Bundespatentgericht:
Beschluss vom 1. April 2003
Aktenzeichen: 33 W (pat) 46/02
(BPatG: Beschluss v. 01.04.2003, Az.: 33 W (pat) 46/02)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Dezember 2001 ist wirkungslos, soweit die Teillöschung der angegriffenen Marke wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 27 445 angeordnet worden ist.
Gründe
Mit Beschluß vom 4. Dezember 2001 hat die Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts die Teillöschung der Marke 300 52 614 wegen des Widerspruchs aus der Marke 396 27 445 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen. Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 60. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Winkler Dr. Hock Kätker Fa
BPatG:
Beschluss v. 01.04.2003
Az: 33 W (pat) 46/02
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