Finanzgericht des Saarlandes:
Beschluss vom 11. März 2008
Aktenzeichen: 2 KO 1643/07

(FG des Saarlandes: Beschluss v. 11.03.2008, Az.: 2 KO 1643/07)

Von einer Erledigung ist nicht zu sprechen, wenn ein gerichtliches Verfahren –in welcher Konstellation auch immer- nach mehr als zwei Jahren seinen Fortgang erfährt. Es handelt sich dann immer noch um „dieselbe Angelegenheit“. Insoweit kann ein Bevollmächtigten keinen neuen Gebührenanspruch geltend machen.

Tatbestand

I. Die Erinnerungsführer sind die Kinder und Erben des am ... März 2002 verstorbenen C. C hatte am 13. Juli 2001 durch seine jetzigen Bevollmächtigten Klage erhoben. Diese umfasste die Einkommensteuer der Jahre 1985 bis 1987 sowie 1989 bis 1991. Die Klage war mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2001 begründet worden (Bl. 26 ff.).

Nachdem durch den Tod von C das Verfahren unterbrochen worden war (Beschluss vom 15. April 2002, Bl. 59), beantragte der Erinnerungsgegner mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 (Bl. 65) die Aufnahme des Verfahrens, nachdem ihm die früheren Bevollmächtigten von C mitgeteilt hatten, der Erinnerungsführer A beabsichtige die Fortführung des Verfahrens (Bl. 73). Das Finanzgericht nahm das Verfahren wieder auf und informierte hierüber den Erinnerungsführer A (Bl. 76). Dieser wiederum ließ über die früheren Bevollmächtigten von C mitteilen, er führe den Rechtsstreit fort (Bl. 77). Die früheren Bevollmächtigten von C blieben „ <em>weiterhin bevollmächtigt</em> “ (Bl. 77). Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 teilten die Bevollmächtigten des Erinnerungsführers A mit, ihre Vollmacht beziehe sich auch auf die Erinnerungsführerin B (Bl. 81). Für diese reichten sie am 21. März 2005 Vollmacht ein (Bl. 86). In der Folge kam es zu weiterem Schriftsatzaustausch (Bl. 88 ff.), wobei beide Seiten betonten, das jeweils gegnerische Vorbringen enthalte „ <em>keinen neuen Vortrag</em> “ (Bl. 88) bzw. „ <em>keinen neuen Sachvortrag</em> “ (Bl. 98).

Am 5. September 2006 fand die mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Erinnerungsführer die Klage hinsichtlich des Streitjahres 1991 zurücknahmen (Bl. 122). Nachdem sich der Erinnerungsgegner verpflichtet hatte, für die verbleibenden Streitjahre die Bescheide aufzuheben, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt (Bl. 122). Die Kosten des Rechtsstreits wurden diesbezüglich durch Beschluss vom 5. September 2006 dem Erinnerungsgegner auferlegt (Bl. 125).

Nachdem durch Beschluss vom 10. Januar 2007 der Streitwert hinsichtlich dieses Verfahrensteiles auf 4.062,72 Euro festgesetzt worden war (Bl. 146), beantragten die Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 17. August 2007 (Bl. 153) die Festsetzung von Kosten i.H. von insgesamt 995,11 Euro. Dabei gründeten sie ihren Antrag auf die Regelungen des RVG. Am 16. Oktober 2007 (Bl. 164) ergänzten die Erinnerungsführer ihren Kostenfestsetzungsantrag dahingehend, dass sie zwischen den Verfahrensabschnitten „Klage für C“ und „Klage der Erben“ unterschieden. Sie machten geltend, aus § 13 Abs. 5 i.V. mit § 15 Abs. 5 RVG lasse sich ableiten, dass ein neuer Auftrag erteilt worden sei, der gesondert abgerechnet werden könne.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. November 2007 (Bl. 169) lehnte der Kostenbeamte des Finanzgerichts die Anwendung des RVG ab, da das Verfahren im Jahre 2001 begonnen worden sei. Nach der Verfahrensunterbrechung sei der Rechtsstreit ohne geändertes Prüfprogramm, lediglich unter einem neuen Geschäftszeichen, fortgeführt worden. Die erstattungsfähigen Aufwendungen wurden auf 759,46 Euro festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss legten die Erinnerungsführer mit Schriftsatz vom 28. November 2007 Erinnerung ein (Bl. 173), mit der sie sinngemäß beantragen, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16. Oktober 2007 dahingehend abzuändern, dass erstattungsfähige Aufwendungen von 1.295,43 Euro (statt 759,46 Euro) anerkannt werden.

Die Erinnerungsführer machen geltend (Bl. 173 f., 180), die RVG-Regelungen kämen zur Anwendung. Danach handele es sich um zwei selbständig abrechenbare Angelegenheiten.

Der Erinnerungsgegner beantragt sinngemäß (Bl. 181), die Erinnerung als unbegründet zurückzuweisen.

Er verweist darauf, dass nach der Unterbrechung des Verfahrens infolge des Todes von C kein neues, selbständig abrechenbares Verfahren eingeleitet worden sei.

Der Kostenbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

II. Die Erinnerung hat keinen Erfolg. Der Kostenbeamte hat zu Recht die Kostenfestsetzung nach den Regelungen der BRAGO durchgeführt.

1. Nach § 139 Abs. 1 FGO gehören zu den Kosten des Verfahrens neben den Gerichtskosten auch die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Nach § 139 Abs. 3 Satz 1 FGO sind die gesetzlich vorgesehenen Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten, der nach den Vorschriften des StBerG zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt ist, stets erstattungsfähig. Im vorliegenden Fall sind die Bevollmächtigten des Klägers Rechtsanwälte und mithin nach § 3 Nr. 1 StBerG unbeschränkt zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt.

Die Gebühren und Auslagen von Rechtsanwälten(Vergütung) regeln sich nach Maßgabe des § 61 Abs. 1 RVG auch nach Inkrafttreten des seit 1. Juli 2004 geltenden RVG weiterhin nach der BRAGO, „wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt …worden ist“. § 15 RVG enthält unter der Überschrift „Abgeltungsbereich der Gebühren“ verschiedene Regelungen, u.a. die des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG, wonach dann, wenn ein früherer Antrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist, die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit gilt. Hier entfallen die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren.

2. Im Streitfall sieht der Senat keine Möglichkeit, der Erinnerung stattzugeben. Der Kostenbeamte hat zu Recht die Regelungen der BRAGO zur Anwendung gebracht, da es sich bei der Prozessvertretung im Sinne des § 61 Abs. 1 RVG insgesamt um „dieselbe Angelegenheit“ (vgl. auch § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG) gehandelt hat.

Hierfür spricht insbesondere, dass sich am ursprünglichen Prüfauftrag (Untersuchung der Rechtmäßigkeit der Einkommensteuersteuerbescheide 1985 bis 1987 und 1989 bis 1991) nichts geändert hatte. Erinnerungsführer und Erinnerungsgegner haben vielmehr nach Aufnahme des Verfahrens und Austausch von Schriftsätzen übereinstimmend erklärt, diese Schriftsätze enthielten keinen neuen (Sach-) Vortrag (Bl. 88, 98). Insoweit beinhaltet zwar die Unterbrechung des Verfahrens -wie hier durch den Tod eines Beteiligten- einen Einschnitt, der aber nicht ohne Weiteres bei Fortführung des Verfahrens eine „neue Angelegenheit“ begründet. Dies gilt unabhängig davon, dass etwa Madert (in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, Komm., 16. Aufl., Anm. 55) die Auffassung vertritt, die Angelegenheit bleibe (generell) dieselbe, wenn an die Stelle des Auftraggebers dessen Gesamtrechtsnachfolger träten. Ob dies immer so zu sehen ist oder ob eine andere Betrachtung greift, wenn sich das Streitprogramm ändert und sich damit auch der Aufwand eines Prozessvertreters erhöht, kann hier dahin stehen, da– wie erwähnt- nach Aufnahme des Verfahrens kein neuer, zusätzlicher Streitstoff hinzukam, sich vielmehr der frühere Streit in unveränderter Form, wenn auch jetzt mit veränderter Formation auf der Klägerseite, fortsetzte. Insoweit können die Erinnerungsführer auch die Regelung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nicht für sich heranziehen, da sie voraussetzt, dassdie frühere Angelegenheit seit mehr als zwei Jahren erledigt gewesen sein muss. Von einer Erledigung ist indessen nicht zu sprechen, wenn ein gerichtliches Verfahren –in welcher Konstellation auch immer- (erst) nach mehr als zwei Jahren seinen Fortgang erfährt. Es handelt sich dann immer noch um „dieselbe Angelegenheit“.

Insgesamt war den Bevollmächtigten im Sinne von § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG „der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt worden“, so dass die Regelungen der BRAGO (und nicht die des RVG) bei der Kostenfestsetzung zur Anwendung kommen. Hiervon geht auch der angefochten Kostenfestsetzungsbeschluss aus. Demzufolge war die Erinnerung zurückzuweisen.

3. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, da das GKG einen Gebührentatbestand für das Erinnerungsverfahren nicht vorsieht.

Die Entscheidung ergeht nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO unanfechtbar.






FG des Saarlandes:
Beschluss v. 11.03.2008
Az: 2 KO 1643/07


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