Bundespatentgericht:
Beschluss vom 10. Dezember 2007
Aktenzeichen: 25 W (pat) 7/05

(BPatG: Beschluss v. 10.12.2007, Az.: 25 W (pat) 7/05)

Tenor

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juni 2006 aufgehoben.

Gründe

I.

Die Bezeichnung CJD ist am 6. November 2002 u. a. für die Dienstleistungen

"Klasse 41:

Ausbildung, Weiterbildung, Unterricht, Durchführung von Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Schulungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Symposien; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Betrieb von Bildungszentren und Schulen;

Klasse 44:

ärztliche Versorgung, Gesundheitspflege; Krankenpflege sowie medizinische Rehabilitation; Betrieb von Pflegeheimen;

Klasse 45:

medizinische Dienstleistungen, nämlich Betrieb von medizinischen Betreuungs- und Begegnungsstätten"

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Nach vorheriger Beanstandung wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 MarkenG ist die Anmeldung mit Beschluss vom 7. Juni 2004 teilweise, nämlich hinsichtlich der obengenannten Dienstleistungen zurückgewiesen worden.

Der Eintragung stehe im Hinblick auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen bereits das absolute Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die hier in Frage stehenden Dienstleistungen wie Ausbildung usw. richteten sich an Fachkreise oder würden von Laien nur in Zusammenarbeit mit Fachkreisen in Anspruch genommen. Diese würden das angemeldete Zeichen ohne weiteres als Abkürzung für "Creutzfeld-Jakobdisease", der englischsprachigen Bezeichnung der "Creutzfeldt-Jakob-Krankheit" verstehen. "CJD" sei in inländischen Fachlexika aufgeführt und somit auch deutschen Fachkreisen geläufig. Auf dem medizinischen Sektor sei Englisch zudem Fachsprache und weit verbreitet. Die danach relevanten Verkehrskreise würden dann aber das angemeldete Zeichen in Zusammenhang mit den zurückgewiesenen Dienstleistungen als Hinweis darauf verstehen, dass es sich um Dienstleistungen handele, die sich thematisch mit der Diagnose und Therapie der Creutzfeldt-Jakob-Krankheit befassten. Folglich gebe der Markenbegriff keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, sondern beschreibe die Thematik der Dienstleistungen.

Ferner liege insoweit auch ein Freihaltebedürfnis im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG an der angemeldeten Bezeichnung vor.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders mit dem Antrag, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 7. Juni 2004 aufzuheben und die angemeldete Marke für die zurückgewiesenen Dienstleistungen zur Eintragung zuzulassen.

Er hat sich zur Begründung der Beschwerde zunächst darauf berufen, dass die angemeldete Bezeichnung als Fachbegriff der englischen Wissenschaftssprache für den überwiegenden Teil der deutschsprachigen Bevölkerung unverständlich sei. Die Spezialabkürzung "CJD" sei daher keine unmittelbare Bestimmungsangabe für die in Rede stehenden Dienstleistungen, so dass hierfür eine für den Markenschutz ausreichende Unterscheidungskraft bestehe.

Mit Schriftsatz vom 20. November 2007 hat der Anmelder nach Hinweis des Senats auf die zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 44 und 45 verzichtet und die noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 wie folgt eingeschränkt:

"Ausbildung, Weiterbildung, Unterricht, Durchführung von Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Schulungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Symposien; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Betrieb von Bildungszentren und Schulen; alle vorstehenden Dienstleistungen, die sich inhaltlich nicht mit Themen aus dem Gesundheitsbereich befassen"

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle sowie auf die Schriftsätze der Anmelderin und den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache nach dem Verzicht des Anmelders auf die zurückgewiesenen, dem medizinischen bzw. Gesundheitspflegebereich zuzuordnenden Dienstleistungen der Klassen 44 und 45 sowie der mit Schriftsatz vom 20. November 2007 vorgenommenen Einschränkung der noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41 Erfolg, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung für diese inhaltlich eingeschränkten Dienstleistungen die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht entgegenstehen.

Zwar können sich die ursprünglich, uneingeschränkt beanspruchten Dienstleistungen "Ausbildung, Weiterbildung, Unterricht, Durchführung von Seminaren, Vortragsveranstaltungen und Schulungen; Organisation und Veranstaltung von Kongressen und Symposien; Veranstaltung von Ausstellungen für Unterrichtszwecke; Betrieb von Bildungszentren und Schulen" ihrem Oberbegriff nach ebenfalls mit medizinischen Themen befassen, so dass es sich bei "CJD" als lexikalisch nachweisbarer Abkürzung für "Creutzfeld-Jakobdisease" insoweit um eine beschreibende Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt, die von dem Verkehr zur freien Verfügung stehen muss. Da der bei thematisch einschlägigen Dienstleistungen in Vordergrund stehende Fachverkehr das Zeichen auch ohne weiteres als Abkürzung für diese Krankheit und damit dessen beschreibenden Gehalt in Bezug auf diese Dienstleistungen erkennen wird, mangelt es "CJD" in Bezug auf diese Dienstleistungen zudem an der erforderlichen Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Jedoch werden nach Auffassung des Senats die bestehenden Schutzhindernisse durch die Einschränkung, dass diese Dienstleistungen sich inhaltlich nicht mit dem Gesundheitsbereich befassen, überwunden. Denn bei nichtmedizinischen Veranstaltungen, Seminaren etc. liegt ein entsprechendes Verständnis von "CJD" im vorgenannten Sinne nicht so nahe wie dies z. B. bei den ausschließlich den Gesundheitsbereich betreffenden zurückgewiesenen Dienstleistungen der Klassen 44 und 45 der Fall ist, auf die der Anmelder im Beschwerdeverfahren verzichtet hat. Aufgrund der vorgenommenen Einschränkung besteht kein derart hinreichend enger beschreibender Bezug zwischen "CJD" und den noch verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen der Klasse 41, wie ihn der Bundesgerichtshof in seiner Rechtsprechung als Voraussetzung für die Annahme von Schutzhindernissen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG fordert (vgl. BGH, GRUR 2005, 417 - BerlinCard; MarkenR 2006, 395, 397 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).

In Bezug auf das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind im Hinblick auf die nunmehr beanspruchen Dienstleistungen der Klasse 41 auch andere Gründe, die den Verkehr veranlassen könnten, in der angemeldeten Bezeichnung keinen herkunftsbezogenen Hinweis zu sehen und sie nur als solche, nicht jedoch als betriebliches Unterscheidungsmittel zu verstehen (vgl. BGH, GRUR 2003, 1050 - Cityservice; MarkenR 2006, 395, 397 Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006), ebenfalls nicht ersichtlich. Der Bezeichnung "CJD" kann daher in Bezug auf die beanspruchten, im Beschwerdeverfahren eingeschränkten Dienstleistungen der Klasse 41 weder ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen werden - das erforderlich, aber auch ausreichend ist, das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zu überwinden (vgl. BGH MarkenR 2006, 395, 397 Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006) - noch lässt sich insoweit feststellen, dass es sich um eine beschreibende Angabe i. S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG handelt.

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Beschluss v. 10.12.2007
Az: 25 W (pat) 7/05


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