Oberlandesgericht München:
Urteil vom 28. Oktober 2010
Aktenzeichen: 29 U 1728/06

(OLG München: Urteil v. 28.10.2010, Az.: 29 U 1728/06)

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerinnen und der Beklagten wird das Teilurteil des Landgerichts München I vom 15. Dezember 2005 teilweise abgeändert und in Ziffer I. seiner Urteilsformel wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung der Ziffer 2. des zwischen den Parteien bestehenden Übersetzungsvertrags über das Werk mit dem Originaltitel ... von T A vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 mit folgender Fassung einzuwilligen:

2.

a) Das Honorar beträgt pro Manuskriptseite (30 Zeilen zu 60 Anschlägen) des übersetzten Texts 14,32 € zuzüglich 1.024,-- € für Recherchen, zahlbar nach Ablieferung des Manuskripts zum vereinbarten Termin, sowie zusätzlich eine auf das Seitenhonorar nicht anzurechnende Absatzvergütung. Diese beträgt für jedes verkaufte, bezahlte und nicht remittierte Exemplar bezogen auf den jeweiligen Nettoladenverkaufspreis (den um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreis) 0,8 % bei Hardcover-Ausgaben und 0,4 % bei Taschenbuchausgaben, jeweils erst ab dem 5000. Exemplar zu zahlen.

b) Vom dem aus der Einräumung von Nebenrechten erzielten Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt, erhalten die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger 50 %.

c) Mit dem Honorar und der Recherchepauschale sind die Tätigkeit der Übersetzerinnen und die Übertragung sämtlicher Rechte abgegolten.

d) Honorarabrechnungen und Zahlungen erfolgen jährlich zum 31. Dezember eines Kalenderjahres innerhalb der auf diesen Stichtag folgenden drei Monate. Sollte ein Guthaben von mindestens 2.000,-- € aufgelaufen sein, so können die Übersetzerinnen als Gesamtgläubiger eine Abschlagszahlung per 30. Juni verlangen.

e) Sind die Übersetzerinnen mehrwertsteuerpflichtig, zahlt der Verlag die auf die Honorarbeiträge jeweils anfallende gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich.

f) Die Übersetzerinnen werden die ihnen vom Verlag übersandten Fahnen der deutschen Ausgabe ohne besondere Vergütung € voraussichtlich am 19. Februar 2002 € Korrektur lesen und diese mit ihren Korrekturen versehen umgehend an den Verlag zurücksenden.

2. Bezüglich Antrag I. (Hauptantrag), Antrag III. Satz 1 und Antrag IV. wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen.

II. Die im Berufungs- und im Revisionsverfahren angefallenen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die angemessene Vergütung für die Einräumung von urheberrechtlichen Nutzungsrechten an der Übersetzung des Sachbuchs ... von T A aus dem Englischen ins Deutsche. Auf die Darstellung des Sach- und Streitstands im Urteil des Senats vom 14. Dezember 2006 (ZUM 2007, 142) wird Bezug genommen.

Gegen jenes Urteil haben sowohl die Klägerinnen Revision eingelegt als auch die vormalige Beklagte, die während des Revisionsverfahrens auf die Beklagte verschmolzen worden ist. Mit Urteil vom 7. Oktober 2009 € I ZR 230/06 (ZUM-RD 2010, 16 ff.) hat der Bundesgerichtshof das Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 auf die Revisionen der Parteien unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels der Klägerinnen im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben und zurückverwiesen, als der Senat die Beklagte zur Einwilligung in die vom Senat formulierte Änderung des Übersetzungsvertrags verurteilt hatte.

Nunmehr beantragen die Klägerinnen,

I. das Teilurteil des Landgerichts abzuändern und

II. die Beklagte zu verurteilen, zur Anpassung in die Abänderung der Ziffer 2 des Übersetzungsvertrages über das Werk mit dem Originaltitel ... von T A vom 20. Dezember 2001/25. Januar 2002 dahingehend einzuwilligen, dass die Klägerinnen gemäß § 8 UrhG zusammen eine vom Gericht im Weg der freien Schätzung festzusetzende angemessene Vergütung für die Übersetzung und für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an ihren Übersetzungen des Werkes ... gewährt wird, die über das Honorar in Ziffer 2. des Übersetzungsvertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten werde, die Änderung des Vertrages entsprechend zu formulieren.

Die Beklagte beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Außerdem beantragt jede Seite die Zurückweisung der Berufung der Gegenseite.

Im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Protokoll des Termins vom 28. Oktober 2010 Bezug genommen.

II.

Beide Berufungen haben € auch in dem Umfang, in dem der Rechtsstreit noch beim Senat anhängig ist € nur teilweise Erfolg.

1. Dass die im Vertrag vereinbarte Vergütung für die Einräumung der Nutzungsrechte an der Werkübersetzung nicht angemessen ist und die Klägerinnen gemäß § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG einen Anspruch gegen die Beklagte auf Einwilligung in eine Vertragsänderung haben, durch die ihnen eine angemessene Vergütung gewährt wird, bedarf nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 15, 29) keiner weiteren Erörterung.

2. Die Klägerinnen können von der Beklagten die Einwilligung in eine Vertragsänderung verlangen, die ihnen eine angemessene Vergütung in Form einer Absatzvergütung und einer Beteiligung an den Nettoerlösen aus der Vergabe von Nebenrechten gewährt (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 13).

a) Erhalten Übersetzer € wie im Streitfall € ein Seitenhonorar als Garantiehonorar, ist die Absatzvergütung im Normalfall für Hardcover-Ausgaben auf 0,8% und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% herabzusetzen und jeweils erst ab dem fünftausendsten Exemplar zu zahlen (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 36, 51); dabei findet keine Anrechnung des Seitenhonorars auf die Absatzvergütung statt (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 50). Außerdem entspricht es der Billigkeit, den Nettoerlös aus der Einräumung von Nebenrechten € also den Erlös, der nach Abzug der Vergütungen weiterer Rechtsinhaber verbleibt und auf die Verwertung der Übersetzung entfällt € zwischen Verlag und Übersetzer hälftig zu teilen (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 47).

Bei der Festsetzung der angemessenen Vergütung nach billigem Ermessen sind alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Das Gesetz nennt beispielhaft Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere Dauer und Zeitpunkt der Nutzung. In Betracht zu ziehen sind weiterhin die Marktverhältnisse, Investitionen, Risikotragung, Kosten, die Zahl der hergestellten Werkstücke oder öffentlichen Wiedergaben oder die Höhe der zu erzielenden Einnahmen. Darüber hinaus können Struktur und Größe des Verwerters, die geringe Verkaufserwartung, das Vorliegen eines Erstlingswerkes, die beschränkte Möglichkeit der Rechteverwertung, der außergewöhnliche Lektoratsaufwand, die Notwendigkeit umfangreicher Lizenzeinholung, der niedrige Endverkaufspreis, genrespezifische Entstehungs- und Marktbedingungen, ferner ein besonders hoher Aufwand bei Herstellung, Werbung, Marketing oder Vertrieb zu beachten sein (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 53 m. w. N.).

Diese besonderen Umstände können sich auf die Bemessung der angemessenen Vergütung allerdings unmittelbar nur insoweit auswirken, als sie die Dauer oder den Umfang der Verwertung des Werkes beeinflussen. Denn die angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 UrhG wird € anders als die Vergütung des Werkunternehmers € nicht für die erbrachte Leistung und für die damit verbundene Arbeit, sondern für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung geschuldet. Die angemessene Vergütung hängt daher in erster Linie vom Ausmaß der Nutzung des Werkes ab. Der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Übersetzung kann bei der Bemessung der angemessenen Vergütung daher nicht unmittelbar berücksichtigt werden. Er kann sich jedoch mittelbar auswirken, da die Höhe der Absatzvergütung von der Höhe des Seitenhonorars abhängt und diese wiederum vom Arbeitsaufwand bei der Erstellung der Übersetzung. Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein höheres als das ansonsten übliche Seitenhonorar zu zahlen; ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten (vgl. BGH, a. a. O., Tz. 54 ff.).

b) Nach diesen Grundsätzen sind im Streitfall das vereinbarte Normseitenhonorar von 14,32 € und das ebenfalls vereinbarte Recherchehonorar von 1.024,-- € sowie eine nicht vom Normalfall abweichende Absatzvergütung angemessen. Insbesondere gebieten die Umstände des Streitfalls keine Erhöhung der Absatzvergütung.

aa) Die Klägerinnen haben € von der Beklagten unwidersprochen € vorgetragen, sie hätten die Übersetzung wegen des von der Beklagten gesetzten kurzfristigen Abgabetermins unter massivem Zeitdruck fertigen müssen. Sie haben weiterhin vorgetragen, bei der Übersetzung hätten sich besondere Schwierigkeiten im Hinblick darauf ergeben, dass es sich um ein wissenschaftliches Sachbuch gehandelt habe; zudem hätten Unstimmigkeiten im Text Nachfragen beim Autor sowie eigene Nachrecherchen und ergänzende Ausführungen der Klägerinnen erforderlich gemacht, um eine Fassung des Textes zu erreichen, die einem wissenschaftlichen Sachbuch angemessen sei. Es seien zusätzliche Passagen zu den politischen Verhältnissen in Deutschland eingearbeitet worden, die der Autor falsch oder unzureichend dargestellt habe. Es habe damit geradezu eine Neuschöpfung durch die Klägerinnen vorgelegen.

bb) Diese Umstände geben keine Veranlassung, bei der Bemessung der Vergütung von der regelmäßig angemessenen Absatzvergütung abzuweichen.

Für die besonderen Recherchen, welche die Klägerinnen für die Anfertigung der Übersetzung anstellen mussten, ist ihnen vereinbarungsgemäß ein gesondertes Honorar zugeflossen, um die Erbringung dieser Leistung und die damit verbundene Arbeit zu vergüten. Ein Missverhältnis dieses Honorars zu dem Rechercheaufwand kann dem klägerischen Vorbringen nicht entnommen werden.

Dass die Klägerinnen wegen des Bezugs des Originalwerks zum aktuellen Zeitgeschehen unter Zeitdruck an dessen Übersetzung arbeiteten, wirkte sich nicht auf den Umfang der von den Klägerinnen zu erbringenden Arbeit aus, sondern hatte lediglich zur Folge, dass diese Arbeit in einem kürzeren Zeitraum erbracht wurde. Dem steht gegenüber, dass die so im Vergleich mit dem Regelfall gewonnene Zeit für andere Übersetzungen verwendet werden konnte; ob das tatsächlich geschehen ist, hat für die Bemessung der Nutzungsvergütung keine Bedeutung.

Die vom Bundesgerichtshof gefundenen Regelsätze beziehen sich nicht nur auf Übersetzungen belletristischer Werke, sondern auch auf Übersetzungen von Sachbüchern (vgl. BGH. a. a. O., Tz. 36). Dass der Streitfall ein Sachbuch betrifft, stellt deshalb keinen Anlass dar, von den vom Bundesgerichtshof gefundenen Regelsätzen abzugehen; insbesondere ist es der Regelfall, dass der Übersetzer eines Fachbuchs mit der darin behandelten Materie nicht vollends vertraut ist und sich erst in deren Begrifflichkeit einarbeiten muss. Auch der Umstand, dass die Klägerinnen dieses sich nicht an besondere Fachkreise, sondern € wie schon seine Zweitverwertung als Taschenbuch zeigt € an die Allgemeinheit gerichtete Werk als wissenschaftlich bezeichnen, gebietet keine andere Bewertung.

Auch dem Vorbringen der Klägerinnen dazu, dass sie zusätzliche Passagen zu den politischen Verhältnissen in Deutschland eingearbeitet hätten, kann weder nach Umfang noch nach Intensität eine Steigerung der urheberrechtlichen Qualität der klägerischen Leistung entnommen werden, die es rechtfertigen könnte, von den Regelsätzen für eine angemessene Absatzvergütung abzuweichen.

c) Die weiteren von den Parteien aufgeworfenen Fragen dazu, wie die vom Bundesgerichtshof als angemessen erachteten vertraglichen Regelungen auszulegen sind, bedürfen derzeit keiner Klärung. Ihnen kann erst bei der Berechnung des konkreten € noch beim Landgericht anhängigen € Vergütungsanspruchs Bedeutung zukommen.

III.

1. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor (vgl. dazu BGH NJW 2003, 65 ff.). Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung der vom Bundesgerichtshof in dessen Urteil vom 7. Oktober 2009 € I ZR 230/06 aufgestellten Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.






OLG München:
Urteil v. 28.10.2010
Az: 29 U 1728/06


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