Landgericht Bonn:
Urteil vom 11. Juli 2011
Aktenzeichen: 13 O 66/11

(LG Bonn: Urteil v. 11.07.2011, Az.: 13 O 66/11)

Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, das Versicherungsbüro der Klägerin in der nächsten Ausgabe von "E2" sowie der elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs unter "www. E2.de" unter "I2 Versicherungen Bausparen I3" aufzuführen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin betreibt in der I-Straße in E3 ein selbständiges Kundendienstbüro der I2 Versicherungsgruppe. Der in diesem Büro befindliche Telefonanschluss wurde bei der Beklagten angemeldet. Die Beklagte bestätigte der Klägerin unter dem 28.10.2009 die Aufnahme ihrer Eintragsdaten im Kommunikationsverzeichnis mit folgenden Informationen:

"I2 Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro I3; I-Straße, ...# E3, Tel ... ...# (...)" (Bl. ... d.A.).

Hierbei nahm die Beklagte auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen über ihr Kommunikationsverzeichnis (Anlage B #, Bl. ... d.A.) Bezug.

In der Folgezeit wurde die Klägerin sowohl in der regionalen Ausgabe von "E2" sowie unter "www.E2.de" mit dem Namen "I2 Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro I3" und der entsprechenden Telefonnummer nebst Faxnummer geführt (vgl. Anlage K #, Bl. ... d.A.). Herausgeber von "E2" sowie "www.E2.de" sind die E GmbH (E GmbH), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, sowie die S GmbH & Co. KG.

Die S GmbH & Co. KG verfasste unter dem 23.12.2010 ein Schreiben an die Klägerin. Hierin teilte sie der Klägerin mit, dass bei einem Datenabgleich festgestellt worden sei, dass der kostenfreie Standardeintrag, den der Telefonanbieter geliefert habe, nicht mit den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Telekommunikationsverzeichnisse übereinstimme. Für das nächstmögliche Printverzeichnis sei der folgende kostenfreie Standardeintrag zur Veröffentlichung vorgesehen: "I3 Versicherung, I-Straße, Telefonnummer ...#, Fax ...#." Es erfolge gleichzeitig eine Übernahme in die Onlineverzeichnisse "www.E2.de" sowie www.E4.de (Bl. ... des Parallelverfahrens 13 O 37/11). Diesem Schreiben widersprach die Klägerin mit Schreiben vom 13.01.2011 (Anlage K #, Bl. ... d.A.). Dennoch wurde die Klägerin kurze Zeit später in der elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs mit dem Namen "I3 Versicherungen" geführt. Unter dem Suchbegriff "I2" ist die Klägerin, wie auch andere Kundendienstbüros im Bereich E3, nunmehr in der elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs nicht mehr zu finden; dort ist nur noch die Geschäftsstelle der I2 in der T-Straße aufgeführt. Die Klägerin wandte sich daraufhin gemeinsam mit der I2 unter dem 25.01.2011 an die Beklagte und forderte diese dazu auf, dafür Sorge zu tragen, dass das Versicherungsbüro im elektronischen Telefonbuch sowie in der nächsten Printausgabe des Telefonbuchs wieder unter "I2 Versicherungen Bausparen I3" aufgeführt wird. Nachdem hierauf zunächst keine Reaktion erfolgte, leitete die Klägerin ein einstweiliges Verfügungsverfahren (Landgericht Bonn 13 O 37/11) ein, auf dessen Akteninhalt vollumfänglich Bezug genommen wird. Aufgrund eines dortigen Antrags der Beklagten wurde sodann die nunmehr streitgegenständliche Hauptsacheklage erhoben.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei gemäß § 45m TKG dazu verpflichtet, die begehrte Eintragung zu bewirken. § 45m TKG werde ergänzt durch § 104 TKG. Der gemäß §§ 45m, 104 TKG einzutragende Name erfasse alle Namen gemäß § 12 BGB. Damit sei nicht nur der bürgerliche Name einer Person gemeint, sondern auch die handelsrechtliche Firma sowie Geschäftsbezeichnungen nach § 5 Abs. 1, 2 MarkenG. Der Name ihres Versicherungsbüros laute "I2 Versicherungen Bausparen I3", wobei es sich um eine Geschäftsbezeichnung nach § 5 MarkenG handele. Dass dieser Name nicht im Versicherungsvermittlerregister und im Gewerberegister eingetragen sei, liege daran, dass dort eine geschäftliche Bezeichnung nicht eintragungsfähig sei. Die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Rechtsprechung von EuGH und BVerwG verfange nicht, denn § 47 TKG, zu welchem diese Rechtsprechung erging, habe einen anderen Regelungsgehalt.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Veränderung des eingetragenen Namens stelle eine Namensleugnung und damit einen Verstoß gegen § 12 BGB dar. Nach § 45m Abs. 1 TKG habe sie einen Anspruch auf Aufnahme in ein allgemeines Telefonverzeichnis. Ein solches allgemeines Telefonverzeichnis stelle nur "E2" dar. Diese Auffassung vertrete jedenfalls die Bundesnetzagentur zu § 78 Abs. 2 Nr. 2 TKG. Die Beklagte genüge dem Anspruch aus § 45m Abs. 1 TKG nicht, wenn die Klägerin sie nur in ihre eigene interne Datenbank aufnehme. Zwar ergebe sich aus § 45m TKG nicht zwingend, dass die Klägerin auch im elektronischen Telefonbuch geführt werden müsse. Das gedruckte Telefonbuch und das elektronische Telefonbuch müssten jedoch den gleichen Inhalt haben, andernfalls werde der Verkehr irregeführt. Darüber hinaus ergebe sich der geltend gemachte Eintragungsanspruch auch aus den AGB der Beklagten.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte dazu zu verpflichten, das Versicherungsbüro der Klägerin in der nächsten Ausgabe des Telefonbuchs sowie der elektronischen Ausgabe des Telefonbuchs unter "E2.de" unter "I2 Versicherungen Bausparen I3" aufzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin betreibe kein eigenes Geschäft unter der Bezeichnung "I2 Versicherungen Bausparen I3". Da sie ausweislich eines Zeitungsberichts (Anlage B #, Bl. ... d.A.) ein Kundendienstbüro der I2 Versicherungsgruppe eröffnet habe, sei sie nur eine gebundene Versicherungsvertreterin, deren Registrierung über das Versicherungsunternehmen zu erfolgen habe. In dem entsprechenden Mittlerregister nach § 11a GewO sei sie dort nur unter ihrem bürgerlichen Namen "I3" registriert, nicht aber mit einer Firma. Da die Klägerin nach § 84 HGB als unabhängige Selbständige einzustufen sei, aber von der Versicherung abhängig sei, handele es sich bei der ihrem Namen vorangestellten Angabe "I2 Versicherungen Bausparen" nicht um eine Geschäftsbezeichnung der Klägerin, sondern um eine Marke der hinter der Klägerin stehenden Versicherungsgruppe. Wenn ein gebundener Vermittler eine Marke bzw. Geschäftsbezeichnung seines Versicherungsunternehmens angebe, weise er damit lediglich auf eine fremde Geschäftsbezeichnung hin. Im Übrigen träten alle Kundendienstbüros auf deren Internetseite einheitlich unter der Bezeichnung "I2 Versicherungen Bausparen" auf, wobei der jeweilige Vermittler immer nur mit der Angabe Kundendienstbüro bezeichnet werde.

Die Beklagte ist ferner der Ansicht, es sei grundsätzlich ausreichend, dass sie die Klägerin in ihre eigene Datenbank aufgenommen habe, und zwar mit den von der Klägerin ursprünglich angegebenen Daten. Diese Daten gebe sie gemäß § 47 TKG an sämtliche Unternehmen, die diese berechtigt anfragen, weiter. Auf die Frage, ob und wie diese Unternehmen diese Daten in eigenen Verzeichnissen veröffentlichten, habe sie selbst keinen Einfluss. In Ziffer 4.2.4 ihrer AGB Kommunikationsverzeichnis sei deswegen auch darauf verwiesen, dass die Weitergabe der Daten ohne Gewähr für die Veröffentlichung bei diesen Unternehmen erfolge. Der Anspruch gemäß § 45m TKG sei nur auf die Aufnahme sogenannter Basisdaten begrenzt. Zur Abgrenzung kostenlos einzutragender Basisdaten und der Aufnahme von kostenpflichtigen Zusatzdaten sei auf die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie des EuGH zu verweisen, diese Rechtsprechung sei im Rahmen des § 45m TKG entsprechend anzuwenden. Zweck des § 45m TKG sei eine hinreichende Identifizierung der Klägerin, wozu die Angabe ihres Vor- und Zunamens genüge. Insofern sei der Namensbegriff des § 45m TKG nicht dem Namensbegriff des § 12 BGB gleichzusetzen. Das Präfix "I2 Versicherungen Bausparen" bezeichne lediglich das Produkt, in dessen Zusammenhang die Klägerin ihre Dienstleistung erbringe. Es könne allenfalls ein Unternehmenskennzeichen der I2 Versicherungsgruppe darstellen, sei aber nicht zur Identifikation der Klägerin selbst notwendig. § 104 TKG sei vorliegend nicht einschlägig, da diese Norm nur das rechtliche Dürfen, nicht aber einen Anspruch des Teilnehmers gegen den Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen auf eine bestimmte Art der Eintragung beinhalte.

Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin begehrte Eintragung sei auf die Vornahme etwas Unmöglichen gerichtet. Denn sie selbst sei nicht Herausgeberin dieser Teilnehmerverzeichnisse und habe auch keine Möglichkeit, hierauf einzuwirken. Darüber hinaus ist die Beklagte der Ansicht, aus § 45m TKG folge auch gerade kein Anspruch auf eine Veröffentlichung in einem bestimmten Verzeichnis. Vielmehr folge daraus lediglich ein Anspruch auf eine einzige Veröffentlichung, und zwar in irgendeinem allgemeinen Teilnehmerverzeichnis. Die Beklagte sei aber - was an sich unstreitig ist - in den elektronischen Teilnehmerverzeichnissen "L.de", "...#.com", "C.de", "H.de", sowie "H2.de" mit ihren bei der Beklagten hinterlegten vollständigen Daten veröffentlicht, weswegen kein darüber hinausgehender weiterer Veröffentlichungsanspruch bestehe. Darüber hinaus erscheine die Klägerin auch in dem gedruckten Telefonbuch "H3 E3" unverändert mit den bisherigen, bei der Beklagten angemeldeten Daten.

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Zulässigkeit der Klage kann eine mangelnde Bestimmtheit des Klageantrags nicht entgegengehalten werden. Denn der Klageschrift der Klägerin ist hinreichend zu entnehmen, in welchen konkreten Veröffentlichungsmedien sie aufgenommen werden will. Da die Verleger des gedruckten Telefonbuchs selbst entscheiden, wie die regionalen Bezirke eingeteilt werden, musste die Klägerin auch nicht eine bestimmte, für ihren Geschäftssitz zutreffende regionale Ausgabe des Telefonbuchs in den Antrag mit aufnehmen.

Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß § 45m Abs. 1 S.1 TKG die begehrte Veröffentlichung verlangen. Denn hiernach kann jeder Teilnehmer von seinem Telefondiensteanbieter die unentgeltliche Aufnahme seines Namens sowie weiterer Angaben in ein allgemein zugängliches, nicht notwendig anbietereigenes Teilnehmerverzeichnis verlangen. Aus dieser gesetzlichen Formulierung folgt, dass Ansprechpartner für Telefonkunden nicht die jeweiligen Verlage und Herausgeber von Teilnehmerverzeichnissen sind, sondern der jeweilige Telefondiensteanbieter. Insofern ist es der Beklagten versagt, sich darauf zu berufen, sie habe mit Übergabe der Daten an die Drittunternehmen nach § 47 TKG ihre Pflichten hinsichtlich der Veröffentlichung von Teilnehmerdaten erfüllt. Aus § 45m Abs. 1 S. 1 TKG folgt vielmehr, dass auch die Beklagte als Telefondiensteanbieterin der Klägerin verpflichtet ist, zumindest einen unentgeltlichen Eintrag der Klägerin mit ihrem Namen in ein allgemeines Teilnehmerverzeichnis zu veranlassen.

Die von der Klägerin begehrten Daten fallen auch unter § 45m Abs. 1 TKG und stellen damit sogenannte Basisdaten dar, weil sie den Namen der Klägerin darstellen. Dabei kommt es nach Auffassung des erkennenden Gerichts jedoch primär auf den Wortlaut des § 45m Abs. 1 TKG an, und nicht auf die zur Abgrenzung von Basisdaten und Zusatzdaten im Rahmen des § 47 TKG ergangene gerichtliche Rechtsprechung, da Sinn und Zweck des § 47 TKG mit der Zielrichtung des § 45m TKG nicht vergleichbar sind. Das Gericht ist auch nicht der Ansicht, dass der Begriff des Namens im Sinne des § 45m Abs. 1 TKG von dem sonstigen zivilrechtlichen Namensbegriff, insbesondere dem Namensbegriff im Sinne des § 12 BGB, differieren kann. Denn das TKG selbst beinhaltet keine Definition des Begriffs "Namen". Insofern kann nach Auffassung des Gerichts auf allgemeine namensrechtliche Grundsätze zurückgegriffen werden (so auch Beckscher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 45 m Rz. 20; Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2011 - 2a O 30/11). Zum zivilrechtlichen Namensbegriff gehört auch die Geschäftsbezeichnung einer Person, sofern diese eine Namensfunktion besitzt und unterscheidungskräftig ist. Soweit beklagtenseits vertreten wird, der Präfix vor dem bürgerlichen Namen der Klägerin begründe keine eigene Geschäftsbezeichnung, sondern verweise nur auf ein fremdes Produkt, vermag dies letztlich nicht zu überzeugen. Denn wie die Beklagte selbst dargelegt hat, treten sämtliche selbständigen Versicherungsvermittler unter der Bezeichnung "I2 Versicherungen Bausparen Kundendienstbüro" in Verbindung mit dem Namen des Versicherungsvermittlers auf. Aus den eingereichten Unterlagen der Beklagten (Bl. ... ff. d.A.) folgt, dass die selbständigen Versicherungsvermittler tatsächlich unter der entsprechenden Bezeichnung im Geschäftsverkehr agieren. Insofern kann es für die Frage des Geschäftsnamens nicht entscheidend darauf ankommen, wie der Eintrag im Vermittlerregister erfolgt ist. Die Klägerin bzw. ihre Vertreter haben in der mündlichen Verhandlung vom 31.05.2011 hierzu im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass in solche Register grundsätzlich nur der Privatname des Vermittlers aufgeführt werden kann, und nicht die Bürobezeichnung, unter der er nach außen auftritt. Dass die Klägerin ein Geschäftsbüro mit der Bezeichnung "I2 Kundendienstbüro" betreibt, folgt zudem aus dem beklagtenseits vorgelegten Zeitungsbericht (Bl. ... d.A.). Auch daraus ergibt sich, dass die begehrte Eintragung ihrem geschäftlichen Auftreten nach außen entspricht. Da die Klägerin von der I2 auch berechtigt wurde, diesen Namen zu tragen, und von der I2, die unter dem Zusatz "Versicherungen Bausparen" firmiert, auf deren Website als deren Kundendienstbüro geführt wird, ist es der Beklagten verwehrt sich darauf zu berufen, es handele sich nicht um eine eigene Bezeichnung der Klägerin, sondern nur um eine geborgte, fremde Firmenbezeichnung, die nur auf vermittelte Produkte hinweise. Insofern ist dieser Fall auch nicht vergleichbar mit Reparaturwerkstätten, die sich auf die Reparatur bestimmter Marken spezialisiert haben und damit werben möchten, letztlich mit dem Markenunternehmen aber nicht verbunden und zu dessen Namenstragung nicht berechtigt sind (so der Fall in der beklagtenseits herangezogenen Rechtsprechung BGH v. 30.06.1994 - I ZR 40/92).

Bei dem Teilnehmerverzeichnis "E2" handelt es sich auch um ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis im Sinne von § 45m Abs. 1 TKG. Soweit die Beklagte sich auf weitere Veröffentlichungen der Beklagten, welche an sich unstreitig sind, beruft, schließt dies einen Anspruch der Klägerin aus § 45m Abs. 1 TKG nicht aus. Zwar folgt das Gericht der Auffassung der Beklagten, dass aus § 45 m Abs. 1 TKG ein Anspruch auf lediglich einen Eintrag in ein Teilnehmerverzeichnis folgt. Insofern ist der Eintragungsanspruch erfüllt, wenn bereits eine Eintragung in einem allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnis besteht. Die anderen unstreitigen Eintragungen betreffen nach Auffassung des Gerichts jedoch gerade keine "allgemein zugänglichen" Teilnehmerverzeichnisse. Dies betrifft insbesondere die elektronischen Verzeichnisse, welche auch im Zeitalter zunehmender Internetnutzung noch nicht als allgemein zugänglich bezeichnet werden dürften. Nach Auffassung des Gerichts fallen hierunter nur solche Verzeichnisse, die auch tatsächlich der breiten Bevölkerungsmasse zugänglich sind und von dieser faktisch genutzt werden. Hierunter dürften folglich nur die Verzeichnisse "E2" und "E4" fallen, welche jeweils flächendeckend und kostenlos an sämtliche, auch nicht über Internetzugang verfügenden Haushalte verteilt werden.

Zwar könnte auch darüber nachgedacht werden, das Verzeichnis "H3", in welchem die Klägerin mit den begehrten Daten bereits veröffentlicht ist, als allgemeines Teilnehmerverzeichnis einzustufen. Dieser Einordnung steht aber nach Auffassung des Gerichts der Sinn und Zweck des § 45 m Abs. 1 TKG entgegen. Denn ein allgemein zugängliches Teilnehmerverzeichnis dürfte nur durch solche Verzeichnisse erfüllt sein, welche tatsächlich sämtliche Telefonanschlüsse, sei es auch auf die jeweilige Region begrenzt, aufführt. Hierzu gehören die H3 gerade nicht, da diese bewusst nicht sämtliche Teilnehmer, sondern nur gewerbliche Teilnehmer, aufführen. Letztlich genügt nach Auffassung des Gerichts nur das Verzeichnis "E2" den Anforderungen an ein öffentliches, allgemeines Teilnehmerverzeichnis. Denn unabhängig davon, dass es sich hierbei um das einzige Verzeichnis handelt, welches sämtliche vergebenen Telefonanschlüsse aufführt, und sich dabei nicht auf bestimmte Sparten oder nur sehr kleine Regionen beschränkt, handelt es sich auch heutzutage noch nach dem allgemeinen Verständnis um das einzige "offizielle" Telefonverzeichnis, welches seiner Historie nach in der Vergangenheit immer als eine Grundversorgungsleistung der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgänger als größtem, lange Zeit monopolartigem Telefondienstleistungsunternehmen herausgegeben wurde. Da die Onlineversion "www.E2.de" zwangsläufig mit der Printversion hinsichtlich der veröffentlichten Namen übereinstimmen muss (sofern der Veröffentlichung nicht von den Kunden widersprochen wurde), ist es vertretbar, den Veröffentlichungsanspruch hierauf auszudehnen. Hierauf kommt es letztlich jedoch nicht an.

Der Anspruch zur Änderung beider streitgegenständlicher Einträge folgt auch aus § 45 Abs. 1 S. 2 TKG. Denn danach hat der Telefondiensteanbieter einen unrichtigen Eintrag in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis zu berichtigen. Zwar spricht das Gesetz auch hier von einem Eintrag, was jedoch nicht wörtlich zu nehmen ist. Denn nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wonach der jeweils eigene Telefondienstleister alleiniger Ansprechpartner für Datenänderungen sein soll, muss jedoch jeder Eintrag in einem öffentlichen Verzeichnis berichtigt werden, sobald er unrichtig ist. Die Einträge der Klägerin in den streitgegenständlichen Veröffentlichungsmedien sind auch unrichtig, weil sie den Namen der Klägerin, hier die Geschäftsbezeichnung des von ihr betriebenen Büros/Gewerbes, zu welchem der Telefonanschluss gehört, unrichtig wiedergeben. Der Anspruch ist nach dem Gesetzeswortlaut ausdrücklich gegen den Telefondiensteanbieter (hier die Beklagte) und gerade nicht gegen die jeweiligen Herausgeber der verschiedenen Telefonverzeichnisse gerichtet. Darüber hinaus besteht ausdrücklich ein Berichtigungsanspruch des Eintrags selbst und nicht nur der internen Datenbankdaten des Telefondiensteanbieters. Auch wenn die praktischen Konsequenzen nicht unbeachtlich sind, vermag sich das Gericht daher der Auffassung der Beklagten, mit der Aufnahme der zutreffenden Daten in ihre abrufbare Datenbank genüge sie ihren Pflichten, nicht anzuschließen.

Dem Anspruch der Klägerin aus § 45m Abs. 1 S. 1 oder S. 2 TKG kann auch nicht entgegengehalten werden, dass der Anspruch auf die Erfüllung etwas Unmöglichen gerichtet sei. Denn gemäß § 45m Abs. 1 TKG besteht der Anspruch gegen den Telefondiensteanbieter unabhängig davon, ob es sich um ein eigenes oder ein fremdes Teilnehmerverzeichnis handelt. Den Fall, dass der Telefondiensteanbieter kein eigenes allgemeines Verzeichnis herausgibt, hat der Gesetzgeber bewusst gesehen, und dennoch gegen ihn einen Anspruch des Teilnehmers auf Eintragung bzw. Berichtigung normiert. Vor diesem Hintergrund ist die Beklagte verpflichtet, die Eintragung bzw. Berichtigung auf irgendeine erdenkliche Art und Weise zu veranlassen. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtung kann die Beklagte beispielsweise auf den Herausgeber eines allgemeinen Verzeichnisses, welchen sie gesellschaftsrechtlich beherrscht, einwirken (hier beispielsweise über ihre Tochtergesellschaft E GmbH). Darüber hinaus steht ihr gegen jedes datenabrufende Drittunternehmen aufgrund des über § 47 TKG vermittelten gesetzlichen Schuldverhältnisses bei Pflichtverletzungen, unter welche namensleugnende Veröffentlichungen der Drittanbieter fallen dürften, ein Anspruch aus § 280 BGB zu, den sie geltend machen kann. Alternativ kann sie einen entsprechenden Eintrag bei einem Drittanbieter eines allgemeinen Verzeichnisses entgeltlich für ihren Kunden erwerben oder sie wirkt darauf hin, die allgemein zugänglichen Teilnehmerverzeichnisse künftig wieder selbst herauszugeben. Soweit Ziffer 4.2.4 der allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis der Beklagten diese Verpflichtung einschränken sollte, ist die Regelung nach §§ 307, 310 Abs.1 BGB unwirksam.

Die Verpflichtung der Beklagten zur Veröffentlichung der gewünschten Daten in dem gedruckten Verzeichnis "E2" folgt im Übrigen auch aus ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen Kommunikationsverzeichnis. Denn nach Ziffer 4.1.3 kann der Name eines Geschäftskunden auch der geschäftsgelebte Geschäftsname sein. Darüber hinaus stellt die Beklagte nach Ziffer 4.2.3 den Datensatz ihrer Telefonauskunft zur Auskunftserteilung zur Verfügung und veranlasst die Veröffentlichung in einem einmal jährlich erscheinenden gedruckten Verzeichnis. Hierbei kann es sich nur um das von der Beklagten mitherausgegebene, nach Auffassung des Gerichts einzige allgemeine und öffentliche Telefonverzeichnis "E2" handeln. Hiermit korrespondiert auch die Vorschrift 4, 5, wonach die Beklagte jedem Kunden einmal jährlich ein Telefonbuch zur Verfügung stellt, welches regional seinen Bereich abdeckt, und in welchem sich sein eigener Anschluss befindet.

Die Entscheidungen über die Kosten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 8.000,00 €.






LG Bonn:
Urteil v. 11.07.2011
Az: 13 O 66/11


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