Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 14. Juli 2009
Aktenzeichen: 48 C 1911/09
(AG Düsseldorf: Urteil v. 14.07.2009, Az.: 48 C 1911/09)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per e-mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt; Bestätigungs-e-mails im sogenannten double-opt-in Verfahren sind von dieser Unterlassungsverpflichtung nicht umfasst.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorgenannte Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht, mit der Maßgabe, dass sie an einem organschaftlichen Vertreter zu vollziehen ist.
Die Beklagte wird verurteilt, darüber Auskunft zu geben, welche Daten zur Person des Klägers bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 302,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 06.11.2008 zu zahlen.
Der Kläger trägt die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind. Im Übrigen trägt die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung und Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Rechtsanwalt. Die Beklagte ist Betreiberin der Domain www...de.
Auf dieser Internetseite kann m an sich als Abonnent für den Empfang regelmäßiger Newsletter der Beklagten eintragen (sogenanntes Opt-in Verfahren). Durch die Registrierung erwirbt man die Club-Mitgliedschaft und nimmt neben dem Erhalt des Newsletters regelmäßig an Gewinn Aktionen teil.
Am 29.09.2008 wurde von der Beklagten um 17:30 Uhr eine e-mail an die berufliche e-mail-Adresse des Klägers gesandt. Mit dieser wurde dem Kläger mitgeteilt, dass seine Registrierung erfolgreich gewesen sei und dass die Beklagte ab sofort ihren Newsletter Henkel Lifetimes monatlich an seine Adresse senden werde. Die e-mail enthielt ferner folgenden Text, verknüpft mit einem entsprechenden Link:
€Haben Sie Henkel Lifetim es nicht bestellt und diese e-mail irrtümlich erhalten€ Dann klicken Sie bitte hier, um aus dem Henkel Lifetimes Verteiler gelöscht zu werden.€
Dieses Verfahren wird als Confirmed Opt-in Verfahren bezeichnet.
Am 01.10.2008 um 18:24 Uhr wurde von der Beklagten und ihrem Henkel Lifetimes Team per e-mail ein Werbeschreiben mit dem Betreff €Terra Activ: Pina Colada im Putzeimer€ an die vorgenannte e-mail-Adresse des Klägers gesandt.
Mit Schreiben vom 01.10.2008 mahnte der Kläger die Beklagte ab und verlangte unter Fristsetzung bis zum 15.10.2008 die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung über seine im Unternehmen der Beklagten verwalteten Daten (Anlage K 1/Blatt 9 ff. der Akte). Zusätzlich verlangte er die Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten.
Die Beklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 15.10.2008 und lehnte die Forderungen des Klägers ab.
Der Kläger berechnete seine außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in der Klageschrift ursprünglich wie folgt.
Streitwert: 7.000,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13,14, Nr. 2300 VV RVG 1,3: 487,50 €
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 €
19% Mehrwertsteuer: 96,43 €
Gesamt: 603,93 €
Der Kläger hat ursprünglich vor dem Landgericht Düsseldorf beantragt,
1. der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Werbezwecken mit ihm zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontakts per e-mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt; Bestätigungs-e-mails im sogenannten double- opt-in Verfahren sollen jedoch v on dieser Untersagung nicht umfasst sein.
2. der Beklagten für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen 1. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis z u 6 Monaten anzudrohen, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte am Aufsichtsratsvorsitzenden der Beklagten zu vollziehen ist.
3. die Beklagte dazu zu verurteilen, darüber Auskunft zu geben, welche Daten zu seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden.
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 603,93 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit Beschluss vom 10.02.2009 hat das Landgericht Düsseldorf den Streitwert auf lediglich 3.500,00 € festgesetzt, sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Düsseldorf verwiesen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
unter Aufrechterhaltung der übrigen Klageanträge,
4. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 302,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, der Kläger habe sich vor Zusendung der streitgegenständlichen e-mails selbst als Club-Mitglied unter Angabe seiner e-mail Adresse auf der Internetseite der Beklagten registriert und den Empfang regelmäßiger Nachrichten hierbei explizit bestätigt. Zumindest habe er die Registrierung durch eine dritte Person veranlasst um sich selbst eines Anspruchs auf Ersatz von Abmahnkosten zu berühmen. Die Klage werde rechtsmissbräuchlich, allein zur Erzielung anwaltlicher Gebühren verfolgt.
Die Klage wurde der Beklagten am 06.11.2008 zugestellt.
Gründe
I.
Die Klage ist begründet.
1. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Unterlassung der Aufnahme von geschäftlichen Kontakten zu Werbezwecken per e-mail.
Der Anspruch beruht auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB.
Die Beklagte hat durch die Zusendung des Newsletters vom 01.10.2008 das Recht des Klägers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig verletzt.
Es liegt ein Eingriff in das Recht des eingerichteten und aus geübten Gewerbes des Klägers vor. Das Sichten und Aussortieren unerwünschter e-mails bindet nicht unerheblich Zeit- und Arbeitskraft. Ein Rechtsanwalt muss zur Vermeidung von Haftungsfällen jede einzelne e-mail sorgfältig auf ihren Inhalt überprüfen. Hinz u kommt, dass durch zahlreiche Werbe-e-mails die Speicherkapazität der Empfänger-Mailbox überschritten werden kann, was zu Datenverlusten oder Rücksendungen eingehender e-mails an den Absender führen kann.
Die Beklagte ist beweisfällig dafür, dass die Versendung der Werbe-e-mail vom 01.10.2008 durch eine vorherige Zustimmung des Klägers gerechtfertigt war. Die von ihr vorgetragenen Indizien rechtfertigen diesen Rückschluss nicht.
Unerheblich ist, ob die Zusendung des Newsletters durch die Beklagte selbst oder durch eine dritte Person veranlasst wurde. Die Beklagte haftet aufgrund ihrer Inhaberschaft der Internetseite jedenfalls als Mitstörer. Denn sie hat mit ihrer Internetseite die Möglichkeit zur Versendung von Werbung an Privatpersonen und Gewerbetreibende geschaffen, die mit der Zusendung nicht einverstanden sind. Allein dass der Erwerb der Mitgliedschaft, der zum Abonnement des Newsletters nötig ist, auch positive Nebeneffekte wie Gewinnmöglichkeiten, mit sich bringen mag, verhindert nicht die Möglichkeit der Versendung des Newsletters an Personen, die den Empfang des Newsletters dennoch nicht wünschen. Die Beklagte hat keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen um die missbräuchliche Versendung von e-mails durch Dritte unter Ausnutzung ihres Internetportals zu verhindern. Hierzu hätte sie das sogenannte double opt-in Verfahren für die Versendung ihres Newsletters wählen müssen. Hier wird der Newsletter erst durch die Bestätigung der Begrüßungs-e-mail aktiviert. Auf diese Weise wird verhindert, dass die e-mail Adres se ohne Einverständnis des Empfängers für einen fortlaufenden Bezug von Newsletters verwendet wird. Reagiert der Empfänger gar nicht, gilt dies als Ablehnung. Dies ist bei dem so genannten confirmed opt-in Verfahren anders, hier muss der Empfänger aktiv werden um eine künftige Überflutung seines Postfaches durch einen fortlaufenden Newsletter zu verhindern (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 11.06.2008, Az. 21 C 43/08).
Aufgrund der rechtswidrigen Zusendung der e-mail vom 01.10.2008 wird die Wiederholungsgefahr vermutet .
Die Geltendmachung des Anspruches ist auch nicht gemäß § 242 BGB unbegründet, weil sie rechtsmissbräuchlich, allein aus Gebühreninteresse erfolgt wäre. Der Kläger verfolgt mit der Abwehr des rechtswidrig v ersandten Newsletters ein berechtigtes Interesse, die Gebührenerzielung ist lediglich ein Reflex dieser Tätigkeit.
2. Die Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft beruht auf § 890 ZPO.
3. Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Auskunft darüber, welche Daten z u seiner Person bei ihrem Unternehmen gespeichert sind, auch soweit sie sich auf Herkunft und Empfänger beziehen, welcher Zweck mit der Speicherung dieser Daten verfolgt wird und an welche Personen oder Stellen diese Daten regelmäßig übermittelt werden. Der Anspruch beruht auf § 34 BDSG.
4. Der Kläger hat weiterhin gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 302,10 €, die aufgrund seines Abwehrschreiben s vom 01.10.2008 entstanden sind.
Der Anspruch beruht auf § 823 Abs. 1 BGB als Folge des vorgenannten rechtswidrigen Eingriffs in seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbe betrieb. Die eigene rechtsanwaltliche Tätigkeit zur Abwendung weiteren Schadens, ist ersetzbar, da sie nach der Verkehrsanschauung einen Marktwert besitzt (Palandt, BGB, 67. Auflage, Vorb. V. § 249 Rn. 37).
Die Rechtsanwaltskosten des Klägers berechnen sich wie folgt:
Streitwert: 3.500,00 €
Geschäftsgebühr §§ 13,14, Nr. 2300 VV RVG 1,3: 282,10 € Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,00 € Gesamt: 302,10 €
5. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288 Abs.1, 291 BGB.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 Satz 2, 281 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
III.
Der Streitwert wird auf 3.500,00 € fest gesetzt. Die Rechtsanwaltskosten sind gemäß § 4 ZPO dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.
AG Düsseldorf:
Urteil v. 14.07.2009
Az: 48 C 1911/09
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