Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. Januar 2006
Aktenzeichen: 17 W (pat) 62/03
(BPatG: Beschluss v. 12.01.2006, Az.: 17 W (pat) 62/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 11. November 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zum Bearbeiten von Daten in einem Andock-Datenverarbeitungssystem"
eingereicht worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse G06F hat mit Beschluss vom 28. März 2003 die Anmeldung nach Hauptantrag mangels Neuheit und nach Hilfsantrag mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.
Sie beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
gemäß Hauptantrag mit Patentansprüchen 1 bis 10 vom 13. Oktober 2000, eingegangen am 16. Oktober 2000, Beschreibung Seiten 1, 2, 4 bis 10 vom Anmeldetag, Seiten 3, 3a vom 13. Oktober 2000, eingegangen am 16. Oktober 2000, 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag 1 mit Patentansprüchen 1 bis 8 vom 4. Januar 2006, Beschreibung Seiten 1 bis 9, überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnung mit einer Figur vom Anmeldetag; gemäß Hilfsantrag 2 mit Patentansprüchen 1 bis 8, überreicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hilfsantrag 1.
Die geltenden Ansprüche 1 nach Hauptantrag und nach den Hilfsanträgen 1 und 2 lauten:
Hauptantrag:
"Verfahren zum Bearbeiten von Daten in einem Andock-Datenverarbeitungssystem mit einem ersten mobilen Datenverarbeitungsgerät (A) und mindestens einem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B), an das das erste Datenverarbeitungsgerät (A) andockbar ist, wobei die Daten in einem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) permanent speicherbar sind, mit folgenden Schritten:
Andocken des ersten Datenverarbeitungsgerätes (A) an das zweite Datenverarbeitungsgerät (B);
Bearbeiten der Daten in dem Speicher (10A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) mittels des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B) und erneutes Speichern von beim Bearbeiten geänderten Daten in dem Speicher (10A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) auf Veranlassung des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B);
und Abdocken des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) von dem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B);
dadurch gekennzeichnet, dass die Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) während des Andockens nur flüchtig in dem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B) gespeichert werden, dass die Daten in dem flüchtigen Speicher des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B) automatisch gelöscht werden und dass die Daten nach dem Abdocken nicht für das zweite Datenverarbeitungsgerät (B) verfügbar sind."
Hilfsantrag 1:
"Verfahren zum Bearbeiten von Daten in einem Andock-Datenverarbeitungssystem mit einem ersten mobilen Datenverarbeitungsgerät (A), wobei das erste mobile Datenverarbeitungsgerät ein Mobiltelefon oder ein portabler Computer ist, und mit mindestens einem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B), an das das erste Datenverarbeitungsgerät (A) andockbar ist, wobei die Daten in einem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) permanent speicherbar sind, mit folgenden Schritten:
Andocken des ersten Datenverarbeitungsgerätes (A) an das zweite Datenverarbeitungsgerät (B);
Bearbeiten der Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) mittels des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B) und erneutes Speichern von beim Bearbeiten geänderten Daten in dem Speicher (10A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) auf Veranlassung des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B);
und Abdocken des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) von dem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B);
dadurch gekennzeichnet, dass die Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) während des Andockens nur flüchtig in dem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B) gespeichert werden, dass die Daten in dem flüchtigen Speicher des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B) automatisch gelöscht werden und dass die Daten nach dem Abdocken nicht für das zweite Datenverarbeitungsgerät (B) verfügbar sind."
Hilfsantrag 2:
"Verfahren zum Bearbeiten von Daten in einem Andock-Datenverarbeitungssystem mit einem ersten mobilen Datenverarbeitungsgerät (A), wobei das erste mobile Datenverarbeitungsgerät ein Mobiltelefon oder ein portabler Computer ist, und mit mindestens einem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B), wobei das zweite Datenverarbeitungsgerät ein Fahrerinformationsgerät in einem Kraftfahrzeug ist, an das das erste Datenverarbeitungsgerät (A) andockbar ist, wobei die Daten in einem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) permanent speicherbar sind, mit folgenden Schritten:
Andocken des ersten Datenverarbeitungsgerätes (A) an das zweite Datenverarbeitungsgerät (B);
Bearbeiten der Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) mittels des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B) und erneutes Speichern von beim Bearbeiten geänderten Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) auf Veranlassung des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B);
und Abdocken des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) von dem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B), dadurch gekennzeichnet, dass die Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) während des Andockens nur flüchtig in dem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B) gespeichert werden, dass die Daten in dem flüchtigen Speicher des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B) automatisch gelöscht werden und dass die Daten nach dem Abdocken nicht für das zweite Datenverarbeitungsgerät (B) verfügbar sind."
Zu den jeweiligen neben- und untergeordneten Ansprüchen und zu den sonstigen Unterlagen wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg, da weder nach Hauptantrag noch nach einem der Hilfsanträge eine patentierbare Erfindung vorliegt, § 1 Abs. 1, § 4 PatG.
1. Hauptantrag Die Anmeldung bezieht sich auf ein Verfahren zum Bearbeiten von Daten in einem Daten-Andockbearbeitungssystem mit einem ersten mobilen Datenverarbeitungsgerät (A) und mindestens einem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B).
Entsprechend der anmeldungsgemäßen Aufgabenstellung soll das beanspruchte Verfahren eine effiziente und sichere Verwendung von Daten eines ersten mobilen Verarbeitungsgerätes in einem zweiten Datenverarbeitungsgerät ermöglichen.
Die zur Lösung dieser Aufgabe im Anspruch 1 gemäß Hauptantrag enthaltene technische Lehre lässt sich wie folgt gliedern:
a) Verfahren zum Bearbeiten von Daten in einem Andock-Datenverarbeitungssystem mit einem ersten mobilen Datenverarbeitungsgerät (A) und mindestens einem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B), an das das erste Datenverarbeitungsgerät (A) andockbar ist, wobei die Daten in einem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) permanent speicherbar sind, mit folgenden Schritten:
b) Andocken des ersten Datenverarbeitungsgerätes (A) an das zweite Datenverarbeitungsgerät (B);
c) Bearbeiten der Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) mittels des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B) und erneutes Speichern von beim Bearbeiten geänderten Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) auf Veranlassung des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B); undd) Abdocken des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) von dem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B), dadurch gekennzeichnet, e) dass die Daten in dem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) während des Andockens nur flüchtig in dem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B) gespeichert werden, f) dass die Daten in dem flüchtigen Speicher des zweiten Datenverarbeitungsgerätes (B) automatisch gelöscht werden undg) dass die Daten nach dem Abdocken nicht für das zweite Datenverarbeitungsgerät (B) verfügbar sind.
Dieser technischen Lehre entnimmt der Fachmann, ein Ingenieur der Fachrichtung Datenverarbeitung mit mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung, ein Andock-Datenverarbeitungssystem, bei dem ein erstes mobiles Datenverarbeitungsgerät A mit Permanentspeicher an ein zweites Datenverarbeitungsgerät B angeschlossen werden kann. Für einen Bearbeitungsvorgang werden die gespeicherten Daten aus dem mobilen Datenverarbeitungsgerät A flüchtig im Datenverarbeitungsgerät B zwischengespeichert und bearbeitet, danach nach A rückübertragen und anschließend in B wieder gelöscht, und zwar solcherart gelöscht, dass die in B flüchtig zwischengespeichert gewesenen Daten nach dem Abdocken von A für B nicht mehr verfügbar sind.
Von den im Prüfungsverfahren herangezogenen Druckschriften 1) DE 298 14 687 U1 2) DE 197 18 711 C1 3) DE 195 34 139 A1 kommt D3 dem beanspruchten Gegenstand am nächsten.
In dieser Druckschrift wird das Management von Kraftfahrzeugen behandelt. Nach dem in den Figuren 2 und 3 dargestellten Ausführungsbeispiel gehört zu einem Kraftfahrzeug eine Identifikationseinrichtung 2 mit Baueinheiten 2-2 und 2-1 (mit Speicher 8) und eine Kommunikationsvorrichtung 4 mit Anzeige 10, Tastatur 12 und Schreib/Lesevorrichtung 18 für Chipkarten 20 (S. 4, Z. 3 ff.). Die Speichereinrichtung 8 ist in der Baueinheit 2-1 der Identifikationsvorrichtung 2 untergebracht und umfasst einen Speicherbereich 8-1, in dem diejenigen Daten gespeichert sind, die zur Identifizierung des Fahrzeugs 6 notwendig sind. Die übrigen Speicherbereiche 8'-2 bis 8'-6 befinden sich in einer zur KfZ-Benutzung erforderlichen Chip- bzw. Halterkarte 20, die auch mit einer Prozessoreinrichtung ausgestattet sein kann (vgl. S. 2, Z. 60, 61 und Anspruch 7).
D3 zeigt somit ein Verfahren zum Bearbeiten von Daten (Fig. 3) in einem Andock-Verarbeitungssystem mit einem ersten mobilen Datenverarbeitungsgerät - Chip/Halterkarte 20 - und einem zweiten Datenverarbeitungsgerät - Kommunikationsvorrichtung 4, Identifikationsvorrichtung 2-1, 2-2 -, an das die Chip/Halterkarte 20 (über die Schreib/Leseeinrichtung 18) andockbar ist, wobei die Daten im Speicher 8'-2 ff. der Chipkarte 20 permanent speicherbar sind, mit folgenden Verfahrensschritten:
- Andocken der Chip/Halterkarte 20 an die Kommunikationsvorrichtung 4, Identifikationsvorrichtung 2-1, 2-2 (S. 4, Z. 10-12)
- Bearbeiten der Daten aus dem Speicher der Chip/Halterkarte 20 mittels der Kommunikationsvorrichtung 4, Identifikationsvorrichtung 2-1, 2-2 und erneutes Speichern von beim Bearbeiten geänderten Daten in dem Speicher der Chip/Halterkarte 20 auf Veranlassung der Kommunikationsvorrichtung 4, Identifikationsvorrichtung 2-1, 2-2 (S. 1, Z. 48-50; S. 4, Z. 18, 24) und - Abdocken der Chipkarte von der Kommunikationseinrichtung 4, Identifikationseinrichtung 2-1, 2-2.
Die bisher aufgezeigten Verfahrensschritte, die mit den Merkmalen a) bis d) des Anspruchs 1 nach Hauptantrag übereinstimmen, sind in Verbindung mit allen Speichern 8'-2 ff. der Chipkarte 20 durchführbar.
Die weitere Vorgehensweise entsprechend den Merkmalen e) bis g) ist durch D3, Figuren 2, 3 nahegelegt.
Für die Inbetriebnahme des Fahrzeugs ist es notwendig, dass die Chipkarte 20 in die Schreib/Lesevorrichtung 18 eingeführt ist (S. 4, Z. 10-12). Sind für ein Fahrzeug mehrere Nutzer vorgesehen, so kann der Fahrzeughalter in den Speicherbereich 8'-6 Daten für die Authentifizierung dieser Nutzer eingeben (S. 4, Z. 12-14; S. 7, Absatz 1.4; Ansprüche 14, 15).
Für diesen Verwendungszweck der Daten im Speicherbereich 8'-6 ist es erforderlich, dass immer nur auf der Basis der jeweils aktuellen Nutzerdaten das Fahrzeug in Betrieb genommen werden kann, was eine Übernahme dieser Daten in die Kommunikationseinrichtung 4, Identifikationseinrichtung 2-1, 2-2 nur für die Zeit der jeweiligen Nutzung verlangt. Es liegt nahe, zu diesem Zweck eine nur flüchtige Speicherung der Nutzerdaten in diesen Einrichtungen vorzusehen, vgl. Merkmal e).
Das Fahrzeug darf während des Betriebes für einen Nutzer auf die Daten anderer Nutzer nicht ansprechen, was der Fachmann beispielsweise ohne erfinderischen Aufwand dadurch erreicht, dass mit Beendigung einer Nutzung auch die entsprechenden Daten im flüchtigen Speicher der Kommunikationseinrichtung 4, Identifikationseinrichtung 2-1, 2-2 automatisch gelöscht werden, vgl. Merkmal f). Die Nutzerberechtigungsvorgabe nur über die Chipkarte 20 verlangt zwingend, dass die entsprechenden Daten dieser Chipkarte nach dem Abdocken, d. h. der Herausnahme der Chipkarte aus der Lese/Schreibvorrichtung 18 für die Kommunikationseinrichtung 4, Identifikationseinrichtung 2-1, 2-2 nicht mehr verfügbar sind, vgl. Merkmal g).
Es sind, wie bereits erwähnt, die Merkmale a) bis d) durch D3, zweites Ausführungsbeispiel gemäß den Figuren 2, 3, bekannt. Die Vorgehensweise entsprechend den Merkmalen e) bis g) ist, wie vorstehend abgehandelt, nahegelegt, so dass das Verfahren nach Anspruch 1 des Hauptantrags nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Anspruch 1 nach Hauptantrag ist demzufolge nicht gewährbar.
2. Hilfsantrag 1 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 1 unterscheidet sich von jenem nach Hauptantrag durch die nachfolgend unterstrichene Ergänzung im Merkmal a):
"a) Verfahren zum Bearbeiten von Daten in einem Andock-Datenverarbeitungssystem mit einem ersten mobilen Datenverarbeitungsgerät (A), wobei das erste mobile Datenverarbeitungsgerät ein Mobiltelefon oder ein portabler Computer ist, und mit mindestens einem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B), an das das erste Datenverarbeitungsgerät (A) andockbar ist, wobei die Daten in einem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) permanent speicherbar sind, ... ."
Diese Ergänzung kann jedoch dem Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag keine erfinderische Qualität geben, da, wie bereits erwähnt, die Chip/Halterkarte 20 nach D3, Figuren 2, 3 zusätzlich mit einer Prozessoreinrichtung ausgestattet sein kann. Diese mit Speicher und Prozessoreinrichtung ausgestattete Chip/Halterkarte 20 im Bedarfsfall durch Hinzufügen einer Anzeige- und Tastaturvorrichtung zu einem portablen Computer umzugestalten, erfordert keine erfinderische Tätigkeit. Auch die Realisierung des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes als Mobiltelefon liegt im Hinblick auf D2 (DE 197 18 711 C1) und die hieraus bekannte Andockbarkeit eines Mobiltelefones 1 an eine Feststation 20 (vgl. Fig. 3) nahe. Folglich beruht auch der Gegenstand des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1 nicht auf erfinderischer Tätigkeit, so dass auch dieser Anspruch nicht gewährbar ist.
3. Hilfsantrag 2 Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 unterscheidet sich von jenem nach Hilfsantrag 1 durch die nachfolgend unterstrichene Ergänzung im Merkmal a:
"a) Verfahren zum Bearbeiten von Daten in einem Andock-Datenverarbeitungssystem mit einem ersten mobilen Datenverarbeitungsgerät (A), wobei das erste mobile Datenverarbeitungsgerät ein Mobiltelefon oder ein portabler Computer ist, und mit mindestens einem zweiten Datenverarbeitungsgerät (B), wobei das zweite Datenverarbeitungsgerät ein Fahrerinformationsgerät in einem Kraftfahrzeug ist, an das das erste Datenverarbeitungsgerät (A) andockbar ist, wobei die Daten in einem Speicher (10 A) des ersten mobilen Datenverarbeitungsgerätes (A) permanent speicherbar sind, ...".
Auch dieses zusätzliche Merkmal lässt den Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen, da bei dem bereits betrachteten zweiten Ausführungsbeispiel gemäß D3, Figuren 2, 3 auch die Fahrerinformation angesprochen wird. Nach S. 4, Z. 30-33 sind beispielsweise für ein elektronisches Fahrtenbuch und ein Adressregister Speichervorrichtungen vorgesehen, deren Inhalt der fahrzeugeigenen Kommunikationsvorrichtung 4 zugeführt und an der zugehörigen Anzeigeeinrichtung 10 zur Fahrerinformation dargestellt werden kann (Fig. 2). Demgegenüber erfordert die Ausgestaltung des zweiten Datenverarbeitungsgerätes als Fahrerinformationsgerät kein erfinderisches Handeln und auch Anspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist somit nicht gewährbar.
4. Da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann (BGH GRUR 1997, 120 "Elektrisches Speicherheizgerät"), sind nach Wegfall der Ansprüche 1 gemäß Hauptantrag und gemäß den Hilfsanträgen 1 und 2 auch die hierzu jeweils neben- oder untergeordneten Ansprüche nicht gewährbar.
5. Die Beschwerde war somit aus den aufgezeigten Gründen zurückzuweisen.
BPatG:
Beschluss v. 12.01.2006
Az: 17 W (pat) 62/03
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