Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Dezember 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 148/01

(BPatG: Beschluss v. 11.12.2001, Az.: 24 W (pat) 148/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Februar 2001 aufgehoben.

Gründe

I.

In das Register als Marke eingetragen werden soll die Bezeichnung POWDER.

Das Warenverzeichnis enthielt ursprünglich die Waren

"Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel, Seifen".

Im Laufe des Verfahrens wurde es eingeschränkt durch den Zusatz "sämtliche vorgenannten Waren nicht in Puder- oder Pulverform".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, der angemeldeten Marke fehle auch im Umfang des eingeschränkten Warenverzeichnisses jegliche Unterscheidungskraft. Sie bestehe aus dem englischen Wort "powder" und bedeute im Deutschen soviel wie "Puder, Pulver". Produkte, die sich unter die beanspruchten Oberbegriffe des Warenverzeichnisses subsumieren ließen, könnten ohne weiteres auch in Puderform angeboten werden. Damit könne der angemeldete Begriff zur unmittelbaren Beschreibung der Beschaffenheit oder Bestimmung der betreffenden Waren dienen. Für die beanspruchten Waren sei zwar durch den Ausnahmevermerk ausgeschlossen, daß sie in Puder- oder Pulverform vorlägen, dies vermöge jedoch die Eignung von "powder" als beschreibende Angabe nicht auszuschließen. Denn die einschlägigen Waren könnten für die Herstellung von Puder dienen oder wie Puder wirken. Aufgrund der rein sachbezogenen Bedeutung des Markenworts müsse dieses auch zur freien Verwendung der Mitbewerber erhalten bleiben.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat sie das Warenverzeichnis weiter eingeschränkt durch folgenden Zusatz: "sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Puder oder Pulver bestehend und nicht zur Herstellung von Puder oder Pulver bestimmt".

Insoweit verfolgt sie ihr Eintragungsbegehren weiter mit dem (sinngemäßen) Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach erneuter Einschränkung des Warenverzeichnisses durch den neugefaßten Zusatz "sämtliche vorgenannten Waren nicht aus Puder oder Pulver bestehend und nicht zur Herstellung von Puder oder Pulver bestimmt" begründet.

In diesem warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Das englische Wort "POWDER" - zu deutsch: Puder, Pulver - stellt für die jetzt noch beanspruchten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser Bestimmung werden nur solche Wörter erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben beinhalten oder sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"; vgl auch BGH GRUR 2000, 882, 883 "Bücher für eine bessere Welt"). Dem angemeldeten Wort fehlt es insoweit an einem entsprechenden Warenbezug. Es bezeichnet weder eine Eigenschaft oder ein sonstiges Merkmal der jetzt noch beanspruchten Waren noch einen für den Wirtschaftsverkehr wichtigen und für die umworbenen Kundenkreise irgendwie bedeutsamen Umstand mit Bezug auf diese Waren. Das Markenwort "POWDER" verfügt nicht mehr über einen beschreibenden Aussagegehalt im oben dargelegten Sinne, nachdem der das Warenverzeichnis nunmehr weiter einschränkende Zusatz klarstellt, daß die beanspruchten Waren weder aus Puder oder Pulver in jedweder Form bestehen noch zur Herstellung von puder- oder pulverartigen Artikeln dienen.

Dem angemeldeten Wort "POWDER" kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist dem Markenwort "POWDER" kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zuzuordnen. Auch handelt es sich weder um einen Ausdruck der englischen Sprache, der vom Verkehr stets nur als solcher und nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1 089, 1 091 "YES"), noch sprechen sonstige Umstände gegen die Eignung der angemeldeten Marke, im Zusammenhang mit den jetzt noch beanspruchten Waren als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Dr. Ströbele Werner Dr. Schmittbr/Fa






BPatG:
Beschluss v. 11.12.2001
Az: 24 W (pat) 148/01


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