Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. Dezember 2010
Aktenzeichen: I-6 U 184/09

(OLG Düsseldorf: Urteil v. 02.12.2010, Az.: I-6 U 184/09)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.11.2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Klägerin und die A-GmbH in XY sind die beiden einzigen Aktionäre der Beklagten. Die Klägerin hält eine Minderheitsbeteiligung von 20 % an dem Grundkapital der Beklagten und die A-GmbH eine Mehrheitsbeteiligung von 80 %.

In dem vorliegenden Verfahren wendet sich die Klägerin mit der Nichtigkeits- und Anfechtungsklage gegen eine Reihe von Beschlüssen aus der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 und begehrt zugleich die positive Feststellung des Zustandekommens mehrerer Beschlüsse im Sinne ihrer eigenen, in dieser Hauptversammlung jeweils mit den Stimmen der A-GmbH abgelehnten Anträge.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beschlüsse der Hauptversammlung vom 19. August 2008 zu den TOP 3 (Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2007), 4 (Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2007), 5 (Wahl des Abschlussprüfers), 6 (Wahl des Aufsichtsrates) und 7 (Änderung der Satzung zur Einräumung eines Entsenderechts der Klägerin für den Aufsichtsrat) für nichtig erklärt.

Zugleich hat das Landgericht antragsgemäß festgestellt, dass zu den TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers, 6 (Wahl des Aufsichtsrates) und 7 (Änderung der Satzung) jeweils Beschlüsse der Hauptversammlung im Sinne der entsprechenden Anträge der Klägerin gefasst worden seien.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie beschränkt diese Berufung allerdings auf die Entscheidung des Landgerichts über die positive Feststellungsklage bezüglich der Beschlüsse zu den TOP 5 bis 7. Den Teil des angefochtenen Urteils, durch den die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen bezüglich der Beschlüsse zu den TOP 3 bis 7 für begründet erklärt worden ist, greift sie mit ihrem Rechtsmittel nicht an.

Die Beklagte macht geltend: Soweit das Landgericht das Zustandekommen der Beschlüsse zu den TOP 5 bis 7 im Sinne der Beschlussanträge der Klägerin festgestellt habe, sei es zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Hauptversammlung vom 19. August 2008 beschlussfähig gewesen sei.

In § 15 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung sei bestimmt, dass die Hauptversammlung nur beschlussfähig sei, wenn darin mehr als die Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft vertreten sei. Das sei hier aber nicht der Fall, denn nach den eigenen und mit der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts stehe fest, dass das Stimmrecht der A-AG in der Hauptversammlung vom 19. August 2008 gemäß § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG geruht habe, weil diese ihren Mitteilungspflichten nach § 20 Abs. 4 AktG im Hinblick auf ihre an der Beklagten bestehende Mehrheitsbeteiligung nicht nachgekommen sei.

Nach zutreffender Rechtsansicht könnten damit die Stimmen der A-AG im Hinblick auf die Erfüllung des in § 15 Abs. 1 der Satzung festgelegten Beschlussquorums nicht mitgerechnet werden. Etwas anderes könne - über die insoweit in sich zum Teil widersprüchlichen Ausführungen des Landgerichts hinaus - auch dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91 - (WM 1992, 224 ff. = NJW 1992, 977 f. = juris Rn 12) nicht entnommen werden, wonach in der Gesellschafterversammlung einer GmbH ausnahmsweise die nicht stimmberechtigten Anteile bei der Ermittlung eines im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschlussquorums doch mitzuzählen seien, wenn alle Gesellschafter in der Versammlung anwesend seien.

Selbst wenn man diese Entscheidung auch auf die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft übertrage, greife sie nämlich auch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nur dann ein, wenn bei einer ausschließlichen Berücksichtigung der stimmberechtigten Kapitalanteile die in der Satzung vorgesehene Quote selbst dann nicht hätte erreicht werden können, wenn, wie es die Satzung vorsehe, binnen drei Wochen eine neue Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen worden wäre. Nur in einem derartigen Fall sei die vorläufige Aussetzung der Beschlussfassung nutzlos, weil die Beschlussfähigkeit der Gesellschaft dann auch in einer erneuten Hauptversammlung nicht erreicht werden könnte. So liege der Fall jedoch hier gerade nicht, denn in § 15 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung sei nicht nur vorgesehen, dass bei Unterschreitung des Beschlussquorums unverzüglich eine neue Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen sei, sondern auch, dass diese stets beschlussfähig sei. Damit wäre eine Aussetzung der Beschlussfassung hier keineswegs nutzlos gewesen. Die Klägerin wäre vielmehr gehalten gewesen, auf das von ihr erkannte Ruhen des Stimmrechts der A-AG hinzuweisen, damit diese sich mit der gerügten Verletzung der Mitteilungspflicht hätte auseinandersetzen und diesen Mangel bis zu der erneut einzuberufenden Hauptversammlung hätte beheben können.

Soweit vereinzelt die Rechtsauffassung vertreten werde, dass die nicht stimmberechtigten Aktien zwar bei der Ermittlung des Beschlussquorums nicht als in der Hauptversammlung "vertretenes" Kapital angesehen werden könnten, darüber hinaus aber auch bei der Festlegung der Referenzzahl für das Beschlussquorum ("gesamtes stimmberechtigtes Kapital") nicht mitzählen sollten, sei dieser letztlich nur auf einem Missverständnis der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs beruhenden Ansicht nicht zu folgen. Bezogen auf den vorliegenden Fall missachte sie außerdem den Wortlaut der §§ 4 und 15 ihrer Satzung und führe aus den bereits dargelegten Gründen zu einem Ergebnis, dass der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade widerspreche.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, soweit darin festgestellt worden ist, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 unter

TOP 5 (Wahl des Abschlussprüfers) beschlossen hat,

die B-Gesellschaft, zum Abschlussprüfer der Beklagten für das Geschäftsjahr 2008 zu bestellen,

TOP 6 (Wahl des Aufsichtsrats) beschlossen hat,

Herrn C., bis zu der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2012 beschließt, zum Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten zu wählen,

TOP 7 (Änderung der Satzung zur Einräumung eines Entsenderechts) dem von der Klägerin gemachten Beschlussvorschlag zugestimmt hat, § 6 Abs. 1 der Satzung der Beklagten wie folgt zu ändern:

"§ 6 Zusammensetzung, Amtsdauer, Entsendungsrecht, Amtsniederlegung

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern. Zwei Mitglieder werden von der Hauptversammlung gewählt. Ihre Wahl erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Gleichzeitig kann für jedes ordentliche Aufsichtsratsmitglied ein Ersatzmitglied gewählt werden. Solange die C-AG 104.000 Aktien der Gesellschaft hält, ist sie berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden."

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält die Rechtsausführungen der Beklagten zu der Frage der Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung vom 19. August 2009 für unrichtig. Das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass in dieser Hauptversammlung mehr als die Hälfte des Grundkapitals im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Beklagten "vertreten" gewesen sei. Sowohl aus dem Wortlaut wie auch aus dem Sinn und Zweck dieser Satzungsbestimmung ergebe sich eindeutig, dass bei verständiger Würdigung zur Ermittlung des Beschlussquorums ebenso wie zur Ermittlung des maßgeblichen Grundkapitals als Bezugsgröße allein auf diejenigen Aktien abzustellen sei, denen an dem Tag der fraglichen Hauptversammlung auch entsprechende Rechte zukämen. Etwas anderes sei richtigerweise auch der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1991 nicht zu entnehmen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die nachfolgenden tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.

Das Landgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht nicht nur der Anfechtungsklage der Klägerin stattgegeben, sondern zugleich auch festgestellt, dass die Beschlüsse zu den Tagesordnungspunkten TOP 5 bis 7 in der Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 mit dem Inhalt der dazu jeweils von der Klägerin gestellten Gegenanträge wirksam zustande gekommen sind.

1. Aufgrund des mit der Berufung nicht angegriffenen Teils der landgerichtlichen Entscheidung steht zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass die Beklagte ihre Mitteilungspflicht aus § 20 Abs. 4 AktG nicht erfüllt hat und dass diese deshalb zum Zeitpunkt der streitigen Hauptverhandlung gemäß § 20 Abs. 7 AktG vorübergehend ihre Stimmrechte verloren hatte. Abstimmungsberechtigt waren somit allein die Aktien der Klägerin. Mit deren Stimmen sind die Beschlüsse zu den TOP 5 bis 7 der Hauptversammlung vom 19. August 2008 daher einstimmig - nämlich ohne berücksichtigungsfähige Gegenstimmen - mit dem jeweils von der Klägerin beantragten Beschlussinhalt zustande gekommen.

2. Der wirksamen Beschlussfassung mit den Stimmen der Klägerin steht die mangelnde Beschlussfähigkeit der Hauptversammlung vom 19. August 2008 nicht entgegen.

Damit ein Hauptversammlungsbeschluss zustande kommt, ist es grundsätzlich nur erforderlich, dass die jeweils Stimmberechtigten die Möglichkeit erhalten, in der Hauptversammlung ihr Stimmrecht auszuüben. Wann diese Hauptversammlung beschlussfähig ist, regelt das AktG nicht. Die Beschlussfähigkeit ist daher nach dem Gesetz grundsätzlich immer gegeben, selbst wenn nur eine Aktie mit einer Stimme vertreten ist (MüKoAktG/Volhard, 2. Auflage § 133 AktG Rn 16 m.w.N.). Diese Voraussetzung war hier erfüllt. Zusätzliche Voraussetzungen der Beschlussfähigkeit können sich allerdings aus der Satzung einer Aktiengesellschaft ergeben. Insbesondere kann diese dadurch, dass sie für bestimmte Beschlüsse ein Quorum vorschreibt, das Zustandekommen von Beschlüssen bei einer nicht ausreichenden Präsenz der Aktionäre in der Hauptversammlung verhindern.

Eine derartige Regelung ist hier in der Satzung der Beklagten (Anlage K 21) enthalten. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung ist die Hauptversammlung nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte des Grundkapitals vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, dann ist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung unverzüglich eine neue Hauptversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen, die stets beschlussfähig ist. Das damit in § 15 Abs. 1 Satz 1 der Satzung geregelte Beschlussquorum steht der Beschlussfähigkeit der streitigen Hauptversammlung jedoch zumindest im Ergebnis nicht entgegen.

Auf den hier gegebenen Sonderfall, dass in einer Hauptversammlung sämtliche Aktionäre anwesend sind, diese auch von der Verhandlungsleitung als anwesend gezählt werden und es sich erst im Nachhinein als Ergebnis eines Rechtsstreits herausstellt, dass die Stimmen der Mehrheitsaktionärin bei der Abstimmung nicht mitgerechnet werden können, weil deren Aktionärsrechte gemäß § 20 Abs. 7 AktG vorübergehend geruht haben, ist die streitige Satzungsregelung nämlich von vornherein nicht anzuwenden. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob ihre Voraussetzungen vorliegen würden, wenn man ihre Anwendbarkeit unterstellt, kommt es daher im Ergebnis nicht an.

Dieses Ergebnis folgt zwar noch nicht daraus, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19. August 2008 die Voraussetzungen einer "Vollversammlung" im Sinne des § 121 Abs. 6 AktG erfüllen dürfte, denn die Rechtsfolge dieser Vorschrift beschränkt sich zunächst allein auf die Unanwendbarkeit der §§ 121 bis 128 AktG, insbesondere also auf die Unbeachtlichkeit etwaiger Einberufungsmängel. Es ergibt sich jedoch aus einer einschränkenden Auslegung der streitigen Satzungsregelung nach ihrem Sinn und Zweck unter Übertragung der Erwägungen in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16. Dezember 1991 - II ZR 31/91 - (BGHZ 116, 353 ff. = NJW 1992, 977 f. WM 1992, 224 ff. = juris Rn 12) auf den hier vorliegenden Fall.

Wie der Bundesgerichtshof in dem genannten Urteil entschieden hat, macht die Anwendung einer vergleichbaren Satzungsregelung bei einer GmbH jedenfalls dann keinen Sinn, wenn eine Gesellschafterversammlung trotz der Anwesenheit aller Gesellschafter nur deswegen als nicht beschlussfähig behandelt werden müsste, weil ein oder mehrere von ihnen aufgrund eines Interessenkonflikts einem Stimmrechtsverbot unterliegen. Denn das satzungsmäßige Beschlussquorum hätte in einem solchen Fall auch durch die Wiederholung einer weiteren Gesellschafterversammlung mit der gleichen Tagesordnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht erreicht werden können, weil sich auch durch eine solche Vertagung der Versammlung an dem bestehenden Interessenkonflikt und damit auch an dem sich daraus ergebenden Stimmrechtsverbot nichts geändert hätte.

Im Ergebnis vergleichbar liegen die Umstände aber auch hier. Im Ansatz noch zutreffend weist die Beklagte zwar darauf hin, dass das Ruhen ihrer Aktionärsrechte durch ein Nachholen ihrer sich aus § 20 Abs. 4 AktG ergebenden Meldepflichten hätte beendet werden können, es sich also mithin - anders als im Falle des Stimmrechtsverbotes - nicht um ein permanentes, sondern um ein nur temporäres Hindernis für die Ausübung ihrer Stimmrechte gehandelt hat. Eine Wiederholung der Hauptversammlung wäre aber auch hier gleichermaßen nutzlos gewesen und kam darüber hinaus auch nach den Umständen schon von vornherein nicht in Betracht.

Der Sinn und Zweck der Regelung in § 15 Abs. 1 der Satzung beschränkt sich nämlich auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf die Verhinderung von Zufallsmehrheiten. Wie eine Zusammenschau von § 15 Abs. 1 Satz 1 und 2 ergibt, soll für den Fall, dass in einer Hauptversammlung zufällig eine ungewöhnlich große Zahl von Aktionären abwesend oder - dem gleichzustellen - aus anderen Gründen nicht stimmberechtigt ist, eine einmalige, unverzügliche Wiederholung der Hauptversammlung stattfinden, um auf diese Weise zu gewährleisten, dass jeder Aktionär noch einmal eine zweite Möglichkeit zur Ausübung seines Stimmrechts erhält und das Nichterscheinen oder die nicht ordnungsgemäße Vertretung von Aktionären in der ersten Hauptversammlung damit jedenfalls dann ohne Auswirkungen bleibt, wenn die Verzerrung der normalen Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft in der ersten Hauptversammlung auf eine bloß zufällige Häufung von Abwesenheiten oder sonstigen Ausfällen stimmberechtigter Aktionäre zurückzuführen ist.

Ob ein solcher Fall auch dann vorliegen kann, wenn - wie hier - sämtliche Aktionäre in der Hauptversammlung anwesend sind und die mangelnde Zahl von Stimmberechtigten allein darauf beruht, dass diese ihr Stimmrecht aus anderen Gründen als aufgrund ihrer Ortsabwesenheit nicht ausüben können, kann nicht einheitlich, sondern nur für jeden denkbaren Grund des Ausfalls einer Stimmberechtigung gesondert beurteilt werden. In Betracht kommen aber jedenfalls nur solche Fälle, in denen das Fehlen vertretungsberechtigter Aktionärsstimmen bereits in der ersten, beschlussunfähigen Hauptversammlung offenkundig ist und festgestellt werden kann, so dass als Reaktion darauf ein Abbruch dieser Versammlung und die unverzügliche Neueinberufung in Betracht kommt.

Das mag zwar außer im Falle der Ortsabwesenheit von Aktionären auch noch in anderen Fällen denkbar sein, wie etwa dann, wenn eine von einem Aktionär in der Hauptversammlung vorgelegte Vollmacht von der Versammlungsleitung nicht anerkannt wird. In einem Fall, in dem sämtliche Aktionäre der Gesellschaft in der Hauptversammlung anwesend sind und die mangelnde Stimmberechtigung von mehr als der Hälfte des anwesenden Grundkapitals für die in der Hauptversammlung Anwesenden überhaupt noch nicht zu erkennen ist, macht eine Vertagung jedoch keinen Sinn. Sie kommt dann vielmehr schon von vornherein noch nicht einmal gedanklich in Betracht, denn eine Vertagung ist nur dann möglich, wenn der Grund dafür in der Hauptversammlung jedenfalls schon erkannt werden kann.

Daran fehlt es hier jedoch. Denn der Ausfall des Stimmrechts der Beklagten wegen der Nichtbeachtung ihrer Pflichten aus § 20 Abs. 4 AktG stand zum Zeitpunkt der Hauptversammlung zumindest aus der in dieser Hinsicht im Ergebnis allein maßgeblichen Sicht der Beteiligten noch keinesfalls fest. Die Beklagte hat ihre Rechtspflicht zur Mitteilung ihrer Mehrheitsbeteiligung vielmehr sogar noch bis zum Schluss der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits ausdrücklich in Abrede gestellt, so dass das Bestehen dieser Rechtspflicht und damit auch das Bestehen des sich daraus ergebenden Stimmrechtshindernisses erst im Nachhinein durch ein Gericht geklärt werden musste. Für eine Vertagung der Hauptversammlung vom 19. August 2008 bestand gerade aus der Sicht der Mehrheitsaktionärin zum damaligen Zeitpunkt keinerlei Anlass. In einem solchen Fall verfehlt die Satzungsbestimmung des § 15 Abs. 1 daher offenkundig ihren Zweck.

Sind in einer Hauptversammlung alle Aktionäre anwesend und es bleibt bloß im Nachhinein in einem Rechtsstreit zu klären, ob sie zum Zeitpunkt der Versammlung auch stimmberechtigt gewesen sind, stellt sich vielmehr die Frage einer Vertagung wegen des Fehlens der Stimmberechtigung schon überhaupt nicht in vergleichbarer Weise. Eine Wiederholung der Hauptversammlung käme in einem solchen Fall schon im gedanklichen Ansatz frühestens dann in Betracht, wenn der Streit über die Stimmberechtigung rechtskräftig abgeschlossen ist. Das aber wäre mit dem Erfordernis einer "unverzüglichen" Wiederholung der Hauptversammlung im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 der Satzung nicht mehr zu vereinbaren, denn wie auch die Beklagte letztlich selbst einräumt, darf die Gesellschaft wegen der Nichterreichung des Quorums nicht für einen unabsehbar langen Zeitraum handlungsunfähig werden und es können nicht Beschlüsse, die für ein bestimmtes Geschäftsjahr erforderlich sind, möglicherweise erst Jahre später getroffen werden. Eine derartige Vertagung der Hauptversammlung auf einen unabsehbar in der Zukunft liegenden Zeitpunkt hatten die Verfasser der Satzung deshalb ganz offenbar nicht im Auge. Bei verständiger Auslegung ist deren Anwendung vielmehr auf solche Fälle zu beschränken, in denen das Fehlen einer ausreichenden Zahl von stimmberechtigten Aktionären in der Hauptversammlung bereits bekannt ist.

Vor dem dargelegten Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin ‑ wie die Beklagte meint - dazu verpflichtet gewesen wäre, auf den von ihr erkannten Mangel der Stimmberechtigung wegen der Nichterfüllung der Meldepflicht in der streitigen Hauptversammlung schon von sich aus sofort hinzuweisen.

Abgesehen davon, dass noch nicht einmal feststeht, ob dieser Mangel von der Klägerin selbst bereits damals erkannt wurde, oder ob er nicht - was erheblich wahrscheinlicher sein dürfte - erst im Zuge der anwaltlichen Beratung zur Vorbereitung des vorliegenden Rechtsstreits zutage getreten ist, und abgesehen auch davon, dass die Annahme einer Rechtspflicht zur Aufdeckung von Beschlussmängeln schon in der Hauptversammlung auch sonst zumindest problematisch erscheint, hätte nämlich auch bei einer unterstellten Rüge der nicht erfüllten Meldepflicht durch die Beklagte schon in der Versammlung vom 19. August 2008 diese keineswegs zwingend eine Vertagung der Hauptversammlung unter gleichzeitiger Behebung des Mangels der Meldepflicht zur Folge gehabt. Wie die Beklagte in einem derartigen Fall reagiert hätte, ist vielmehr vollkommen offen. Angesichts ihres Vortrages in dem vorliegenden Verfahren ist im Zweifel jedenfalls eher zu vermuten, dass sie auch in einem solchen Falle die Rüge der Klägerin lediglich zurückgewiesen und die Hauptversammlung ungeachtet dieser Rüge weiter fortgesetzt hätte.

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat die Klägerin auch den zeitweiligen Wegfall der Stimmberechtigung der Beklagten nicht in einer treuwidrigen oder rechtsmissbräuchlichen Weise zu ihren Gunsten ausgenutzt und auch nicht gegen das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung gemäß § 226 BGB verstoßen.

Dass ein Hauptversammlungsbeschluss auch ohne die Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 4 AktG mitteilungspflichtigen, aber wegen der Nichterfüllung seiner Mitteilungspflicht vorübergehend nicht stimmberechtigten Aktionärs wirksam werden kann, ist anerkannt (MüKoAktG/Bayer, a.a.O., § 20 AktG Rn 54 m.w.N.) und gerade die Folge des von dem Gesetzgeber als Sanktion für die Nichterfüllung der Meldepflicht ausdrücklich gewollten Rechtsverlustes. Ebenso ist es aber grundsätzlich auch eine bloß reflexhafte Folge dieses Rechtsverlustes, wenn in einem solchen Fall auch Gegenanträge, die von Minderheitsaktionären üblicherweise gestellt werden, ausnahmsweise eine Mehrheit der Stimmen erlangen und deshalb wirksam werden können, selbst wenn diese Gegenanträge aufgrund der normalen Mehrheitsverhältnisse in der Gesellschaft ansonsten keine Chance auf eine Umsetzung gehabt hätten.

Ein Rechtsmissbrauch lag in der Stellung derartiger Gegenanträge durch die Klägerin im vorliegenden Fall schon deshalb nicht, weil die Frage, ob die Beklagte überhaupt an der Ausübung ihrer Stimmrechte gehindert war, wie schon ausgeführt aus der Sicht der Beteiligten überhaupt noch nicht geklärt war und darüber erst noch ein Rechtsstreit geführt werden musste. Vor diesem Hintergrund war es jedenfalls das eigene Risiko der Beklagten, in dem hier gegebenen Zweifelsfall ihrer potentiellen Meldepflicht nicht zu genügen und sie kann als selbst nicht rechtstreue Partei ihrerseits nicht der Klägerin ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwerfen, sondern muss die Konsequenzen tragen, die sich daraus ergeben, dass sich ihr Rechtsstandpunkt im Ergebnis als falsch erwiesen hat.

Dass diese Konsequenzen in ihren Auswirkungen zeitlich über die Dauer des Stimmrechtsausfalls hinausreichen können, liegt in der Natur der Sache und ist der Klägerin - auch im Hinblick auf das ihr nur auf diese Weise mögliche Erlangen des dauerhaften Entsenderechts für ein eigenes Aufsichtsratsmitglied - nicht entgegen zu halten. Bedenklich wäre es unter diesem Gesichtspunkt allenfalls, wenn die durch den Stimmrechtsausfall dauerhaft geänderte Zusammensetzung des Aufsichtsrates von einem Zufallsergebnis - wie es durch die Satzung, wie ausgeführt, verhindert werden soll - abhängen würde. Das aber ist nicht der Fall, denn der Grund für den Ausfall der Stimmrechte der Klägerin lag nicht in einem Zufall, sondern in einer unterschiedlichen Rechtsauffassung der Parteien über die Reichweite der Mitteilungspflichten aus § 20 Abs. 4 AktG.

Auch die von der Beklagten in diesem Zusammenhang zu ihren Gunsten angeführte Entscheidung des BGH vom 22. April 2009 - II ZR 148/07 - (WM 2009, 1327 = NJW 2009, 2458 = AG 2009, 534 = juris Rn 3) ändert an dieser Einschätzung nichts. Der dort gegebene Ausnahmefall einer verspäteten, aber jedenfalls für alle Beteiligten eindeutigen Nichterfüllung der Meldepflicht nach § 20 Abs. 1 AktG, aufgrund deren es für die übrigen Aktionäre möglich wurde, durch die Abhaltung einer "handstreichartigen Vollversammlung" zwei Tage nach dem Eingang der verspäteten Beteiligungsmitteilung ihre Interessen durchzusetzen, ist mit dem hier zu entscheidenden Fall in keiner Weise vergleichbar.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 50.000,00 €






OLG Düsseldorf:
Urteil v. 02.12.2010
Az: I-6 U 184/09


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/5641568ad46c/OLG-Duesseldorf_Urteil_vom_2-Dezember-2010_Az_I-6-U-184-09




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share