Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Dezember 2015
Aktenzeichen: X ZR 96/14

(BGH: Beschluss v. 15.12.2015, Az.: X ZR 96/14)

Tenor

Der B. LLP wird Einsicht in die Akten des Nichtigkeitsverfahrens (5 Ni 11/12 (EP)) und der Akten des vorliegenden Berufungsverfahrens gewährt.

Von der Akteneinsicht sind folgende Teile der Akte ausgenommen:

- Schriftsatz der Klägerin vom 21. Januar 2013, Seiten 4 und 5, und dessen Anlagen 24 und 25 sowie der Schriftsatz der Klägerin vom 22. Januar 2013 und dessen Anlage 24a,

- klägerische Eingaben vom 25. Februar 2013, 5. Juni 2013, 1. Juli 2013, 19. Juli 2013, 8. November 2013 und 30. Juni 2013,

- gerichtliche Mitteilung vom 11. März 2013 und - Beschluss des Bundespatentgerichts vom 5. Juni 2013.

Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin, Teile der Akte von der Akteneinsicht auszunehmen, zurückgewiesen.

Gründe

I. Die B. LLP beantragt Einsicht in die Akten des vorliegenden Nichtigkeitsverfahrens. Die Klägerin beantragt, dass die vorstehend aufgeführten Aktenteile von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Diese Aktenteile enthielten Informationen zum Grund- und Immobilienbesitz der Klägerin und Betriebsinterna sowie über die Geschäftsbeziehungen der Klägerin zu Herrn W. , die nicht für Dritte bestimmt seien.

II. Dem Antrag auf Akteneinsicht ist teilweise mit den beantragten Einschränkungen stattzugeben.

Nach § 99 Abs. 3 PatG, der im Nichtigkeitsberufungsverfahren entsprechend anzuwenden ist, ist der Antrag auf Akteneinsicht durch andere als die Parteien des Nichtigkeitsverfahrens nicht von der zusätzlichen Darlegung eines berechtigten Interesses abhängig (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11, Rn. 3). Das kann nur dann erforderlich werden, wenn vonseiten der Parteien des Nichtigkeitsverfahrens ein entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse dargetan wird. Ein solches schutzwürdiges Interesse kann sich daraus ergeben, dass durch die Akteneinsicht geheimhaltungsbeürftige Betriebsinterna bekannt werden können (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1971 - X ZR 1/69, GRUR 1972, 331 - Akteneinsicht IX; Beschluss vom 21. Januar 2013 - X ZR 49/12, Rn. 7). Sollen insoweit lediglich bestimmte Unterlagen von der Einsicht ausgenommen werden, sind diese zudem näher zu bezeichnen (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - X ZR 84/11, Rn. 4).

Die Klägerin hat die Aktenteile näher bezeichnet, die von der Akteneinsicht ausgenommen werden sollen. Soweit diese Ausführungen zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin an Immobilien sowie zu Betriebsinterna enthalten, sind diese von der Akteneinsicht auszunehmen, da sie offensichtlich für die Beurteilung der mit der Klage geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ohne Bedeutung sind, so dass das von der Klägerin geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse überwiegt.

Anders beurteilt sich die Interessenlage jedoch, soweit die Ausfüh- rungen das Geschäftsverhältnis der Klägerin zu Herrn W. betreffen. Die Klägerin hat ihre Nichtigkeitsklage unter anderem auf eine offenkundige Vor- benutzung gestützt und sich in diesem Zusammenhang auch auf Schriftverkehr des Herr W. bezogen. In Erwiderung auf dieses Vorbringen hat die Be- klagte mit Schriftsatz vom 12. März 2013 zu den Geschäftsbeziehungen des Herrn W. zur Klägerin vorgetragen und Auszüge aus dem Online-

Handelsregister des Unternehmens Z. GmbH (Anlagen BR 12a bis 12e) vorgelegt. Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass diese Ausführungen für die Beurteilung der Patentfähigkeit von Bedeutung sein können. Zudem handelt es sich um Auszüge, die über das Online-Handelsregister erhältlich sind. Ein das Akteneinsichtsinteresse der Antragstellerin überwiegendes Geheimhaltungsinteresse kann daher insoweit nicht festgestellt werden.

Gröning Grabinski Hoffmann Schuster Kober-Dehm Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 24.09.2014 - 2 Ni 11/12 (EP) -






BGH:
Beschluss v. 15.12.2015
Az: X ZR 96/14


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