Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 7. Dezember 2009
Aktenzeichen: I-24 U 89/09

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 07.12.2009, Az.: I-24 U 89/09)

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung im Beschlussverfahren (§ 522 Abs. 2 ZPO) zurückzuweisen. Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu den Gründen binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses schriftsätzlich Stellung zu nehmen.

2. Der für den 15. Dezember 2009 vorgesehene Senatstermin entfällt.

Gründe

I. Das Rechtsmittel hat keine Erfolgsaussicht, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat den beklagten Rechtsanwalt im Ergebnis zu Recht zur Rückzahlung des geleisteten Strafverteidigerhonorars (11.500,00 EUR nebst Zinsen und Kosten) verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine dem Beklagten günstigere Entscheidung.

1. Zutreffend ist die Rechtsauffassung des Landgerichts, der Beklagte habe keinen vertraglichen Anspruch auf das am 08. August 2007 vereinbarte Pauschalhonorar (16.500,00 EUR), das der Strafverteidigung des in der Zeit vom 12. Mai bis 04. Dezember 2007 in vier verschiedenen Straf- und Ermittlungsverfahren inhaftierten Sohnes der Kläger (künftig: Sohn) dienen sollte. Dieses unstreitig nur mündlich gegebene Honorarversprechen ist unwirksam, soweit es die gesetzliche Vergütung übersteigt, § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG (in der hier noch maßgeblichen, bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, künftig: RVG a.F.). Nach dieser Bestimmung ist ein solches Honorarversprechen nur verbindlich, wenn der Mandant es dem Rechtsanwalt in schriftlicher Form (§ 125 BGB) erteilt. Diese Grundsätze gelten auch, wenn es sich bei der hier umstrittenen Vereinbarung (nur) um einen Schuldbeitritt der Kläger handeln sollte (vgl. BGH NJW 1991, 3095, 3098 sub III.3b). Als im Januar 2008 die vier hier umstrittenen Mandate vorzeitig beendet wurden, blieb die gesetzliche Vergütung unstreitig hinter der Vergütung auf der Grundlage des mündlich erteilten Honorarversprechens zurück.

2. Im Ergebnis richtig ist auch die Rechtsauffassung des Landgerichts, die auf der Grundlage der mündlichen Vereinbarung am 14. August 2007 und Ende September 2007 erbrachten Teilzahlungen in Höhe von (6.500 EUR + 5.000 EUR) 11.500,00 EUR könne der Beklagte auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 RVG a. F. behalten.

a) Nach dieser Bestimmung kann der Rechtsanwalt auch bei formunwirksamer Honorarvereinbarung die gesetzliche Vergütung überschreitende Leistungen behalten, wenn sie der Zahlungspflichtige "freiwillig und ohne Vorbehalt", nämlich in Kenntnis der Gebührenüberschreitung geleistet hat. Das Gesetz geht nämlich davon aus, dass solche Honorarschuldner, die unter den genannten Umständen eine formunwirksam vereinbarte Honorarverbindlichkeit erfüllen, nicht schutzwürdig sind (vgl. BGH NJW 2003, 819, 821 sub Nr. II.3a,cc; NJW 2004, 2818, 2819 jew. m. w. N.; Senat MDR 2009, 654 = OLGR Düsseldorf 2009, 226; vgl. auch Senat OLGR Düsseldorf 2000, 228).

b) Es kann nicht festgestellt werden, dass die Kläger zu den Leistungszeitpunkten (14. August 2007 und Ende September 2007) wussten, dass das von Ihnen geleistete Honorar in Höhe von 11.500,00 EUR die gesetzliche Vergütung übersteigen werde.

aa) Ob ein vereinbartes Pauschalhonorar die gesetzliche Vergütung überschreitet, ergibt sich erst aus einem Vergleich der gesamten gesetzlichen Vergütung mit dem gesamten vereinbarten Pauschalhonoraraufwand (künftig: Gebührenüberschreitung). Eine solche Vergleichsrechnung ist typischerweise erst dann möglich, wenn sich die Höhe der gesetzlichen Vergütung ermitteln lässt, also regelmäßig erst nach dem Ende des Mandats. Von diesem Verständnis geht auch die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 1 RVG a. F. aus, wie bereits deren Wortlaut belegt. Denn sie zielt bei einem Schriftformverstoß gerade nicht von vornherein auf die vollständige Nichtigkeit der Honorarabrede oder gar des Anwaltsvertrags ab. Vielmehr erklärt die Vorschrift zum Schutz des Auftraggebers und im Interesse einer klaren Sach- und Beweislage nur die Honorarvereinbarung insofern für unwirksam, als die in Rede stehende Vergleichsrechnung zu einer Gebührenüberschreitung führt (vgl. BGH NJW 2004, 2818, 2819 sub II.1c zur Vorgängernorm des § 3 Abs. 1 Satz 1 BRAGO; ebs. schon BGH NJW RR 2001, 493 zu dem rechtsähnlichen § 4 Abs. 1 StBGebV; Senat MDR 2009, 654).

bb) Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte den Klägern versprochen, deren Sohn zum Pauschalpreis in Höhe von 16.500,00 EUR in allen vier Strafverfahren zu verteidigen. Dieses Leistungsversprechen hatte er bis zu dem rechtskräftigen Abschluss aller Verfahren gegeben. Das umschloss erforderlichenfalls die Vertretung des Sohnes in allen vier Anklagesachen vor jeweils zwei Gerichten der Tatsacheninstanz (Amts- und Landgericht) und jeweils vor einem Gericht der Revisionsinstanz (Oberlandesgericht). Selbst die erneute Vertretung des Sohnes vor dem Berufungsgericht nach Aufhebung eines Urteils in der Revisionsinstanz und Zurückverweisung des Verfahrens wäre von dem versprochenen Honorar gedeckt gewesen. Die Kläger konnten, wie das in solchen Konstellationen regelmäßig der Fall ist (vgl. Senat aaO), deshalb im Zeitpunkt der erbrachten Vorleistungen nicht wissen, dass es im Zeitpunkt der unverhergesehenen vorzeitigen Mandatsbeendigung zu einer Gebührenüberschreitung kommen wird. Auch die vom Landgericht durchgeführte Anhörung der Kläger gibt keine Veranlassung, diese Frage abweichend zu beurteilen.

II. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren liegen vor. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO).

III. Der Senat weist darauf hin, dass die Berufungsrücknahme vor Erlass einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gemäß GKG KV 1222 S. 1 und 2 kostenrechtlich privilegiert ist; statt vier fallen nur zwei Gerichtsgebühren an (vgl. OLG Brandenburg MDR 2009, 1363).






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 07.12.2009
Az: I-24 U 89/09


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