Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. Juli 2003
Aktenzeichen: 6 U 204/02
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.07.2003, Az.: 6 U 204/02)
Tenor
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
I.
Die Klägerin warb in einer Werbebeilage mit dem Titel "Achtung Preisgrätsche" für einen Sony Camcorder und einen Saba Farbfernseher unter Angabe unverbindlicher Herstellerpreisempfehlungen. Die Beklagte mahnte die Klägerin unter dem 06.06. 2002 ab, da die angegebenen Preisempfehlungen unzutreffend gewesen seien. Sie forderte die Klägerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf, mit der diese sich verpflichten sollte, "es zu unterlassen, in Zukunft bei der Werbung für Geräte der Unterhaltungselektronik im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken eigenen Preisen eine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegenüber zu stellen, wenn zum Zeitpunkt der Werbung die behauptete unverbindliche Preisempfehlung nicht oder nicht mehr besteht, wie geschehen in der aktuellen Werbebeilage mit dem Titel 'Achtung Preisgrätsche` (...)".
Die Klägerin hat daraufhin die vorliegende negative Feststellungsklage erhoben. Sie hat beantragt, festzustellen, daß ein Unterlassungsanspruch der Beklagten gegen die Klägerin entsprechend der von der Beklagten entworfenen Unterlassungserklärung nicht bestehe.
Die Beklagte hat ihr Unterlassungsbegehren im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 27.09.2002 auch auf eine weitere Werbung vom 03.06.2002 für einen Grundig Farbfernseher gestützt. Sie hat hierzu vorgetragen, die dortige Angabe einer unverbindlichen Preisempfehlung von 519,-- EUR sei unzutreffend gewesen.
Mit Urteil vom 08.11.2002 (Bl. 38 ff. d.A.) hat das Landgericht der negativen Feststellungsklage stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, in der Werbung für den Sony Camcorder und den Saba Farbfernseher sei die unverbindliche Preisempfehlung ausweislich der von der Klägerin hierzu vorgelegten Unterlagen zutreffend angegeben worden. Die weitere Werbung der Klägerin für den Grundig Farbfernseher sei in dem vorliegenden Rechtsstreit irrelevant, da das Feststellungsbegehren der Klägerin nur die Frage betreffe, ob die vorgerichtliche Abmahnung der Beklagten zum damaligen Zeitpunkt berechtigt gewesen sei. Gegen dieses Urteil hat sich die Beklagte mit ihrer Berufung gewandt.
In dem von der Beklagten zwischenzeitlich angestrengten Unterlassungsprozeß umgekehrten Rubrums hat das Landgericht Darmstadt durch Urteil vom 05.03.2003 die hiesige Klägerin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat sich das Landgericht Darmstadt auf die Werbung für den Grundig Farbfernseher bezogen; auf Grund der Beweisaufnahme stehe fest, daß es für dieses Gerät keine unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers gegeben habe. Im Hinblick auf das Darmstädter Verfahren, in dem die erste mündliche Verhandlung am 23.10.2002 stattfand, haben die Parteien den hier anhängigen Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
II.
Nach Abgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärungen war lediglich noch über die Kosten zu entscheiden. Diese Entscheidung war nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffen (§ 91 a Abs. 1 ZPO). Danach waren die Kosten der Klägerin aufzuerlegen, weil sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses voraussichtlich unterlegen gewesen wäre.
Auf der Grundlage des in dem vorliegenden Verfahren bis zu der übereinstimmenden Erledigungserklärung vorgetragenen Sachverhalts ist davon auszugehen, daß die Werbung für den Grundig Farbfernseher wegen unzutreffender Angabe der unverbindlichen Herstellerpreisempfehlung wettbewerbswidrig war (§ 3 UWG). Der Einwand der Klägerin, nicht sie habe die betreffende Werbung veröffentlicht, ist nicht geeignet, die Gründe auszuräumen, aus denen das Landgericht Darmstadt die fragliche Werbung (auch) der Klägerin zugerechnet hat.
Der eben angesprochene Wettbewerbsverstoß hat zur Folge, daß für die negative Feststellungsklage der Klägerin die Erfolgsaussicht entfallen ist. Maßgebend ist hierbei nicht erst der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Darmstadt über die Unterlassungsklage umgekehrten Rubrums. Da dieser Zeitpunkt nach dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz des vorliegenden Rechtsstreits lag, hätte die Klägerin dem durch die Verhandlung über die Leistungsklage umgekehrten Rubrums bedingten Wegfall ihres Feststellungsinteresses mit ihrer Erledigungserklärung im Berufungsverfahren noch rechtzeitig Rechnung getragen.
Die negative Feststellungsklage verlor ihre Erfolgsaussicht vielmehr schon dadurch, daß die Beklagte ihr Unterlassungsbegehren - noch im ersten Rechtszug - auch auf die wettbewerbswidrige Werbung für den Grundig Farbfernseher gestützt hat. Dieser Vorgang ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht deshalb irrelevant gewesen, weil es allein Sache des Klägers sei, den Streitgegenstand einer negativen Feststellungsklage zu bestimmen, und die Klägerin sich hier allein auf die vorgerichtliche Abmahnung und die dort angeführten Vorgänge bezogen habe.
Art und Umfang der Anspruchsberühmung sind maßgebend für den Gegenstand der negativen Feststellungsklage oder jedenfalls für das insoweit bestehende Feststellungsinteresse. Eine Feststellungsklage muß sich grundsätzlich auf ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis beziehen (vgl. BGH, WRP 1985, 212, 213 - Feststellungsinteresse I). Die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch in der Vergangenheit aufgrund damals gerügter Wettbewerbsverstöße begründet war, kann daher regelmäßig nicht in zulässiger Weise zum Gegenstand einer negativen Feststellungsklage gemacht werden. Kommt es somit auf die gegenwärtigen Verhältnisse an, so muß sich die negative Feststellungsklage an der aktuellen Anspruchsberühmung ausrichten.
Wird ein Unterlassungsbegehren ohne inhaltliche Änderung der angestrebten Unterwerfungserklärung bzw. des angestrebten Verbots auf einen weiteren (angeblichen) Verstoß gestützt, so kann mit der negativen Feststellungsklage kein begrenzter Sachverhalt zur Entscheidung gestellt werden, der diesen (angeblichen) Verstoß nicht beinhaltet. Andernfalls würde über theoretische Fragestellungen entscheiden werden, was dem Sinn und Zweck einer Feststellungsklage, Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, nicht entspräche.
Demnach war der hier erhobenen negativen Feststellungsklage schon im ersten Rechtszug die Grundlage entzogen. Bei Einbeziehung der Werbung für den Grundig-Farbfernseher ließ sich der in Abrede gestellte Unterlassungsanspruch nicht verneinen. Bei Ausklammerung dieser Werbung entfiel das Feststellungsinteresse, da das Klagebegehren der Anspruchsberühmung nicht mehr entsprach. Die gleichwohl aufrechterhaltene negative Feststellungsklage hätte abgewiesen werden müssen. Die erst im Berufungsverfahren abgegebene Erledigungserklärung der Klägerin kam zu spät.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 ZPO). Maßgebend für die getroffene Entscheidung waren die konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die das Gericht auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze bewertet hat.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.07.2003
Az: 6 U 204/02
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