Landesarbeitsgericht Niedersachsen:
Beschluss vom 27. Mai 2014
Aktenzeichen: 11 TaBV 104/13
(LAG Niedersachsen: Beschluss v. 27.05.2014, Az.: 11 TaBV 104/13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03.09.2013 € 1 BV 15/12 € abgeändert
Es wird festgestellt, dass die Beteiligte zu 2. die Tätigkeit einer Einigungsstelle der Filiale 719 nicht dadurch stören bzw. behindern darf, dass sie den ordnungsgemäß beschlossenen Beisitzer auf Betriebsratsseite im Rahmen der Verhandlungen der Einigungsstelle für dessen Äußerungen über mögliche Inhalte der verhandelten Betriebsvereinbarung mit einer Kündigung bedroht oder die Äußerung des Beisitzers zum Inhalt einer Kündigung oder eines Kündigungsanhörungsverfahrens nach § 102 bzw. § 103 BetrVG macht.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um Maßnahmen der Arbeitgeberin gegen Beisitzer des Betriebsrats in einer Einigungsstelle.
Die Beteiligte zu 2 ist ein bundesweit tätiges Einzelhandelsunternehmen mit Sitz in B-Stadt und betreibt mehr als 390 Filialen, die jeweils als eigenständige Betriebe organisiert sind. In der Filiale 719 in A-Stadt fand im Jahr 2013 eine Einigungsstelle zum Thema Arbeitszeit statt. Der Betriebsrat (Bet. zu 1.) hatte als Beisitzer Herrn Q. (ursprünglich Bet. zu 3.) als Beisitzer berufen. Dieser ist Vorsitzender des Betriebsrats der Filiale 741 T-Stadt. Er hat die Beteiligte zu 2. im Oktober 2012 um Genehmigung einer dauerhaften Nebentätigkeit als Betriebsratsberater unter dem Briefkopf €Komparative Betriebsratsberatung€ gebeten (Bl. 69 f. d.A.) und war als Einigungsstellenbeisitzer bei den Filialen in U-Stadt und H-Stadt tätig. Die Beteiligte zu 2. hat € durch den Betriebsleiter der Filiale T-Stadt - gegenüber Herrn Q. dessen - entgeltliche - Nebentätigkeit als Einigungsstellenbeisitzer bei der Filiale 771 U-Stadt beanstandet (Bl. 12 f. d.A.). Am 17.12.2012 erhob Herr Q. Klage auf Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung vor dem Arbeitsgericht Trier (Bl. 107 d.A.). Nachdem er am 18.12.2012 als Beisitzer an einer Einigungsstelle in U-Stadt teilgenommen hatte, beantragte die Beteiligte zu 2 beim Betriebsrat in T-Stadt die Zustimmung zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Diese wurde mit Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 18.06.2013 ersetzt (Bl. 331 ff. d.A.). Die Beschwerde dagegen wurde vom LAG Rheinland-Pfalz am 20.03.2014 zurückgewiesen; die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Mit Schreiben vom 14.02.2013 beantragte die Beteiligte zu 2. beim Betriebsrat in T-Stadt erneut die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Herrn Q. (Bl. 141 d.A.). In dem Antrag heißt es unter Ziff. 3 u.a., er habe sich im Rahmen der Einigungsstellensitzung vehement für die Interessen des Betriebsrats der Filiale 771 eingesetzt, die den wirtschaftlichen und organisatorischen Interessen der Beteiligte zu 2 bereits im Grundsatz widersprächen.
Wegen der Durchführung der Einigungsstelle zur Arbeitszeit in der Filiale 719 A-Stadt hatte der Beteiligte zu 1. einstweiligen Rechtsschutz im Beschlussverfahren begehrt. Das LAG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 05.06.2013 € 11 TaBVGa 14/13 € dem Antrag teilweise stattgegeben, soweit sich die Beteiligte zu 2. sich in ihren Anträgen nach § 103 BetrVG auf Äußerungen des ehemaligen Beteiligten zu 3. in der Einigungsstelle berufen hat. Der Entscheidungstenor ist im Wesentlichen Grundlage für das vorliegende Hauptsacheverfahren geworden.
In der letzten Sitzung der Einigungsstelle am 07.06.2013 erging ein Spruch, der gerichtlich angefochten ist.
Mit Schreiben vom 15.04.2013, 16.05.2013 und 11.06.2013 beantragte die Beteiligte zu 2. erneut die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Herrn Q., jeweils wegen der Teilnahme an der Einigungsstelle der Filiale 719 A-Stadt (Bl. 175, Bl. 307 und Bl. 310 d.A.).
Wegen einer erneuten Einigungsstelle zum Thema Arbeitszeit bei der Filiale 719 hat Herr Q. im November 2013 erklärt, nicht mehr zur Verfügung zu stehen (Bl. 283 d.A.).
Im vorliegenden Verfahren hat der Betriebsrat den Arbeitgeber ursprünglich auf Unterlassung der Behinderung und Störung der Tätigkeit der Einigungsstelle in Anspruch genommen, insbesondere die Unterlassung der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen gegenüber Herrn Q. begehrt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf die Feststellungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Ein gleichgelagerter Antrag ist beim LAG München erfolglos geblieben (Beschluss vom 21.11.13, 4 TaBV 61/13, Bl. 313 ff. d.A.).
Das Arbeitsgericht Wilhelmshaven hat mit Beschluss vom 03.09.2013 den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig. Es fehle das gemäß § 256 ZPO auch im Beschlussverfahren erforderliche Feststellungsinteresse. Ein in der Vergangenheit beendetes Rechtsverhältnis müsste zumindest noch Wirkung in der Gegenwart oder für die Zukunft haben. Daran fehle es hier. Die Einigungsstelle, die Anlass für die Einleitung des Verfahrens gewesen sei, habe mit der letzten Sitzung am 07.06.2013 geendet. Über einen in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalt müsse das Gericht nicht mehr entscheiden. Inwieweit sich die Arbeitgeberin auch gegenüber anderen Beisitzern in weiteren Einigungsstellen der Filiale 719 mit anderer Thematik ähnlich verhalten werde, stehe nicht fest, so dass keine konkrete Wiederholungsgefahr gegeben sei. Den bisherigen Beisitzer und Beteiligten zu 3. werde dies aller Voraussicht nach jedenfalls nicht mehr betreffen. Er sei dementsprechend auch in dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag nicht mehr erwähnt.
Selbst wenn angesichts der Anfechtung des Einigungsstellenspruches vom 07.06.2013 erneut über die Betriebsvereinbarung Arbeitszeit verhandelt werden müsse, stehe nicht zwangsläufig fest, dass hierzu eine Einigungsstelle eingesetzt werden müsse. Der Rechtsfrieden würde daher durch die Entscheidung konkret nicht betroffen. Vielmehr liefe die Entscheidung darauf hinaus, lediglich eine abstrakte Rechtsfrage im Sinne eines Rechtsgutachtens zu klären.
Im Übrigen sei der Antrag als Globalantrag unbegründet, da der mit ihm zugleich geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht für sämtliche Fallkonstellationen bestehe. Theoretisch seien Fallkonstellationen denkbar, etwa ehrverletzender Äußerungen gegen den Arbeitgeber, die durch den Zweck der Einigungsstellenverhandlung nicht gerechtfertigt wären. Hiergegen könne sich der Arbeitgeber mit entsprechenden Mitteln wehren.
Gegen diesen am 27.09.2013 zugestellten Beschluss hat der Beteiligte zu 1. am Montag, den 28.10.2013 Beschwerde eingelegt und diese am 26.11.2013 begründet. Mit Beschluss der Kammer vom 09.04.2014 ist der ehemals Beteiligte zu 3. im Beschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt.
Der Antragsteller macht mit der Beschwerde geltend, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichtes liege das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse vor. Das Arbeitsgericht stütze seine Auffassung lediglich darauf, dass die letzte Sitzung der maßgeblichen Einigungsstelle am 07.06.2013 stattgefunden habe. Gleichwohl bestehe eine Wirkung sowohl in der Gegenwart als auch für die Zukunft. Das Arbeitsgericht verkenne einerseits, dass der Einigungsstellenspruch innerhalb kürzester Zeit gekündigt worden sei, der Betriebsrat nunmehr das Scheitern der Verhandlungen beschlossen habe und erneut über die Fragen der Arbeitszeitverteilung im Rahmen einer Einigungsstelle verhandelt werden müsse. Des Weiteren verkenne das Arbeitsgericht, dass die Beteiligte zu 2. grundsätzlich und unabhängig von der hier maßgeblichen Einigungsstelle die Auffassung vertrete, dass ihre Vorgehensweise gegenüber Beisitzern des Beteiligten zu 1. in der beschriebenen Weise möglich und zulässig sei. Insofern bestehe eine konkrete Wiederholungsgefahr in sämtlichen denkbaren Fällen, in denen der Antragsteller in Zukunft einen Beisitzer beschließe, der in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehe, jedoch kein Mitglied des Antragstellers sei. Die Vorgehensweise der Beteiligten zu 2. beschränke den Beteiligten zu 1. in der freien Beisitzerwahl und betreffe elementar die Funktionsfähigkeit einer Einigungsstelle, in der Beisitzer des Beteiligten zu 1. für ihre Meinungsäußerung über den möglichen Inhalt einer Betriebsvereinbarung sanktioniert worden werden, weil sie nicht die Meinung der Beteiligten zu 2. vertreten. Diese Vorgehensweise stelle nicht nur einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Grundsätze des § 78 BetrVG dar, sondern könne auch geeignet sein, eine strafrechtlich relevante Behinderung des § 119 BetrVG darzustellen.
Der Antragsteller und Beteiligte zu 1. beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichts Wilhelmshaven vom 03.09.2013 € 1 BV 15/12 € festzustellen, dass die Beteiligte zu 2. die Tätigkeit einer Einigungsstelle der Filiale 719 nicht dadurch stören bzw. behindern darf, dass sie den ordnungsgemäß beschlossenen Beisitzer auf Betriebsratsseite im Rahmen der Verhandlungen der Einigungsstelle für dessen Äußerungen über mögliche Inhalte der verhandelten Betriebsvereinbarung mit einer Kündigung bedroht oder die Äußerung des Beisitzers zum Inhalt einer Kündigung oder eines Kündigungsanhörungsverfahrens nach § 102 bzw. § 103 BetrVG macht.
Die Beteiligte zu 2. beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie macht zum einen geltend, der jetzt gestellte allgemeine Feststellungsantrag sei nicht mehr von dem Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung des Verfahrens gedeckt; darin sei es lediglich um eine konkrete Einigungsstelle und einen konkreten Beisitzer, nämlich den ursprünglich Beteiligten zu 3., gegangen.
Der Betriebsrat sei, nachdem er mit allen anderen Anträgen in gleicher Weise wie die Betriebsräte in H-Stadt und U-Stadt erfolglos geblieben sei, krampfhaft darum bemüht, einen Konflikt zu konstruieren, den es in dieser Form nicht gebe. Die Arbeitgeberin habe in verschiedenen Verfahren lediglich darauf hingewiesen und durch konkrete Beispiele substantiiert, dass im Einigungsstellenverfahren widerstreitende Interessen vertreten werden. Mit derartigen allgemeingültigen Hinweisen, auch wenn sie durch konkrete Beispiele verdeutlicht und unterlegt würden, werde kein Einigungsstellenverfahren behindert.
Obwohl die Arbeitgeberin dem ehemaligen Beteiligten zu 3. Herrn Q. arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung angedroht habe, wenn er an betriebsfremden Einigungsstellen teilnehme, habe er sich dennoch nicht davon abhalten lassen und an den Einigungsstellen in U-Stadt und A-Stadt teilgenommen.
Auch die Schlussfolgerung des Betriebsrats hinsichtlich einer Wiederholungsgefahr in sämtlichen denkbaren Fällen eines Beisitzers, der kein Mitglied des Betriebsrats ist, sei abwegig. Die Beteiligte zu 2. sieht vielmehr ihre Rechtsauffassung durch die Entscheidungen des Arbeitsgerichts Trier und des LAG Rheinland-Pfalz bestätigt.
Das Arbeitsgericht habe zutreffend angenommen, dass der Antrag bereits unzulässig sei, weil es an dem erforderlichen Feststellungsinteresse fehle. Eine gegenwärtige Gefahr liege nicht vor. Die Arbeitgeberin habe bis jetzt arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht auf die in der Einigungsstelle geäußerten Meinungsäußerungen gestützt. Vielmehr habe sie diese ausschließlich mit der Teilnahme von Herrn Q. als Beisitzer an betriebsfremden Einigungsstellen begründet und die von ihm dort getätigten Aussagen lediglich zur Verdeutlichung des bestehenden Loyalitäts- und Interessenkonfliktes herangezogen. Im Übrigen würde es sich bei den Äußerungen des Herrn Q. nicht um Meinungsäußerungen handeln.
Selbst wenn eine Wiederholungsgefahr bestehen würde, wäre die angestrebte Entscheidung nicht geeignet, diese zu beseitigen. Durch eine Entscheidung über eine rechtliche Vorfrage werde kein Rechtsfrieden geschaffen. In diesem Fall diene die Feststellungsklage lediglich dazu, durch das Gericht abstrakte Rechtsfragen klären zu lassen. Das sei unzulässig.
Der Antrag sei auch deswegen unzulässig, weil es an der erforderlichen Bestimmtheit gemäß § 253 Abs. 2 ZPO fehle. Der Antrag baue auf unbestimmten Rechtsbegriffen auf und sage nicht in der notwendig genauen Form aus, was konkret €stören€ oder €behindern€ der Einigungsstelle bedeuten solle.
Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Der Betriebsrat als Organ könne es in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren bereits nicht verlangen, dass individual-rechtliche Maßnahmen unterlassen werden. Dieses vom Betriebsrat verfolgte Ziel sei aber ein individual-rechtliches. Es betreffe primär das Verhältnis zwischen dem jeweiligen Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin. Ferner sei der Antrag als Globalantrag unbegründet. Es könne nicht sein, dass der Arbeitnehmer ehrverletzende oder strafrechtlich relevante Äußerungen in der Einigungsstelle tätigt und die Arbeitgeberin nicht dagegen vorgehen dürfe. Außerdem würden auch leitende Angestellte von dem Antrag erfasst.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokollerklärungen Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Die Kammer teilt nicht die Bedenken des Beschlusses des LAG München vom 21.11.2013 - 4 TaBV 61/13 € in dem gleichgelagerten Verfahren des Betriebsrats der Filiale U-Stadt.
a) Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist noch von dem ursprünglichen Beschluss des Betriebsrats vom 03.12.2012 (Bl. 10 d.A.) gedeckt. Der betroffene Beisitzer war während des gesamten ersten Rechtszuges als Beteiligter zu 3. am Verfahren beteiligt. Der ihn betreffende Vorgang ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch maßgebliche Grundlage des Beschwerdeverfahrens. Die Umstellung von einem Unterlassungs- auf einen Feststellungsantrag und die Erweiterung auf alle evtl. zukünftigen Einigungsstellenbeisitzer entspricht der tatsächlichen Veränderung der Tatsachenlage im Verlauf des Verfahrens. Sie stellt damit gemäß § 264 ZPO im verfahrensrechtlichen Sinne keine Antragsänderung dar, ist zumindest aber sachdienlich nach § 87 Abs.2, § 81 Abs. 3 ArbGG; wesentliche Entscheidungsgrundlage bleibt der ursprüngliche Tatsachenstoff (vgl. BAG 15.03.11, 1 ABR 112/09, AP Nr. 74 zu § 80 BetrVG 1972). Wieweit anlässlich der Einlegung der Beschwerde der Betriebsrat einen erneuten Beschluss gefasst hat, ist nicht vorgetragen, aber auch entbehrlich.
b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 ZPO.
Da nun nur noch ein Feststellungsantrag gestellt ist, verliert die Abgrenzung zum Vollstreckungsverfahren ihr Gewicht. Es ist deshalb unbedenklich, wenn zunächst an die gesetzlichen Begriffe des § 78 BetrVG angeknüpft wird und dann konkrete Handlungen, nämlich das Androhen oder Einleiten von Kündigungsmaßnahmen € beschrieben werden. Anders als in der Entscheidung des LAG München liegt hier den Anträgen nicht die Formulierung €Drohung mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen€ zugrunde.
c) Der Antragsteller macht geltend, in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt zu sein. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2. nimmt der Antragsteller hier nicht in der Sache individual-rechtliche Rechtspositionen der (potentiell) betroffenen Beisitzer wahr.
Der Betriebsrat ist in dieser Hinsicht in eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Rechten verletzt, die mit einem Unterlassungsanspruch geschützt werden können. Die Einrichtung und Durchführung einer Einigungsstelle gehört wesentlich zu den gesetzlichen Instrumenten, die dem Betriebsrat zur Verfügung stehen, um Meinungsverschiedenheiten mit dem Arbeitgeber über mitbestimmungspflichtige Tatbestände, hier die Arbeitszeitregelung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BetrVG, zu regeln. Wird ein vom Betriebsrat benannter Beisitzer bei der Ausübung dieser Tätigkeit durch den Arbeitgeber unzulässig gestört oder behindert, sind damit zugleich auch die Rechte des Betriebsrats betroffen (vgl. bzgl. Abmahnungen Hess. LAG vom 4.2.2013, 16 TaBv 261/12, ArbR Aktuell 13, 246; LAG Berlin-Brandenburg vom 02.01.12, 10 Ta 1993/11, LAGE § 2 ArbGG Nr. 53).
d) Es besteht auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO. Vorfragen oder einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses können nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wohl aber einzelne Rechte, Pflichten oder Folgen (vgl. nur Zöller-Greger ZPO 30. Aufl. § 256 Rn. 3). Im Betriebsverfassungsrecht sind etwa Feststellungsklagen über den Umfang von Mitbestimmungsrechten üblich. Die Frage, ob die Beteiligte zu 2. betriebsfremde Beisitzer einer Einigungsstelle, die in einer anderen Filiale in einem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu 2. stehen, infolge der Ausübung ihrer Beisitzertätigkeit bei der Filiale 719 in A-Stadt kündigungsrechtlich sanktionieren darf, ist nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage, sondern betrifft konkret die betriebsverfassungsrechtliche Funktion des Einigungsstellenverfahrens nach § 76 BetrVG als Instrument der Konfliktlösung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, speziell auch den von der Beteiligten zu 1. geltend gemachten Grundsatz der freien Beisitzerwahl. Sie ist daher einer Klärung nach § 256 ZPO zugänglich.
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben, wenn dem subjektiven Recht des Antragstellers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (etwa Zöller-Greger § 256 Rn. 7). Die verfahrensrechtlichen Anforderungen unterscheiden sich insoweit von denen des materiellen Unterlassungsanspruchs, der analog § 1004 BGB eine konkrete Wiederholungsgefahr verlangt; diese beiden Aspekte sind in den Schriftsätzen der Beteiligten nicht immer klar getrennt.
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es sich um einen nur 3-köpfigen Betriebsrat in einer kleinen Filiale handelt und nachvollziehbar Anlass bestehen kann, externen Sachverstand in Einigungsstellenverhandlungen beizuziehen, beispielsweise bei den Themen Arbeitszeit oder EDV. Die Problematik würde selbst dann auftreten können, wenn etwa ein Beisitzer von der benachbarten Filiale O-Stadt benannt würde. Da die Beteiligte zu 2 ausdrücklich an ihrer Rechtsauffassung betreffend Loyalitätspflichten festhält, kann eine ähnlich gelagerte Situation schon in kurzer Zeit wieder auftreten. Von dem Beteiligten zu 1. gewünschte Besitzer können sich durch das Verhalten der Beteiligten zu 2. gegen den ehemals Beteiligten zu 3. daran gehindert sehen, die Aufgabe zu übernehmen. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, ist eine rechtskräftige gerichtliche Klärung erst im Verlauf eines Einigungsstellenverfahrens nicht zu erreichen.
2. Der Antrag ist auch begründet. Die Kammer hält nach erneuter Überprüfung an ihrer Rechtsauffassung, wie sie bereits in dem Beschluss 11 TaBVGa 14/13 dargestellt ist, fest.
Lediglich im Tenor hat die Kammer insoweit den von der Beteiligten zu 2. problematisierten Begriff der €Meinungsäußerung€ durch den bloßen Begriff der €Äußerung€ ersetzt. Gemeint ist jede Erklärung, die sich auf Inhalte einer möglichen zu treffenden Regelung bezieht.
Bereits in dem Beschluss 11 TaBVGa 14/13 hat die Kammer eine deutliche Abgrenzung vorgenommen, wie weit unter kündigungsrechtlichen Gesichtspunkten die arbeitsvertragliche Stellung des Beisitzers und dessen betriebsverfassungsrechtliche Stellung zu trennen sind. Zur arbeitsvertragsrechtlichen Seite der Fragestellung gehört, wie weit der Beisitzer für die Ausübung einer Nebentätigkeit als Beisitzer in Einigungsstellen anderer Filialen einer Nebentätigkeitsgenehmigung bedarf, weil er insoweit (auch) in eigenem wirtschaftlichen Interesse tätig wird, ferner wie weit durch derartige auswärtige Tätigkeiten die Arbeitszeiteinteilung an seiner eigenen Filiale stört. Hätte sich die Beteiligte zu 2. in ihren Anträgen nach § 103 BetrVG auf diese Aspekte beschränkt, wären betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bezüglich des Einigungsstellenverfahrens selbst nicht betroffen. So betrifft die von der Bet. zu 2 vorgelegte Entscheidung des LAG München vom 14.12.2012, 4 TaBVGa 12/12 (Bl. 80 ff. d.A.) eben nur den Aspekt der Teilnahme an den Sitzungen bzw. der Freistellung von der Arbeitseinteilung. Das LAG Rheinland-Pfalz hat in dem Verfahren nach § 103 BetrVG maßgeblich auf die fehlende Genehmigungsfähigkeit einer gewerblichen Nebentätigkeit, die zusätzliche Vergütungsansprüche gerade gegen den Arbeitgeber begründet, abgestellt. Beide genannten Entscheidungen berühren gerade nicht die Frage, ob und in welcher Weise die Tätigkeit der Einigungsstelle als ganze betroffen ist, wenn der Arbeitgeber konkrete Äußerungen eines Beisitzers zitiert und zum Gegenstand individualrechtlicher Verfahren macht.
Durch die Bestellung zum Beisitzer in einer Einigungsstelle und deren Annahme kommt zwischen dem Beisitzer und dem Arbeitgeber kraft Gesetzes ein betriebsverfassungs-rechtliches Schuldverhältnis zustande (BAG 27.07.94, 7 ABR 10/93, AP Nr. 4 zu § 76 a BetrVG 1972). Im Rahmen dieses betriebsverfassungsrechtlichen Schuldverhältnisses hat der Arbeitgeber auch das Tätigwerden von betriebsfremden dritten Personen zu dulden. Ein €Veto-Recht€ des Arbeitgebers gegen bestimmte Personen als Beisitzer der Einigungsstelle sieht das Gesetz nicht vor. Selbst in gravierenden Fällen kann der Arbeitgeber nur unter ganz besonderen Umständen vom Betriebsrat verlangen, eine bestimmte Person nicht als Beisitzer zu benennen (vgl. etwa LAG Hamburg 15.11.2011, 1 TaBV 15/11, jurisPR ArbR 37/2012 Nr.13 = BAG 7 ABR 36/12). Vorliegend hat die Beteiligte zu 2 auf betriebsverfassungsrechtlicher Ebene auch gar nicht versucht, etwa durch einen Antrag an das Arbeitsgericht, der Bestellung des ehemals Beteiligte zu 3. als Beisitzer zu widersprechen.
Allerdings kommt dieses besondere betriebsverfassungsrechtliche Schuldverhältnis erst mit der Annahmeerklärung durch den Beisitzer zustande. Insofern mag durchaus erwogen werden, ob der Streit über das €ob€ der Teilnahme an den Sitzungen der Einigungsstelle ausschließlich im Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Beisitzer zu klären ist. Denn insofern liegt es im Verantwortungsbereich des Beisitzers, ob er seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis und der Übernahme der Beisitzertätigkeit in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht miteinander zu vereinbaren vermag. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Fragestellung, dass die Beteiligte zu 2. vorliegend die inhaltlichen Verhandlungspositionen des ehemals Beteiligten zu 3. in der Einigungsstellenverhandlung selbst durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung zu sanktionieren versucht hat.
Für die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit von Betriebsratsmitgliedern gilt, dass zwischen ihrer Funktion als Arbeitnehmer und ihrer Funktion als Betriebsratsmitglied zu trennen ist. Ein eventuelles Fehlverhalten bei Ausübung des Betriebsratsamtes kann auf individual-rechtlicher Ebene nur dann einen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, wenn zugleich eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten vorliegt (etwa BAG 15.7.92, 7 ABR 466/91, AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung). Lediglich in besonders schwerwiegenden Fällen kann ein Pflichtenverstoß aus der Betriebsratstätigkeit auf das Arbeitsverhältnis €durchschlagen€. Diese Beurteilung gilt auch für die Durchführung von Einigungsstellenverfahren, wenn wie üblich Mitglieder des örtlichen Betriebsrats selbst zu Mitgliedern der Einigungsstelle bestellt sind. Entsprechendes hat aber auch zu gelten, wenn ein betriebsfremder Beisitzer zugleich in einem Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber steht. Dass der ehemals Beteiligte zu 3. insoweit auch wiederum Mitglied des Betriebsrats einer anderen Filiale, nämlich in T-Stadt, ist, bleibt bezüglich der Pflichtenstellung rechtlich unerheblich. Hinsichtlich ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung ist es, wie auch die Beteiligte zu 2. schriftsätzlich ausgeführt hat, gerade Aufgabe der Einigungsstelle, die zwischen Arbeitgeber und Belegschaft tatsächlich bestehenden Interessengegensätze im Wege der Verhandlung zu einem Ausgleich zu bringen. Für die benannten Beisitzer der Einigungsstelle gilt daher gerade das Prinzip der Parteilichkeit (etwa BAG 11.11.97, 1 ABR 21/97, AP Nr. 1 zu § 36 BDSG; Bertzbach Anm. zu LAG B-Stadt vom 15.11.2011, juris PR-ArbR 97/2012 Nr. 3). Es folgt gerade aus Sinn und Zweck des Einigungsstellenverfahrens, dass die Arbeitgeberin sich auch mit Positionen und Forderungen auf sachlicher Ebene auseinanderzusetzen hat, die im diametralen Gegensatz zu ihrem eigenen wirtschaftlichen oder organisatorischen Konzept stehen. Dass die eine oder andere Betriebspartei nicht völlig €überzogene€ oder unausgewogene Verhandlungspositionen tatsächlich durchsetzen kann, wird durch die starke Stellung des zur Neutralität verpflichteten Einigungsstellenvorsitzenden gewährleistet. Nach dieser gesetzlichen Konzeption der Funktion einer Einigungsstelle kann nicht angenommen werden, dass das Vertreten einer bestimmten inhaltlichen Verhandlungsposition zugleich die rechtliche Qualität einer Verletzung arbeitsvertraglicher Loyalitätspflichten erlangen kann. Loyalitäts- oder Rücksichtnahmepflichten können als vertragliche Nebenpflichten insbesondere dahingehend bestehen, das Ansehen oder die Interessen der Arbeitgebers durch Äußerungen gegenüber Dritten oder in der Öffentlichkeit nicht zu schädigen (etwa BAG 23.10.08, 2 AZR 483/07, AP Nr. 218 zu § 626 BGB; Schaub Arbeitsrechtshandbuch 14. Aufl. § 53 Rn. 29). Eine derartige Situation liegt hier jedoch nicht vor. Der ehemals Beteiligte zu 3. hat seine Äußerungen im Rahmen eines gesetzlich vorgesehenen und nichtöffentlichen Streitschlichtungsverfahrens gemacht. Die von der Arbeitgeberin beanstandeten Forderungen, nämlich Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto und Streit um die Zahl der arbeitsfreien Samstage, betrafen ausschließlich die sachlichen Inhalte der zu verhandelnden Betriebsvereinbarung.
Auch der Umstand, dass der ehemals Beteiligte zu 3. nicht in seiner Funktion als Betriebsratsmitglied €für den eigenen Betrieb€, sondern als außenstehender Dritter in der Einigungsstelle verhandelt hat, vermag nicht dazu zu führen, dass im Hinblick auf die arbeitsvertraglichen Loyalitätsverpflichtungen andere Maßstäbe anzulegen wären. Das Arbeitsgericht Trier aaO. hat demgegenüber auch im eigenen Unternehmen strengere Loyalitätsverpflichtungen angenommen; die Beschwerdeentscheidung des LAG Rheinland-Pfalz hat das aber nicht aufgegriffen.
Die Beteiligte zu 2. hat jedoch in ihren Anträgen sowohl gegenüber dem Betriebsrat der Filiale T-Stadt als auch gegenüber dem Arbeitsgericht Trier deutlich herausgestellt, dass der ehemals Beteiligte zu 3. in der Einigungsstellenverhandlung Positionen vertreten bzw. Forderungen erhoben habe, die den Unternehmensinteressen der Beteiligten zu 2. erheblich entgegenstünden. Sowohl in dem Anhörungsverfahren gegenüber dem Betriebsrat als auch in dem Zustimmungsersetzungsverfahren beim Arbeitsgericht sind lediglich die Tatsachen relevant und insoweit vorzutragen, die geeignet sein sollen, rechtlich einen Kündigungsgrund zu begründen. Daraus folgt umgekehrt, dass die Beteiligte zu 2. gerade diesen Sachverhaltselementen maßgebliche kündigungsbegründende Wirkung beigemessen hat. Zwar ist richtig, dass mehrfach formuliert wurde, dadurch solle nur ein Loyalitätskonflikt €verdeutlicht€ werden. Andererseits steht dem gegenüber, dass in den Anhörungen an den Betriebsrat die Beteiligte zu 2. diese Ausführung unter einer eigenständigen arabischen Gliederungsziffer aufgeführt hat. Insofern hat die Beteiligte zu 2. deutlich gemacht, dass diesen Ausführungen eigenständiges Gewicht zukommen sollte. Im Übrigen ist bei der Entscheidung über einen Antrag wegen Arbeitsvertragspflichtverletzungen nach § 103 BetrVG maßgeblich eine Interessenabwägung vorzunehmen, wie weit die vorgehaltenen Vertragsverletzungen gegenüber dem gesetzlichen Bestandsschutz als Funktionsträger überwiegen. Insofern kam dem Gewicht der von der Beteiligten zu 2. herangezogenen Loyalitätspflichtverletzung rechtserhebliche Bedeutung zu. Damit hatten die Ausführungen der Beteiligten zu 2. nicht nur €illustrierende€ Bedeutung, vielmehr wurde gerade der Umstand, dass der Beteiligte zu 3. sich als Beisitzer in einem bewussten und kämpferischen Interessengegensatz zu seinem Arbeitgeber begeben hatte, als schwerwiegendes Fehlverhalten charakterisiert und herangezogen.
Der Antrag scheitert auch nicht unter dem Aspekt eines sog. Globalantrages. Er ist beschränkt auf eventuell zukünftig in der Filiale 719 stattfindende Einigungsstellen. Erfasst sind Äußerungen zu den möglichen Inhalten einer Betriebsvereinbarung. Dass persönlich ehrverletzende oder gar strafbare Äußerungen insoweit keines besonderen Schutzes bedürfen, gilt auch für die Verhandlungen vor der Einigungsstelle. Eine ausreichende Abgrenzung ist nach dem Wortlaut des Entscheidungstenors aber möglich.
Soweit die Beteiligte zu 2. die Frage nach Geltung des Entscheidungstenors für leitende Angestellte aufgeworfen hat, ist zum einen davon auszugehen, dass es sich um eine hochgradig theoretische Fragestellung handelt, ob der Betriebsrat jemals in einer Einigungsstelle einen leitenden Angestellten der Beteiligten zu 2. berufen wird. Selbst wenn dies aber € etwa aufgrund dessen besonderer Sachkunde € einmal der Fall sein sollte, besteht auch in diesem Fall das rechtlich geschützte Bedürfnis des Betriebsrats, dass Beisitzer in der Einigungsstelle ungestört vor Sanktionen ihre Funktion wahrnehmen können. Diese rechtliche Begründung steht in keinem Zusammenhang mit der Abgrenzung des § 5 Abs. 3 BetrVG.
Im Ergebnis hat die Bet. zu 2 keine Sachverhalte aufgezeigt, die der umfassenden Formulierung des Beschlusstenors entgegen stehen könnten.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist zugelassen worden gemäß §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Problematik kann eine größere Zahl von Unternehmen betreffen, die überregional organisiert sind. Im Übrigen ist auch in dem Zustimmungsersetzungsverfahren LAG Rheinland-Pfalz 2 TaBV 18/13 die Rechtsbeschwerde zugelassen.
LAG Niedersachsen:
Beschluss v. 27.05.2014
Az: 11 TaBV 104/13
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