Bundespatentgericht:
Beschluss vom 22. März 2000
Aktenzeichen: 5 W (pat) 407/99

(BPatG: Beschluss v. 22.03.2000, Az.: 5 W (pat) 407/99)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Deutschen Patentamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 6. Oktober 1998 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 92 18 943 wird gelöscht.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.

Gründe

I Die Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des am 29. Februar 1996 zur Eintragung eingereichten Gebrauchsmusters 92 18 943 (Streitgebrauchsmuster), das aus der internationalen Patentanmeldung PCT/FR 92/00755 vom 31. Juli 1992 abgezweigt ist und für die ihrerseits die Priorität in Frankreich vom 8. August 1991 (Az FR 91 10 228) in Anspruch genommen worden ist. Das Streitgebrauchsmuster wurde am 30. Mai 1996 unter der Bezeichnung "Geschlechtsloser elektrischer Verbinder" mit geänderten Unterlagen in die Rolle eingetragen und in seiner Laufzeit verlängert. Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 9 haben folgenden Wortlaut:

1. Geschlechtsloser elektrischer Verbinder (1, 21, 22, 23, 26) umfassend mindestens ein weibliches Kontaktelement (3, 33) versehen mit einer Buchse (6), mindestens ein mit einem Stift (8) versehenes männliches Kontaktelement (4, 34), das so angeordnet ist, daß es in Längsrichtung in die Buchse (6) des weiblichen Kontaktstückes eines anderen gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, und ein längliches Isoliergehäuse (2, 24, 29), welches die besagten Kontaktelemente seitlich umgibt und, in Nähe des Stiftes und der Buchse männliche und weibliche Teile bildet, die derart angeordnet sind, daß sie in und auf die entsprechenden Teile des besagten gleichartigen Verbinders gesteckt werden können, wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (5, 7) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (2, 24, 29) sind und seitlich den Stift (8) bzw. die Buchse (6) umgeben, und zwar ein weibliches röhrenförmiges Teil (7) und ein männliches röhrenförmiges Teil (5), das so angeordnet ist, daß es längs in das weibliche röhrenförmige Teil des besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, dadurch gekennzeichnet, daß das Gehäuse (2, 24, 29) an den besagten männlichen und weiblichen Teilen (5, 7) Verriegelungselemente enthält, welche auf einer Seite des Gehäuses eine mit einem Vorsprung versehene elastische Lasche (10) und, auf der gegenüberliegenden Seite des Gehäuses eine seitliche Ausnehmung (13) aufweisen, um den besagten Vorsprung des anderen gleichartigen Verbinders aufzunehmenund daß der Verbinder als Verteilerverbinder (21, 22, 23) ausgebildet ist, der mehrere Paare von Kontaktelementen (3, 4) enthält, wobei jedes Paar aus einem weiblichen Kontaktelement (3) und einem männlichen Kontaktelement (4) besteht und elektrischen Verbindungen (17), die die weiblichen Kontaktelemente (3) untereinander und die männlichen Kontaktelemente (4) untereinander verbinden und daß jedes Kontaktelement (3, 4) von einer Queröffnung (14) durchquert wird, in Bezug auf die das Gehäuse (2) eine seitliche Öffnung (15) aufweist, wobei jede der besagten Queröffnungen einen Querstift (17) aufnehmen kann, um einen mechanischen und elektrischen Anschluß am Verbinder zu gewährleisten.

2. Verbinder gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die besagten seitlichen Öffnungen (15) des Gehäuses mit abnehmbaren Isolierkappen (16) versehen sind.

3. Verbinder gemäß Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Queröffnungen (14) die gleiche Konfiguration haben und symmetrisch angeordnet sind, so daß der Verbinder (1) mittels der besagten seitlichen Stifte wahlweise in zwei gegensätzlichen Positionen an einen anderen gleichartigen, daneben liegenden Verbinder (1) angesteckt werden kann.

4. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß das röhrenförmige männliche Teil (5) die Buchse (6) und das röhrenförmige weibliche Teil (7) den Stift (8) umgibt.

5. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 4, dadurch gekennzeichnet, daß die besagte elastische Lasche (10) in einer Wand des röhrenförmigen männlichen Teils (5) angeordnet ist, wobei deren Vorsprung (12) nach außen gerichtet ist, und die besagte seitliche Ausnehmung (13) eine Öffnung ist, die durch die Wand des röhrenförmigen weiblichen Teils (7) hindurchgeht.

6. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 5, dadurch gekennzeichnet, daß die beiden Kontaktelemente (3, 4) jeweils an zwei isolierte Leiter (18) angeschlossen sind, die durch die Seite in das Gehäuse eintreten, die der Seite gegenüberliegt, an der sich der Stift (8) und die Buchse (6) befinden.

7. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 6, dadurch gekennzeichnet, daß er ein getrenntes Gehäuse (2) für jedes Paar Kontaktelemente (3, 4) enthält, daß die getrennten Gehäuse (2) nebeneinanderliegen und daß die Paare von Kontaktelementen mechanisch und elektrisch mittels zweier seitlicher Stifte (17) verbunden sind, die in die besagten Queröffnungen (14) eingesteckt werden.

8. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 7, dadurch gekennzeichnet, daß mindestens eines der Paare von Kontaktelementen (3, 4) eine entgegengesetzte Orientierung aufweist als ein anderes der besagten Paare.

9. Verbinder gemäß einem der Ansprüche 1 bis 8, dadurch gekennzeichnet, daß er ein einziges Gehäuse (24) umfaßt, das mehrere nebeneinanderliegende Paare von Kontaktelementen (3, 4) aufweist, so daß die Vorderseite des Verbinders eine Reihe von Stiften (8) und eine Reihe von Buchsen (6) aufweist.

Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 7. August 1996 die Löschung des Gebrauchsmusters beantragt. Sie macht geltend, daß die am 29. Februar 1996 erklärte Abzweigung des Gebrauchsmusters verspätet gewesen und infolgedessen das Streitgebrauchsmuster mit dem Zeitrang des Tages seiner tatsächlichen Einreichung (29. Februar 1996) vom Inhalt der am 18. Februar 1993 veröffentlichten internationalen Patentanmeldung PCT/FR92/00755 (vgl die zugehörige PCT-Offenlegungsschrift WO 93/03515) neuheitsschädlich vorweggenommen sei. Zur Begründung ihrer Auffassung, die Gegenstände der eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 9 beruhten auch nicht auf einem erfinderischen Schritt, hat sich die Antragstellerin außerdem auf die folgenden vorveröffentlichten Druckschriften berufen:

- US-Patentschrift 2 384 267 (Anlage T6 der Akten)

- deutsche Patentschrift 38 02 642 (Anlage T7) und - deutsche Offenlegungsschrift 33 15 864 (zu Anlage T9).

Zum Beleg des Fachwissens des Durchschnittsfachmanns hat die Antragstellerin auf die Handbuchauszüge - G. Erhard: "Konstruieren mit Kunststoffen", Carl Hanser Verlag, München, Wien, 1993, S 173 - 181 (Anlage T10), und - Carl-Otto Bauer: "Handbuch der Verbindungstechnik", Carl Hanser Verlag, München, Wien, 1991, S 294 -305 (Anlage T11).

verwiesen.

Nach rechtzeitig eingelegtem Widerspruch der Antragsgegnerin hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentamts mit dem am 6. Oktober 1998 verkündeten Beschluß den Löschungsantrag zurückgewiesen.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat ihre Entscheidung damit begründet, daß die Abzweigung vor Beendigung des Einspruchsverfahrens gegen das aus der internationalen Patentanmeldung hervorgegangene europäische Patent 0 598 811 und deshalb rechtzeitig vorgenommen worden sei, so daß der maßgebliche Anmeldetag und die Priorität der internationalen Patentanmeldung zu Recht in Anspruch genommen seien und damit die Veröffentlichung der internationalen Patentanmeldung PCT/FR92/00755 bei der Schutzfähigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben habe. Gegenüber dem von der Antragstellerin entgegengehaltenen vorveröffentlichten Stand der Technik sei der Gegenstand des Gebrauchsmusters nach dem eingetragenen Schutzanspruch 1 neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Gebrauchsmuster zu löschen.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie widerspricht dem Vorbringen der Antragstellerin und ist der Auffassung, daß eine wirksame Abzweigung des Gebrauchsmusters vorliege. Der im eingetragenen Schutzanspruch 1 umschriebene Gegenstand sei gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, soweit er vorveröffentlicht ist, neu und beruhe auf einem erfinderischen Schritt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Denn der Löschungsantrag ist begründet. Der geltend gemachte Löschungsanspruch mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1 GebrMG) ist gegeben.

1. Der Prüfung des Löschungsantrags ist das Gebrauchsmuster mit dem Altersrang der mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erfolgten internationalen Patentanmeldung PCT/FR 92/00755, aus der die Abzweigung erklärt worden ist, zugrundezulegen. Die Abzweigung ist wirksam erfolgt, insbesondere ist die Frist des § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG eingehalten worden. Die am 29. Februar 1996 erklärte Abzweigung ist rechtzeitig vorgenommen worden.

Der für die frühere Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag kann nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist, jedoch längstens bis zum Auflauf des zehnten Jahres nach dem Anmeldetag des früheren Patentanmeldung beansprucht werden. Im Fall der Erledigung der Patentanmeldung - wie hier - durch Erteilung des Patents ist für die Frist des § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG, wie der Senat unter Bezugnahme auf die Gesetzesmotive mehrfach entschieden hat (BPatG GRUR 1992, 380 - Sammeltasche; BPatG GRUR 1993, 660 - Winkelmeßeinrichtung; BPatG GRUR 1993, 739 - Überlastungsschutzeinrichtung für Drucksensoren), der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Patenterteilungsbeschlusses maßgeblich (vgl auch Busse, Keukenschrijver, PatG, 5. Aufl, § 5 GebrMG Rdn 15; Bühring, GebrMG, 5. Aufl, § 5 Rdn 13; Benkard, PatG/GebrMG, 9. Aufl, § 5 GebrMG Rdn 6; Mitt Präs. DPA Nr 9/92 BlPMZ 1992, 261; Gebrauchsmuster-Eintragungsrichtlinien Abschn II, Unterabschnitt "4. Abzweigung" in BlPMZ 1996, 389).

Zwar befassen sich die genannten Senatsbeschlüsse nicht ausdrücklich mit der Abzweigung aus einer europäischen oder internationalen (PCT-)Patentanmeldung. Für den Eintritt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses ist vielmehr beispielhaft lediglich die in § 73 Abs 2 Satz 1 PatG vorgesehene einmonatige Beschwerdefrist für das nationale Patenterteilungsverfahren genannt. Jedoch ist es im Falle einer Gebrauchsmusterabzweigung aus einer internationalen oder europäischen Patentanmeldung nicht gerechtfertigt, von der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses - nach Ablauf der Beschwerdefrist - als maßgeblichem Zeitpunkt der Erledigung einer Patentanmeldung abzugehen. Denn die Gebrauchsmusterabzweigung setzt nach § 5 Abs 1 GebrMG eine "mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland" eingereichte Patentanmeldung voraus, ohne zwischen einer nationalen und - soweit die Bundesrepublik Deutschland benannt oder bestimmt ist - einer europäischen oder internationalen Patentanmeldung zu unterscheiden. Entsprechendes gilt auch für die amtliche Begründung zum GebrMÄndG 1986, die unterschiedslos an die "rechtskräftige Erledigung der Patentanmeldung" anknüpft (BlPMZ 1986, 320, 325 re Sp Abs 2).

Vergeblich macht die Antragstellerin geltend, im europäischen Erteilungsverfahren sei im Gegensatz zum nationalen Erteilungsverfahren formalisierte Voraussetzung für den Erteilungsbeschluß, daß sich der Anmelder vorher mit der Fassung des Patents einverstanden erklärt und überdies die Erteilungsgebühr und die Druckkostengebühr zahlt (Art 97 Abs 2 EPÜ). Dies macht die Bedeutung der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses als Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn für die Abzweigungserklärung nicht hinfällig. Die Abgabe der Einverständniserklärung nach Art 97 Abs 2 EPÜ schließt weder rechtlich noch tatsächlich von vornherein die Einlegung einer zulässigen und begründeten Beschwerde des Anmelders gegen den Erteilungsbeschluß aus. Insbesondere ist ein europäischer Patentanmelder durch einen Erteilungsbeschluß beschwert (Art 107 EPÜ), wenn das Patent in einer Fassung erteilt wird, mit der er nicht gemäß Art 97 Abs 2 Buchstabe a iVm Regel 51 Abs 4 AusfOEPÜ einverstanden ist (vgl ABl EPA 1986, 155 Ls II; EPA GRUR Int 1985, 201 Ls 1). Die erteilte Fassung mag von seiner Einverständniserklärung abweichen oder seine Einverständniserklärung mag der Wirksamkeit ermangeln, wie in dem Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung vom 14. April 1997 zu bedenken gegeben ist. Ein grundsätzlicher Unterschied zum nationalen Patenterteilungsverfahren besteht insoweit nicht. Denn auch hier gilt aufgrund der Dispositionsmaxime, daß die Bestimmung des Verfahrensgegenstandes der Verfügung des Anmelders unterliegt; damit sind auch Änderungen der Anmeldungsunterlagen vor der Patenterteilung ohne seine Zustimmung unzulässig (vgl Schulte, PatG, 4. Aufl, vor § 35 Rdn 4).

Folgerichtig verweist auch das Deutsche Patent- und Markenamt mit dem üblichen Bescheid (Formblatt A 9118) an den europäischen Patentanmelder, in dem auf die Erteilung eines (europäischen) Patents mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland Bezug genommen wird, auf die Möglichkeit der Gebrauchsmusterabzweigung bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem - im Falle der Erteilung des Patents - die Frist für die Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluß fruchtlos verstrichen ist.

Die zweimonatige Beschwerdefrist beginnt nach Zustellung der Entscheidung (Art 108 Satz 1 EPÜ). Ist - wie hier - mit eingeschriebenem Brief zugestellt, gilt dieser mit dem zehnten Tag nach Abgabe zur Post als zugestellt (Regel 78 Abs 2 Ausf0EPÜ). Dies ist vorliegend nach der am 6. Oktober 1995 erfolgten Abgabe der Entscheidung über die Erteilung zur Post am 16. Oktober 1995 der Fall. Die zweimonatige Beschwerdefrist ist somit am 16. Dezember 1995, die Abzweigungsfrist des § 5 Abs 1 Satz 3 1. Alternative GebrMG erst am 29. Februar 1996 - dem Tag des Eingangs der Abzweigungserklärung - abgelaufen.

Auch der Einwand der Antragstellerin, daß der Erteilungsbeschluß für das europäische Patent bereits mit dem Hinweis auf die Erteilung im Europäischen Patentblatt am 22. November 1995 wirksam geworden ist (Art 97 Abs 4 EPÜ), rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das deutsche Patentrecht kennt mit der Anknüpfung der gesetzlichen Wirkungen des Patents an die Veröffentlichung der Erteilung im (deutschen) Patentblatt - unabhängig von dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses - eine ähnliche Regelung. Derartige im europäischen wie im nationalen Patenterteilungsverfahren mögliche Überschneidungen der Veröffentlichung der Erteilung im Patentblatt und der Beschwerdefrist gegen den Erteilungsbeschluß schließen sich nicht gegenseitig aus (vgl BPatG GRUR 1992, 380, 381 re Sp; Benkard, PatG/GebrMG 9. Aufl, PatG § 58 Rdn 2 und 3).

Da im vorliegenden Fall somit bereits unter Anknüpfung an den Eintritt der Rechtskraft des Erteilungsbeschlusses als maßgeblichen Zeitpunkt für die Erledigung einer Patentanmeldung die Abzweigungsfrist des § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG eingehalten worden ist, war nicht mehr darüber zu entscheiden, ob - im Hinblick auf die Erwägungen in der Sulfonsäurechlorid-Entscheidung des BGH (GRUR 1994, 439, 441 li Sp) - als "Erledigung" einer Patentanmeldung iSv § 5 Abs 1 Satz 3 GebrMG der (spätere) Zeitpunkt der "Bestandskraft" des Erteilungsbeschlusses nach Ablauf der Einspruchsfrist maßgeblich ist (vgl Brandt, Mitt 1995, 212, S 214; amtliche Begründung zum ErstrG, BlPMZ 1992, 213, 229 re Sp Abs 5). Dahinstehen konnte deshalb auch die Frage, ob eine vor Ablauf der Einspruchsfrist erklärte Gebrauchsmusterabzweigung im Hinblick auf den - wie die Gebrauchsmusterabteilung meint - "eindeutigen Wortlaut" des § 5 Abs 1 Satz 3 2. Alternative GebrMG jedenfalls bei - wie im vorliegenden Fall - später eingelegtem Einspruch wirksam wird.

2.a) Das Streitgebrauchsmuster betrifft nach der Einleitung der Beschreibung (S 1 Abs 1) und dem - nach Merkmalen gegliederten - Oberbegriff des eingetragenen Schutzanspruchs 1 einen "Geschlechtslosen elektrischen Verbinder", dh einen sog Zwittersteckverbinder mit männlichen und weiblichen Kontaktelementen, umfassend:

1. mindestens ein weibliches Kontaktelement (3, 33) versehen mit einer Buchse (6), 2. mindestens ein mit einem Stift (8) versehenes männliches Kontaktelement (4, 34), das so angeordnet ist, daß es in Längsrichtung in die Buchse (6) des weiblichen Kontaktstückes eines anderen gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann, 3. und ein längliches Isoliergehäuse (2, 24, 29), 3.1 welches die besagten Kontaktelemente seitlich umgibt und 3.2 in Nähe des Stiftes und der Buchse männliche und weibliche Teile bildet, die derart angeordnet sind, dass sie in und auf die entsprechenden Teile des besagten gleichartigen Verbinders gesteckt werden können, 3.3 wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (5, 7) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (2, 24, 29) sind und seitlich den Stift (8) bzw die Buchse (6) umgeben und 4. zwar ein weibliches röhrenförmiges Teil (7) und ein männliches röhrenförmiges Teil (5), das so angeordnet ist, dass es längs in das weibliche röhrenförmige Teil (7) des besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann.

Ein derartiger geschlechtsloser elektrischer Verbinder (hermaphroditic electrical connector) ist nach den Angaben in der Streitgebrauchsmusterschrift (S 1 Abs 2) beispielsweise aus der US-Patentschrift 4 364 626 bekannt, vergleiche dort insbesondere die Figuren 1 bis 5 mit zugehöriger Beschreibung.

Als nachteilig wird bei diesem bekannten elektrischen Verbinder insbesondere angesehen (Streitgebrauchsmusterschrift S 1 Abs 2), daß keine Verriegelungselemente an den männlichen bzw weiblichen Teilen des Gehäuses vorgesehen sind, die eine sichere gegenseitige Festlegung zweier gleichartiger ineinander geschobener elektrischer Verbinder dieser Art nach dem Einstecken gewährleisten.

Dem Gegenstand des Schutzanspruchs 1 liegt nach den weiteren Angaben in der Streitgebrauchsmusterschrift (S 1 le Abs) das technische Problem (die Aufgabe) zugrunde, einen geschlechtslosen elektrischen Verbinder der genannten Art zur Verfügung zu stellen, bei dem eine solche gegenseitige Festlegung zweier gleichartiger Verbinder durch Verriegelungselemente gegeben ist und der darüber hinaus auch als Verteilerverbinder mit jeweils Verbindung mehrerer weiblicher Kontaktelemente und mehrerer männlicher Kontaktelemente, die zu mehreren Paaren solcher Kontaktelemente gehören, untereinander dienen kann.

Zur Lösung dieses Problems ist der geschlechtslose elektrische Verbinder mit den oben genannten Merkmalen 1. bis 4. gemäß Oberbegriff erfindungsgemäß durch folgende weitere, sich aus dem kennzeichnenden Teil des Schutzanspruchs 1 ergebenden Merkmalen dadurch gekennzeichnet, daß

5. das Gehäuse (2, 24, 29) an den besagten männlichen und weiblichen Teilen (5, 7) Verriegelungselemente enthält, 5.1 welche auf einer Seite des Gehäuses eine mit einem Vorsprung versehene elastische Lasche (10) und 5.2 auf einer gegenüberliegenden Seite des Gehäuses eine seitliche Ausnehmung (13) aufweisen, um den besagten Vorsprung des anderen gleichartigen Verbinders aufzunehmen und 6. daß der Verbinder als Verteilerverbinder (21, 22, 23) ausgebildet ist, der mehrere Paare von Kontaktelementen (3, 4) enthält, wobei jedes Paar aus einem weiblichen Kontaktelement (3) und einem männlichen Kontaktelement (4) besteht und elektrische Verbindungen (17), die die weiblichen Kontaktelemente (3) untereinander und die männlichen Kontaktelemente (4) untereinander verbinden und 7. daß jedes Kontaktelement (3, 4) von einer Queröffnung (14) durchquert wird, in bezug auf die das Gehäuse (2) eine seitliche Öffnung (15) aufweist, wobei jede der besagten Queröffnungen einen Querstift (17) aufnehmen kann, um einen mechanischen und elektrischen Anschluß am Verbinder zu gewährleisten.

b) Der verteidigte eingetragene Schutzanspruch 1 ist - von der Antragstellerin unbestritten - zulässig, denn er stützt sich inhaltlich auf die ursprünglichen, am 29. Februar 1996 eingereichten Ansprüche 1, 2, 5 und 9 in Verbindung mit der Beschreibung und Zeichnung des Ausführungsbeispiels nach den ursprünglichen Figuren 1 bis 4.

3. Der Gegenstand des verteidigten - eingetragenen - Schutzanspruchs 1 ist zwar gegenüber dem Stand der Technik neu; er beruht jedoch diesem gegenüber nicht auf einem erfinderischen Schritt (GebrMG § 1 Abs 1). Dabei hat die am 18. Februar 1993 offengelegte internationale Patentanmeldung PCT/FR 92/00755, aus der die Abzweigung erfolgt ist, aus den vorstehend dargelegten Gründen bei der Schutzfähigkeitsprüfung außer Betracht zu bleiben.

Nach übereinstimmender Auffassung der Verfahrensbeteiligten ist als nächstliegender Stand der Technik die von der Antragstellerin genannte US-Patentschrift 2 384 267 anzusehen, aus der ein geschlechtsloser elektrischer Verbinder ("either end" electrical connector) mit den og Merkmalen 1. bis 4. des Oberbegriffs des Schutzanspruchs 1 bekannt ist, vergleiche dort insbesondere die Figuren 1 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung sowie Anspruch 1.

Dieser bekannte geschlechtslose elektrische Verbinder umfaßt nämlich:

1. mindestens ein weibliches Kontaktelement, versehen mit einer Buchse (socket or female terminal 14)

2. mindestens ein mit einem Stift (plug or male terminal 12) versehenes männliches Kontaktelement, das so angeordnet ist, daß es in Längsrichtung in die Buchse (14) des weiblichen Kontaktstückes eines anderen gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann (vgl Fig 3), und 3. ein längliches Isoliergehäuse (insulating base porton 10 and hollow insulating sleeves 16, 18 moulded integrally - siehe S 2 li Sp Z 11 - 15), 3.1. welches die besagten Kontaktelemente (12, 14) seitlich umgibt und 3.2 in Nähe des Stiftes (12) und der Buchse (14) männliche und weibliche Teile (16, 18) bildet, die derart angeordnet sind, daß sie in und auf die entsprechenden Teile des besagten gleichartigen Verbinders gesteckt werden können (Fig 3), 3.3. wobei die besagten männlichen und weiblichen Teile des Gehäuses zwei rohrförmige Schutzteile (hollow insulating sleeves 16, 18) umfassen, die fester Bestandteil des Gehäuses (insulating base portion 10 moulded integrally...- S 2 li Sp Z 11 - 15) sind und seitlich den Stift bzw die Buchse umgeben, 4. und zwar ein weibliches röhrenförmiges Teil (hollow female sleeve 18) und ein männliches röhrenförmiges Teil (hollow male sleeve 16), das so angeordnet ist, daß es längs in das weibliche röhrenförmige Teil (18) des besagten gleichartigen Verbinders eingesteckt werden kann (Fig 3).

Darüber hinaus weist dieser bekannte geschlechtslose elektrische Verbinder zusätzlich folgende Teilmerkmale des kennzeichnenden Teils auf:

5. das Gehäuse (10, 16, 18) enthält Verriegelungselemente (locking members 26, 34), 5.1. welche auf einer Seite des Gehäuses eine mit einem Vorsprung versehene elastische Lasche (hook 26) und 5.2. auf der gegenüberliegenden Seite des Gehäuses eine seitliche Ausnehmung (V-shaped cutout or groove 34) aufweisen, um den besagten Vorsprung des anderen gleichartigen Verbinders aufzunehmen (Fig 3), und 6. der Verbinder ist als Mehrfach-Verbinder ausgebildet, der mehrere Paare von Kontaktelementen (12, 14) enthält (multiple connector; plurality of connectors joined together - siehe Fig 7, 8 und 10), wobei jedes Paar aus einem weiblichen Kontaktelement (14) und einem männlichen Kontaktelement (12) besteht und elektrischen Verbindungen (bar 50), die Kontaktelemente (12, 14) untereinander verbinden.

Von diesem bekannten geschlechtslosen elektrischen Verbinder unterscheidet sich der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 somit nur noch dadurch,

- daß die Verriegelungselemente nicht am hinteren Gehäuseteil (base portion 10), sondern an den männlichen und weiblichen rohrförmigen Teilen des Gehäuses enthalten sind und - daß die elektrischen Verbindungen - iS eines "Verteilerverbinders" - die weiblichen Kontaktelemente untereinander und die männlichen Kontaktelemente untereinander verbinden, und zwar indem jedes Kontaktelement von einer Queröffnung durchquert wird, in bezug auf das Gehäuse eine seitliche Öffnung aufweist, wobei jede der besagten Queröffnungen einen Querstift aufnehmen kann, um einen mechanischen und elektrischen Anschluß am Verbinder zu gewährleisten.

Diese Abwandlungen des aus der US-Patentschrift 2 384 267 bekannten geschlechtslosen elektrischen Verbinders beruhen jedoch für den zuständigen Durchschnittsfachmann, einen mit dem Aufbau und der Fertigung von elektrischen Steckverbindern vertrauten, berufserfahrenen Elektroingenieur mit Fachhochschulabschluß, nicht auf einem erfinderischen Schritt.

Was die Verriegelung anbetrifft, so ist aus der deutschen Offenlegungsschrift 33 15 864 ein elektrischer Steckverbinder mit mindestens zwei zu paarenden Steckerteilen bekannt, bei dem die Verriegelungselemente (elastische Laschen 30 bzw seitliche Ausnehmungen 57) an den männlichen bzw weiblichen rohrförmigen Schutzteilen enthalten sind, und zwar - entsprechend der Lehre des eingetragenen Schutzanspruchs 5 - als elastische Lasche (30) in der Wand des röhrenförmigen männlichen Teils (Hülsen 1', 1"), deren Vorsprung nach außen gerichtet ist und in die besagten seitlichen Ausnehmungen (57) in der Wand des röhrenförmigen weiblichen Teils (11) eingreift (vgl die dortigen Fig 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung S 13 (maschinenschriftliche Numerierung) letzter Abs bis S 14 Abs 1).

Die offensichtlichen Vorteile dieser bekannten Verriegelung für elektrische Steckverbinder im Hinblick auf damit erreichbare erhöhte Verriegelungskräfte einerseits und den Wegfall störender überstehender Teile an der Gehäusewand des Steckverbinders andererseits, sind für den Fachmann hinreichender Anlaß, diese Ausführungsvariante zur Verriegelung auch bei dem bekannten gattungsgemäßen geschlechtslosen elektrischen Verbinder nach der US-Patentschrift 2 384 267 zu realisieren, zumal nach der allgemeineren Lehre des dortigen Anspruchs 1 (S 2 re Sp Z 64 - 71) die Verriegelung nicht auf die dargestellte Ausführungsform beschränkt ist.

Was die verbleibenden Merkmale hinsichtlich der elektrischen Verbindung der Kontaktelemente untereinander zur Ausbildung als Verteilerverbinder anbetrifft, so ist aus der deutschen Patentschrift 38 02 642 ein mehrpoliger elektrischer Steckverteiler mit Buchsen (7) und Stiften (8) bekannt, bei dem - entsprechend dem Merkmal 7. des eingetragenen Schutzanspruchs 1 - jedes Kontaktelement (7, 8) von einer Queröffnung (zentrale Bohrung 10) durchquert wird, in bezug auf das Gehäuse eine seitliche Öffnung aufweist, wobei jeder der besagten Queröffnungen (10) einen Querstift (Metallstange 9) aufnehmen kann, um einen mechanischen und elektrischen Anschluß am Verbinder zu gewährleisten, vergleiche dort insbesondere die Figuren 5 und 6 in Verbindung mit der Beschreibung Spalte 2 Zeilen 57 - 63 und Spalte 2 Zeilen 19 - 25 sowie Anspruch 2. Dabei ist es für den Fachmann offensichtlich, daß dieses verblüffend einfache Verbindungsprinzip von Kontaktelementen mittels Querstifte ohne weiteres auch auf andere als den in den dortigen Ausführungsbeispielen gezeigten Steckverbindergesichter anwendbar ist.

Da bei dem bekannten gattungsgemäßen geschlechtslosen elektrischen Verbinder nach der US-Patentschrift 2 384 267 in den Ausführungsformen gemäß Figur 7 und 8 die männlichen Kontaktelemente (12) und die weiblichen Kontaktelemente (14) jeweils in einer Reihe fluchtend zueinander angeordnet sind, liegt es im Rahmen des routinemäßigen Handelns des Fachmanns, entsprechend dem vorbekannten Verbindungsprinzip für Verteilerverbinder die elektrische Verbindung der weiblichen Kontaktelemente untereinander und der männlichen Kontaktelemente untereinander mittels seitlich einzubringender Querstifte zu verwirklichen.

Auch in der Kombination der genannten Maßnahmen kann - entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sowie der Gebrauchsmusterabteilung I im angefochtenen Beschluß - nichts Erfinderisches gesehen werden, da es sich bei der Ausgestaltung der mechanischen Verriegelung der zu paarenden Stecker einerseits und der Ausbildung der elektrischen Verbindung der Kontaktelemente mittels Querstifte im Verbindergehäuse andererseits sowohl funktionell als auch fertigungstechnisch um voneinander völlig unabhängige Einzelmaßnahmen handelt, die der Fachmann im Rahmen seines routinemäßigen Handelns ergreift. So verdeutlichen insbesondere auch die Ausführungsformen gemäß Figur 1 bis 5 des Streitgebrauchsmusters die räumliche und funktionelle Trennung der Maßnahmen zur Verriegelung (Schnappverbindung 12, 13) einerseits und zur elektrischen Verbindung der Kontaktelemente mittels Querstifte (17) andererseits und belegen somit, daß von einer gegenseitigen Beeinflussung der verschiedenen Funktionselemente "Verriegelung" und "Potentialverteilung", die im angefochtenen Beschluß als Hinweis auf das Vorliegen eines erfinderischen Schrittes beim Gegenstand des Schutzanspruchs 1 gewertet worden ist, keine Rede sein kann.

4. Die auf den Schutzanspruch 1 zurückbezogenen eingetragenen Schutzansprüche 2 bis 9 fallen mit dem Hauptanspruch, zumal auch sie nichts selbständig Erfinderisches enthalten, wie die Antragsgegnerin auch nicht behauptet.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Absatz 3 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Absatz 2 Satz 1 und 2 PatG, § 91 ZPO. Daß die Billigkeit eine andere Kostenentscheidung erfordert, ist nicht ersichtlich.

Goebel Dr. Meinel Lokys Fa/be






BPatG:
Beschluss v. 22.03.2000
Az: 5 W (pat) 407/99


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