Landesarbeitsgericht Köln:
Beschluss vom 3. Januar 2008
Aktenzeichen: 8 Ta 277/07
(LAG Köln: Beschluss v. 03.01.2008, Az.: 8 Ta 277/07)
Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur (Wenzel,, a.a.0., § 12 Rz. 445).
Bei der Bewertung des Verfahrens nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist zu beachten, dass es in einem engen Zusammenhang zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG steht. Die Frage der Zuordnung der Arbeitnehmer zum Betrieb stellt eine wesentliche Vorfrage auch für das Wahlanfechtungsverfahren dar. Es erscheint deshalb sachgerecht, bei der Wertfestsetzung für diese Zuordnungsverfahren an die für Wahlanfechtungsverfahren nach
§ 19 BetrVG entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.02.1989 LAGE BRAGO § 8 Nr. 11; LAG Hammburg, Beschluss vom 17.12.1996 LAGE BRAGO § 8 Nr. 37).
Auch in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG erscheint dabei der Rückgriff auf die Stufen des § 9 BetrVG angemessen, weil sich in diesen Stufen und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt (LAG Bremen, Beschluss vom 12.05.1999 LAGE BRAGO § 8 Nr. 43; LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 10 Ta 21/06 EzA-SD 2006, Nr. 7, 18 (Leitsatz 1)).
In Anwendung dieser Grundsätze ist ausgehend vom anderthalbfachen Hilfswert bei einem einköpfigen Betriebsrat für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG eine Anhebung um jeweils den einfachen Hilfswert, d. h. für jedes weitere Betriebsratsmitglied um den halben Hilfswert, vorzunehmen (LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 10 Ta 21/06 EzA-SD 2006, Nr. 7, 18 (Leitsatz 1); LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2004 10 Ta 79/04 -).
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beteiligten zu 2) wird der Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 31.08.2007 3 BV 112/06 abgeändert:
Der Gegenstandswert wird auf 22.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Streitwertbeschwerde des Beteiligten zu 1. vom 31.08.2007 richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 31.08.2007 durch den das Arbeitsgericht für das auf Feststellung eines Gemeinschaftsbetriebes der Beteiligten zu 2.und 3. gerichtete Begehren des Beteiligten zu 1. den Gegenstandswert zur Berechnung der Anwaltsgebühren 14.000,00 festgesetzt hat.
Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschluss des Arbeitsgerichts nicht hinreichend die Betriebsgröße nach Staffelung der Grundsätze in § 9 BetrVG berücksichtige und die Problematik der Entfernung der Betriebsstätten außer acht lasse.
Eine zutreffende Bewertung führe zu einem Gegenstandswert von 28.800,00 .
II.
Die nach § 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde ist nur zum Teil begründet. Der Gegenstandswert für das vorliegende Beschlussverfahren war auf 22.000,00 festzusetzen.
1. Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das vorliegende Beschlussverfahren richtet sich nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG, wonach der Gegenstandswert in diesen Fällen nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG stellt eine Auffangnorm für Angelegenheiten dar, für die Wertvorschriften fehlen.
Der Auffangtatbestand des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist ebenso wie früher § 8 Abs. 2 BRAGO insbesondere für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten bedeutsam, deren Wert auf anderem Wege nicht bestimmt werden kann. Die Wertfestsetzung nach billigem Ermessen kommt im Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG aber immer erst hinter allen sonstigen Bewertungsfaktoren zum Zuge. Für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren folgt bereits hieraus, dass die wirtschaftliche Bedeutung des jeweiligen Streitgegenstandes vielfach im Vordergrund stehen muss (LAG Hamm, Beschluss vom 24.11.1994 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 27; LAG Hamm, Beschluss vom 12.06.2001 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 50; LAG Hamm, Beschluss vom 28.04.2005 - NZA-RR 2005, 435; GK-ArbGG/Wenzel, § 12 Rz. 194, 441 ff.).
2. Zutreffend gehen die Beteiligten wie auch das Arbeitsgericht für den vorliegenden Fall davon aus, dass es sich bei dem Ausgangsverfahren um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG handelt.
Die im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anfallenden Streitsachen sind typischerweise nichtvermögensrechtlicher Natur (Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 445).
Vermögensrechtliche Ansprüche sind nur solche, die auf Geld oder geldwerte Leistung gerichtet sind, gleichgültig, ob sie aus einem vermögensrechtlichen oder nichtvermögensrechtlichen Grundverhältnis entspringen (LAG Hamburg, Beschluss vom 04.08.1992 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 18; Wenzel, a.a.O., § 12 Rz. 313; Vetter, NZA 1996, 122).
Eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn es vornehmlich um Fragen der Teilhabe des Betriebsrates an der Gestaltung des betrieblichen Geschehens geht. So liegt der vorliegende Fall.
Der Beteiligte zu 1. macht im Ausgangsverfahren das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes der Beteiligten zu 2. und 3. geltend, § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 18 Abs. 2 BetrVG. Insoweit handelt es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit, für die grundsätzlich der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich ist.
4. Entgegen der Rechtsauffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1. konnte der Gegenstandswert aber nicht auf 28.800,00 festgesetzt werden.
Der Gegenstandswert beträgt vielmehr in Anlehnung an die Rechtsprechung der Beschwerdekammern des erkennenden Gerichts zur Festsetzung des Gegenstandswertes in Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG 22.000,00 .
Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, mit dem eine Betriebsratswahl nach § 19 BetrVG angefochten wird, richtet sich regelmäßig nach der Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, die gemäß § 9 BetrVG durch die Größe des Betriebes bestimmt wird. Dies entspricht der überwiegenden Auffassung der Landesarbeitsgerichte (LAG Berlin, Beschluss vom 17.12.1991 - NZA 1992, 327; LAG Thüringen, Beschluss vom 13.11.1998 - AuR 1999, 146; LAG Brandenburg, Beschluss vom 26.04.1995 - 6 Ta 23/94 -; LAG Köln, Beschluss vom 10.10.2002 - NZA-RR 2003, 493; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.07.2003 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 55).
Danach ist bei einem einköpfigen Betriebsrat vom anderthalbfachen Hilfswert aus, der für jede weitere Staffel des § 9 BetrVG jeweils um den einfachen Hilfswert, das heißt für jedes weitere Betriebsratsmitglied um den halben Hilfswert zu erhöhen ist (LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 - EzA-SD 2006, Nr 7, 18 (Leitsatz 1); LAG Köln, Beschluss vom 19.05.2004 - 10 Ta 79/04 -).
Ein Wahlanfechtungsverfahren, das die Wahl eines neunköpfigen Betriebsrates für einen Gemeinschaftsbetrieb der beteiligten Arbeitgeberinnen zum Gegenstand hätte, ist hiernach mit einem Gegenstandswert von 22.000,00 bewertet.
3. Das vorliegende Beschlussverfahren, das die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes der beteiligten Arbeitgeberinnen zum Gegenstand hat, ist nicht anders zu bewerten. Dass das vorliegende Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht direkt im Zusammenhang mit einer anstehenden Betriebsratswahl eingeleitet worden ist, erscheint für die Wertfestsetzung unerheblich (LAG Hamburg, Beschluss vom 17.12.1996 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 37). Sachgerecht auch für das vorliegende Verfahren ist es, bei der Wertfestsetzung an die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer anzuknüpfen. Dies sind im vorliegenden Fall mehr als 201 Beschäftigte. Bei der Bewertung des zugrunde liegenden Verfahrens ist nämlich darauf Bedacht zu nehmen, dass das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG in einem engen Zusammenhang zum Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 BetrVG steht. Die Frage der Zuordnung der Arbeitnehmer zum Betrieb stellt eine wesentliche Vorfrage auch für das Wahlanfechtungsverfahren dar. Es erscheint deshalb sachgerecht, bei der Wertfestsetzung für entsprechende Zuordnungsverfahren an die für Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 entwickelten Grundsätze anzuknüpfen (vgl. LAG Köln, Beschluss vom 24.02.1989 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 11; LAG Hamburg, Beschluss vom 17.12.1996 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 37). Auch in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG erscheint der Rückgriff auf die Stufen des § 9 BetrVG angemessen, weil sich in diesen Stufen und der dort jeweils festgelegten Anzahl der Mitglieder des Betriebsrates die Bedeutung der Angelegenheit widerspiegelt (LAG Bremen, Beschluss vom 12.05.1999 - LAGE BRAGO § 8 Nr. 43; LAG Hamm, Beschluss vom 01.03.2006 - 10 Ta 21/06 - EzA-SD 2006, Nr 7, 18 (Leitsatz 1)).
Mit dieser Bewertung ist darüber hinaus ausreichend bewertet, dass ein stattgebende Entscheidung als automatische Folge Freistellungsansprüche nach § 38 BetrVG auslöst, so dass hieraus keine weitere Anhebung des Gegenstandswertes ableitet. Auch die in der Beschwerdebegründung angesprochene räumliche Entfernung der Betriebsstätten ist für eine weitergehende Anhebung des Gegenstandswertes danach nicht zusätzlich beachtlich.
Da Rechtsschutzziel des Beteiligten zu 1. im vorliegenden Fall die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes der beteiligten Arbeitgeberinnen ist, bei dem ein neunköpfiger Betriebsrat zu wählen wäre, kommt weder eine Zusammenrechnung derjenigen Werte, die sich im Wahlanfechtungsverfahren eines jeden beteiligten Betriebsrates ergäben, noch eine Zusammenrechnung der derzeitigen Anzahl sämtlicher Betriebsratsmitglieder der beteiligten Betriebsräte in Betracht.
III.
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
(Jüngst )
LAG Köln:
Beschluss v. 03.01.2008
Az: 8 Ta 277/07
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