Bundespatentgericht:
Beschluss vom 15. Juli 2002
Aktenzeichen: 30 W (pat) 176/01
(BPatG: Beschluss v. 15.07.2002, Az.: 30 W (pat) 176/01)
Tenor
Auf die Beschwerde der Anmelder werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Februar 2001 und vom 14. Juli 2001 aufgehoben.
Gründe
I.
Zur Eintragung in das Markenregister als Bildmarke angemeldet ist die Darstellungsiehe Abb. 1 am Endefür die Waren und Dienstleistungen
"Baumaterialen aus Metall; Schlosserwaren und Kleineisenwaren; Waren aus Metall, soweit in Klasse 6 enthalten; Dachbeläge und Dachrinnen aus Metall, Gitter und Gitterstäbe aus Metall, Kaminhauben aus Metall, Kunstgegenstände aus unedlen Metallen, Ritterrüstungen und Wetterfahnen aus Metall; Arbeitstische, Regale, Montageeinrichtungen, Werkzeugkästen nicht gefüllt, Serviceschränke und Servicekoffer, Schraubstöcke, ausziehbare Arbeitsplatten, Regalwannen, Stützfüße und Schlauchhalterungen jeweils aus Metall; tierärztliche Instrumente und Apparate, insbesondere Operationstische und deren Teile; Metallbau und Metallbearbeitung, Feinblechverarbeitung, Bauspenglerei und Montage von Blitzschutzanlagen".
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Zeichen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Der Wortbestandteil "Blech & Technik" werde als beschreibende Angabe aufgefaßt, die grafischen Gestaltungselemente seien werbeüblich und zu wenig phantasievoll, um die Schutzfähigkeit begründen zu können; die an sich schutzfähigen Namenszusätze träten nicht unübersehbar hervor.
Die Anmelder haben Beschwerde eingelegt. Sie halten mit näheren Ausführungen die angemeldeten Marke in ihrer Gesamtheit insbesondere auch wegen der Namenszusätze für schutzfähig.
Die Anmelder beantragen, die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Eintragung der angemeldeten Marke stehen die absoluten Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.
Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. zB BGH BlPMZ 2001, 398 - LOOK mwN). Nach diesen Grundsätzen ist die angemeldete Kombinationsmarke in ihrem Gesamteindruck, der den Schutzumfang zugleich bestimmt und beschränkt, unterscheidungskräftig (BGH GRUR 1991, 136 - NEW MAN; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl).
Zwar enthält die Marke mit den Wörtern BLECH und TECHNIK Bestandteile, die für sich genommen dazu geeignet sein könnten, einige der beanspruchten Waren und Dienstleistungen konkret zu beschreiben; das kaufmännische &-Zeichen anstelle des Wortes "und" wird in Werbetexten viel benutzt und ist daher nicht so ungewöhnlich, daß es der angemeldeten Marke Originalität verschaffen könnte (vgl BPatGE 24, 235, 239 - E&J). Auch kann davon ausgegangen werden, dass das Schriftbild von BLECH & TECHNIK mit einfachen, werbeüblichen, grafischen Mitteln gestaltet ist, was für sich genommen als Herkunftshinweis nicht ausreicht (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK).
Die angemeldete Marke enthält darüberhinaus aber die Angaben rainer urban thomas zenzinger. Hierbei handelt es sich um die Namen der Anmelder, für die Schutzhindernisse nicht festgestellt werden können. Die Angaben rainer urban thomas zenzinger treten zwar in der Größe des Schriftgrades hinter den Bestandteilen BLECH & TECHNIK zurück; darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn maßgebend ist der Gesamteindruck, den die angemeldete Marke vermittelt (vgl BGH GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN). Beim Zusammentreffen von schutzfähigen mit schutzunfähigen Markenbestandteilen ist es deshalb nicht erforderlich, daß der schutzfähige Teil in der Marke dominiert; er hat lediglich so unübersehbar hervorzutreten, daß er noch als betrieblicher Herkunftshinweis erkannt werden kann und der Verkehr nicht zur Auffassung gelangen muß, die Marke bestehe ausschließlich aus einer schutzunfähigen Angabe (vgl Althammer/Ströbele MarkenG 6. Aufl § 8 Rdn 145 mwN). Diese Frage darf nicht nur schematisch nach den Größenverhältnissen der einzelnen Bestandteile beantwortet werden. Noch weniger läßt sich abstrakt und generell festlegen, welche Mindestgröße der als solcher schutzfähige Teil in einer Kombinationsmarke aufweisen muß, um der Marke insgesamt die Eintragungsfähigkeit zu verleihen. Insoweit können auch relativ zurücktretende schutzfähige Bestandteile neben dominanten schutzunfähigen Elementen die Eintragungsfähigkeit begründen (vgl BPatGE 34, 105, 107f - JOY of LEONARDO). Hierbei ist von der Möglichkeit einer sehr starken Einschränkung des Schutzumfangs zusammengesetzter Marken auszugehen, der keineswegs stets auf den hervorgehobenen Markenteil bezogen sein muß. Vielmehr gilt der Grundsatz, daß der Gesamteindruck einer Kombinationsmarke nicht von kennzeichnungsschwachen oder gar schutzunfähigen Elementen geprägt wird, auch wenn diese stark herausgestellt sind (vgl Althammer/Ströbele aaO § 8 Rdn 145 und § 9 Rdn 158, 185, 188 mwN).
Hiervon ausgehend kann nicht festgestellt werden, daß der Verkehr in der angemeldeten Kombinationsmarke kein Herkunftsunterscheidungsmittel erblicken kann. Denn die Angaben rainer urban thomas zenzinger nehmen für sich gesehen immerhin die Länge des Wortes BLECH ein. Außerdem stechen sie durch die Wiedergabe in weißen Buchstaben auf schwarzem Grund unterhalb der - in üblicher Weise - auf weißem Grund gestalteten schwarzen Buchstaben jener Bestandteile besonders hervor und werden auch dem flüchtigen Betrachter nicht verborgen bleiben.
Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist weiter die Ausgestaltung der angemeldeten Kombinationsmarke zu berücksichtigen. Auch wenn das durch den dünnen, schwarzen Rahmen um die Angaben BLECH & TECHNIK gebildete weiße Rechteck für sich betrachtet aus einer Form besteht, die zu den im allgemeinen nicht als schutzfähig erachteten einfachsten geometrischen Grundfiguren gehört (vgl Ingerl/Rohnke MarkenG 1998 § 8 Rdn 44), ist es hier doch durch die schräge Anordnung und die mit einem kleinen Abstand unterlegte schwarze Schattierung, durch die eine räumliche Wirkung erzielt wird, im Gesamteindruck nicht als bloße Umrahmung und nicht als reines Blickfang- oder Hintergrundelement anzusehen. Das durch die Anordnung der Zeichenelemente zueinander erzeugte Gesamtbild ist damit von einer gewissen Originalität, die der angemeldeten Marke einen hinreichend phantasievollen Gesamteindruck verleiht, um als betrieblicher Herkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst zu werden.
Beschränkt sich die angemeldete Marke in ihrer Gesamtheit in dieser konkreten Ausgestaltung, auf die die Anmelder bei der Geltendmachung von Rechten aus der eingetragenen Marke festgelegt sind, danach nicht auf eine reine unmittelbar beschreibende Angabe, steht der Eintragung auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht entgegen. Die angemeldete Wortfolge besteht nach den obigen Ausführungen nicht im Sinne dieser Vorschrift ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können.
Winter Voit Martens Hu Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/30W(pat)176-01.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 15.07.2002
Az: 30 W (pat) 176/01
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