeit der Möbel auf die jeweiligen kindlichen Bedürfnisse Rücksicht nehmen. Auch das äußere Erscheinungsbild solcher Möbel unterscheidet sich in der Regel durch eine bunte, fröhliche Farbgebung deutlich von Möbeln für Erwachsene. Dies läßt sich in jedem beliebigen Möbelhaus nachvollziehen. Zu solchen kindgerechten Möbeln zählen jedoch nicht nur Schränke, Betten und Stühle wie auch (Mini-)Polstermöbel, sondern mittlerweile auch Arbeits- und Büromöbel, die regelmäßig höhenverstellbar und kratz- und stoßsicher sind. Dies wird von dem von der Anmelderin eingereichten Prospekt eindrucksvoll bestätigt, wonach auch Kinder- und Jugendzimmerdrehstühle als Büromöbel ("office") bezeichnet werden. Danach gibt es eigene Kollektionen von Kinder- und Jugendzimmerdrehstühlen, die in ihren Grundformen den Arbeits- und Bürostühlen Erwachsener entsprechen. So sind diese Kinder- und Jugendzimmerstühle drehbar und haben fünf Rollen. Lehne und Sitzfläche sind höhenverstellbar. Was diese Kinder- und Jugendzimmerdrehstühle von den sonstigen Modellen für Erwachsene unterscheidet, ist sowohl die farbliche Ausgestaltung, bei der auf beliebte Kinderfilmmotive zurückgegriffen wird, als auch eine kindgerechte Abdeckung mit Kunststoff sowie ein erhöhter Sicherheitsstandard.
Der angemeldeten Marke fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann danach eine ausreichende Unterscheidungskraft zugesprochen werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY) - stets nur als solche verstanden wird (BGH MarkenR 1999, 349 - YES). Einen solchen, eine ausreichende Unterscheidungseignung hindernden beschreibenden Sachbezug hat die angemeldete Bezeichnung, wie bereits oben ausgeführt. Sie ist für die beanspruchten Waren eine beschreibende Bestimmungsangabe, der die angesprochenen Verkehrskreise keinen betrieblichen Herkunftshinweis entnehmen werden.
Reker Dr. Hock Ederprö
BPatG:
Beschluss v. 26.09.2001
Az: 26 W (pat) 262/00
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