Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 18. Februar 1999
Aktenzeichen: 4 U 234/98

(OLG Hamm: Urteil v. 18.02.1999, Az.: 4 U 234/98)

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 1998 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar und beschwert die Klägerin mit 20.315,65 DM (zugleich Streitwert der Beru-fung).

Gründe

(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen, mit der die Klägerin zum einen anstrebt, dem Beklagten zu untersagen, den Geltungsbereich von Wertgutscheinen, die Asylbewerbern ausgehändigt werden, auf die im Stadtgebiet Z1 ansässigen Einzelhändler zu beschränken, sofern die räumliche Bewegungsfreiheit der entsprechenden Asylbewerber über das Gebiet der Stadt Z1 hinausgeht, und zum anderen die Zahlung von 315,65 DM nebst Zinsen von dem Beklagten begehrt.

Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall der Zivilrechtsweg gegeben ist. Mangels einer ausdrücklichen Rechtswegzuweisung des Gesetzgebers ist nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird, zu entscheiden, ob eine Streitigkeit öffentlich- oder bürgerlichrechtlich ist. Die Klägerin macht hier einen Anspruch geltend, der bürgerlichrechtlicher Natur ist, wie aus ihrem Klagevorbringen, auf das maßgeblich abzustellen ist, folgt. Es soll dem Beklagten nämlich untersagt werden, Einfluß auf den Leistungswettbewerb zu nehmen, indem er die Anzahl der daran beteiligten Einzelhändler einschränkt.

Der Beklagte verstößt aber nicht gegen § 1 UWG, wenn er den Geltungsbereich der Wertgutscheine, die er gemäß § 3 Abs. 2 AsylbLG anstelle von nach Abs. 1 S. 1 dieser Vorschrift vorrangig zu gewährenden Sachleistungen ausgibt, auf den Bereich seines Stadtgebiets beschränkt.

Fraglich ist bereits, ob der Beklagte damit zu Zwecken des Wettbewerbs handelt. Ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs ist dann anzunehmen, wenn das von einer Wettbewerbsabsicht getragene Verhalten geeignet ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil eines anderen zu beeinflussen. Es steht außer Frage, daß die Maßnahme des Beklagten objektiv geeignet ist, den Absatz von Einzelhändlern, die außerhalb des Gebietes der Stadt Z1 ihren Geschäftsbetrieb haben, zu beeinträchtigen. Andererseits ist aber zu berücksichtigen, daß bei einem hoheitlichen Handeln mit privatrechtlichen Auswirkungen auf Mitbewerber wie hier nicht ohne weiteres von dem Bestehen einer Wettbewerbsabsicht ausgegangen werden kann (vgl. u.a. dazu BGH GRUR 1993, 917 ff, 919 - Abrechnungs-Software für Zahnärzte). Eine Wettbewerbsabsicht des Beklagten könnte aber zu bejahen sein, wenn er mit der Beschränkung der Abgabe der Wertgutscheine an die in seinem Stadtgebiet ansässigen Einzelhändler auch den Zweck verfolgen sollte, höhere Einkünfte aus der Gewerbesteuer zu erzielen. Der Senat braucht aber dieser Frage nicht weiter nachzugehen, da eine solche wettbewerbliche Zielrichtung im vorliegenden Fall nebensächlich wäre und die Maßnahme des Beklagten nicht als unlauter im Sinne von § 1 UWG erscheinen ließe.

Das folgt aus der Abwägung aller maßgeblichen Umstände des vorliegenden Falles. Soweit die öffentliche Hand bei ihrem Wettbewerbshandeln zugleich Aufgaben wahrnimmt, die ihr von Gesetzes wegen obliegen, kann das Unwerturteil nicht allein damit begründet werden, daß sich das Verwaltungshandeln auf den Wettbewerb auswirkt. Eine Wettbewerbshandlung der öffentlichen Hand kann erst dann nach § 1 UWG zu beanstanden sein, wenn sie zu einer Gefährdung des Wettbewerbsbestandes führt und über das Maß sachlich gebotenen Verwaltungshandelns hinausgeht (vgl. BGH a.a.O., 919 - Abrechnungs-Software für Zahnärzte).

Diese Voraussetzungen sind aber ersichtlich nicht erfüllt. So weist der Beklagte zutreffend darauf hin, daß nach der Regelung in § 3 Abs. 2 AsylbLG vorrangig Sachleistungen zu gewähren sind, es also gerade nicht dem gesetzlichen Leistungsbild entspricht, daß die jeweiligen Asylbewerber mit entsprechenden Barmitteln ausgestattet "frei" einkaufen können. Wenn der Beklagte dann anstelle dieser Sachleistungen die Leistungen in Form von Wertgutscheinen erbringt, hat er sicherzustellen, daß die Wertgutscheine dazu verwendet werden, um den notwendigen Bedarf der Asylbewerber an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheits- und Körperpflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts zu decken (vgl. § 3 Abs. 1 S. 1 AsylbLG). Diesen gesetzlichen Auftrag erfüllt er durch die beanstandete Regelung in einer Weise, die nicht über das Maß sachlich gebotenen Verwaltungshandelns hinausgeht. Der erheblichen Gefahr des Mißbrauchs der Wertgutscheine - z.B. durch den Eintausch gegen Bargeld unter Einbehalt eines Teils des Wertes durch den Einlösenden - begegnet der Beklagte dadurch, daß er durch die angegriffene Regelung die jeweiligen Einzelhändler, bei denen die Wertgutscheine eingelöst werden können, wirkungsvoll kontrollieren kann. Dabei ist es gerechtfertigt und sachlich nicht zu beanstanden, den Kreis der zu Kontrollierenden auf das Stadtgebiet von Z1 zu beschränken, damit eine entsprechende Nähe und Überschaubarkeit gegeben ist, weil dadurch die Möglichkeit mißbräuchlichen Handelns weitgehend unterbunden werden kann. Eine vergleichbar wirkungsvolle Kontrolle erscheint dagegen bei der von der Klägerin geforderten Ausdehnung des Geltungsbereichs der Wertgutscheine nicht mehr gewährleistet. Eine entsprechend effiziente Kontrolle wäre nur mit einem unverhältnismäßig höheren Verwaltungsaufwend denkbar. Im übrigen ist bei dem Verwaltungshandeln des Beklagten nicht danach zu fragen, ob es in dieser Form zwingend geboten ist, da es ansonsten über die Regeln des Wettbewerbsrechts in einem nicht zu rechtfertigenden Maße eingeschränkt würde. Maßstab ist - wie bereits dargelegt -, ob es über das sachlich gebotene Maß hinausgeht. Stellt sich dabei zwangsläufig als Nebeneffekt eine gewisse Förderung des Wettbewerbss der örtlich ansässigen Einzelhändler ein, ist das nebensächlich und vermag wegen des sachlich gerechtfertigten Grundes der Maßnahme das Handeln des Beklagten nicht als sittenwidrig erscheinen lassen.

Mangels eines Wettbewerbsverstoßes scheidet auch ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Abmahnungspauschale aus (§§ 683 Satz 1, 677, 670 BGB).

Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung (§ 546 Abs. 1 ZPO).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.






OLG Hamm:
Urteil v. 18.02.1999
Az: 4 U 234/98


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