Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. April 2001
Aktenzeichen: 24 W (pat) 21/00

(BPatG: Beschluss v. 17.04.2001, Az.: 24 W (pat) 21/00)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 aufgehoben.

Gründe

I Die Marke Everything's possibleist zur Eintragung angemeldet worden für folgende Waren:

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel".

Mit Beschluß vom 9. Dezember 1999 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts diese Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, daß dem angemeldeten Werbeslogan die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungskraft fehle.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie meint, einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge stünden die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. Dezember 1999 aufzuheben.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und begründet. Einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge "Everything's possible" stehen die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

An der angemeldeten Marke besteht kein Freihaltungsbedürfnis iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG; denn es ist nicht ersichtlich, daß sie als konkrete unmittelbare Angabe über die Beschaffenheit oder über sonstige Merkmale der unter dieser Marke angebotenen Waren dienen könnte und deswegen für die Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden müßte.

Der als Marke angemeldete englische Satz "Everything's possible" setzt sich aus Begriffen des englischen Grundwortschatzes zusammen. Der Satz bedeutet "Alles ist möglich" und ist in diesem Sinne für große Teile der angesprochenen deutschen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. In bezug auf die beanspruchten Waren enthält die angemeldete Wortfolge keinen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Der Ausdruck "Everything's possible" deutet bei Waren auf ein breites Spektrum verschiedener Verwendungsmöglichkeiten hin. Das trifft auf die beanspruchten Waren nicht zu. Denn das Warenverzeichnis der angemeldeten Marke ist auf solche Waren beschränkt, die nur zu ganz bestimmten, in der Sache eng umrissenen Zwecken eingesetzt werden können. Die Waschmittel, die Reinigungs- und Schleifmittel sowie die Seifen und Kosmetika der Klasse 3, um die es hier geht, können im Bereich ihrer jeweiligen Zweckbestimmung besonders wirkungsvoll sein, sie sind jedoch immer auf nur eine Funktion beschränkt und können nicht für viele verschiedene Zwecke eingesetzt werden. Etwas anderes hätte gelten können, wenn für die angemeldete Marke zB hochwertige technische Geräte beansprucht worden wären. So sind etwa im Bereich der digitalen Datenverarbeitung und der Telekommunikation Geräte mit multiplen technischen Funktionen auf dem Markt. Wenn in diesem Zusammenhang davon die Rede wäre, "alles sei möglich", könnte der angesprochene Verkehr darunter einen Hinweis auf eine maximale technische Vielfältigkeit der so beworbenen Waren und damit eine Warenbeschreibung verstehen. In bezug auf die hier in Rede stehenden Waren der Klasse 3 kommt eine solche Deutung der angemeldeten Marke dagegen nicht in Betracht.

Die angemeldete Marke verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft iSv § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. Daß der Slogan "Everything's possible" keine konkrete Sachangabe enthält, wurde bereits bei der Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses festgestellt. Unter diesem Gesichtspunkt kann der Marke daher die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden. Die angemeldete Wortfolge enthält auch keine Anpreisung oder Werbeaussage allgemeiner Art (vgl BGH MarkenR 2000, 262, 263 "Unter Uns"; BGH WRP 2000, 298, 299 "Radio von hier"). Weder fordert sie in werbeüblicher Form zum Kauf auf, noch enthält sie Hinweise auf die Güte der angebotenen Waren. Vielmehr fehlt dem Satz "Everything's possible" ein eindeutiger sachlicher Bezug zu den beanspruchten Waren. Das macht die Aussage, alles sei möglich, vage und interpretationsbedürftig, zumal jede Konkretisierung dazu fehlt, in welchem Bereich sie gelten soll. Diese mangelnde Bestimmtheit der angemeldeten Wortfolge reicht aus, um das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zu überwinden, nachdem hierfür jede noch so geringe Unterscheidungskraft als ausreichend erachtet wird (BGH MarkenR 1999, 349, 351 "Yes"; BGH MarkenR 1999, 351, 353 "FOR YOU").

Aus diesen Gründen ist auf die Beschwerde der Anmelderin der angefochtene Beschluß aufzuheben.

Dr. Ströbele Dr. Hacker Werner Bb






BPatG:
Beschluss v. 17.04.2001
Az: 24 W (pat) 21/00


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