Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. Oktober 2005
Aktenzeichen: I-20 W 58/05
(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.10.2005, Az.: I-20 W 58/05)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 24. März 2005 wird zurückgewie-sen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tra-gen.
Gründe
I.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 18.07.2003 und 19.10.2004 dahin abgeändert, dass die angemeldeten Patentanwaltskosten in Höhe von 2.426 € nicht erstattungsfähig sind, da sie nicht als notwendig gemäß § 91 ZPO erachtet werden könnten. Hiergegen richtet sich die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie geltend macht, auf die Notwendigkeit der Einschaltung eines Patentanwaltes, komme es nicht an, da es sich bei dem zugrunde liegenden Rechtsstreit um eine Patentstreitsache im Sinne von § 143 Abs. 5 PatG handele.
II.
Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die geltend gemachten Kosten für die Mitwirkung der Patentanwältin sind nicht bereits deshalb erstattungsfähig, weil es sich bei dem zugrundeliegenden Rechtsstreit um eine Patentstreitsache handelte. Nach gesetzlicher Definition in § 143 Abs. 1 PatG sind Patentstreitsachen alle Klagen, durch die ein Anspruch aus einem im Patentgesetz geregelten Rechtsverhältnis geltend gemacht wird. Darüber hinausgehend wird der Begriff der Patentstreitsache weit ausgelegt. Zu ihnen gehören alle vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, die einen Anspruch auf eine Erfindung oder aus einer Erfindung zum Gegenstand haben oder sonst mit einer Erfindung eng verknüpft sind (BGHZ 14, 72; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 1904).
Auch angesichts der weiten Auslegung des Begriffs der Patentstreitsache kann die vorliegende wettbewerbsrechtliche Streitigkeit, in der es um die Untersagung irreführender Aussagen ging, nicht als Patentstreitsache angesehen werden. Gegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens war nicht die Frage, wer Erfinder des Spiels Geomag war oder wem lizenzvertraglich die Vertriebsrechte hieran eingeräumt waren. Diese Fragen waren zwischen den Parteien unstreitig. Streitgegenstand war vielmehr allein die Frage, ob die von der Antragstellerin beanstanden Werbeaussagen im Sinne des § 3 UWG a.F. irreführend waren. Entscheidungserheblich war nach dem Widerspruch der Antragsgegnerin insbesondere die Frage, ob die auf der Homepage der Antragsgegnerin in Bezug auf das Spiel "Supermag" getroffenen Werbeaussage den irreführenden Eindruck hervorrufen konnte, Herr T. habe auch das Spiel Geomag erfunden. Dass die Vorfrage, wer tatsächlich Erfinder des Spiels war, nach Patentrecht zu beurteilen ist, macht die Streitigkeit noch nicht zu einer patentrechtlichen. Diese Vorfrage stand zwischen den Parteien sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht außer Streit. Dass im Rahmen einer wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung betreffend irreführende Werbeaussagen gewisse Vorfragen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht abzuklären sind, ändert nichts an der Einordnung als rein wettbewerbsrechtliche Streitigkeit. Das gleiche gilt für die Frage, wem die Lizenzrechte an dem Spiel "Geomag" zustanden. Auch diese Frage war nicht Streitgegenstand des einstweiligen Verfügungsverfahrens. Insoweit beanstandet wurde lediglich die Werbeaussage, das Produkt Geomag werde nicht mehr hergestellt oder vertrieben. Hierbei handelt es sich um eine rein tatsächliche Frage, die keine enge Berührung zu nach Maßgabe des Patentrechts zu beurteilenden Fragen aufweist.
Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, war die Mitwirkung eines Patentanwalts auch nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO. Schwierige technische Fragen, die die Einschaltung eines Patentanwalts erfordert hätten, lagen nicht vor. Die im Vorfeld des Rechtsstreits durch bloße Einsichtnahme in das Patentregister und die Prüfung von Lizenzverträgen zu klärenden Fragen konnten, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, von dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin, einem auf Patentrecht spezialisierten Rechtsanwalt, ohne weiteres selbst erledigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt 2.426 €.
H.
OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.10.2005
Az: I-20 W 58/05
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