Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Februar 2008
Aktenzeichen: 27 W (pat) 135/07

(BPatG: Beschluss v. 21.02.2008, Az.: 27 W (pat) 135/07)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit zwei Beschlüssen vom 5. Januar 2007 und 5. Oktober 2007, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung der Wortmarke Wasserwerkstattfür die Waren der Klasse 28 "Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit in Klasse 28 enthalten" nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, die entsprechend üblicher Begriffe wie "Autowerkstatt", "Mathe-Werkstatt", "Opern-Werkstatt" oder "PC-Werkstatt" im Sinne einer Arbeitsstätte für die Arbeit mit Wasser verständliche angemeldete Bezeichnung weise für den Verkehr lediglich darauf hin, dass die hiermit gekennzeichneten Waren zum Gebrauch am und im Wasser geeignet und bestimmt seien.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie sinngemäß beantragt, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 5. Januar 2007 und 5. Oktober 2007 aufzuheben.

Sie hält die Anmeldemarke weiterhin für schutzfähig, weil sie die beanspruchten Waren, selbst wenn diese am und im Wasser benutzt würden, nicht unmittelbar beschreibe. Ihren Hilfsantrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung hat sie mit Schriftsatz vom 15. Februar 2008 zurückgenommen und um Entscheidung im schriftlichen Verfahren gebeten.

II Die nach § 66 MarkenG zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt. Die Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.

Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die angemeldete Bezeichnung nach § 37 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels jeglicher Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen, weil sie selbst unter Zugrundelegung des gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) nicht geeignet ist, von den Abnehmern der beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (st. Rspr., vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721 - Unter Uns). Die durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) Abnehmer werden in der Kennzeichnung nämlich keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren aus einem bestimmten Unternehmen sehen, weil sie nur einen für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt hat (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153 - marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - Cityservice; BGH, GRUR 2001, 162, 163 m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Soweit die Anmelderin sich in ihrer Beschwerdebegründung dagegen wendet, dass nach der Ansicht der Markenstelle bereits ein "im Vordergrund stehender Begriffsinhalt" für die Verneinung der Unterscheidungskraft ausreicht, verkennt sie offensichtlich die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung, aus welcher diese Formulierung stammt und welche die Markenstelle ihren Ausführungen zutreffend zugrunde gelegt hat.

Auch der weitere Einwand der Anmelderin, die Markenstelle habe den angemeldeten (Gesamt-) Begriff unzulässig "zerpflückt" und sich hierbei an bekannten bereits bestehenden Begriffsbildungen orientiert, ist rechtsirrig; denn wenn, wie auch die Anmelderin nicht in Abrede stellt, es bereits vergleichbare Begriffsbildungen gibt, welche der Verkehr in einer bestimmten Art und Weise versteht, entspricht es sicherer sprachwissenschaftlicher Erkenntnis, dass die angesprochenen Verkehrskreise eine entsprechend gebildete Wortkombination, auch wenn sie - worauf es ohnehin nicht ankommt - lexikalisch bislang (noch) nicht verzeichnet ist, in gleicher Weise spontan, also gerade ohne jede analysierende Betrachtung, verstehen. Dass die angemeldete Bezeichnung "Wasserwerkstatt" vom Durchschnittverbraucher, auf den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung allein abzustellen ist und an dessen Intelligenz und Sprachvermögen keine zu geringen Anforderungen zu stellen sind, aber nur analog den von der Markenstelle genannten bestehenden Begriffsbildungen ohne jegliches weitere Nachdenken verstanden werden wird, liegt bei verständiger Betrachtung auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Zutreffend hat die Markenstelle auch festgestellt, dass die in dieser Weise unmittelbar verständliche Wortkombination in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren vom überwiegenden Teil der angesprochenen Verkehrskreise, bei dem es sich um alle inländischen Verbraucher handelt, nur als schlichter Sachhinweis darauf verstanden werden wird, dass diese aus dem Spiel- und Sportbereich stammenden Waren der spielerischen oder sportlichen Betätigung am und im Wasser dienen können. Hierfür spricht auch der von der Markenstelle durch entsprechende Belege nachgewiesene Umstand, dass die angemeldete Bezeichnung bereits von unterschiedlichen Anbietern zur Sachbeschreibung von spielerischen und sportlichen Betätigungen, die den vorliegend von der Anmelderin beanspruchten Waren entsprechen, verwendet wird. Da es, wie die Markenstelle in ihrem Erstbeschluss zutreffend näher ausgeführt hat, es nicht nur zahlreiche Spiele, Spielzeuge und Sportgeräte gibt, die auf eine solche Verwendung im und am Wasser spezialisiert sind, sondern hierzu auch rein handwerkliche Produkte gehören, die - was zur Verneinung einer Schutzfähigkeit ausreicht - unter die im Warenverzeichnis genannten Oberbegriffe fallen, sind die für eine Eintragung der angemeldeten Wortmarke für die beanspruchten Waren erforderliche Mindestanforderungen an die Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht erfüllt.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.

Dr. van Raden Kruppa Schwarz Fa






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Beschluss v. 21.02.2008
Az: 27 W (pat) 135/07


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