Landgericht Berlin:
Urteil vom 18. Juli 2011
Aktenzeichen: 38 O 350/10
(LG Berlin: Urteil v. 18.07.2011, Az.: 38 O 350/10)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, 10,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.07.2010 an die Klägerin zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtestreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Beklagten nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe der jeweils beizutreibenden Kosten zuzüglich 10 % hiervon.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 12,00 € abwenden, wenn nicht die K1ägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Hauptsachebetrages zuzüglich 10 % hiervon leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Begleichung einer Mobiltelefonrechnung im "Prepaid"-Modus.
Die Klägerin bot den Anschluss von Mobilfunkverträgen entweder als "Prepaid"-Tarif oder als "Postpaid"-Tarif an. Im Internet stellte sie als Unterschied der Tarifoptionen heraus, dass für den Prepaid-Tarif gelte: "Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich". Für den Postpaid-Tarif gab sie an: "Bequem per Rechnung zahlen, keine Aufladung nötig".
Der Beklagte schloss Anfang Dezember über das Internet mit der Klägerin einen Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen im Prepaid-Tarif. Dabei wählte er die "Webshop-Aufladung 10". In dem Internetformular wird auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Tarifliste der Klägerin Bezug genommen. Wegen des Vertragsinhalts wird auf die Anlagen K 1 Bezug genommen. In den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin zum Prepaid-Tarif heißt es unter Ziffer VIII:
1. Die nutzungsabhängigen und nutzungsunabhängigen Entgelte sind vom Kunden grundsätzlich im Voraus zu zahlen (Vorleistungspflicht). Zur Abwicklung dieses Vertragsverhältnisses richtet S... dem Kunden ein Guthabenkonto ein, über das mit der Leistungserbringung durch S... die Zahlung der vorgenannten Entgelte erfolgt. Die Dienstleistungen von S... können nur genutzt werden, wenn ein ausreichendes Guthaben auf dem Guthabenkonto vorhanden ist.
2. Da Vorleistungspflicht erfüllt der Kunde durch die Aufladung eines Guthabens auf sein Guthabenkonto. S... behält sich vor, einen Höchstbetrag für die Aufladung des Guthabenkontos festzulegen. Der Kunde wird entsprechend hierüber informiert."
Unter dem 31.08.2009 stellte die Klägerin dem Beklagten 14.727,65 € für die Prepaid-Karte in Rechnung; wegen des Rechnungsinhaltes wird auf die Anlage K 3 Bezug genommen. Hiervon entfielen 14.706,19 € auf 15 GPRS-Verbindungen, die - bis auf 294 Kilobite - im Zeitraum vom 08.08.2009 um 0.47 Uhr bis zum 09.08.2009 um 15.15 Uhr laut Klägerangabe angefallen sollen; insofern wird auf die Anlage K 5 verwiesen. Nach einem entsprechenden Einwand des Beklagten, die GPRS-Verbindungen nicht geführt zu haben, leitete die Klägerin am 12.08.2009 eine Prüfung der Verbindungsdaten nach § 45i TKG beim Netzbetreiber, T... Deutschland GmbH, ein. Auf dessen Bestätigung vom 31.08.2009 (Anlage K 6) wird Bezug genommen.
Nach einer Gutschrift für die in der Rechnung enthaltene SIM-Karte mahnte die Klägerin erstmals am 11.09.2010 den mit der Klage geltend gemachten Hauptsachebetrag bei der Beklagten an.
Sie behauptet, die in der Rechnung vom 31.08.2009 abgerechneten Verbindungen seien über die SIM-Karte des Beklagten geführt worden.
Sie beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, 14.698,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 31.09.2009 nebst außergerichtlich entstandenen Mahnspesen in Höhe von 20,00 € nebst Inkassokosten in Höhe von 461,60 € an die Klägerin zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bestreitet, dass die abgerechneten Verbindungen in dem hohen Umfang über seine SIM-Karte geführt worden seien. Er ist der Ansicht, die Klägerin hatte die Verbindung angesichts des unüblich hohen Verbindungsaufkommens kappen müssen und ihn bereits bei Vertragsschluss auf mögliche hohe Kosten hinweisen müssen. Hilfsweise erklärt er gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung in der selben Höhe.
Gründe
Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 10,00 € zuzüglich Rechtshängigkeitszinsen begründet.
1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Entgelt gemäß § 611 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben mit dem Telekommunikationsvertrag einen Dienstleistungsvertrag über die Erbringung von Telekommunikationsleistungen abgeschlossen. Der in die Rechnung eingestellten Betrag der SIM-Karte wurde durch die spätere Gutschrift erstattet.
Als Vergütung für die abgerechneten Verbindungen steht der Klägerin über die in der Rechnung gutgeschriebenen Wiederaufladebeträge hinaus ein vertragliches Entgelt jedoch nur in Höhe des (einmaligen) Wiederaufladungsbetrages von 10,00 € gemäß der vom Beklagten gewählten Option zu. Dass in dieser Höhe Gesprächsverbindungen geführt wurden, hat der Beklagte nicht substantiiert bestritten, da sein Bestreiten sich lediglich auf das hohe Volumen beschränkt.
Die Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ergibt, dass zwischen den Parteien vereinbart wurde, dass Gespräche nur nach Vorleistung durch Aufladung über das Guthabenkonto oder einmalig (vor erneuter aktiver Wiederaufladung) in Höhe von 10,- € abgerechnet werden dürfen. Dies ergibt sich aus Ziffer VIII, 1 und 2 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin für den Prepaid-Tarif, den der Beklagte gewählt hat.
Die Wahl der Option "Webshop-Wiederaufladung 10" (Euro), die nicht näher im textlichen Vertrag der Parteien definiert ist, war nach dem für die Klägerin erkennbaren objektiven Empfängerhorizont nicht dahin zu verstehen, dass eine mehr als einmalige automatische Wiederaufladung in Höhe von 10,00 € vor erneutem aktiven Wiederaufladen gewünscht war.
Dies ergibt sich daraus, dass die Klägerin auch andere Wiederaufladebeträge anbot und als Merkmal des Prepaid-Tarifes eine erhöhte Kastenkontrolle herausstellte. Für die Klägerin war daher erkennbar, dass Kunden, die den Prepaid-Tarif wählten, für alle Gestaltungsmöglichkeiten des Prepaid-Tarifes grundsätzlich davon ausgingen, eine bessere Kostenkontrolle als beim Postpaid-Tarif zu haben. Ein Tarif, bei dem sich das Guthabenkonto aber unbegrenzt automatisch - um welchen Betrag auch immer - während der Verbindungen wieder auflädt, bietet keine Vorteile bei der Kostenkontrolle gegenüber einem Postpaid-Konto, zumal die Klägerin auch nicht vertraglich verpflichtet ist, den Kunden sofort über die automatische Wiederaufladung durch SMS zu benachrichtigen.
Auch wäre eine solche Interpretation der Wahl der Wiederaufladefunktion nicht mehr mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin vereinbar, demzufolge (XIII. 1 Satz 1) die Entgelte "grundsätzlich" im Voraus zu zahlen sind. Wie der vorliegende Fall zeigt, wären von der Rechnung vom 31.08.2009 jedoch lediglich 20,00 € im Voraus und die übrigen knapp 14.000,00 € erst im Nachhinein zu zahlen.
Das von der Klägerseite zitierte Urteil des LG Bonn (10 O 395/08) setzt voraus, daß eine ständige automatische Wiederaufladung zwischen den Parteien vereinbart wurde, ohne diese Vertragsauslegung näher zu begründen; daraus lassen sich daher für den vorliegenden Fall keine Erkenntnisse gewinnen.
2. Weitergehende Ansprüche stehen der Klägerin auch nicht aus § 812 Abs. 1 i.V.m. 818 Abs. 2 BGB zu. Einen Wertersatz für die vom Beklagten in Anspruch genommene Leistung schuldet dieser deshalb nicht, weil er gemäß § 818 Abs. 3 BGB entreichert ist. Es ist nicht ersichtlich, dass er durch das hohe Volumen der GPRS-Leistungen, die innerhalb von zwei Tagen anfielen und den wesentlichen Teil des Rechnungsbetrages ausmachen, Aufwendungen erspart hätte, die er auch getätigt hätte, wenn er die Leistungen von der Klägerin nicht in Anspruch genommen hätte. Der Beklagte haftet hierfür auch nicht uneingeschränkt nach § 818 Abs. 4 BGB, da er von der Rechtsgrundlosigkeit der Leistungen zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme keine Kenntnis hatte. Er konnte vielmehr aufgrund der Vertragsgestaltung davon ausgehen, dass er die Telekommunikationsleistungen der Klägerin nur in Höhe vom vorhandenen Guthaben bzw. eines einmaligen Wiederaufladebetrages von 10,00 € vor einer neuen, von ihm aktiv getätigten Wiederaufladung wahrnehmen kann.
Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.
3. Der Anspruch, soweit die Hauptsacheforderung besteht, auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz besteht nur ab Rechtshängig gemäß §§ 291 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Für die davor liegende Zeit besteht mangels Verzuges des Beklagten kein Zinsanspruch. Durch die Mahnungen der Klägerin über die Rechnungssumme von mehr als 14,000,00 € geriet er deshalb nicht nach § 286 Abs. 1 BGB in Verzug, weil diese Forderungen derart übersetzt waren gegenüber dem geschuldeten Betrag von 10,00 €, dass nicht anzunehmen war, dass die Klägerin sich mit einer Leistung von 10,00 € möglicherweise begnügen könnte (vgl. Palandt, BGB, § 286 RNr. 20 mwN)
4. Mangels Verzugs der Klägerin schuldet er auch keine vorgerichtlichen Mahnspesen oder Inkassokosten.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
LG Berlin:
Urteil v. 18.07.2011
Az: 38 O 350/10
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