Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. August 2004
Aktenzeichen: 14 W (pat) 310/04
(BPatG: Beschluss v. 11.08.2004, Az.: 14 W (pat) 310/04)
Tenor
Das Patent wird aufrechterhalten.
Gründe
I Die Erteilung des Patents 101 09 841 mit der Bezeichnung
"Trockenmörtel mit verbesserten Verarbeitungseigenschaften, Verfahren zu deren Herstellung, sowie deren Verwendung"
ist am 30. Oktober 2003 veröffentlicht worden.
Gegen dieses Patent ist am 30. Januar 2004 Einspruch erhoben worden, der mit Schriftsatz vom 27. Juli 2004 zurückgenommen wurde.
Die Patentinhaberinnen verfolgen ihr Patentbegehren im unveränderten Umfang und beantragen, den Einspruch als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens und der Anträge der ehemaligen Einsprechenden, wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und daher zulässig.
Nach seiner Rücknahme sind nur noch die Patentinhaberinnen am Einspruchsverfahren beteiligt; dieses ist indes von Amts wegen ohne die Einsprechende fortzusetzen (§ 61 Abs 1 Satz 2 PatG iVm § 147 Abs 3 Satz 2 PatG).
Die Prüfung der Sach- und Rechtslage durch den Senat hat nicht ergeben, daß das Patent zu beschränken oder zu widerrufen ist. Aus diesem Grunde konnte, wie im Tenor angegeben, dem Antrag der Patentinhaberinnen sinngemäß entsprochen werden.
Schröder Wagner Harrer Proksch-Ledig Fa/Na
BPatG:
Beschluss v. 11.08.2004
Az: 14 W (pat) 310/04
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