Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 3. Februar 2009
Aktenzeichen: 31 AR 26/09

(OLG München: Beschluss v. 03.02.2009, Az.: 31 AR 26/09)

Tenor

Sachlich zuständig ist das Oberlandesgericht.

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte, ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, behauptete Ansprüche auf Rückgewähr zuviel bezahlter Vergütungen geltend. Ihr Mahnbescheidsantrag ging am 27.12.2007 bei dem Zentralen Mahngericht ein. Der Mahnbescheid wurde am 29.1.2008 zugestellt. Nach Eingang des Widerspruchs der Beklagten am 8.2.2008 stellte die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.3.2008 den Antrag auf Abgabe der Sache an das im Mahnbescheidsantrag bezeichnete Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens. Am 30.4.2008 gingen die Akten beim Landgericht ein.

Mit Beschluss vom 2.12.2008 erklärte sich das Landgericht für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das €gem. § 16 Abs. 4 UrhWG ausschließlich zuständige€ Oberlandesgericht. Dieses Gericht lehnte die Übernahme ab und legte die Akten dem für Kompetenzkonflikte nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zuständigen Senat vor.

II.

Zuständig ist das Oberlandesgericht. Das ergibt sich bereits aus der Bindungswirkung des landgerichtlichen Verweisungsbeschlusses (§ 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO). Die Bindungswirkung tritt ausnahmsweise dann nicht ein, wenn die Verweisung unter Verletzung rechtlichen Gehörs ergangen ist oder sich so weit von der gesetzlichen Grundlage entfernt, dass sie im Hinblick auf das Gebot des gesetzlichen Richters und das Willkürverbot des Grundgesetzes nicht hingenommen werden kann (vgl. BGHZ 102, 338/341; BGH NJW 2002, 3634/3635; BayObLGZ 2003, 187/190; Zöller/Greger ZPO 27. Aufl. § 281 Rn. 17, 17a). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Verweisungsbeschluss ist, wenn nicht zutreffend, jedenfalls vertretbar und nicht etwa willkürlich.

1. Das Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 26.10.2007 hat mit Wirkung ab 1.1.2008 sowohl die Vorschriften über den materiellen Vergütungsanspruch des Urhebers für Vervielfältigungen gegen Gerätehersteller (§§ 54 ff. UrhG) als auch das im Urheberrechtswahrnehmungsgesetz geregelte Verfahrensrecht (Schiedsstelle, § 14, und gerichtliche Geltendmachung, § 16 UrhWG) geändert. Seit 1.1.2008 ist die schon bisher nach § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG (a. F.) für bestimmte Fälle bestehende erstinstanzliche ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts auf €Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b€ UrhWG erweitert. Streitfälle nach Buchstabe b (n. F.) betreffen die Vergütungspflicht nach § 54 oder § 54c UrhG.

2. Nach der Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 3 UrhWG ist § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG, also die erweiterte erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts, auf Verfahren, die am 1.1.2008 bereits beim Landgericht anhängig sind, nicht anzuwenden. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die erweiterte Zuständigkeit auf alle Verfahren anzuwenden ist, die zum Stichtag noch nicht beim Landgericht anhängig sind. Nur bereits beim Landgericht anhängige Verfahren sollten dort weiterbetrieben werden können und nicht nach der neuen Regelung vor dem Oberlandesgericht neu begonnen werden müssen (vgl. BT-Drucks. 16/1828, S. 36); auch dies sollte nach der Gesetzesbegründung der Verfahrensbeschleunigung dienen (aaO.).

3. Der Umstand, dass die Klägerin bereits bezahlte Vergütung zurückfordert, die unter der Geltung des alten Rechts (§§ 54 ff. UrhG a. F.) für Zeiträume vor dem 1.1.2008 bezahlt worden war, steht der Annahme des Landgerichts, das Oberlandesgericht sei zuständig, nicht entgegen. Die neue Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für zum 1.1.2008 noch nicht beim Landgericht anhängige Verfahren gilt bei verständiger Auslegung des Übergangsrechts auch für solche Streitigkeiten, die nach Sachverhalt und Anspruchsgrundlage im vor dem Stichtag geltenden Recht wurzeln.

a) Der Wortlaut scheint einer solchen Auslegung allerdings auf den ersten Blick zunächst entgegenzustehen. § 16 Abs. 4 Satz 1 UrhWG begründet die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts nämlich für Streitfälle nach €§ 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b€ UrhWG, also für Streitfälle nach einer Vorschrift, die ihre jetzige Fassung zum 1.1.2008 erhielt und ihrerseits auf materielle Bestimmungen im Urheberrechtsgesetz verweist (§§ 54, 54c UrhG), die ebenfalls mit Wirkung ab 1.1.2008 geändert wurden. Wäre dies als Verweisung auf € vereinfacht ausgedrückt € €Streitfälle nach neuem Recht€ zu verstehen, so gäbe es für die Übergangsvorschrift aber keinen einzigen Anwendungsfall; denn Streitfälle nach neuem Recht können zum Stichtag 1.1.2008 noch gar nicht beim Landgericht anhängig gewesen sein. Die Übergangsvorschrift, dass (nur) bereits anhängige Verfahren beim Landgericht verbleiben, liefe ins Leere, und das Landgericht wäre auch nach dem 1.1.2008 auf längere Zeit noch mit neu eingehenden Sachen befasst. Das kann der auf Verfahrensbeschleunigung bedachte Gesetzgeber nicht gewollt haben; es widerspricht auch dem allgemeinen Auslegungsgrundsatz, wonach eine sinnhafte Auslegungsalternative einer solchen vorzuziehen ist, die der Vorschrift jeglichen Sinngehalt nimmt.

b) Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für €Streitfälle nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b€ UrhWG ist vielmehr als Verweisung auf Streitfälle dieser Art zu verstehen, die nunmehr, nach der Gesetzesänderung, Streitfälle nach €Buchstabe b€ heißen, die es der Sache nach (Vergütungsansprüche gegen Gerätehersteller) aber auch schon nach altem Recht gab. Sie stellen im Übrigen eine für das Oberlandesgericht vertraute Materie dar, wurde es doch bisher schon als Berufungsgericht damit befasst. Es liegt daher auch nicht etwa die Konstellation vor, dass einem Gericht, das neue Zuständigkeiten für ein neues Recht bekommt, zugemutet würde, sich für eine Übergangszeit noch in das ihm unbekannte alte, auslaufende Recht einzuarbeiten, für das es bisher keine Zuständigkeiten gehabt hätte. Bei einer solchen, hier nicht gegebenen Konstellation könnte ein anderes Auslegungsergebnis geboten sein.

4. Die Auffassung des Landgerichts, das Verfahren sei am 1.1.2008 noch nicht bei ihm anhängig gewesen, begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dass die Klägerin den Rechtsstreit schon vor dem 1.1.2008 im Wege des Einreichens eines Mahnbescheidsantrags eingeleitet hat, steht der Würdigung des Landgerichts nicht entgegen.

a) Nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO wird bei vorgeschaltetem Mahnverfahren der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem Streitgericht anhängig. Das war hier am 30.4.2008. Dieses Datum begründet nach h. M. zugleich die Rechtshängigkeit, wobei die Rückbeziehung nach § 696 Abs. 3 ZPO auf den Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheids im Rahmen der Prüfung der Zuständigkeit außer Betracht bleibt (vgl. Zöller/Vollkommer § 696 Rn. 5, 7 m.w.N.). Für die Anhängigkeit gilt nichts anderes. Im Übrigen war hier auch die Zustellung des Mahnbescheids erst nach dem Stichtag 1.1.2008.

b) Eine im Wege der Auslegung vorgenommene €Vorverlagerung€ des maßgeblichen Tatbestandsmerkmals €Anhängigkeit beim Landgericht€ auf den (hier vor dem Stichtag liegenden) Tag der Einreichung des Mahnbescheidsantrags in den Fällen, in denen dem Streitverfahren ein Mahnverfahren vorgelagert war, erscheint zweifelhaft und dürfte im Ergebnis abzulehnen sein. Dem Gesetzgeber stand allerdings ersichtlich der Weg der Klage ohne Mahnverfahren vor Augen, in dem für innerstaatliche Sachverhalte (anders jetzt im europäischen Recht, vgl. Art. 30 EuGVVO) nach wie vor zwischen Anhängigkeit (Eingang der Klage bei Gericht) und Rechtshängigkeit (Zustellung an Beklagten, § 253 Abs. 1 Satz 1, § 261 Abs. 1 ZPO) unterschieden wird. In aller Regel werden Rechtsfolgen an die Rechtshängigkeit geknüpft. Abweichend hiervon stellt § 27 Abs. 3 UrhWG auf die Anhängigkeit ab. Der Tag der Einreichung der Klage bei Gericht soll maßgeblich sein und nicht erst die Zustellung der Klage. Überträgt man diesen Gedanken auf die € vom Gesetzgeber möglicherweise nicht bedachte € Konstellation des vorgeschalteten Mahnverfahrens, so könnte das dafür sprechen, den Tag der Einreichung des Mahnbescheidsantrags als €Anhängigkeit€ im Sinne des § 27 Abs. 3 UrhWG gelten zu lassen. Dagegen lässt sich aber anführen, dass das Mahnverfahren nach ganz herrschender Auffassung ein eigenständiges, vom Streitverfahren zu trennendes Verfahren ist, für das andere Gerichte zuständig sind. § 27 Abs. 3 UrhWG spricht nicht von €Anhängigkeit€ an sich, sondern von €Anhängigkeit beim Landgericht€. Auch bei vorgeschaltetem Mahnverfahren markiert erst der Eingang der Akten beim Streitgericht den Beginn des eigentlichen Rechtsstreits. Wenn das Gesetz auf die Anhängigkeit beim Landgericht abstellt, so ist eben diese maßgeblich, und nicht die Anhängigkeit beim Mahngericht.






OLG München:
Beschluss v. 03.02.2009
Az: 31 AR 26/09


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