Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 20. Juni 2000
Aktenzeichen: 28 W 43/00

(OLG Hamm: Beschluss v. 20.06.2000, Az.: 28 W 43/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 11.988,20 DM.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der als Polizist in der C tätig war, und dessen Ehefrau reisten am 6.10.1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide beantragten, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. Der ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde dem Antragsteller am 05.09.1994 zugestellt. Er beauftragte daraufhin den Antragsgegner mit der Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen. Die Klagefrist endete am 19.9.94; die von dem Antragsgegner verfaßte Klageschrift datierte vom 22.9.94 und ging am 27.9.94 beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ein. Nach Hinweis auf die Verspätung durch das Verwaltungsgericht am 13.10.1994 beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21.12.94 Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand. Die Klage des Antragstellers wurde vor dem VG Gelsenkirchen wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist mit Urteil vom 24.04.96 abgewiesen.

Die Klage seiner Ehefrau ist noch beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig; die Klage wurde als nicht verspätet angesehen, weil eine ordnungsgemäße Zustellung nicht festgestellt werden konnte. Der Antragsteller hält sich aufgrund einer befristeter Aufenthaltserlaubnis, die jeweils verlängert wurde, in Deutschland auf.

Am 20.11.1996 beauftragte der Antragsteller seine jetzige Prozeßbevollmächtigte mit der Wahrnehmung seiner Interessen, die den Antragsgegner am 29.11.1996 von der Übernahme des Mandates informierte. Dieser übersandte am 16.12.1996 seine Handakte mit der Bitte um Weiterführung des Mandates. Mit Schreiben vom 27.6.1997 meldete die jetzige Prozeßbevollmächtigte für den Antragsteller Schadenersatzansprüche an.

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf Schadenersatz wegen der Verletzung anwaltlicher Pflichten in Anspruch. Für die Klage auf Schadenersatz beantragt er Prozeßkostenhilfe. Das Landgericht Bochum hat den Antrag mit Beschluß vom 16.03.2000 zurückgewiesen, da die Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten habe. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe den Asyl-Antrag zu Recht abgelehnt; der Antragsteller sei lediglich politisch belästigt nicht aber verfolgt worden.

Der Antragsteller behauptet, daß bei rechtzeitiger Klage seinem Antrag stattgegeben worden wäre. Sein Schaden bestehe darin, daß er jeweils nur eine auf drei Monate befristete Aufenthaltserlaubnis bekomme, weswegen kein Arbeitgeber bereit sei, ihn einzustellen. Er sei auf Aushilfstätigkeiten angewiesen; es sei ihm ein monatliches Nettoeinkommen von 1.000,- DM entgangen. Er habe die Möglichkeit einer festen Stelle als Koch in Aussicht gehabt. Zum Ausgleich dafür, daß er in ständiger Ungewißheit über seine Zukunft leben müssen, weil seine Klage unanfechtbar abgewiesen sei, mache er Schadenersatz in Höhe von mindestens 50.000,- DM geltend.

Sein Schadenersatzanspruch sei auch nicht verjährt, da sein Schaden erst mit Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils entstanden sei. Außerdem habe der Antragsgegner ihn nicht über den Regreßanspruch belehrt.

Der Antragsgegner hat die Pflichtverletzung bestritten; es sei nicht klar gewesen, ob der Antragsteller überhaupt einen Wiedereinsetzungsantrag habe stellen wollen, weil eine Kontaktaufnahme nicht habe stattfinden können. Es sei nicht ersichtlich, daß dem Antragsteller ein Schaden entstanden sei, da davon auszugehen sei, daß das Verwaltungsgericht bis heute nicht über die Klage entschieden hätte, da auch über die von der Ehefrau erhobene Klage noch nicht entschieden worden sei. Es werde bestritten, daß er als Asylberechtigter anerkannt worden wäre. Die Höhe des Schadens sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Zudem berufe er sich auf Verjährung. Der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe habe die Verjährung nicht unterbrochen, da dieser nicht hinreichend substantiiert gewesen sei.

II.

I.

Der Antragsteller hat einen Anspruch aus positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages nicht dargelegt.:

1.

Der Antragsgegner hat zwar seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, als er die Klagefrist verstreichen ließ. Er war aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Mandatsverhältnisses zur umfassenden und erschöpfenden Belehrung und Beratung des Antragstellers verpflichtet.

Ein Rechtsanwalt hat zur Erfüllung der Pflichten aus dem Anwaltsvertrag die Interessen seines Mandanten nach jeder Richtung und umfassend wahrzunehmen; er hat das von dem Auftraggeber angestrebte Ziel zu klären und ihm unter dem Gesichtspunkt des gefahrlosesten und sichersten Weges (BGH NJW 1995, 2551; NJW 1993, 2799) diejenigen Schritte zu empfehlen, die zu dem erstrebten Zweck führen können. Insbesondere muß er seinen Auftraggeber vor Nachteilen bewahren, soweit diese voraussehbar und vermeidbar sind (BGH NJW 1988, 563; NJW 1992, 1159; NJW 1993, 1320; NJW 1994, 1211; NJW 1995, 449). Die Beachtung der materiellen und prozeßrechtlichen Fristen ist hierbei die ureigenste Ausgabe des Rechtsanwälte, um zu verhindern, daß allein schon wegen Zeitablaufs die Durchsetzung der Ansprüche des Mandanten nicht mehr möglich ist (Zugehör: Handbuch der Anwaltshaftung, Rz. 648); ist der Anwalt beauftragt, Rechtsmittel einzulegen, hat er sicherzustellen, daß die Rechtsmittelfrist eingehalten wird (Zugehör: a.a.O. Rz. 734).

Indem der Antragsgegner die Klagefrist verstreichen ließ, hat er sich pflichtwidrig verhalten.

2.

Ob die Pflichtverletzung kausal war für einen dem Antragsteller entstandenen Schaden sein kann, ob der Antragsteller also überhaupt richtigerweise (vgl. dazu Zugehör: a.a.O. Rz. 1101 ff m.w.N.) als Asylberechtigter anerkannt worden wäre, kann dahinstehen. Denn jedenfalls ist ein Schaden von ihm nicht hinreichend dargelegt worden:

Der geltend gemachte Verdienstausfall kann nicht abstrakt berechnet werden. Der bloße Sachvortrag, man könne als festangestellter Koch einen monatlichen Verdienst in Höhe von 1.500, -DM erzielen, reicht nicht. Er hätte darlegen müssen, zu welchem Zeitpunkt er als ehemaliger Polizist eine konkrete Arbeitsstelle als Koch und mit welchem Verdienst in Aussicht gehabt hat, die er nur deswegen nicht hat antreten können, weil er nur eine befristete Aufenthaltserlaubnis hatte.

Hinsichtlich des weiteren auf mindestens 50.000,- DM bezifferten Schadenersatzanspruches handelt es sich nicht etwa um einen materiellen Schaden; vielmehr beansprucht der Antragsteller eine billige Entschädigung in Geld als Ausgleich für angeblich erlittene gesundheitliche Beeinträchtigungen, also Schmerzensgeld. Dieses kann gemäß § 847 BGB gewährt werden im Falle einer deliktischen Haftung gemäß §§ 823 ff BGB, nicht jedoch wegen Verletzung vertraglicher Pflichten (vgl. § 253 BGB). Die Voraussetzungen einer Haftung aus unerlaubter Handlung liegen indes nicht vor, wie noch auszuführen sein wird.

3.

Der Schadenersatzanspruch des Klägers ist zudem jedenfalls verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt gemäß § 51 b BRAO 3 Jahre und beginnt mit Entstehung des Schadens oder der Beendigung des Mandats, je nachdem, welche Alternative zuerst eintritt. Maßgebend ist hier nicht das Mandatsende am 16.12.1996 sondern der bereits zu einem früheren Zeitpunkt eingetretene Schaden.

Der Schaden des Kläger ist nach der neuen Risiko-Schadens-Formel des BGH (NJW 1992, 2766; NJW 1992, 2828; NJW 1993, 2747; NJW 1996, 661; NJW 1996, 2929) entstanden, wenn sich die Vermögenslage des Geschädigten objektiv verschlechtert hat; die Verjährung beginnt schon dann, wenn der Eintritt eines ersten Schadens gewiß ist, auch wenn die weitere Schadensentwicklung noch ungewiß ist (Zugehör:a.a.O., Rz. 1234).

Bereits mit Versäumung der Klagefrist war eine als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten (vgl. BGH, NJW 1992, 2828, NJW 1994, 2822; NJW 1996, 48, 50; OLG Karlsruhe MDR 1990, 336; Senat (28 U 207/97) in OLG-Report 1998, 195 ff (betr. Berufungsbegründungsfrist); Zugehör, Die Verjährung in der Berufshaftung der Rechtsanwälte, Beil. zur NJW H. 21/1995, S. 14; Zugehör: a.a.O. Rz. 1236; vgl. auch BGH NJW 2000, 1267 "spricht viel dafür"). Von da an hatte der Kläger nämlich keine ernsthafte Möglichkeit mehr, die eigene Anerkennung als politisch verfolgter Asylant durchzusetzen.

Die von dem Antragsteller zitierte Entscheidung des BGH (NJW 2000, 1263) stützt seine Rechtsansicht, daß es auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ankäme, gerade nicht. Dort hat der BGH sogar ausdrücklich ausgeführt, daß es nahe liege, einen Schaden des Mandanten bereits mit Versäumung einer Rechtsmittelfrist anzunehmen (vgl. auch BGH NJW 2000, 1267). Auch vorliegend ist der Schaden bereits mit Versäumung der Klagefrist, die gemäß § 74 Abs. 1 AsylVfG zwei Wochen beträgt und mit Zustellung des angefochtenen Bescheides zu laufen beginnt, entstanden. Der Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wurde unstreitig am 5.9.1994 zugestellt; die am 19.9.1994 ablaufende Klagefrist wurde ebenso unbestritten versäumt. Bereits ab diesem Zeitpunkt war allein aufgrund des Fristablaufes eine Durchsetzung des von dem Antragsteller behaupteten Anspruches auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht mehr möglich. Daß der Antragsgegner noch versucht hat, die entstandenen Rechtsnachteile durch ein Wiedereinsetzungsverfahren zu beseitigen, läßt den bereits eingetretenen Schaden unberührt, zumal auch dieser Antrag verfristet war; die zweiwöchige Frist gemäß § 60 Abs. 2 und 3 VwGO, in der ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt werden muß, begann nämlich spätestens mit der Verfügung des Gerichts vom 13.10.94, mit dem auf die Verspätung hingewiesen wurde. Dennoch wurde der Wiedereinsetzungsantrag erst im Dezember 1994 gestellt.

War der Schaden des Klägers demnach bereits mit Ablauf der Klagefrist am 19.9.1994 eingetreten, war sein Schadenersatzanspruch mit Ablauf des 19.9.1997 verjährt.

Der Verjährungseinrede durch den Antragsgegner steht auch nicht ein sekundärer Schadenersatzanspruch entgegen:

Zwar hat der Anwalt, wenn er vor Ablauf der Verjährung des Primäranspruchs begründeten Anlaß hat zu prüfen, ob er dem Mandanten durch einen Fehler Schaden zugefügt hat, auf einen möglichen Schadenersatzanspruch und auf die kurze Verjährung des § 51 b BRAO hinzuweisen (BGH NJW 1985, 2250; NJW 1992, 837; zuletzt BGH NJW 2000, 1267). Diese Verpflichtung entfällt jedoch dann, wenn der Anwalt davon ausgehen darf, daß der Mandant gerade wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten wird oder auf anderem Wege sowohl über den Schadensersatzanspruch als auch dessen Verjährung Kenntnis erhalten hat (BGH NJW 1999, 2183, 2187/2188; vgl. auch NJW 2000, 1263, 1265; Zugehör: a.a.O. Rz. 1284 und Rz. 1286).

Demnach haftet der Antragsgegner nicht wegen Verletzung seiner Hinweispflichten: Der Antragsteller hatte bereits vor dem 27.6.1997 und somit mindestens drei Monate vor dem Ablauf der Primärverjährung seine jetzige Prozeßbevollmächtigte mit der Wahrnehmung seiner Interessen auch gerade dem Antragsgegner gegenüber beauftragt; mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 27.6.97 wurde dieser nämlich aufgefordert, seine Eintrittspflicht wegen der Verletzung seiner Anwaltspflichten dem Grunde nach anzuerkennen. Der Antragsteller war somit rechtzeitig vor Eintritt der Primärverjährung bereits anderweitig anwaltlich vertreten; da dieser Auftrag auch die Vertretung dem Antragsgegner gegenüber umfaßte, traf die Hinweispflicht nicht mehr den Beklagten.

II.

Der Antragsteller hat auch einen Anspruch aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB nicht hinreichend dargelegt:

1.

Dem geltend gemachten Anspruch auf Erstattung des materiellen Schadens wegen entgangenen Verdienstes steht bereits entgegen, daß das Vermögen kein von § 823 Abs. 1 BGB geschütztes Rechtsgut ist und der Beklagte kein das Vermögen des Antragstellers betreffendes Schutzgesetz im Sinn von § 823 Abs. 2 BGB verletzt hat (vgl. Palandt-Thomas: § 823 BGB, Rz. 31).

2.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld gemäß §§ 823, 847 BGB:

Der Antragsgegner hat zwar seine vertraglichen Sorgfaltspflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt. Die Verletzung von vertraglichen Pflichten als solche stellt jedoch keine unerlaubte Handlung dar (Palandt-Thomas: BGB, 58. Aufl., Einf. v. § 823 BGB, Rz.4). Grundsätzlich kann zwar ein Rechtsanwalt seinem Mandanten aus unerlaubter Handlung haften. Das setzt jedoch voraus, daß das beanstandete Verhalten des Rechtsanwaltes nicht nur gegen vertragliche Pflichten sondern auch gegen eine allgemeine Rechtspflicht verstößt (Zugehör: a.a.O. Rz. 1613). Eine Schadensersatzpflicht besteht nur dann, wenn der geltend gemachte Schaden in den Schutzbereich der verletzten Vorschrift fällt. Das ist dann der Fall, wenn es sich um Folgen handelt, die im Bereich der Gefahren liegen, um deretwillen und zu deren Abwendung die verletzte Rechtsnorm nach ihrem Zweck und ihrer Tragweite erlassen wurde. (BGH NJW 1990, 909; NJW 1990, 2057, NJW-RR 1991, 627; Zugehör: a.a.O. Rz. 1637). Der Schutzzweck einer vertraglichen Pflicht beschränkt die Haftung des Rechtsanwalts auf solche Nachteile, zu deren Abwendung er die aus dem Mandat folgenden Pflichten übernommen hat (Zugehör: a.a.O. Rz. 1076).

Der Antragsteller verlangt Ersatz des immateriellen Schadens wegen der Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens. Dieses zu schützen war jedoch nicht die Aufgabe des Antragsgegners. Diesen traf zwar die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, daß der geltendgemachte Anspruch des Antragstellers auf Anerkennung als politischer Flüchtling geprüft und - wenn ein derartiger Anspruch bestand - auch positiv beschieden wurde. Mit Abschluß des auf dieses Ziel gerichteten Anwaltsvertrages hatte der Antragsgegner jedoch nicht zugleich die vertragliche Pflicht übernommen, für das körperliche Wohlergehen seines Mandanten Sorge zu tragen; es oblag ihm nicht, psychische oder physische Begleit- oder Folgeerscheinungen wegen der nervlichen Beanspruchung, Verärgerung oder auch Verunsicherung oder Angst, die durch einen ungünstigen Verfahrensausgang verursacht werden können, zu verhindern. Damit würde man die Anforderungen, die an einen Rechtsanwalt zu stellen sind, überspannen.

3.

Zudem wäre auch ein auf die deliktische Haftung des Antragsgegners gestützter Anspruch ebenfalls verjährt:

Begründet ein schadensstiftendes Verhalten Schadenersatzansprüche sowohl aus Vertrag wie auch aus unerlaubter Handlung, so ist zwar regelmäßig jeder Anspruch bezüglich seiner Voraussetzungen und seiner Durchsetzung selbständig zu beurteilen; das gilt auch für die Verjährung. Anders ist das jedoch dann, wenn die vertragliche Haftung gesetzliche Besonderheiten aufweist, die nach ihrem Zweck eine erschöpfende Regelung darstellt und sich daher auch auf die deliktischen Ansprüche auswirkt (BGH NJW 1987, 2008; NJW 1992, 1679; NJW 1998, 2282; Zugehör: a.a.O., Rz. 1760 und Rz. 1335).

Zweck der Regelung des § 51 b BRAO ist es, den Rechtsanwalt vor einer langen Bedrohung durch Schadenersatzansprüche infolge anwaltlicher Pflichtverletzungen zu schützen, jedenfalls wenn sich ein berufstypisches Risiko verwirklicht hat (BGH NJW 1985, 2250; Zugehör: a.a.O., Rz. 1168, 1175 und 1336). Das ist bei einer bloß fahrlässigen Verletzung des Anwaltsvertrages regelmäßig anzunehmen; auch bei der Versäumung von Fristen kann mangels anderer Anhaltspunkte grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß sie auf Fahrlässigkeit beruht. Hat sich auch im vorliegenden Fall ein berufstypisches Risiko realisiert, wäre es im Hinblick auf die Intention des Gesetzgebers, das hohe Haftungsrisiko des Rechtsanwalts auszugleichen, gerechtfertigt, die Verjährungsregelung des § 51 b BRAO auf einen etwaigen Schadenersatzanspruches aus unerlaubter Handlung entsprechend anzuwenden (vgl. Rinsche: Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., Rz. I 289; Zugehör: a.a.O., Rz. 1337). Nach den obigen Ausführungen zu § 51 b BRAO wäre ein Anspruch aus § 823 BGB daher ebenfalls verjährt.

Hat die Klage daher keine hinreichenden Erfolgsaussichten, war der Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe im Ergebnis zu Recht zurückzuweisen.






OLG Hamm:
Beschluss v. 20.06.2000
Az: 28 W 43/00


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